Verfahrensbeendigung in FG-Familiensachen

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Verfahrensbeendigung in FG-Familiensachen Teil 11 Verfahrensbeendigung in FG-Familiensachen Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey

I. Verfahrensbeendigung ohne Gerichtliche Entscheidung Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey

1. Beendigung durch Antragsrücknahme § 22 : „(1) Ein Antrag kann bis zur Rechtskraft der Endentscheidung zurückgenommen werden. Die Rücknahme bedarf nach Erlass der Endentscheidung der Zustimmung der übrigen Beteiligten. (2) Eine bereits ergangene, noch nicht rechtskräftige Endentscheidung wird durch die Antragsrücknahme wirkungslos, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Das Gericht stellt auf Antrag die nach S. 1 eingetretene Wirkung durch Beschluss fest. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.“ (4) (sinngemäß) Abs. 2 gilt nicht in Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden können. Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey

a. Anforderungen an Rücknahme Ausdruck der Dispositionsbefugnis Kein Formerfordernis Zeitpunkt der Rücknahme im FGG streitig gewesen § 22 Abs. 1: bis zur Rechtskraft der Endentscheidung Kein Zustimmungserfordernis vor Erlass der Endentscheidung, danach nur mit Zustimmung aller Beteiligter Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey

b. Folgen der Rücknahme Verfahrensbeendigung Wirkungslosigkeit nicht rechtskräftiger Beschlüsse außer in amtswegigen Verfahren Deklaratorischer Ausspruch der Wirkungslosigkeit Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey

2. Beendigung durch Erklärung der Beteiligten (§ 22 Abs. 3) Beendigungserklärung aller Beteiligten Keine Prüfung des Gerichts, ob Erledigung eintreten ist (BR-Drs. 309/07 S. 12; anders noch die Formulierung im Gesetzesentwurf; Keidel § 22 Rn. 23; Horndasch/Viefhues/Reinken § 22 Rn. 10; a.A. Rakete-Dombek in Meysen pp. § 22 Rn. 5). Keine Endentscheidung des Gerichts Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey

Fallbeispiel Carl Meyer ist der nichteheliche Sohn von Anna Meyer und Bertold Bartok. Das Kind wächst bei den Eltern von Bertold Bartok auf. Anna kümmert sich nicht mehr um das Kind. Bertold besucht es gelegentlich bei seinen Eltern. Die Eltern von B.B. wollen als Pflegepersonen dem Kind ihren Nachnamen geben und beantragen hierzu die familiengerichtliche Genehmigung. Das Amtsgericht entspricht diesem Antrag. Nunmehr legt Anna Beschwerde ein. Daraufhin nehmen die Pflegeeltern den Antrag zurück. Bertold Bartok äußert sich auf die Anfrage des Gericht, ob er mit der Rücknahme des Antrags einverstanden sei, nicht. Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2012/2013, Gabriele Ey

Lösung B ist notwendiger Beteiligter und muss nach Erlass der amtsgerichtlichen Entscheidung zustimmen. Da dies nicht geschehen ist (konkludente Zustimmung?), ist die Rücknahme des Antrags nicht wirksam. Das Verfahren ist nicht durch Rücknahme beendet. Lösungsmöglichkeit? Die Beschwerde von Anna hat Erfolg. Denn der Antrag wird faktisch nicht weiterverfolgt. Es bedarf also keiner Genehmigung mehr. Das Verfahren hat sich erledigt. Die Erledigung ist durch Beschluss mit Kostenentscheidung auszusprechen. Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2012/2013, Gabriele Ey

3. Beendigung durch Vergleich (1) Voraussetzungen: § 36 Abs. 1 S. 1: „Die Beteiligten können einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand des Verfahrens verfügen können.“ Vergleich zwischen den Beteiligten Verfügungsbefugnis über Verfahrensgegenstand Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey

a. Vergleich zwischen den Beteiligen Der Vergleich muss zwischen allen Beteiligten geschlossen werden oder zumindest deren Zustimmung erfahren. z.B.: Vergleich in einer Umgangsrechtssache zwischen Eltern Kind (gesetzliche Vertretung erforderlich) JA, wenn Beteiligter Verfahrensbeistand Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey

b. Verfügungsbefugnis über Verfahrensgegenstand Die Verfügungsbefugnis richtet sich nach materiellem Recht. eingeschränkte Dispositionsbefugnis in Kindschaftssachen über Herausgabe und Umgang Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey

c. Mittelbare Erledigung durch Vergleich Einigung der Beteiligten über den Verfahrensgegenstand Keine Dispositionsbefugnis Entscheidung des Gerichts nach Maßgabe der Einigung unter Prüfung des der Angemessenheit der Einigung Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey

(2) Förmlichkeiten des Vergleichs 1. Vergleich in der mündlichen Verhandlung § 36 Abs. 2: „Kommt eine Einigung im Termin zustande, ist hierüber eine Niederschrift anzufertigen. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Niederschrift des Vergleichs sind entsprechend anzuwenden.“ Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey

Niederschrift § 160 ZPO: Aufnahme der Beteiligten im Protokoll Aufnahme des vollen Vergleichswortlauts im Protokoll oder als Anlage Vorlesung oder Abspielen vom Tonträger Genehmigung durch Beteiligte Unterzeichnung des Protokolls durch Vorsitzenden und Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Zwingende Formvorschriften, sonst nicht vollstreckbar Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey

2. Vergleich außerhalb der mündlichen Verhandlung § 36 Abs 2. Vergleich außerhalb der mündlichen Verhandlung § 36 Abs. 3: „Ein nach Abs. 1 S. 1 zulässiger Vergleich kann auch schriftlich entsprechend § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen werden.“ Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey

Schriftlicher Vergleich § 36 Abs. 3, § 278 Abs. 6 ZPO: „Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach S. 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. …“ Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey

(3) Gerichtliche Billigung des Vergleichs in Kindschaftsverfahren § 156 Abs. 2: „Erzielen die Beteiligten Einvernehmen über den Umgang oder die Herausgabe des Kindes, ist die einvernehmliche Regelung als Vergleich aufzunehmen, wenn das Gericht dies billigt (gerichtlich gebilligter Vergleich). Das Gericht billigt die Umgangsregelung, wenn sie dem Kindeswohl nicht widerspricht.“ Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey

aa. Erfordernis der gerichtlichen Billigung Einschränkte Dispositionsbefugnis in Umgangs- und Herausgabeverfahren Wie ist es in den übrigen Kindschaftssachen des § 156 Abs. 1? Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey

bb. Voraussetzungen der gerichtlichen Billigung Abs. 2 S. 2: In Umgangsverfahren darf die Regelung dem Kindeswohlinteresse nicht widersprechen In Herausgabeverfahren? In den übrigen Kindschaftssachen nach Abs. 1? Abs. 2 S. 2 enthält keine ausdrückliche Regelung. Gesetzeshistorische Erklärung: S. 2 bezog sich ursprünglich nur auf die Umgangsregelung und ist auf Grund Stellungnahme des B-Rates auf Herausgabe des Kindes erweitert worden. Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey

Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 16/6308 S Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 16/6308 S. 40, 237: § 156 Abs. 2 betraf nur die Umgangsregelung. Begründung des Entwurfs: „Die Regelung erweitert den Anwendungsbereich des § 36 auf das Umgangsrecht, das nicht zur Disposition der Beteiligten steht.“ Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey

Stellungnahme Bundesrat, BT-Drs. 16/6308 S. 376: § 156 Abs. 2 wie folgt zu ändern: S. 1 ist wie folgt zu fassen: „Erzielen die Beteiligten in einer Kindschaftssache ….“ In S. 2 ist das Wort „Umgangsregelung“ durch das Wort „Regelung“ zu ersetzen.“ Begründung: Es ist nicht ersichtlich, warum die Kontrollmöglichkeit des Gerichts auf Umgangsregelungen beschränkt sein soll. Sie hat der Sache nach für alle Kindschaftssachen des § 156 Abs. 1 zu gelten. Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey

Gegenäußerung der Bundesregierung, BT-Drs. 16/6308 S Gegenäußerung der Bundesregierung, BT-Drs. 16/6308 S. 414: Stimmt zu, soweit es Vergleich über Kindesherausgabe betrifft, Nicht bei elterlicher Sorge und Aufenthaltsbestimmung, weil die Beteiligten hierüber nicht disponieren können. Bei Herausgabe schon: Vorschlag, § 156 Abs. 2 S. 1 wie folgt zu fassen: - wie Gesetz geworden - Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey

Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses BT-Drs. 9733 S Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses BT-Drs. 9733 S. 74, 293) entspricht der jetzigen Gesetzesfassung. Begründung: „Die Änderung in Abs. 2 entspricht der Stellungnahme des Bundesrates, der die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zugestimmt hat. Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey

Vergleich bei Herausgabe und Umgangsrecht Folge: Kein Vergleich in Sorgerechts- und Aufenthaltsbestimmungsrechtsverfahren Vergleich bei Herausgabe und Umgangsrecht Gerichtliche Billigung bei Herausgabe und Umgang (Redaktionsversehen in Abs. 2 S. 2) Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey

(4) Vergleich als Vollstreckungstitel § 86 Abs. 1 Nr. 2 und 3: Die Vollstreckung findet statt aus … gerichtlich gebilligten Vergleichen (§ 156 Abs. 2) beachte: § 89 Abs. 2 3. weiteren Vollstreckungstiteln im Sinne des § 794 ZPO, soweit die Beteiligten über den Gegenstand des Verfahrens verfügen können. Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey

Vergleich und Billigungsbeschluss § 33 FGG: BGH, Beschl. v. 11.5.2005 – XII ZB 120/04 Die Einigung über das Umgangsrecht erfährt erst durch die familiengerichtliche Bestätigung konkretisierende, konstitutive Wirkung § 156 Abs. 2: OLG Nürnberg, Beschl. v. 28.4.2011 – 7 UF 487/11 Der Beschluss, in dem eine Umgangsvereinbarung gebilligt wird, hat rein deklaratorischen Charakter und ist nicht anfechtbar § 156 Abs. 2: OLG München. Beschl. v. 1.9.2014 – 4 UF 508/14 Der Bewilligungsbeschluss kann mit der Beschwerde nach § 58 FamFG angefochten werden. Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2012/2013, Gabriele Ey

II. Güterichter Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey

1. Ausgangspunkt: Hinwirkung des Gerichts auf gütliche Einigung § 36 Abs. 1 S. 2: „Das Gericht soll außer in Gewaltschutzsachen auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hinwirken.“ Möglichst früh Darstellung der Vorteile einer gütlichen Einigung eigener Vergleichsvorschlag Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey

2. Einschaltung des Güterichters Einführung durch Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung“ vom 21. 7.2012 (BGBl. I, S. 1577), in Kraft getreten am 26.7.2012. Geltung: ZPO sowie in alle anderen Verfahrensordnungen mit Ausnahme der StPO Vom Präsidium des Gerichts für die Durchführung der Güteverhandlung oder für weitere Güteversuche bestimmter Richter (vgl. § 21e GVG) Tätigwerden nach Verweisung durch den zuständigen Richter bzw. Spruchkörper Einsatz aller Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation (§ 278 Ab. 5 ZPO) Ermessen hinsichtlich der Methode der Konfliktbeilegung Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey

Gesetzliche Grundlagen § 278 Abs. 5 ZPO “Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.” § 278a ZPO: “(1) Das Gericht kann den Parteien eine Mediation oder ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorschlagen. (2) Entscheiden sich die Parteien zur Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung, ordnet das Gericht das Ruhen des Verfahrens an.” Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey

§ 36 Abs. 5 FamFG: „Das Gericht kann die Beteiligten für den Versuch einer gütlichen Einigung vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen. Für das Verfahren vor dem Güterichter gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.“ Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vom 21.07.2012 (BGBl. I S. 1577) m.W.v. 26.07.2012. Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey

III. Gerichtliche Entscheidung Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey

1. Verfahrensbeendigung durch Beschluss Beschluss als einheitliche Entscheidungsform in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (früher: Verrichtungen (§ 35 FGG), Verfügungen (§ 20 FGG), Anordnungen (§ 13 FGG) oder Beschlüsse (§§ 56e, 84 FGG)) Verfahrensbeendigung durch Endentscheidung, also Beschluss, der den Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt (§ 38 FamFG) Abgrenzung zu Neben-, Zwischen- und vorläufigen Entscheidungen Ausnahme im Registerrecht (dort durch Verfügung, § 383) Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey

2. Inhalt des Beschlusses Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten Bezeichnung des Gerichts und der Richter Beschlussformel Begründung (Ausn. Abs. 4 i.V.m. Abs. 5) Unterschriften Rechtsbehelfsbelehrung Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey

In der Sorgerechtssache 399 F 185/10 Amtsgericht Köln Beschluss In der Sorgerechtssache betreffend das minderjährige Kind Pipi Hotzenplotz, geboren am 03.05.2001, wohnhaft bei der Kindesmutter, an der beteiligt sind: 1. der Kindesvater Karl Hotzenplotz, Waldstraße 19, 5765 Leverkusen, Antragsteller, Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Schlau 􀂫 2. die Kindesmutter Carola Hotzenplotz, Wiesenstraße 7, 59597 Köln, Antragsgegnerin, 3. Stadt Köln, Amt für Kinder, Jugend und Familie, Amtsvormundschaft Ehrenfeld, Venloer Straße 419-421, 50825 Köln, (AZ: xxx/xxxxx P), 4. Frau Sabine Friedlich, Kölner Straße 419, 58888 Pulheim, (AZ: 515/421-2) Verfahrensbeistand, hat das Amtsgericht 􀂱 Familiengericht 􀂱 Köln durch die Richterin am Amtsgericht Talfrau am 30. August 2013 b e s c h l o s s e n : Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2012/2013, Gabriele Ey

3. Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 S. 3) Erlass durch Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey

4. Wirksamwerden des Beschlusses (§ 40) Grundregel: Wirksamwerden mit Bekanntgabe (§ 40 Abs. 1) Bekanntgabe des Beschlusses (§ 41) Bekanntgabe nach § 41 Abs. 1 i.V.m. § § 15 Abs. 2 durch Zustellung des Beschlusses nach §§ 166 bis 195 ZPO oder Übergabe zur Post auch bei Entscheidungen, durch die eine Frist gewahrt werden soll. Förmliche Zustellung anfechtbarer Entscheidungen an den, dessen erklärtem Willen die Entscheidung nicht entspricht. Bekanntgabe unter Anwesenden nach § 41 Abs. 2 Durch Verlesen der Beschlussformel oder schriftliche Bekanntgabe Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey

Wirksamwerden mit Rechtskraft: § 40 Abs. 2 und 3 Ausnahme: Wirksamwerden mit Rechtskraft: § 40 Abs. 2 und 3 Abstammungssachen (§ 184 Abs. 1) Adoptionssachen (§ 198 Abs. 1) Ehewohnungs- und Haushaltssachen ( 209 Abs. 2) Kindschaftssachen betreffend die freiheitsentziehende Unterbringung (§ 167 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 324 Abs. 1) Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey