Flüchtlingsschutz und die Diskriminierung von Roma in der EU

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 Präsentation transkript:

Flüchtlingsschutz und die Diskriminierung von Roma in der EU Von Jochen Schwarz, Jurist, Master of European Law LL.M 06/13

Begriff : „Roma“ Es gibt eine große Diversität von Rom - Gruppen und Kulturen (Roma, Sinti, Ashkali, Manouches…) Es gibt zahlreiche pejorative, diskriminierende Fremdbezeichnungen wie „Gypsys“, „Zigeuner“, „zigan“, „cigan“ und andere Der Roma National Congress benutzt das Wort „Roma“ oder „Romani“ als Oberbegríff für diese Gruppen Im Folgenden werde ich den Begriff „Roma“ in diesem Sinne benutzen

Zahlen Roma sind die größte Minderheit in der EU Über 8-10 Millionen zumeist n Osteuropa lebend Beispiel: Roma in Serbien (ungefähr 400.000 - 800.000)

EU Freizügigkeit Roma aus EU Staaten innerhalb der EU wandernd (zum Beispiel aus Ungarn, Rumänien, Bulgarien) EU Free Movement Directive (Freizügigkeitsrichtlinie 2004) ist anwendbar Kein weitere Dokument notwendig außer nationaler Pass Bis zu 3 Monaten ohne Registrierung Krankenversicherung notwendig

Entzug des Freizügigkeitsrechts ? Entzug ? Nur wenn „ Gefahr für die staatliche Sicherheit und Ordnung“ besteht - lediglich Verdacht der irregulären mißbräuchlichen Beantragung oder der Erhalt von Sozialleistungen reicht dabei nicht aus (Art 6 Richtlinie ) Es muss ein formelle Verfahren geben, um dieses Recht entziehen zu wollen Beispiel für diesen Verdacht: Der Deutsche Innenminister Friedrich, 2013: „Wir sollten über den Entzug der Freizügkeitsregeln für diese EU Bürger (Bulgarien, Rumänien) nachdenken, weil diese dass Sozialsystem missbrauchen “

Asylanträge innerhalb der EU? Asylanträge : Werden umgehend abgelehnt Antrag aus sicherem Herkunftsland (alle EU Staaten)

Roma aus Drittstaaten Rom Gruppen aus Drittstaaten kommend (Nicht EU Staaten) wie Bosnien, Serbien, Mazedonien) Das jeweilige nationale Recht ist anwendbar & Internationale Gesetze: Genfer Flüchtlingskonvention, 1951 (GFK)    UNO Deklaration der Menschenrechte, 1948 Europäische Menschenrechtskonvention, 1950 Anti – Folter Konvention, 1984 Kinderrechtskonvention, 1990

Roma als ethnische Minderheit anerkannt ? In Deutschland hat 2012 Schleswig - Holstein als erstes Bundesland Sinti and Roma als Minderheit anerkannt Lediglich die Gruppe der Sinti und Roma mit Deutschem Pass ist in Deutschland als Minderheit bundesweit offiziell anerkannt (nur sehr wenige) In Österreich hingegen sind die Roma seit 1993 as Minderheit anerkannt Effekt: In Österreich gibt es viel höhere Anerkennungsquoten für Roma als in Deutschland beispielsweise (dazu im Folgenden)

Verfolgung als Minderheit? Genfer Konvention „Roma“ als Zugehörigkeit zu einer besonderen sozialen Gruppe (ethnische Minderheit) Gruppenverfolgung: „In der Vergangenheit erlittene massive Diskriminierungen gegen ethnische Minderheiten können zu einer begründeten Angst vor zukünftigen Verfolgung führen“ (UNHCR Handbuch der Flüchtlingsanerkennung, siehe i.F.) In Deutschland: Lokale Gerichte entscheiden zumeist negativ: Gruppenverfolgung wird abgelehnt (z.B..: Roma aus dem Kosovo in Germany)

Kumulative Diskriminierung als Verfolgung - UNHCR Handbuch (Hervorhebung J.S.) Kommentar Nummer 53: „Außerdem mag ein Antragsteller einer ganzen Reihe von Maßnahmen ausgesetzt gewesen sein, die jede für sich genommen nicht den Tatbestand der Verfolgung erfüllten (z.B. verschiedene Formen der Diskriminierung), zu denen in manchen Fällen jedoch noch weitere widrige Faktoren hinzukamen (z.B. eine allgemeine Atmosphäre der Unsicherheit in dem betreffenden Herkunftsland). In solchen Situationen mögen diese verschiedenen Faktoren in ihrer Gesamtheit auf den Antragsteller eine derartige Wirkung ausgeübt haben, dass das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgung auf Grund „kumulativer Gründe“ angenommen werden kann. Es erübrigt sich festzustellen, dass es nicht möglich ist, allgemein verbindlich festzulegen, inwieweit „kumulative Gründe“ zu einem Recht auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen können.

UNHCR Handbuch: Kumulative Restriktionen als Verfolgung Verfolgung sein, wenn sie bei der betroffenen Person ein Gefühl der Furcht schwer wiegen, können sie trotzdem die Ursache verständlicher Furcht vor 55. In Fällen, in denen die Diskriminierungen an sich noch nicht allzu normalerweise verfügbaren Bildungseinrichtungen. und Unsicherheit im Hinblick auf ihre Zukunft hervorrufen; ob solche Akte der Diskriminierung einer Verfolgung gleichkommen, muss unter daher ein kumulatives Moment vorliegt bereits eine Reihe diskriminierender Akte dieser Art zu erdulden hatte und Furcht vor Verfolgung wird umso eher begründet sein, wenn eine Person Berücksichtigung aller Umstände entschieden werden. Das Vorbringen einer Rechts, ihren Lebensunterhalt zu verdienen oder des Zugangs zu den hohem Maße benachteiligen würden, z.B. eine ernstliche Einschränkung des erfahren, sind nicht notwendigerweise das Opfer von Verfolgung. Nur unter 54. In vielen Gesellschaften gibt es in der Tat mehr oder minder stark bestimmten Voraussetzungen ist Diskriminierung mit Verfolgung Personen, die auf Grund solcher Unterschiede eine weniger gute Behandlung gleichzusetzen. Dies wäre nur der Fall, wenn die Diskriminierungsmaß- nahmen Konsequenzen mit sich brächten, welche die betroffene Person in UNHCR Handbuch: Kumulative Restriktionen als Verfolgung 54. Diskriminierung „Nur unter bestimmten Voraussetzungen ist Diskriminierung mit Verfolgung gleichzusetzen. Dies wäre nur der Fall, wenn die Diskriminierungsmaßnahmen Konsequenzen mit sich brächten, welche die betroffene Person in hohem Maße benachteiligen würden, z.B. eine ernstliche Einschränkung des Rechts, ihren Lebensunterhalt zu verdienen oder des Zugangs zu den normalerweise verfügbaren Bildungseinrichtungen“ c) Diskriminierung ausgeprägte Unterschiede in der Behandlung verschiedener Gruppen.

Subjektive Furcht 55. „ In Fällen, in denen die Diskriminierungen an sich noch nicht allzu schwer wiegen, können sie trotzdem die Ursache verständlicher Furcht vor Verfolgung sein, wenn sie bei der betroffenen Person ein Gefühl der Furcht und Unsicherheit im Hinblick auf ihre Zukunft hervorrufen; ob solche Akte der Diskriminierung einer Verfolgung gleichkommen, muss unter Berücksichtigung aller Umstände entschieden werden. Das Vorbringen einer Furcht vor Verfolgung wird umso eher begründet sein, wenn eine Person bereits eine Reihe diskriminierender Akte dieser Art zu erdulden hatte und daher ein kumulatives Moment vorliegt“

Auswahl von Entscheidungen Bundesverwaltunsgericht, 2013 Verfolgung: „Angst vor unerträglicher Situation, wenn man zurückkehren müsste“ Verfolgung: „Wenn es eine Kumulation von Diskriminierung gibt wie „Nadelstiche“ Bundesverwaltungsgericht (2011) Verfogung: „Wenn eine existenielle Bedrohung vorliegt“ Beide Gerichte: „Wenn es eine Verletzung von Sozialen- und Bürgerrechten vorliegt“ Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte 2012: Slovakei wird angeklagt wegen Zwangssterilisation von 3 Roma Frauen in slovakischen Krankenhäuern 2013: Griechenland wird verurteilt wegen der Segregation von Roma Kinder in Schulen Weitere Urteile : Siehe Facts sheet Travellers / Roma http://www.echr.coe.int/Documents/FS_Roma_ENG.pdf

Beispielhafte Elemente von Diskriminierungen von Roma Segregation Opfer von Rassismus, toleriert oder unterstützt vom Staat Opfer von Polizeigewalt Einschränkung der Bewegungsfreiheit (Ausreiseverbote!) Eingeschränkten Zugang zum Sozialsystem / zu Sozialleistungen Kein gleichberechtigter Zugang zur Justiz Eingeschränkter Zugang zu Dokumenten Eingeschränkter Zugang zu öffentlichen Einrichtungen und Dienstleistungen Eingeschränkter Zugang zu Wohnungen Eingeschränkter Zugang zum Gesundheitssystem Eingeschränkter Zugang zu Bildung, Schule, Ausbildung Eingeschränkter Zugang zu Arbeit (ausführlich dazu im Folgenden)

Zum Beispiel: Roma in Serbien (circa 400.000 - 800.000) Referenzen: European Commission Report von Thomas Hammarberg, 2011 ECRI (European Commission Agains Racism, Report on Serbia, 2011 Dr. Karin Waringo, Serbien, ein sicherer Herkunftsstaat für Asylsuchende in Deutschland (Pro Asyl 2013) Reinhard Marx: Rechtsgutachten zur Frage, ob nach Unions- und Verfassungsrecht die rechtliche Einstufung von Serbien, Mazedonien und Bosnien und Herzegowina zu »sicheren Herkunftsstaaten« zulässig ist Pro Asyl, 2014) Th

Segregation Segregation Kein Zugang zu staatlichen Wohnungen keine Chance auf dem freien Wohnungsmarkt Konsequenzen: Illegale, informale selbst gebaute Quartiere, oft ohne Strom oder Müllabfuhr Räumung illegaler Siedlungen in vielen Fällen, obwohl internationale Gesetze verletzend 593 von diesen Siedlungen existieren derzeit in Serbien

Zugang zum Sozialsystem, zum Arbeitsmarkt & zur Bildung Kein Zugang zum Sozialsystem (Fehlende Papiere, fehlende Registrierung, Diskriminierung, fehlende offizielle Wohnadresse) Kein Zugang zum Arbeitsmarkt Kein Zugang zu Bildungsprogrammen Nur ¼ aller Roma Kinder gehen zur Schule (Schätzung) Unter 1% aller Roma werden später zur Universität oder weiterführenden Schule gehen

Gesundheitssystem Kein Zugang zum staatlichen Gesundheitssystem Kein Zugang zu Papieren, Geburtsurkunden, Dokumenten Keine Information über den theoretisch garantierten Zugang zur Verwaltung Infolgedessen. Informelles Gesundheitssystem, Korruption Mangelnde hygienische Bedingungen in den Romavierteln Kein Geld für Medikamente, Abweisung in den Kliniken (siehe den Film: „Life of an Ironpicker“ über eine schwangere Romafrau, die in bosnischen Krankenhäusern abgewiesen wird und fast stirbt > 4 x höhere Sterblichkeitsrate unter Roma > Durchschnittliche Frauensterblichkeit: 41 Jahre!

Primäre und sekundäre Diskriminierungen Kein Zugang für Roma zu öffentlichen Einrichtungen zum Beispiel Einkaufszentren, Cafés, Diskotheken NGO´s berichteten darüber: 2 Fälle, die vor Gericht gebracht wurden als Roma bei Mac Donalds und im öffentlichen Schwimmbad der Zugang verwehrt wurde Die meisten solcher Fälle werde jedoch nie berichtet

Rassismus Rassistische Anschläge von privaten, nicht staalichen Akteuren (zum Beispiel Fussballhooligans, Neonazis, die in einem Fall Molotow Cocktails gegen ein Roma camp in Serbien warfen) Oft vom Staat und der Polizei toleriert oder sogar unterstützt (JOBBIK Partei Ungarn, rassistische Pogrome in Griechenland, Tschechien) Oft gibt es keine Gerichtsverfahren in diesen Fällen Keine Statistik zu diesen Fällen aber diese Fälle werden von NGO´s wie amnesty international berichtet

Bewegungsfreiheit ? 2011 Serbisches Gesetz gegen betrügerische Asylbewerber /„deceptive asylum seekers“: Roma (Mit serbischer Nationalität) wird verwehrt, das Land zu verlassen, wenn sie nicht beweisen können, dass sie genug Geld haben für ihren Aufenthalt in der EU und Reisedokumente Sie müssen nachweisen, dass sie 30€ bis zu 50€ täglich zu Verfügung haben (Interview mit serbischen Polizisten)

Restriktionen aufgrund der Asylantragsstellung im Ausland Serbisches Strafrecht: Missbrauch des Asylrechts im Ausland kann zur Inhaftierung in Serbien führen (2012) Reisedokumente für „overstayers“ (Überziehung des Visums) von abgeschobenen Roma werden einbezogen Roma, die mit negativer Asylentscheidung zurückkehren, werden kriminalisiert

Beispiel: Roma aus Bosnien Auswärtiges Amt Deutschland 19.02.2012 bezüglich der Situation in Bosnien: „Bosnien ist nicht in der Lage wegen der Schwäche ihrer Institutionen ein ausreichendes soziales Netz zu gewährleisten“ „Die Sozialhilfe ist nicht ausreichend, um den Lebensunterhalt zu sichern“ „Minderheiten sehen sich Arbeitslosigkeit gegenüber“ „1/5 aller Bosnier leben von weniger als 150 € (monatlich)“ „Der Zugang zu staatlichen Leistungen ist oft schwierig “ „Wegen des geringen Einkommens ist es für Familien oft schwer den Lebensunterhalt zu sichern“

Beispielsfälle 2 Fälle von bosnischen Asylsuchenden in Deutschland (Dokumentation: siehe externe Dokumentation, anonymisiert)

Familie O. - Fall 1 Asylverfahren: Separate Interviews Aber keine getrennte Entscheidung Keine detaillierte Untersuchung der Fälle Keine weiteres Nachfragen im Interview oder weitere Untersuchung der geschilderten Vergewaltigung und kriminellen Übergriffe Keine Untersuchung der geschilderten Ängste und der Traumatisierung

Frau O. - Fall 2 Asylablehnung – Aus der Begründung : „Nicht glaubwürdig, warum sie nicht früher gekommen ist“ “Existierende Subsistenzwirtschaft” wird helfen, in Bosnien zu überleben” “Sie lebte hier schon lange und konnte ihren Lebensunterhalt sichern, deshalb wird sie auch, wenn sie zurückkehrt auch ihren Lebensunterhalt sichern können” > zynische Argumentation

Referenzen UNHCR Handbook for determining refugee status (Geneva Convention) 1979 / reedit. 1992 Federal Foreign Office, Germany, Report on Bosnia, (19.02.2012) European Commission, Report on Serbia by Thomas Hammarberg, Commissioner for Human Rights, 2011 ECRI (European Commission Against Racism Report on Serbia, 2011 Dr. Karin Waringo, „Serbien ein sicherer Herkunftsstaat for Asylsuchende in Deutschland (Pro Asyl, „Serbia, a safe Country of Origin?“, 2013) European Court of Human Rights - Fact Sheet Travellers / Roma, May 2013 http://www.echr.coe.int/Documents/FS_Roma_ENG.pdf R Marx „Diskriminierung als Fluchtgrund“ Vortrag, Symposium zum Flüchtlingsschutz in Berlin am 24. Juni 2013 (In German) www.ramarx.de/publication_download/Diskriminierung%20%28Symposium%202013%29,%2029.6.13.doc

Danke! Jochen Schwarz, August 2014