Verantwortung und Haftung von Vorstandsmitgliedern von Wohnbaugenossenschaften von Ludwig Schmid.

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 Präsentation transkript:

Verantwortung und Haftung von Vorstandsmitgliedern von Wohnbaugenossenschaften von Ludwig Schmid

Vortrag IG Thun Art. 828 OR « 1) Die Genossenschaft ist eine als Körperschaft organisierte Verbindung von Personen oder Handelsgesellschaften, die in der Hauptsache die Förderung oder Sicherung bestimmter wirtschaftlicher Interessen ihrer Mitglieder in gemeinsamer Selbsthilfe bezweckt.

Vortrag IG Thun 2) Genossenschaften mit einem zum voraus festgelegten Grundkapital sind unzulässig.» = Prinzip der offenen Tür = Muss im Handelsregister eingetragen sein = «one man, one vote» Prinzip ist zwingend

Vortrag IG Thun Beispiele: - Coop und Migros - Landi bzw. fenaco Genossenschaft -WIR Bank /Raiffeisen -Vaudoise – Versicherungen -Wohnbaugenossenschaften

Vortrag IG Thun Wohnbaugenossenschaften in der Schweiz Über Wohnungen 1400 Genossenschaften Marktanteil Schweiz zirka 5 % Marktanteil Raum Zürich 21 % Zum Vergleich Mietwohnungen 56,6 % Zum Vergleich: Wohneigentum 34,8

Vortrag IG Thun Organe der Genossenschaft: -Generalversammlung -Verwaltung = Vorstand -Revisionsstelle (obligatorisch wenn Bilanzsumme > 20 Mio Umsatz > 40 Mio Vollzeitstellen mehr als 250 im Jahresdurchschnitt

Vortrag IG Thun Sonst eingeschränkte Revision gemäss Art. 727a OR Oder Verzicht auf Revision, wenn weniger als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt Dann prüferische Durchsicht möglich

Vortrag IG Thun Ordentliche Revision immer wenn: 10 Prozent der Genossenschafter 10 Prozent des Anteilscheinkapitals nachschusspflichtige oder persönlich haftbare Genossenschafter dies verlangen

Vortrag IG Thun Vorstand: Wahl durch GV zwingend (keine Kooptation) Mindestens 3 Mitglieder (natürliche Personen) Amtsdauer max. 4 Jahre Übertragung von Kompetenzen an Ausschuss oder Geschäftsführung möglich

Vortrag IG Thun Unentziehbare Aufgaben des Vorstands: Vorbereitung der GV Durchführung Beschlüsse der GV Protokolle der Vorstandssitzungen und der GV müssen geführt werden Buchführung gemäss Vorschriften Handelsregister à jour

Vortrag IG Thun Oberleitung der Genossenschaft Finanzielle Führung Erstellung des Geschäftsberichts Benachrichtigung des Richters im Falle der Überschuldung Einhaltung von Gesetz und Statuten

Vortrag IG Thun Cooperate Governance = Modernes Verständnis über eine wirkungsorientierte und nachhaltige Verwaltungsführung (ökonomisch, ökologisch, sozial).

Vortrag IG Thun Vorstand als Ganzes ist Organ kann Aufgaben delegieren Verantwortlichkeiten sollten schriftlich geregelt werden (Pflichtenhefte) Controlling (checks and balances) Offene Information «massvolle» Entschädigung

Vortrag IG Thun Der Präsident ist für die Organisation des Vorstands verantwortlich leitet Sitzungen des Vorstands und GV (i.d.R.) ist meist für die Weisung an die Geschäftsführung verantwortlich

Vortrag IG Thun Die Vorstandssitzung dient der Entscheidungsfindung (Meinungsbildung) und der Beschlussfassung, nicht der Information Information, wenn möglich vor der Sitzung Straffe Führung Beschlüsse klar festhalten

Vortrag IG Thun Protokoll: Beschlüsse klar festhalten Vorstandsmitglied kann verlangen, dass seine Äusserung protokolliert wird Wichtigste Argumente im Meinungsbildungsprozess festhalten, hilft oft später, Beschlüsse nachzuvollziehen

Vortrag IG Thun Alle mit der Verwaltung, Geschäftsführung, Revision oder Liquidation befassten Personen, haften gegenüber der Genossenschaft:

Vortrag IG Thun Voraussetzungen: Pflichtverletzung (Statuten, Gesetz, Pflichtenheft, Vorstands- und GV- beschlüsse) Schaden (materieller) Verschulden (Vorsatz und Fahrlässigkeit) Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden (adäquate und natürliche)

Vortrag IG Thun Genossenschaft ist aktivlegimiert; Haftung ist solidarisch (alle haften für alles), Regress nach dem Masse des Verschuldens;

Vortrag IG Thun Verjährungsfrist 5 Jahre ab Kenntnis des Schadens und des Schadenersatzpflichten 10 Jahre ab Ereignis absolute Verjährung Unterbrechung der Frist durch Betreibung, Klageeinreichung, Konkurseingabe oder Einrede vor Gericht oder Anerkennung der Forderung

Vortrag IG Thun Beweispflicht liegt bei der Genossenschaft (Art. 8 ZGB) Schaden = ungewollte Vermögensminderung Verschulden = vorwerfbares Verhalten Pflichtverletzung = Nichteinhalten von Pflichten (siehe vorne) Kausalität = innerer Zusammenhang

Vortrag IG Thun Übernahmeverschulden = wer eine Aufgabe übernimmt, muss dafür auch qualifiziert sein, sonst haftet er auch für seine nicht vorhandene Qualifikation!

Vortrag IG Thun Massnahmen gegen Haftung des Vorstandsmitglieds -Sorgfältige Arbeit -Verlangen, dass abweichende Meinung protokolliert wird -D & O -Versicherung

Vortrag IG Thun D & O – Versicherung Directors & Officers Insurance Deckt Haftung gegenüber Genossenschaft, Genossenschaftern und Gläubigern Genossenschaft muss sich Wohnbaugenossenschaften Schweiz «raten» lassen und Rating 1 oder 2 bekommen

Vortrag IG Thun Prämien pro Genossenschaft Schadenssummemit Sbohne Sb 1 Mio Mio Mio Mio Mio

Vortrag IG Thun Selbstbehalt: 10 Prozent der Schadenssumme, maximal CHF – pro Schadenfall