Rechte zur Absicherung der Vergütung des Unternehmers

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
Die „Kalte Zwangsverwaltung“ – ein heißes Eisen –
Advertisements

Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft
Fracht-, Speditions- und Lagerrecht
Prof. Dr. Justus Meyer, Juristenfakultät
Vertriebsrecht (Fortsetzung)
Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht
Grundpfandrechte.
Gefahrübergang gem. §§ 446, 447 BGB
Mängel des Vertragsschlusses
Tutorium Privatrecht I + II
Vertraglicher Eigentumserwerb
Sozialtypischer Vertrag: Gebrauchtwagen- und Neuwagenkauf
Mängel des Vertragsschlusses
Univ.-Prof. Dr. Armbrüster
Herzlich willkommen zum Vortrag der Kanzlei Schlachter und Kollegen über die Sicherung von Werkunternehmeransprüchen Verbesserte Durchsetzung von Forderungen.
Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht
Pfandrecht RA Nadezhda Serova, LL.M., Ernst & Young Seminar des Komitees für Rechtsfragen zum Thema: Pfandrecht in Russland am 15. Oktober 2009.
4. Besprechungsfall V stellt Spezialschrauben für die Montage von Gerüsten her. Das hierfür erforderliche Metall bezieht er von Z. In den AGB, die dieser.
PD Dr. Sebastian A.E. Martens, M.Jur. (Oxon.)
Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)
§ 17 Werkvertrag.
i n d e r T s c h e c h i s c h e n R e p u b l i k
Gläubigerverzug (1) - § 1419 ABGB
Der Online-Kauf und seine Abwicklung Saarbrücken, 28. Oktober 2008
Vergütung und Zahlung: Sicherung des Vergütungsanspruchs
PD Dr. Sebastian A.E. Martens, M.Jur. (Oxon.)
Anspruchsprüfung © sl 2002.
Sachenrecht – Kreditsicherung Kapitel 1: Sachenrecht 4. Lerneinheit
Das neue Schuldrecht in Anspruchsgrundlagen
FOWI Kreditsicherheiten in Bulgarien Wahlfach: Wirtschaftsrecht in Mittel- und Osteuropa Wirtschaftsuniversität Wien, Mag. Boris Metodiev FOWI.
Anspruchsaufbau WER WILL WAS VON WEM WORAUS? Anspruch entstanden?
Dienstbarkeiten (1) Der Berechtigte wird an den Befugnissen des Eigentümers beteiligt. Dieser hat ei- nen Eingriff zu dulden oder die Aus- übung seines.
WuV-Kurs Sachen- und Zivilprozessrecht,
„GSB Gesetz über die Sicherung von Bauforderungen“ Kurzvortrag von RA Thomas Kierner Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Partner.
Prof. Dr. Justus Meyer, Juristenfakultät
Vertragsgestaltung.
Kaufvertrag unter Eigentumsvorbehalt (§ 449 Abs. 1 BGB)
Mängelhaftung beim Kauf:
Vorkaufsrecht Schuldrechtlich: §§ BGB Sachenrechtlich: §§ BGB.
Kaufvertrag - Werkvertrag - Dienstvertrag
Rechtsprobleme des Bauvertragsrechts
§ 633 BGB: Die Leistungsgefahr trägt Unternehmer bis zur Abnahme;
Rechtsprobleme des Bauvertragsrechts
Zwingendes Recht beim Verbrauchsgüterkauf, §§ 474 ff. BGB
Arbeitsvertrag und Dienstvertrag
Klaus Eichhorn Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht
Die Einzelunternehmung
Forderungssicherungsgesetz (Gesetz zur Sicherung von
WuV-Kurs Sachen- und Zivilprozessrecht,
Abgrenzung Privatrecht / Öffentliches Recht
Bauverzögerungen und Leistungshindernisse -
Gutachten zu Fall 1 A. Anspruch des V gegen K auf Zahlung von 125 Euro aus Kaufvertrag gem. § 433 II Anspruch entstanden Zustandekommen eines Kaufvertrages.
By Tabea May, Kevin Schmitt und Bilal Khan
Verfahrensarten des SchKG und ihr Anwendungsbereich.
1 Lerneinheit 2 – Überblick A.Bereicherungsrecht § 4 Die speziellen Nichtleistungs- (bzw. Eingriffs-) Kondiktionen nach §§ 816, 822.
Verkauf eines Unternehmens Unternehmen = rechtliche Organisation (Gesellschaft, Einzelkaufmann) zur Herstellung von Gütern mit Gewinnerzielungsabsicht.
Prof. Dr. Burkhard Boemke Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene 1. Klausur „Der (vermeintliche) Spieler“ Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene.
Examinatorium Schuldrecht Fall 15 – Geschäftsführung ohne Auftrag.
Kap 7 - Gläubigerverzug 1 Barta: Zivilrecht online Gläubigerverzug; § 1419 ABGB (1) qDer Gläubiger gerät in Verzug, wenn er die ihm ordnungsgemäß – real.
SoWi Ü 6- 1 Barta: Zivilrecht online... muss bestimmt oder doch bestimmbar sein ! q... durch Vertrag: dies interpellat pro homine zB: "Zahlungsziel 14.
1 Lerneinheit 6 – Überblick B.Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Geschäftsführung ohne Auftrag.
1 Lerneinheit 6 – Überblick A.Leistungsstörungen 2. AbschnittDer Ausschluss der Leistungspflicht und seine Folgen § 8Ersatz vergeblicher Aufwendungen,
Boos Hummel & Wegerich Rechtsanwälte Zimmerstraße Berlin Tel.: Fax: Stromkonzession Expertenanhörung.
1 Lerneinheit 7 – Überblick B.Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Geschäftsführung ohne Auftrag.
Unmöglichkeit im gegenseitigen Vertrag Prof. Dr. Michael Beurskens, Universität Bonn.
1 Lerneinheit 3 – Überblick A.Bereicherungsrecht § 5 Die allgemeine Nichtleistungs- (Eingriffs-)kondiktion nach § 812 I 1 Alt. 2.
1 Lerneinheit 4 – Überblick A.Bereicherungsrecht § 6Umfang und Grenzen des Bereicherungsanspruchs.
Frage 1: I. Inanspruchnahme der E durch die Bürgschaft
KreditSiR Falllösung 1.
KreditSiR Falllösung 4.
 Präsentation transkript:

Rechte zur Absicherung der Vergütung des Unternehmers Grund: - Vorleistungspflicht (§ 641 BGB) und - Fehlen anderer Sicherungsmittel Einfachste Sicherung: Vereinbarung von Abschlagszahlungen

Sicherung der Werkunternehmervergütung Unternehmerpfandrecht (§ 647 BGB) --> Bewegliche Sache Bauhandwerkersicherungshypothek § 648 BGB --> Bauunternehmer: Entstandene Forderung Bauhandwerkersicherung § 648a BGB --> Bauunternehmer: Künftige Forderung Gesetz zur Sicherung von Bauforderungen (GSB o. BauFordSiG) --> Subunternehmer gegenüber Generalunternehmer / Bauträger

Unternehmerpfandrecht (§ 647 BGB) Voraussetzungen dieses gesetzlichen Pfandrechts, das nach § 1257 BGB verwertet wird, sind: + Werkvertrag über Herstellung oder Reparatur einer beweglichen Sache, + Eigentum des Bestellers, + Besitz des Unternehmers, + Forderung gegen den Besteller. Problem: Reparatur eines unter Eigentumsvorbehalt gekauften Autos. Keine Zahlung. Gesetzliches Unternehmerpfandrecht der Werkstatt? § 647 BGB? Folge: Vertragliche Regelung in AGB § 647 BGB analog? § 647, 185 BGB analog?

Kann der Reparatur-Unternehmer das Auto einfach verkaufen, wenn der Auftraggeber die Rechnung nicht bezahlt? Pfandverwertung gem. - §§ 1257, 1220, 1235 BGB: Androhung der Versteigerung. - § 1257, 1221 BGB: Freihändiger Verkauf über einen Makler oder Versteigerer (weil ein Marktpreis existiert) oder § 1257, 1235 BGB: Öffentliche Versteigerung. - Wirkung gem. § 1257, 1242 BGB: Erwerber erlangt unbelastetes Eigentum. Der Reparaturunternehmer macht sich also schadensersatzpflichtig gem. §§ 823 Abs. 2, 1220 ff. BGB.

Sicherung der Bauunternehmer Bauhandwerkersicherungshypothek § 648 BGB: für entstandene Forderungen. Die Sicherungshypothek (§ 1184 BGB: strenge Akzessorietät) kann der Bauunternehmer durch Vormerkung sichern, die durch einstweilige Verfügung erwirkt werden kann (§§ 885 Abs. 1 S. 1 BGB, 935 ZPO). Ihre Bedeutung ist gering: - Der Bauherr hat sein Grundstück meist schon völlig verpfändet mit Grundschulden. - Die Sicherungshypothek kann nur auf dem Grundstück des Eigentümers verlangt werden.

Problem: Eigentümer ist nicht Vertragspartner E-GmbH U V-GmbH Problem: Eigentümer ist nicht Vertragspartner E-GmbH Tiefbau - OLG Celle 26.9.01 - 7U 124/01, juris (vgl. auch BGH 22.10.87 - VII ZR 12/87, BGHZ 102,95): Das Grundstück gehörte einer anderen Gesellschaft, die aber eigentumsmäßig mit der auftraggebenden Gesellschaft verflochten war. Beide Gesellschaften wurden später auch zu einer Gesellschaft zusammen geführt. Der Bauvertrag wurde nicht bezahlt. Der klagende Bauunternehmer verlangt von der Eigentümer-Gesellschaft die Bewilligung einer Sicherungshypothek. AGL: §§ 648, 883, 885 Abs. 1 S. 1 BGB, 935 ZPO: a) Schuldrechtlicher Anspruch auf Sicherungshypothek: §§ 648, 883 Abs. 1 BGB: Werklohnforderung, Grundstücks-Eigentum des Gegners? Nur in Ausnahmefällen bei Beherrschung der vertragsschließenden Gesellschaft. b) Einstweilige Verfügung: §§ 885 BGB, 935 ZPO c) Rechtsfolge: Erlass der Einstweiligen Verfügung auf Bewilligung der Eintragung der Vormerkung.

Weitere Sicherungen des Vergütungsanspruchs des Bauunternehmers: Anspruch auf Stellung einer Bauhandwerkersicherung § 648a BGB: für künftige Forderungen, aber auch für entstandene, wenn noch Nachbesserungsarbeiten zu verrichten sind. Gesetz zur Sicherung von Bauforderungen (GSB oder BauFordSiG): für Forderungen von Subunternehmern gegen einen Generalunternehmer oder Bauträger.