II. Gleichwertigkeitsprüfung / Rechtliches Gehör

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II. Gleichwertigkeitsprüfung / Rechtliches Gehör Geschäftsführer Schweizerische Paritätische Berufskommission Holzbau Stephen Ammann Stefan Strausak Leiter Rechtsdienst SVK Bauhauptgewerbe / SPK Gleisbau

Problemfeld Gleichwertigkeitsprüfung ? ? ? Unterlagen unvollständig ? ? Beurteilung der Unterlagen Viele parallel zu bearbeitende Fälle Kommunikation mit den Betrieben Inkonsistenz beim Lohnvergleich

Themenschwerpunkte Vollständigkeit der Unterlagen Qualität der Unterlagen Anwendung der SECO-Richtlinien Spezialfälle der Beurteilung Das «Rechtliche Gehör» Bereinigungsphase Hilfsmittel

I. Vollständigkeit der Unterlagen Problem: Der Entsendebetrieb reicht die benötigten Unterlagen nicht ein Ausgangslage: Die PK selbst tritt in diesem Stadium dem Betrieb gegenüber als Kontrollinstanz auf (kann zwischen PK und Kontrollstelle anders geregelt sein) Einreichung der Unterlagen nochmals mahnen Falls möglich, auf Aussagen aus dem Kontrollbericht abstellen Falls dies nicht möglich ist  Fall dem Kanton weiterleiten mit Empfehlung einer Dienstleistungssperre aufgrund Editionspflicht-verletzung (ACHTUNG: Frage des Fallabschlusses) 4 4

I. Vollständigkeit der Unterlagen Problem: Der Entsendebetrieb reicht die benötigten Unterlagen nicht ein Mahnverfahren mit Hilfe des Kantons (vgl. Musterprozess Schritte 27-34) PK erhält die verlangten Unterlagen nicht und informiert den Kanton über diesen Zustand. Hat PK den Fall abzuschliessen ( Editionspflichtverletzung) oder noch Mahnverfahren über Kanton abzuwarten? Fall offen lassen: Vorteil: Wahrung der Möglichkeit, Betrieb weiterhin kontrollieren zu können. Nachteil: Gefahr der Einbusse der Autorität als PK gegenüber dem Betrieb (solange Kanton nicht sanktioniert). 5 5

I. Vollständigkeit der Unterlagen Problem: Der Entsendebetrieb reicht die benötigten Unterlagen nicht ein Fall schliessen: Vorteil: Fehlende Kooperation des Betriebs mit einer Sanktion gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. a oder 9 Abs. 2 lit. b EntsG zu belegen. Nachteil: Von Vornherein keine Möglichkeit mehr, den Betrieb auf Einhaltung der Arbeits- und Lohnbedingungen zu prüfen. Lösungsansatz: 1. PK lässt Fall offen und informiert den Kanton. 2. Der Kanton könnte gemäss EntsG sanktionieren, auch wenn der Betrieb schliesslich doch noch die geforderten Akten einreicht. 6 6

I. Vollständigkeit der Unterlagen Problem: Die Unterlagen werden vom Entsendebetrieb nur unvollständig eingereicht Einreichung der fehlenden Unterlagen nochmals mahnen, zwischen bereits vorhandenen und fehlenden Unterlagen differenzieren (via Merkblatt) Falls möglich, auf Aussagen aus dem Kontrollbericht abstellen, mit plausiblen Annahmen arbeiten (“Auffüllen”) Versuchen, Lücken auf informellen Weg zu schliessen (z.B. per Mail, oder via Telefon) 7 7

I. Vollständigkeit der Unterlagen Der Rücklauf konnte dank Unterscheidung erhöht werden 8 8

I. Vollständigkeit der Unterlagen Problem: Die Unterlagen werden vom Entsendebetrieb nur unvollständig eingereicht: Vorteil: “Auffüllen” als pragmatischer Lösungsansatz Ermöglicht die Fortsetzung des Kontrollverfahrens Kann den Betrieb dazu bringen, im Rahmen seiner Stellungnahme die fehlenden Unterlagen zur Darlegung seines Standpunkts einzureichen Gewisse Punkte können aufgrund von Erfahrungswerten (z.B. aufgrund bestehender Tarif- /Kollektivverträge oder bisherigen Erfahrungen mit der Firma) erahnt werden. 9 9

I. Vollständigkeit der Unterlagen Problem: Die Unterlagen werden vom Entsendebetrieb nur unvollständig eingereicht: Nachteil: “Auffüllen” birgt die folgenden Gefahren Auffüllen basiert in erster Linie auf Annahmen Basiert die ausgefällte Sanktion auf Annahmen, erschwert sich eine gerichtliche Durchsetzung bzw. Verrechnung mit der Kaution (ist nichts weiter als eine Parteibehauptung) Annahmen können sich auch zugunsten des Betriebs auswirken (wenn Arbeits- und Lohnbedingungen in Realität schlechter sind als angenommen)  Beachte: Auch bei unvollständiger Einreichung der Unterlagen kann PK den Kanton auf die Verletzung von Art. 7 EntsG aufmerksam machen. 10 10

II. Qualität der Unterlagen Problem: Welche Unterlagen bzw. Belege sollen berücksichtigt werden? In der Praxis zeigen sich vielfältige Fragestellungen: Fremdsprachige Unterlagen akzeptieren? Im Zweifelsfall auf der Zustellung von Bankbelegen beharren? Vom Mitarbeiter visierte Barzahlungen akzeptieren? Was kann alles durch Unterschrift der Mitarbeitenden berücksichtigt werden?  Hier liegt sehr viel Ermessenspielraum bei den Paritätischen Kommissionen, daher wird eine einheitliche Praxis empfohlen. Generell können fehlende “zumutbare” Belege (z.B. Hotelab-rechnungen) zu Ungunsten der Betriebe ausgelegt werden. 11 11

II. Qualität der Unterlagen Diskussion Qualität der Unterlagen Welche Form von Unterlagen werden akzeptiert? Barzahlung von Löhnen, quittiert mit Unterschrift des Mitarbeiters? Schriftliche Bestätigung der Mitarbeitenden, dass die Reisezeit in der Arbeitszeit enthalten sei. 12 12

III. Anwendung der SECO-Richtlinien Problem: Verschiedene Paritätische Kommissionen wenden die SECO-Richtlinie zum internationalen Lohnvergleich sehr unterschiedlich an. Diese Ungleichbehandlung der Betriebe, welche die Akzeptanz (und dadurch auch die Zahlungsmoral) schmälert, kann behoben werden: Das SECO erstellt in Zusammenarbeit mit den PK klare Richtlinien zum internationalen Lohnvergleich und stellt diese zur Verfügung Die aktuellen Richtlinien sind von allen PK anzuwenden 13 13

III. Anwendung der SECO-Richtlinien Die SECO-Richtlinie im Überblick Effektiv bezahlter Lohn In der Schweiz geschuldeter Lohn IST-Seite SOLL-Seite Bruttostundenlohn im Herkunftsland Stundenlohn gemäss ave GAV Vermögenswirksame Leistungen   Ferienlohn Feiertagslohn Urlaubs- und / oder Weihnachtsgeld bzw. 13. und 14. Monatslohn 13. Monatslohn Entsendezulage Spesen, die die effektiven Auslagen übersteigen oder unterschreiten (+/-) Spesen (Verpflegung / Übernachtung) 14 14

III. Anwendung der SECO-Richtlinien Die neue SECO-Richtlinie: Änderungen auf den 1. April 2014 Berechnung des Ferien- und Feiertagzuschlages sowie des 13. Monatslohnes Bei der Berechnung dieser Lohnbestandteile werden Entsendezulage und die überschüssige Entsendeentschädigungen nicht mehr berücksichtigt (siehe folgendes Beispiel) Wechselkurs Das SECO schlägt vor, ausschliesslich auf den Monatsmittelkurs zu Beginn des Einsatzes abzustellen. Feiertage Es ist grundsätzlich auf alle gewährten Feiertage abzustellen und nicht nur auf diejenigen, die auf einen Werktag fallen. 15 15

III. Anwendung der SECO-Richtlinien Die neue SECO-Richtlinie: Änderungen auf den 1. April 2014 Entschädigung für Spesen Negative Spesenberechnung Sollten die tatsächlichen Ausgaben die Entsendeentschädigungen übersteigen, so wird der fehlende Betrag vom Grundlohn abgezogen. Übernachtung im Ausland währen des Einsatzes Das SECO schlägt vor, dass Auslagen infolge einer Übernachtung während eines Einsatzes im benachbarten Ausland als Spesen berücksichtigt werden können. Pauschalen In Branchen mit ave GAV sind die vertraglich vereinbarten Pauschalen anwendbar. In den übrigen Fällen ist auf die Pauschalbeträge der SECO-Weisung abzustellen. 16 16

III. Anwendung der SECO-Richtlinien Soll (GAV Holzbau 2014): Berechnungsbeispiel (IST) nach ALTER Richtlinie bis 01.04.2014: Abweichung von 0.89 CHF = 0.13% der Soll-Lohnsummer Berechnungsbeispiel (IST) nach NEUER Richtlinie ab 01.04.2014: Abweichung von 80.02 CHF = 11.32% der Soll-Lohnsumme Fazit: Der Unterschied zwischen den Berechnungsmethoden beträgt 11.19%! 17 17

IV. Spezialfälle Problem: Spesen / Verpflegung / Übernachtung Bei mehrtägigen Einsätzen sind die Aufwände für Verpflegung und Übernachtung (Entsendeentschädigung) ein massgeblicher Faktor, welcher bei der CH-Lohnberechnung der Entsendebetriebe meist ausser Acht gelassen wird.  Bei der Kommunikation der PK sollte dies berücksichtigt werden! Grundsätzlich sollen nur belegte Spesenzahlungen / Übernachtungsbelege angerechnet werden. Aufgrund der ZEMIS-Meldung und der Arbeitszeitrapporte können Rückschlüsse gezogen werden, wann die entsandten Mitarbeiter in der CH übernachtet haben und wann diese nach Hause gefahren sind. Dementsprechend verändert sich die Soll-Seite. 18 18

IV. Spezialfälle Problem: Betriebliche Reisezeit Reisezeit = Arbeitszeit (in vielen GAV ist zumindest ein Teil der betrieblichen Reisezeit als vergütete Arbeitszeit definiert). Diese ist aber nur in seltenen Fällen ausgewiesen / belegt. Eine Berücksichtigung der Reisezeit ist nur ab Schweizer Grenze möglich. Die Berechnung ist via Routenplaner im Internet relativ einfach zu bewerkstelligen (z.B. Viamichelin, Google Maps etc.). Falls die Reisezeit nicht explizit ausgewiesen ist, soll sie zur Arbeitszeit addiert werden. Dabei ist aber auf den konkreten Einsatz unter Berücksichtigung von Übernachtungen abzustellen. 19 19

IV. Spezialfälle Berechnung: Betriebliche Reisezeit Beispiel Berechnung Reisezeit: Meisterschwanden (AG) nach Bonndorf (DE) Relevant ist die Reiszeit bis Schweizer Grenze (1h 03) (mit viamichelin.ch) 20 20

IV. Spezialfälle Problem: Unklare Einstufung der Mitarbeitenden Folgende Fragen sind relevant für die Einstufung und somit auch relevant für die Lohnhöhe (es gibt erhebliche Unterschiede bei der Behandlung von Aus- / Weiterbildung, ausgeübter Funktion und Erfahrung zwischen den GAV): Hat der Mitarbeitende eine Lehre abgeschlossen oder nicht? Montiert der Mitarbeitende auf der Baustelle oder hat er nur Material transportiert? Bekleidet der Mitarbeitende eine Kaderposition, übernimmt er Führungsaufgaben oder Teamleiterfunktionen vor Ort? Wie alt ist der Mitarbeitende, wie viel Berufserfahrung weist er auf? 21 21

IV. Spezialfälle Lehrabschluss-bzw. Ausbildungs-zeugnis Problem: Unklare Einstufung der Mitarbeitenden Datenquellen für die Einstufung von Mitarbeitenden Lehrabschluss-bzw. Ausbildungs-zeugnis Aussage an Kontrolle Lohn-abrechnung Lebenslauf Arbeits-vertrag Ausweis / ID 22 22

IV. Spezialfälle Diskussion Verdacht auf Umgehungen Gleich bleibende Arbeitszeiten sind ein Hinweis auf Vorgabezeiten bzw. eine falsche Arbeitszeitbuchhaltung. Wie sinnvoll sind in einem solchen Fall Spezialkontrollen der Arbeitszeit (Arbeitsbeginn und –ende kontrollieren)? 23 23

IV. Spezialfälle Diskussion Verdacht auf Umgehungen II Was soll die PK unternehmen, wenn folgende Verdachtsmomente vorliegen: Mitarbeitende sagen aus, dass die Differenz zu den CH-Löhnen (sprich Entsendezulage) in den Folgemonaten wieder vom Lohn abgezogen wird. Mitarbeitende sagen aus, dass nur GAV-konforme CH-Löhne bezahlt werden, wenn auch eine Kontrolle vor Ort stattgefunden hat. 24 24

V. Das «Rechtliche Gehör» Entsendebetrieben sollte im Fall von festgestellten GAV-Verstössen das «Rechtliche Gehör» gewährt werden. Folgende Elemente sollte das «Rechtliche Gehör» enthalten: Rechtliche Grundlagen: EntsG / EntsV Ave GAV Geltungsbereich Gleichwertigkeitsprüfung: Erläuterungen IST / SOLL Resultat Schlussfolgerung / Höhe Kontrolle: Kontrollorgan Baustelle / Mitarbeiter Einstufungen Minimale Lohnbedingungen Aufford. zur Stellungnahme: Mögl. der Sanktionierung Belege / Nachzahlungen Frist 25 25

VI. Bereinigungsphase Nachdem dem Entsendebetrieb das «Rechtliche Gehör» gewährt worden ist, muss die Stellungnahme in die Beschlussfassung einfliessen. Keine Rückmeldung Keine Bereinigung der Verstösse Bereinigung nicht belegt Bereinigungen der Verstösse (Belege) Nachreichung von Unterlagen Formelle Hürden für die Stellungnahme gering halten! 26 26

VI. Bereinigungsphase Paritätische Kommission Entsende- betrieb (informeller Zwischenschritt) Rechtliches Gehör Neue Beurteilung / Berechnung Beschluss (ev. Sanktion) Entsende- betrieb Belegte Bereinigung der Verstösse Neue Unterlagen Keine Reaktion 27 27

VI. Bereinigungsphase Vor- und Nachteile des informellen Zwischenschrittes bei der Bereinigung Vorteile: - genaueres Resultat / genauere Sachdarstellung - geringeres Risiko von Rekurs / Wiedererwägung - PK wird als professioneller Partner wahrgenommen - höhere Zahlungsmoral bei Sanktionen / Kosten Nachteile: - höherer Aufwand bei der Bearbeitung durch PK - längere Bearbeitungsdauer 28 28

VII. Hilfsmittel Hilfsmittel Musterprozess / Präsentation / Leitfaden SECO-Weisungen Internationaler Lohnvergleich / Berechnungstool Entsendung.ch Merkblatt «Fehlende Unterlagen» Baucontrol Mustervorlagen (Kontrollbericht, Rechtliches Gehör etc.) 29 29