Polizeiliche Bearbeitung von Vorgängen nach dem Pflichtversicherungsgesetz Von Jürgen Hobert Oberamtsanwalt Staatsanwaltschaft Mainz Vortrag am 30.8.2018 Polizeiinspektion Mainz 2
Polizeiliche Bearbeitung von Vorgängen nach dem Pflichtversicherungsgesetz Anlass für den Vorgang: Versicherungsanzeige gem. § 25 FZV an Kfz-Zulassungsstelle Mitteilung der Zulassungsstelle an Polizei wegen möglicher Straftat nach §§ 1,6 PflVG Alternativ: Polizeikontrolle mit Feststellung der Fahrzeugnutzung ohne Pflichtversicherung
Polizeiliche Bearbeitung von Vorgängen nach dem Pflichtversicherungsgesetz Polizeiliche Ermittlungen: Versicherungsanfrage gem. § 14 LDSG i.V.m. §§ 161, 161 a StPO an Kfz-Versicherung mit Anfrage der Höhe der Erstprämie (ersatzweise der Geschäftsgebühr § 39 VVG) Formular POLRP 1152/2014 sollte insoweit ergänzt werden Abfrage von Verkehrsordnungswidrigkeiten mit dem unversicherten Fahrzeug
Polizeiliche Bearbeitung von Vorgängen nach dem Pflichtversicherungsgesetz Ergebnis der Versicherungsanfrage: Erstprämie nicht gezahlt = Fahrtnachweis ? + zusätzlich Betrugsverdacht § 263 StGB Folgeprämie nicht gezahlt = Fahrtnachweis? In beiden Fällen ist der Zugang der Kündigung bzw. des Rücktrittschreibens zu ermitteln Zeuge der Versicherung ist unbedingt erforderlich für die Anklage! Zugang der Kündigung + Fahrtnachweis = Verdacht nach §§ 1,6 PflVG
Polizeiliche Bearbeitung von Vorgängen nach dem Pflichtversicherungsgesetz Vernehmung des Beschuldigten: Erhalt der Kündigung bzw. des Rücktrittschreibens? Fahrt mit dem PKW (bei ständiger Fahrt z.B. zur Arbeit nach Datum, Uhrzeit, Fahrtstrecke aufgeschlüsselt; z.B. vom 1.1. bis 30.6.2018 jeweils an Werktagen zum Arbeitsbeginn um 8.00 Uhr von der Wohnung… bis zur Arbeitsstelle…u. gegen 16.30 Uhr wieder nach Hause)? Führerschein? Vermögensverhältnisse und Einkommen des Beschuldigten? (zwingend zu erfragen, weil damit das Strafmaß bestimmt wird!!!)
Polizeiliche Bearbeitung von Vorgängen nach dem Pflichtversicherungsgesetz Alles erledigt? Abgabe an die StA
Polizeiliche Bearbeitung von Vorgängen nach dem Pflichtversicherungsgesetz Entscheidung der Staatsanwaltschaft: Keine Fahrt oder Zugang der Kündigung nicht nachgewiesen = Verfahrenseinstellung nach § 170 II StPO Beschuldigter ist geständig bzgl. Zugang der Kündigung + Fahrt = §§ 153, 153 a StPO bzw. Strafbefehl
Gleich geht´s weiter…