Fachtagung für Feuerwehrangehörige 02./ 03.10.2010 Kindergruppen in Freiwilligen Feuerwehren Zeitliche Entwicklung am Beispiel Hessen.

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 Präsentation transkript:

Fachtagung für Feuerwehrangehörige 02./ Kindergruppen in Freiwilligen Feuerwehren Zeitliche Entwicklung am Beispiel Hessen

Fachtagung für Feuerwehrangehörige 02./ Entwicklungshistorie der Kindergruppen î Gründung von Kindergruppen in Freiwilligen Feuerwehren für unter 10 jährige nichts Neues (z.B. Stadt Frankfurt schon seit 1992) î Fragestellung/ Problemstellung : Wo gliedert man die Kinder- gruppen an? > Feuerwehr oder Feuerwehrverein î Arbeitstagung August 2000: Kindergruppen werden vorerst an die Feuerwehrvereine angegliedert > Erweiterung des Floriansver- trages für Feuerwehrvereine durch die Sparkassenversicherung auf den Personenkreis der Kindergruppen î November 2007: Hessischer Landtag beschließt eine Änderung des HBKG (Hess. Brand – und Katastrophenschutzgesetz): Aufnahme der Kindergruppen in den § 8 Jugendfeuerwehren, Kindergruppen unter dem Absatz 3

Fachtagung für Feuerwehrangehörige 02./ §8 Jugendfeuerwehren, Kindergruppen (1) Bei den Freiwilligen Feuerwehren sollen nach Möglichkeit Jugendfeuer- wehren gebildet werden. Angehörige einer Jugendfeuerwehr müssen das zehnte Lebensjahr vollendet haben. Als Leiterin oder Leiter einer Jugend- feuerwehr (Jugendfeuerwehrwartin oder Jugendfeuerwehrwart) darf nur tätig werden, wer die hierfür erforderliche Eignung und die Befähigung hat. (2) Angehörige der Jugendfeuerwehr dürfen nur an den für sie angesetzten Übungen und Ausbildungsveranstaltungen teilnehmen. Sie dürfen nicht zum Einsatzdienst herangezogen werden. (3) Zur Nachwuchsgewinnung können bei den Freiwilligen Feuerwehren für Kinder vom vollendeten sechsten bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres Kindergruppen gebildet werden. (4) Die Gemeinden sollen der Arbeit der Jugendfeuerwehren und Kinder- gruppen besondere Aufmerksamkeit widmen und sie fördern, insbesondere durch die Bereitstellung von Haushaltsmitteln geeigneten Räumlichkeiten, altersgerechten Ausstattungen und Ausrüstungen sowie durch die Unter- stützung von Ausbildungsmaßnahmen.

Fachtagung für Feuerwehrangehörige 02./ î Kindergruppen sind nun in den Status der öffentlich - rechtlichen Feuerwehr aufgenommen (gleiche Stufe wie Einsatzabteilung oder Jugendfeuerwehr) î Kindergruppen sind ein eigenständiger Bestandteil innerhalb der öffentlich-rechtlichen Feuerwehr î keine Untergruppierung der Jugendfeuerwehr > keine Herab- setzung des Eintrittsalter in die JF von 10 auf 6 Jahre î Verantwortlich nun Träger des Brandschutzes (Kommune) > Leiter der Feuerwehr > Wehrführer > Leiterin/Leiter der Kindergruppe î bedingt zwangsläufig auch die notwendige Änderung der Satzung für die Feuerwehren auf kommunaler Ebene (kommunale Feuerwehr- satzung) um den Bereich der Kindergruppen î genießen nun neben dem Versicherungsschutz des Floriansver- trages für Feuerwehrvereine durch die Sparkassenversicherung den vollen Unfallversicherungsschutz durch die Unfallkasse Hessen (Änderung der kommunalen Feuerwehrsatzung)

Fachtagung für Feuerwehrangehörige 02./ Muster für den Eintrag in die kommunale Feuerwehr- satzung (Stadt/Gemeinde): § Kindergruppen (1)Ortsteilfeuerwehren können eine Kindergruppe einrichten (2)Die Kindergruppe ist eine selbständige Abteilung der Orts- feuerwehr (3)Mitglied können Kinder im Alter zwischen 6 und 10 Jahren sein (4)Die Leitung der Kindergruppe erfolgt durch ein Feuerwehr- mitglied, welches fachlich und persönlich geeignet ist und das nicht gleichzeitig Jugendfeuerwehrwartin/ Jugendfeuerwehrwart oder dessen Stellvertreter/in sein sollte Quelle: Handreichung für Kindergruppen in Freiwilligen Feuerwehren LFV Hessen Seite 12