Sozialhilfe und Jugendhilfe

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 Präsentation transkript:

Sozialhilfe und Jugendhilfe Danke für Ihre Aufmerksamkeit

Jugendhilfe Gesetzliche Grundlagen. Aufgaben. Leistungen der Jugendhilfe. Ausgabenentwicklung. Pflichtleistungen / Freiwillige Leistungen. Einsparmöglichkeiten.

Jugendhilfe Gesetzliche Grundlagen Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII). Bürgerliches Gesetzbuch. Weitere Gesetze und Verordnungen.

Jugendhilfe Aufgaben Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. Zu diesem Zweck soll die Jugendhilfe insbesondere junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen. Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen. Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen. dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen.

Jugendhilfe Leistungen der Jugendhilfe Die Jugendhilfe umfasst Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien. Am kostenintensivsten sind dies insbesondere die Hilfen zur Erziehung: Inobhutnahmen. Erziehungsbeistandschaften und Sozialpädagogische Familienhilfe. Heilpädagogische Tagesstätte. Heimerziehung und Vollzeitpflege. Hilfen nach § 35 a SGB VIII.

Jugendhilfe Leistungen der Jugendhilfe Inobhutnahmen sind vorläufige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 42 SGB VIII. Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in Obhut zu nehmen, wenn das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder ein ausländisches Kind oder Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten. Für Inobhutnahmen entstanden im Jahr 2008 Ausgaben in Höhe von rund 90.000 €.

Jugendhilfe Leistungen der Jugendhilfe Erziehungsbeistandschaften und Sozialpädagogische Familienhilfen sind ambulante Erziehungshilfen nach §§ 30 und 31 SGB VIII. Durch einen Erziehungsbeistand soll das Kind oder der Jugendliche bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfelds unterstützt und unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie seine Verselbständigung gefördert werden. Noch intensiver ist die Sozialpädagogische Familienhilfe. Sie ist in der Regel auf längere Dauer angelegt und erfordert auch die Mitarbeit der Familie. Für Erziehungsbeistandschaften und Sozialpädagogische Familienhilfen entstanden im Jahr 2008 Ausgaben in Höhe von rund 355.000 €.

Jugendhilfe Leistungen der Jugendhilfe Heilpädagogische Tagesstätten (HPT) sind teilstationäre Einrichtungen für Kinder und Jugendliche mit heilpädagogischem Auftrag im Rahmen einer systemorientierten Familienarbeit. Ziele der Arbeit einer Heilpädagogischen Tagesstätte sind: den Kindern und Jugendlichen eine umfassende individuelle Hilfestellung bei der Beseitigung von Verhaltens- und Entwicklungsstörungen zu geben, die Familie in ihrer Erziehungsarbeit vorübergehend zu entlasten, die Eltern in ihrer Erziehungsverantwortung und Erziehungsfähigkeit zu stärken, im Verbund mit anderen Hilfen eine Stabilisierung der Familiensituation zu erreichen. In Hof betreibt die Diakonie Hochfranken eine heilpädagogische Tagesstätte am Südring 98 mit einer Außenstelle in der Yorckstr. 5. Für Aufnahmen in der Heilpädagogischen Tagesstätte entstanden im Jahr 2008 Ausgaben in Höhe von rund 240.000 €. Formulierungsvorschlag letzter Punkt: Für die 24 Plätze entstanden im Jahr 2998 Ausgaben von rund 240.000 €

Jugendhilfe Leistungen der Jugendhilfe Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) nach § 34 SGB VIII soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Vollzeitpflege (§33 SGB VIII) ist eine Hilfe zur Erziehung in einer anderen Familie. Für Heimaufnahmen und Vollzeitpflegestellen entstanden im Jahr 2008 Ausgaben in Höhe von rund 1.650.000 €.

Jugendhilfe Leistungen der Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche haben nach § 35 a SGB VIII Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtig ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Hilfen nach § 35 a SGB VIII werden in ambulanter Form, in Tageseinrichtungen, durch geeignete Pflegepersonen oder in Heimerziehung geleistet. Für Hilfen nach § 35 a SGB VIII entstanden im Jahr 2008 Ausgaben in Höhe von rund 195.000 €.

Sozialhilfe Leistungen der Jugendhilfe Hinzu kommen hohe Ausgaben durch die kindbezogene Förderung nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und –betreuungsgesetz (früher Personalkostenförderung nach dem Bayerischen Kindergartengesetz) und die Übernahme von Elternbeiträgen im Rahmen der wirtschaftlichen Jugendhilfe. Im Jahr 2008 mussten dafür Ausgaben in Höhe von rund 3.180.000 € geleistet werden. Es handelt sich jedoch um gesetzliche Leistungen, bei denen nahezu kein Ermessensspielraum besteht.

Jugendhilfe Ausgabenentwicklung Ausgabenentwicklung den Jahren 2002 bis 2008 2002 4.445.042 € 2003 4.711.868 € 2004 4.976.689 € 2005 5.481.701 € 2006 5.429.126 € 2007 5.452.224 € 2008 6.135.515 € Es sollten hier vielleicht die Ausgaben für die Kindertagesbetreuung extra ausgewiesen werden. Ich meine, dass die Erziehungshilfen im Gegensatz dazu weit geringere Steigerungsraten aufweisen.

Jugendhilfe Pflichtleistungen / Freiwillige Leistungen Auf Leistungen der Jugendhilfe, insbesondere die genannten Hilfen zur Erziehung, besteht grundsätzlich ein (einklagbarer) Rechtsanspruch. Auch die besonders kostenintensive Förderung der Kindertageseinrichtungen nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und –betreuungsgesetz sowie die Übernahme von Elternbeiträgen im Rahmen der wirtschaftlichen Jugendhilfe ist gesetzlich geregelt. Kein einklagbarer Anspruch besteht u.a. bei der (mobilen) Jugendsozialarbeit, den Einrichtungen der Jugendarbeit (Haus der Jugend, Jugendzentrum Q, Stadtteiltreffs, Jugendverbändehaus, etc.) sowie der Jugendwerkstatt und der Maßnahme „Arbeiten und Lernen“. Insoweit handelt es sich hier um „freiwillige Leistungen“ (siehe auch Gutachten des BKPV).

Jugendhilfe Einsparmöglichkeiten Bei den Pflichtleistungen bestehen theoretisch geringe Einsparmöglichkeiten, indem bei konkreten Einzelfallentscheidungen das jeweils kostengünstigste Angebot ausgewählt wird. Dies ist jedoch ohnehin gängige Praxis und findet außerdem seine Grenze bei der jeweiligen pädagogischen Zielsetzung. Ein erheblich größeres Einsparungspotential besteht bei den freiwilligen Leistungen. Allerdings wurde hier der Umfang bereits im Rahmen der Haushaltskonsolidierung auf Einsparmöglichkeiten überprüft, teilweise reduziert und mehrere Beschlüsse des Haupt- und Finanzausschusses gefasst. Das nun erreichte unterste Niveau kann nicht weiter reduziert werden, ohne die bestehende Angebots- und Leistungsstruktur zu erhalten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es sich hier um präventive Maßnahmen handelt, die auch zu Einsparungen bei der Jugendhilfe führen.

Sozialhilfe und Jugendhilfe Danke für Ihre Aufmerksamkeit