Einzelaspekte: Was steht genau in der BRK?

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 Präsentation transkript:

Einzelaspekte: Was steht genau in der BRK? © ISL e.V.

Überblick 1. Übersetzung - Partizipation 2. Frauen mit Behinderungen 3. Barrierefreiheit 4. Selbstbestimmt Leben 5. Bildung © ISL e.V.

1. Übersetzung - Partizipation während der Verhandlungen gute Beteiligung deutscher NGOs beim Übersetzungsprozess nur ein Treffen auf Einladung des Dt. Instituts für Menschenrechte dann Einbahnstraßen-Kommunikation, bis Anfang 2008 vollendete Tatsachen geschaffen waren gemeinsamer Brief D, A, CH, Li und Brief beh.-politischer SprecherInnen ohne Erfolg © ISL e.V.

Übersetzungsfehler Integration statt Inklusion Unabhängigkeit statt Selbstbestimmung Zugänglichkeit statt Barrierefreiheit Fehler vernachlässigen, weil nur UN-Sprachen rechtsgültig? Nein, denn Bewusstseins-bildung (auch durch Sprache) ist wichtig Foto: © Gerd Altmann © ISL e.V.

Konsequenzen Schattenübersetzung vom NETZWERK ARTIKEL 3 e.V. (www.nw3.de) Ausführungen beziehen sich auf die Schattenübersetzung Bemühung um Beteiligungsstandards Beteiligung in BRK vorgeschrieben: - Art. 4, Abs. 3 - Art. 33, Abs. 3 - Art. 35, Abs. 4 © ISL e.V.

Motto - Erstellung erstes Motto ohne Beteiligung Schattenmottowettbewerb mit Ministerin in der Jury Prozess von vorne mit DBR-Beteiligung © ISL e.V.

2. Frauen mit Behinderungen (FmB): Art. 6 u.a. Sie werden nicht als Frauen, sondern als Neutren wahrgenommen Sie bleiben oftmals unsichtbar Sie werden als Frauen und Behinderte mehrfach diskriminiert © ISL e.V.

Probleme in verschiedenen Bereichen Schule und Ausbildung Erwerbssituation und Einkommen Sexualität, Partnerschaft, Mutterschaft Sexualisierte Gewalt Assistenz/Pflege © ISL e.V.

Verankerung von Frauen- belangen in der BRK erst fehlten Frauen und Gender fast völlig dann plädierten KoreanerInnen für eigenen Artikel letztlich wurde „twin track approach“ realisiert

Twin track approach Vorgeschlagen in einem DPI-Papier von Sabine Häfner (SoVD) und mir eigener Frauenartikel (Artikel 6) und Referenzen in anderen wichtigen Artikeln © ISL e.V.

weitere Frauen-/Genderreferenzen Präambel p (Mehrfachdiskriminierung) Präambel q (Gewalt) Präambel s (Gender Mainstreaming) Art. 3 (Allgemeine Grundsätze) Art. 8 (Bewusstseinsbildung) © ISL e.V.

weitere Frauen-/Genderreferenzen Art. 16 (Freiheit von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch) Art. 25 (Gesundheit) Art. 28 (Angemessener Lebensstandard und sozialer Schutz) Art. 34 (Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen) © ISL e.V.

Das ist auch noch für FmB wichtig Art. 23 (Achtung der Wohnung und der Familie): Unterstützung von Eltern mit Behinderungen © ISL e.V.

3. Barrierefreiheit: Art. 9 Übersetzungsfehler Ziele: Selbstbestimmung und Gleichberechtigung geht über Bestimmungen der deutschen BGGs hinaus auch private Rechtsträger müssen zur Barrierefreiheit verpflichtet werden angesprochen werden weiter Schulungen, Assistenz, Technologien © ISL e.V.

Barrierefrei sollen sein: Gebäude und Einrichtungen darin Straßen, Transportmittel Informationen, Kommunika-tion, Beschilderungen alles, was der Allgemeinheit offensteht © ISL e.V.

4. Selbstbestimmt Leben (Foto: © Rosemarie König) © ISL e.V.

Selbstbestimmt Leben und Einbeziehung in die Gemeinschaft: Art. 19 Übersetzungsfehler Gemeinden müssen BRK umsetzen alle Einrichtungen für die Allgemeinheit müssen auch für behinderte Menschen nutzbar sein Gemeinden müssen aktiv werden und auf Private einwirken © ISL e.V.

Wohnen und Assistenz Wahlmöglichkeiten von Wohnort und Wohnform Bereitstellung von gemeindenahen Unterstützungsdiensten einschließlich persönlicher Assistenz Hilfe muss der selbst gewählten Wohnform folgen, nicht umgekehrt Konsequenz: Kostenvorbehalt in § 13 SGB XII muss gestrichen werden © ISL e.V.

5. Bildung: Art. 24 einer der am leidenschaftlichsten diskutierten Artikel Selbstverpflichtung zu einem inklusiven Bildungssystem Recht auf gemein-same Erziehung ist festgeschrieben © ISL e.V.

Rechtsgutachten Prof. Dr. Eibe Riedel vorgestellt Januar 2010 innerhalb von 2 (max. 4) Jahren müssen Schulge-setze angepasst werden schon jetzt gibt es indivi-duellen Rechtsanspruch auf Regelschulbesuch Beweislast bei Schule, nicht bei Eltern © ISL e.V.

wieder Inklusion derzeitige Diskussion: behinderte Kinder - Schule Inklusion betrifft alle Bereiche Inklusion betrifft alle Menschen © ISL e.V.

Danke für die Aufmerksamkeit und viel Erfolg bei der Umsetzung!