SBF See 2018 Lektion 2 Igor Alexander
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Lichterführung und Betonnungssysteme Meine Yachtakademie Stella Maris
Lichterführung der Fahrzeuge Topplicht 225° - Seitenlichter 112,5 ° - Hecklicht 135° Regel 21 KVR Mindesttragweite der Lichter (Fahrzeug unter 50 m Länge): Topplicht 5 sm - Seitenlichter 2 sm - Hecklicht 2 sm Fahrzeug über 50 m Länge: Topplicht 6 sm - Seitenlichter 3 sm - Hecklicht 3 sm Regel 22 KVR
Lichterführung der Fahrzeuge Topplicht 225° - Seitenlichter 112,5 ° - Hecklicht 135° Regel 21 KVR Mindesttragweite der Lichter (Fahrzeug unter 50 m Länge): Topplicht 5 sm - Seitenlichter 2 sm - Hecklicht 2 sm Fahrzeug über 50 m Länge: Topplicht 6 sm - Seitenlichter 3 sm - Hecklicht 3 sm Regel 22 KVR
Maschinenfahrzeuge in Fahrt (Fahrzeuge ab 50m Länge müssen, Fahrzeuge von weniger als 50m Länge dürfen ein zweites Topplicht führen) Regel 23 a KVR __________________________________ Ausweichregeln – Entgegengesetzte Kurse Wenn zwei Maschinenfahrzeuge auf entgegengesetzten oder fast entgegengesetzten Kursen sich einander so nähern, daß die Möglichkeit der Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, muß jedes seinen Kurs nach Steuerbord so ändern, daß sie einander an Backbordseite passieren. Regel 14 KVR
Maschinenfahrzeug in Fahrt, das bestimmte gefährliche Güter befördert Anlage II.1 Nr. 6 SeeSchStrO
Maschinenfahrzeug in Fahrt, das durch seinen Tiefgang behindert ist Regel 28 KVR
Maschinenfahrzeug in Fahrt unter 12m Länge Regel 23 d (i) KVR
Manövrierbehindertes Fahrzeug mit Fahrt durch das Wasser Regel 27 b KVR
Schleppendes Maschinenfahrzeug, das aufgrund des Schleppvorgangs (Schleppzug länger als 200m) nicht in der Lage ist, von seinem Kurs abzuweichen Regel 27 b und c i.V. mit Regel 24 a KVR
Manövrierbehindertes Fahrzeug vor Anker Regel 27 b (iv) i.V. mit Regel 30 a und b KVR
Manövrierbehindertes Maschinenfahrzeug mit Fahrt durchs Wasser, das baggert oder Unterwasserarbeiten ausführt (mit Anzeige der Seite der Behinderung – „rot über rot“ – und der Passierseite – „grün über grün“) Regel 27 b und d KVR
Manövrierunfähiges Fahrzeug mit Fahrt durch das Wasser Regel 27 a KVR
Fahrzeug, das auf Grund sitzt Regel 30 d KVR
Ausweichregeln Regel 15 KVR Wenn die Kurse zweier Maschinenfahrzeuge einander so kreuzen, daß die Möglichkeit der Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, muß dasjenige ausweichen, welches das andere an seiner Steuerbordseite hat; wenn die Umstände es zulassen, muß es vermeiden, den Bug des anderen Fahrzeugs zu kreuzen. Regel 16 KVR Jedes ausweichpflichtige Fahrzeug muß möglichst frühzeitig und durchgreifend handeln, um sich gut klar zu halten. Regel 17 KVR (a) Muß von zwei Fahrzeugen eines ausweichen, so muß das andere Kurs und Geschwindigkeit beibehalten. Der Kurshalter darf jedoch zur Abwendung eines Zusammenstoßes selbst manövrieren, sobald klar wird, daß der Ausweichpflichtige nicht angemessen nach diesen Regeln handelt. (b) Ist der Kurshalter dem Ausweichpflichtigen aus irgendeinem Grunde so nahe gekommen, daß ein Zusammenstoß durch Manöver des letzteren allein nicht vermieden werden kann, so muß der Kurshalter so manövrieren, wie es zur Vermeidung eines Zusammenstoßes am dienlichsten ist. (c) Ein Maschinenfahrzeug, das bei kreuzenden Kursen nach Buchstabe a Ziffer ii manövriert, um einen Zusammenstoß mit einem anderen Maschinenfahrzeug zu vermeiden, darf seinen Kurs, sofern die Umstände es zulassen, gegenüber einem Fahrzeug an seiner Backbordseite nicht nach Backbord ändern. (d) Diese Regel befreit das ausweichpflichtige Fahrzeug nicht von seiner Ausweichpflicht.
Lotsenfahrzeug in Fahrt Regel 29 KVR
Nicht trawlendes Fischereifahrzeug mit Fahrt durchs Wasser Regel 26 c KVR
Fischereifahrzeug (Trawler) mit Fahrt durchs Wasser Regel 26 b KVR ___________________________ Ausweichregel Sofern in den Regeln 9, 10 und 13 nicht etwas anderes bestimmt ist, gilt folgendes: (a) Ein Maschinenfahrzeug in Fahrt muß ausweichen - einem manövrierunfähigen Fahrzeug; - einem manövrierbehinderten Fahrzeug; - einem fischenden Fahrzeug; - einem Segelfahrzeug. Regel 18 a KVR
Segelfahrzeug in Fahrt Regel 25 c KVR
Maschinenfahrzeug von weniger als 50 m Länge beim Minensuchen Regel 27 f KVR
Zollfahrzeug in Fahrt Anlage II.1 Nr. 2 SeeSchStrO
Sperrung der gesamten Seeschifffahrtsstraße oder einer Teilstrecke (vor dem Sichtzeichen anhalten) Anlage I. A.18 zur SeeSchStrO
Außergewöhnliche Schifffahrtsbehinderung Anlage I. B.6 zur SeeSchStrO
Fahrzeug des öffentlichen Dienstes bei Erfüllung polizeilicher Aufgaben mit Aufforderung zum Anhalten (Buchstabe „L“ als Lichtzeichen) Anlage II.1 Nr. 1 i.V. mit Anlage I. A.16 zur SeeSchStrO
) ) ) Fahrzeug, das auf Grund sitzt und das bestimmte gefährliche Güter befördert Bleib-weg-Signal Regel 27 a KVR i.V. mit Anlage II.1 Nr. 6 SeeSchStrO und Anlage II.2 Nr. 2.2 SeeSchStrO
Fischendes Fahrzeug Regel 26 b (i) oder Regel 26 c (i) KVR
Manövrierunfähiges Fahrzeug Regel 27 a (ii) KVR
Auf Grund sitzendes Fahrzeug Regel 30 d (ii) KVR
Tiefgangbehindertes Fahrzeug Regel 28 b (i) KVR
Flagge „O“ (Oscar) des Internationalen Signalbuches = Mann über Bord
Fahrzeug, das Taucherarbeiten ausführt Regel 27 e KVR (Flagge „A“ (Alpha) des Internationalen Signalbuches = Ich habe Taucher unten; halten Sie bei langsamer Fahrt gut frei von mir)
Sperrbebiet (Befahren verboten) Aufforderung zum Anhalten (Flagge „L“ - Lima) Anlage II.1 Nr. 1 i.V. mit Anlage I. A.16 und I.A.17b zur SeeSchStrO
N Neben- fahrwasser Hafen „Westloch“ Neben- fahrwasser „Südpriel“ J D K H F C Neben- fahrwasser „Südpriel“ E Hauptfahrwasser L A B See M M G Reede
Tiefgangbehindertes Fahrzeug Regel 28 b (i) KVR
Richtfeuer 2 Torfeuer 4 Quermarkenfeuer 5 Leitfeuer 3 Hafenfeuer 1