Pflichtübung aus Straf- und Strafprozessrecht

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 Präsentation transkript:

Pflichtübung aus Straf- und Strafprozessrecht Univ.- Ass. Mag. Martin Stricker

Fall 8 Der Geschäftsführer A der Firma X-GmbH möchte für seine Firma unbedingt einen öffentlichen Auftrag, um das Geschäft wieder anzukurbeln. Er nimmt daher Kontakt mit dem zuständigen Beamten B des Wiener Magistrats auf. Da stellt sich heraus, dass in Kürze ein Projekt zur Sanierung verschiedener Gemeindebauten ausgeschrieben werden soll. A lässt durchblicken, dass er sich für die Zuschlagserteilung erkenntlich zeigen würde. Man kommt überein, dass A sich am Ausschreibungsverfahren beteiligen soll. Als Gegenleistung für die Errichtung eines Swimmingpools am Grundstück des B nahe Wien soll A den Zuschlag erhalten. B erteilt dem A schließlich den Zuschlag, wohl wissend, dass sein Angebot überteuert und von nicht besonderer Qualität im Vergleich zu den sonstigen vorliegenden Angeboten ist. I. Prüfen Sie die Strafbarkeit von A und B! II. Kann auch die X-GmbH verantwortlich gemacht werden?

Fall 8 - Lösung Strafbarkeit des A Kein Amtsmissbrauch, weil nicht in Vollziehung der Gesetze Untreue § 153 StGB § 313 StGB Ausnutzung einer Amtsstellung § 304 StGB Vorteilsannahme, echte Konkurrenz Strafbarkeit des B Bestimmung zur Untreue § 12 zweiter Fall iVm § 153 StGB § 307 StGB Bestechung X-GmbH Verbandsverantwortlichkeit: § 2 Abs 1 Z 1 VbVG; A=Entscheidungsträger; GmbH=Verband § 3 Abs 1 VbVG: Tat zu Gunsten des Verbandes; § 3 Abs 2 VbVG: ET Tat als solcher

Fall 8 Im Strafverfahren gegen B stellt sich heraus, dass B schon vor einem Jahr von einer dankbaren Partei „belohnt“ wurde. B erließ damals einen Bescheid, der zwar inhaltlich rechtmäßig war, doch bekam er ein wertvolles Gemälde als Anerkennung für die rasche Erledigung des Ansuchens. Auf Nachfrage der Ermittler gibt B an, er habe das Bild seiner Frau geschenkt, die gewusst habe, woher das Bild komme. Daraufhin wird F als Zeugin befragt. III. Muss F als Zeugin aussagen? War die Befragung der F überhaupt rechtmäßig? IV. Was hat mit dem Bild zu geschehen? Wird F, falls sie tatsächlich damit beschenkt wurde, das Bild nach Abschluss des Strafverfahrens zurückerhalten?

Fall 8 - Lösung Vernehmung F Nach Verdachtslage selbst Täterin des § 165 StGB, daher nicht als Zeugin, sondern als Beschuldigte zu vernehmen; als Zeugin hätte sie Verweigerungsrecht nach § 156 Abs 1 Z 1 (Ehefrau) und § 157 Abs 1 Z 1 (Selbstbezichtigungsgefahr), als Beschuldigte ohnehin kein Zwang zur Aussage Bei Vernehmung als Zeugin: Umgehung iSd § 152, Nichtigkeitssanktion

Fall 8 Im Strafverfahren gegen A schweigt dieser beharrlich zu den Vorwürfen. Daraufhin wird er wegen Verdunkelungsgefahr festgenommen. IV. Zu Recht? Welche Rechtsmittel stehen ihm gegen die Entscheidung des Ermittlungsrichters offen? Da A weiterhin schweigt, wollen die Ermittler die Chefsekretärin vernehmen und die Geschäftsunterlagen einsehen. Die Sekretärin weigert sich allerdings, etwas zu sagen. Sie habe nämlich eine Verschwiegenheitsklausel in ihrem Dienstvertrag unterfertigt und dürfe daher keine Auskünfte erteilen und keine Unterlagen an die Polizei übergeben. Daraufhin erfolgt eine zwangsweise Sicherstellung der Unterlagen, da sonst niemand Auskunft über die gewünschten Informationen geben kann. V. War das Vorgehen rechtmäßig?

Fall 8 - Lösung Untersuchungshaft Mangelnde Kooperation ≠ Haftgrund; Beschwerde gg den Haftbeschluss (§ 87) (falls Kripo von sich aus: Einspruch, dagg. Beschwerde an das OLG); gg die Entscheidung des OLG: Grundrechtsbeschwerde an den OGH Sicherstellung der Unterlagen Vertragliche Verschwiegenheitspflicht der Sekretärin entbindet sie nicht von der Mitwirkung im Verfahren; war aussage- (außer § 157) und mitwirkungspflichtig (§ 112 – gesetzlich anerkannte Verschwiegenheitspflicht); Herausgabepflicht mit Sicherstellung durchsetzbar (§ 110); Verhältnismäßigkeit gegeben, weil sonst niemand Bescheid weiß

Fall 8 In der Hauptverhandlung gegen A stellt sich heraus, dass A vor ein paar Tagen in eine Wirtshausrauferei geraten ist und dabei einen Mann getötet haben soll. Nach den ersten Zeugenaussagen hält es der Staatsanwalt für möglich, dass A den Mann sogar vorsätzlich getötet hat. VI. Was hat nun und in weiterer Folge zu geschehen?

Fall 8 - Lösung In der Hauptverhandlung Andere Tat iSd § 263 StPO; Höhere Zuständigkeit: Verdacht des Mordes; Daher Verfolgungsvorbehalt der StA (§ 263 Abs 2 StPO) – keine sofortige Aburteilung möglich StA muss binnen dreier Monate Anklage wg Mordes beim Geschworenengericht einbringen (§ 263 Abs 4 StPO)