Die Ziele von heute Abend

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 Präsentation transkript:

Willkommen zu den FK-Informationen der Heizperiode 2008/2009 Roland Rüfenacht Fachbereichsleiter Jean-Jacques Hüsler Technischer Inspektor Feuerungskontrolle Fachbereich Messungen, Kontrollen und Sanierungen (MeKo)

Die Ziele von heute Abend Sie sind informiert, was in der vergangenen Heizperiode (2008/2009) mit der Feuerungs-kontrolle erreicht wurde und welche weiteren Erneuerungen und Massnahmen im Feue-rungsbereiche vorgesehen sind; Sie und das beco haben anlässlich der FK-Informationsveranstaltungen eine Plattform, um im Plenum Erfahrungen auszutauschen.

Themen-Inhalt Begrüssung kurze Themeneinführung Feuerungskontrolle: Administration, Vollzug und allgemeine Fragen betreffend der FeuKo Kontrollresultate der Heizperiode 2008/2009 Resultate der eidgenössischen Berufsprüfung für die Feuerungskontrolle im Jahr 2008 Kurzer Rückblick auf die neu eingeführte Holzfeuerungskontrolle (visuelle Aschen- und Brennstoffkontrolle) Laufende gesamtschweizerische Tätigkeiten im Bereich der Holzfeuerungen bezüglich den LRV-Änderungen vom 4. Juli 2007 (BAFU-Massnahmen gegen den Feinstaub PM10) Messkonzept für die mess- und kontrollpflichtigen stationären Anlagen im Kanton Bern Schlussdiskussion

Feuerungskontrolle: Administration, Vollzug und allgemeine Fragen.

Administration FEUKO HZP 08/09

Allgemeiner Verlauf aus Sicht des beco Die Heizperiode 2008/2009 ist betreffend dem administrativen Verlauf für das beco sehr erfreulich verlaufen. Praktisch alle Belege, welche weiterverarbeitet werden sollten, gingen Termingerecht, also bis zum 30. Juni 2009 beim beco ein und konnten entsprechend schnell an das SWR zur Erfassung weitergeleitet werden. Von der zuständigen Person für die Erfassung im SWR (Frau Marianne Hiltbrunner) erhielten wir betreffend der getätigten Einträge eine sehr positive Rückmeldung. Deshalb konnte die Erfassung zügig und ohne grössere Rückfragen an das beco termingerecht erfolgen.

2. Jahresauswertung der Kontrolldaten Die Jahresauswertung der eingegangenen Kontrolldaten wird von Jahr zu Jahr immer etwas einfacher und ist mit weniger Zeitaufwand verbunden. Sicher kann diese erfreuliche Feststellung damit begründet werden, dass die von den Feuerungskontrolleur-/innen erhobenen und gelieferten Daten eine gute Qualität aufweisen und deshalb von unserer Seite her relativ wenig Korrekturmassnahmen notwendig werden. Unser Ziel ist unter anderem, jeden Beleg den wir von Euch zur Weiterverarbeitung erhalten, auch in die jährliche Auswertung einfliessen zu lassen. Deshalb werden von unserer Seite kleinere Korrekturen direkt durchgeführt.

3. Beurteilung und Verfügung Anlässlich dieser Jahresauswertung werden interne Statistiken erstellt, welche uns Informationen über aufgetretene Schwierigkeiten hinweisen. Diese werden in der Regel an den Informationsabenden erläutert. Auch dieses Jahr haben wir betreffend der Beurteilung einer Feuerungsanlage und den Verfügungen von Sanierungs-fristen einige Unklarheiten festgestellt. Die aufgetretenen Fälle werden mit den betroffenen Feuerungskontrolleur-/innen besprochen und wenn nötig korrigiert.

4. Allgemeine Informationen Das Kontrollformular für die nächste Heizperiode wurde mit einem zusätzlichen Feld bei der Beurteilung der Nachkontrolle, welche durch die Feuerungskontrolleur-/innen selbst durchgeführt wird, ergänzt. Nun ist es möglich, die Nach-kontrolle korrekt und nachvollziehbar zu beurteilen. Ansonsten bleiben die Kontrollrapporte unverändert.

5. Hilfsmaterial für die kommende HZP Die neuen Codelisten (Produkte-, Servicefirmen- und Monteurlisten können im Anschluss an die beco-Infor-mationen bezogen werden. Bitte verwenden Sie die aktuellen Listen und vernichten Sie alten Listen. Listen-Updates folgen laufend per E- Mail. 6. Formularversand 2009 Der alljährliche Versand der Kontrollrapporte für die Feuerungskontrolle finden ab 21. bis 23.9.2009 statt. Sollten Formulare irrtümlich an eine falsche Adresse gesendet werden, bitte ich Euch, diese direkt an den/die zuständige Kontrolleur-/in oder an uns zurück zu senden.

Haben Sie Fragen?

Ich bedanke mich nun bei allen für die Aufmerksamkeit und auch für die gute und angenehme Zusammenarbeit während den letzten Jahren und wünsche eine gute und sorglose Heizperiode 2009/2010.

Rückblick Heizperiode 2008/2009 Auswertung der durchgeführten Messungen

Heizperiode 2008/2009 (Vorjahr) Total ausgewertet 59‘927 (53‘467) Ohne Beanstandungen 39‘715 / 66.3% (33‘858/63.3%) Total Beanstandungen 20‘212 / 33.7% (19‘609/36.7%) Keine Einordnung möglich 22 (5) MTG - Anlagen 2‘268 (2‘087) Total überprüft 62‘217 / 47.9% (55‘559/42.6%) Nicht kontrolliert 67‘637 / 52.1% (74‘857/57.4%) Total kontrollpflichtig 129‘854 / 100% (130‘416/100%)

Auswertungen der Bonus-Vergabe Heizperiode 2008/2009 (Werte Vorjahr) Erteilte Boni: Ölfeuerungen mit Gebläsebrennern 1‘446 / 3.1% (700/1.5%) davon unberechtigt erteilt 247 (188) Gasfeuerungen Gebläse und Atmosph. 2‘273 / 28.1% (644/10.8%) davon unberechtigt erteilt 374 (188) Hauptgründe der unberechtigt erteilten Boni: - Anlage musste in der letzten per. Kontrolle beanstandet werden - Eines der Bonus-Kriterien nicht eingehalten - Zweite Laststufe nicht bonusberechtigt

Resultate der eidgenössischen Berufsprüfung für die Feuerungs-kontrolle im Jahr 2008 23

Eidgenössische Berufsprüfung nach modularem System für die Feuerungskontrolle Resultate der modulübergreifenden Abschlussprüfung 2007 Total Kandidaten 42 100 % davon erfolgreich 35 (83,3%) nicht erfolgreich 7 (16,7%)

Was steht betreffend der Berufsprüfung für die Feuerungskontrolle an… Kleiner Rückblick 1989 Das 1. Reglement über die Durchführung der Berufsprüfung für die Feuerungskontrolle tritt in Kraft; 1990 Erste Durchführung der Berufsprüfung für die Feuerungskontrolle; 1992 Einführung von Fallnoten; 2001 Neues Reglement nach modularem System mit Abschlussprüfung; 2002 Erste modulübergreifende Abschlussprüfung. 26 26

Rechtsgrundlage Erstellung der Prüfungsordnung Ab 2010 neue Prüfungsordnung über die Erteilung des eidgenössischen Fachausweises als Feuerungskontroller/in Berufspraxis Arbeitswelt Erarbeiten der Charta der beruflichen Tätigkeiten Definition des Berufsbildes Definition des Qualifikationsprofil Rechtsgrundlage Erstellung der Prüfungsordnung Bildungsbereich Entwicklung der Angebote für die Ausbildung 27 27

Charta der beruflichen Tätigkeiten Identifikation und Zusammenstellung der Tätigkeiten / Tätigkeitsbereiche der persönlichen und sozialen Kompetenzen ev. Material / Ausrüstung 28 28

Das Berufsbild Die Beschreibung des Berufes Für welche Berufstätigkeiten ist der / die Fachausweisinhaber / -inhaberin qualifiziert; Welches sind die Verantwortlichkeiten und Kompetenzen des Berufes; Welche persönlichen Kompetenzen hat der/die Absolvent/-in; usw. 29 29

Das Qualifikationsprofil Aus dem Tätigkeitsbereich den Arbeitskontext erstellen: Kompetenzen für die Durchführung von Messungen; Persönliche Kompetenzen für die Beratertätigkeit; Leistungskriterien festlegen. 30 30

Anwendung der Charta der beruflichen Tätigkeiten, des Berufsbilds und des Qualifikationsprofil sind die Grundlage, um den Inhalt und die Struktur der Berufsfachprüfung zu definieren; die Evaluation der Leistung umzusetzen; den Bildungsbedarf zu definieren; die Bildungs-Module zu entwickeln; einen Stellenbeschrieb zu erarbeiten: einen Karrierenplan zu entwickeln usw. 31 31

Rückblick auf die neu eingeführte Holzfeuerungskontrolle (visuelle Aschen- und Brennstoffkontrolle) 32

Einführung der Holzfeuerungskontrolle im Kanton Bern gegen die unerlaubte Abfallverbrennung Heizperiode 2006/2007 / Einführungsphase in ausgewählten Regionen Heizperiode 2008/2009 / Einführung der Holzfeuerungskontrolle im ganzen Kanton 33 33

Erste Reaktionen beim beco Wöchentlich je rund 2 bis 3 Telefonanrufe und Schreiben. Viele davon korrekte Fachfragen. Einzelne sehr erboste Holzfeuerungsbetreiber/-innen. Wenig Einsicht, dass für die Kontrolle Fr. 10.– verlangt wird, obwohl die Holzfeuerung mit einem rechtskonformen Brennstoff betrieben wird (diesbezüglich ist bereits von einem Grossrat eine Motion eingereicht worden). Beanstandung, obwohl nur naturbelassene stückige Schwarten und Spreissel aus Sägereien verbrannt werden. Nägel in der Asche von angeblich naturbelassenen Holzschwirren. Kontrolle bei Pellets-Holzfeuerungen. 34 34

35

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Erste Erfolgskontrolle Heizperiode 2005/2006 Pilotprojekt: Kontrollen ohne Anmeldungen und Informationen an die Holzfeuerungsbetreiber: Beanstandungsquote von rund 50% Heizperiode 2006/2007 / Einführungsphase in ausgewählten Regionen: Kontrollen mit Anmeldungen und Informationen an die Holzfeuerungsbetreiber: Beanstandungsquote von rund 30% Heizperiode 2008/2009 / Einführung der Holzfeuerungskontrolle im ganzen Kanton: Beanstandungsquote von rund 10%

Laufende gesamtschweizerische Tätigkeiten im Bereich der Holzfeuerungen bezüglich den LRV-Änderungen vom 4. Juli 2007 (BAFU-Massnahmen gegen den Feinstaub PM10); 38 38

Cercl‘Air-Arbeitsgruppe «Holzfeuerungen / LRV-Revision 2007» Aufgabe/Auftrag Vollzugskoordination bei den Holzfeuerungen bezüglich den LRV-Änderungen vom 4. Juli 2007 (BAFU-Massnahmen gegen den Feinstaub PM10); Erarbeitung und Ergänzen von Messempfehlungen für die Holzfeuerungen; Vollzugsunterstützung der Fachstellen mit der Erarbeitung von geeigneten Hilfsmitteln.

Tätigkeiten Untergruppe Hilfsmittel Erarbeiten von Vollzugshilfsmittel (Bewilligungstext für Holzfeuerungen bis 70 kW / Information an die Betreiber und die Planer von Holzfeuerungen grösser 70 kW und Restholzfeuerungen); Vollzugs-Umsetzung LRV, Artikel 20 Inverkehr-bringen von Feuerungsanlagen), Absatz 1, Buchstabe 20 (Konformitätsnachweis von Holzfeuerungen); QS Brennstoffe (Interpretation naturbelassenes Holz, Restholz) / QS Holzpellets / Überblick über die Stoffflüsse;

2 Nicht als Holzbrennstoffe gelten: a. Altholz aus Gebäudeabbrüchen, Umbauten oder Renovationen, Restholz von Baustellen, Altholz aus Verpackungen einschliesslich Paletten und alte Holzmöbel sowie Gemische von Altholz mit Holzbrennstoffen nach Absatz 1; b. alle übrigen Stoffe aus Holz, wie: 1. Altholz oder Holzabfälle, die mit Holzschutzmitteln nach einem Druckverfahren imprägniert wurden oder Beschichtungen aus halogenorganischen Verbindungen aufweisen 2. mit Holzschutzmitteln wie Pentachlorphenol intensiv behandelte Holzabfälle oder Altholz; 3. Gemische von solchen Abfällen mit Holzbrennstoffen nach Absatz 1 oder Altholz nach Buchstabe a.

LRV Anhang 5, Ziffer 3 Holzbrennstoffe 1 Als Holzbrennstoffe gelten: a. naturbelassenes stückiges Holz einschliesslich anhaftender Rinde, insbesondere Scheitholz, Holzbriketts, Reisig und Zapfen; b. naturbelassenes nichtstückiges Holz, insbesondere Holzpellets, Hackschnitzel, Späne, Sägemehl, Schleifstaub und Rinde; c. Restholz aus der holzverarbeitenden Industrie und dem holzverarbeitenden Gewerbe, soweit das Holz nicht druckimprägniert ist und keine Beschichtungen aus halogenorganischen Verbindungen enthält.

Als naturbelassenes Holz gelten: Stückiges (naturbelassenes) Holz aus dem Wald, einschliesslich anhaftender Rinde, beispielsweise Scheiter, Reisig und Zapfen sowie Schwarten und Spreissel aus Sägereien oder bindemittelfreie (gepresste) Holzbriketts. Nichtstückiges (naturbelassenes) Holz aus dem Wald, beispielsweise Hackschnitzel, Pellets, Rinde oder Sägemehl aus Sägereien

Als Restholz gelten Produktionsabfälle aus holzverarbeitenden Industrie- und Gewerbebetrieben wie Schreinereien, Zimmereien und Möbelfabriken (z.B. Spanplattenabschnitte, Hobelspäne) Gemische aus Restholz und naturbelassenem Holz.

Aktivierung der «Checklisten für Emissionsmessungen» aus dem Jahr 2001 (Umsetzung der BAFU-Emissions-Messempfehlung, z.B. technisches Vorgehen, Messprogramme und -umfang); Datenpool «Emissionsmessungen»; Cercel‘Air Internet-Aufschaltungen (z.B. Filter- und Rauchgaswaschsysteme, Altholzverbrennungsanlagen) usw); Unterlagen bzw. Vollzugshilfen in Diskussion bzw. in Prüfung: Vorgehen für Gemeinden bei Klagefällen / gesamtschweizerischer Kontrollrapport für die Durchführung der Holzfeuerungskontrolle / Emis-sionsarme Verbrennung von Waldhackschnitzel / Bäckerei-Holzöfen und Pizzaöfen richtig betreiben.

Tätigkeiten Untergruppe Messempfehlungen für kleine Holzfeuerungen Erarbeiten von Empfehlungen zur Messung der Abgase von Holzfeuerungen bis 70 kW (Messempfehlungen Holzfeuerungen bis 70 kW); Ziel ist es, diese Messempfehlungen für Holz-feuerungen in die Empfehlungen zur Messung der Abgase von Feuerungen für Heizöl «Extra leicht» oder Gas (BAFU Messempfehlungen Feuerungen) zu integrieren.

Tätigkeiten Untergruppe Messempfehlungen für messpflichtige Holzfeuerungen Überarbeitung und Ergänzung der BAFU-Empfeh-lungen über die Emissionsmessungen von Luftfremdstoffen bei stationären Anlagen (Emissions-Messempfehlungen), insbesondere das Kapitel 12 «Berichtserstattung» und das Kapitel 13 «Holzfeuerungen»; Überprüfung, ob (aus Kostengründen) eine vereinfachte Messung für Holzfeuerungen bis 500 kW möglich ist.

Das Stichwort «Sonntagsmessungen» Grundsätzlich sollten auch Holzfeuerungen in den Lastbereichen gemessen werden, welche für die Beurteilung wichtig sind (LRV Anhang 3, Ziff 23). Sind korrekte Teillastmessungen bei allen Anlagen möglich? Ist es sinnvoll, wenn bei vielen periodischen Messungen immer ein Servicemonteur mit vor Ort ist? Welche Holzfeuerungen können mit einer vereinfachte Messung korrekt beurteilt werden? Abnahmemessungen immer nach der VDI-Messmethode ausführen? Problematik: Die Fachmeinungen gehen weit auseinander, von «jede Emissionsmessung ist eine Sonntagsmessung» bis zu «qualifizierte Messfirmen führen praktisch keine Sonntagsmessungen durch».

Lösungsansätze Definition einer Sonntagsmessung: Gemessen wird ein optimaler Zustand der Anlage, der jedoch nicht dem maximalen Emissionsausstoss entspricht (nicht erfassen der kritischen Emissionen); Abnahmemessungen müssen umfangreicher als bisher angeordnet werden (Teil- und Volllastmessungen); Bei periodische Messungen müssen abwechslungsweise einmal in einer massgebenden Teillast ausgeführt werden und das nächste Mal in der massgebenden Volllast. In der Berichtserstattung (Messbericht) müssen sämtliche Parameter erfasst werden, die für die Beurteilung der Messresultate massgebend sein können.

Messkonzept für die mess- und kontrollpflichtigen stationären Anlagen im Kanton Bern

Mess- und Kontrollpflichtige Anlagen nach LRV Anlagen mit allgemeinen vorsorglichen Emissionsbegrenzungen nach LRV Anhang 1; Anlagen mit ergänzenden und abweichenden Emissionsbegrenzungen für besondere Anlagen nach LRV Anhang 2; Anlagen mit allgemeinen vorsorglichen Emissionsbegrenzungen für Feuerungsanlagen nach LRV Anhang 3.

Grundsätze Sämtliche stationären Anlagen im Kanton Bern werden nach den Messempfehlungen des Bundes gemessen; Mit Ausnahme der Öl- («Extra leicht») und Gasfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 1 MW werden sämtliche LRV messpflichtigen stationären Anlagen nach den Empfehlungen über die Emissionsmessung von Luftfremdstoffen bei stationären Anlagen (Emissions-Messempfehlungen) des BAFU gemessen und beurteilt; Öl- und Gasfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 350 kW werden durch die Gemeinden gemäss den BAFU-Empfehlungen zur Messung der Abgase von Feuerungen für Heizöl «Extra leicht» oder Gas (Messempfehlungen Feuerungen). Für Öl- und Gasfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung über 350 kW bis 1 MW Feuerungswärmeleistung gelten im Kanton Bern erhöhte Anforderungen an die Qualifikation des Messpersonals und an die Messungen.

Umsetzung in der Praxis Für die Durchführung der Messungen und der Beurteilungen von Öl- und Gasfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 350 kW nach den BAFU-Empfehlungen zur Messung der Abgase von Feuerungen für Heizöl «Extra leicht» oder Gas (Messempfehlungen Feuerungen) ist der erfolgreiche Abschluss der Berufsprüfung über die Erteilung des eidgenössischen Fachausweises als Feuerungskontrolleur/-in Bedingung. Die stationären Anlagen, die nach den Empfehlungen über die Emissionsmessung von Luftfremdstoffen bei stationären Anlagen (Emissions-Messempfehlungen) des BAFU gemessen und beurteilt werden (VDI-Messungen), sind durch die Messfirmen der Schweizerischen Gesellschaft für Lufthygiene-Messung (LUFTUNION) durchzuführen.

Anforderungen an die Messfirmen für die Öl- (EL) und Gasfeuerungsanlagen ab 350 kW bis 1 MW Anforderungen an das Messpersonal: Die für die Durchführung der Emissionsmessungen eingesetzten Personen müssen im Besitz des eidgenössischen Fachausweises für die Feuerungskontrolle sein oder einen Abschluss einer äquivalenten Ausbildung vorweisen können und mindestens über 3 Jahre aktive Messtätigkeit verfügen. Über die Äquivalenz der Ausbildung entscheidet das beco; Die Personen müssen in der Lage sein, kontinuierliche Emissionsmessungen nach den Vorgaben der BAFU-Empfeh-lungen über die Emissionsmessung von Luftfremdstoffen bei stationären Anlagen (Emissions-Messempfehlungen) und der Checkliste für Öl- und Gasfeuerungen über 350 kW bis 1 MW durchzuführen.

Anforderungen an die Emissionsmessungen: Die Erst- und die jährlichen Nacheichung der verwendeten Messgeräte (metas anerkannter Messcomputer) sind bei der Eichstelle für Abgasmessgeräte des Amtes für Berner Wirtschaft (beco) durchzuführen. Das verwendete Messgerät ist vor und nach den Abgas-kontrollen mit geeignetem Referenzgas zu überprüfen. Öl- und Gasfeuerungsanlagen mit einer Feuerungswärme-leistung über 350 kW bis 1 MW und einer Heizmedium-temperatur über 110°C müssen nach den Vorgaben der Emp-fehlungen über die Emissionsmessung von Luftfremdstoffen bei stationären Anlagen und nach der Checkliste für Öl- und Gasfeuerungen über 350 kW bis 1 MW durchgeführt werden (kontinuierliche Messung inkl. der Messung von NO2).

Fragen und Schlussdiskussion 58 58

Besten Dank für Ihre Aufmerksamkeit Für Fragen erreichen Sie uns unter 031 633 57 80 Fachbereich: «Immissions- und Emissionsmessungen, Kontrollen und Sanierungen» roland.ruefenacht@vol.be.ch jean-jacques.huesler@vol.be.ch