Ende des EV – Hauptverhandlung – Besondere Verfahren

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Ende des EV – Hauptverhandlung – Besondere Verfahren Das Hauptverfahren Ende des EV – Hauptverhandlung – Besondere Verfahren

Ende des Ermittlungsverfahren Einstellung Einstellung nach § 190 StPO Keine strafbare Handlung; Verfolgungshindernis; tatsächliche Gründe Einstellung wegen Geringfügigkeit (§ 191 StPO) Bis 3 Jahre FS; geringer Störwert der Tat; keine Diversion notwendig Einstellung bei Tatmehrheit (§ 192 StPO) Keinen wesentlichen Einfluss auf Verurteilung; Strafe im Ausland Fortführung des Verfahrens durch StA oder Opfer (§ 193 ff StPO) Keine Verjährung; Beschuldigter nicht vernommen oder neue Tatsachen oder Beweise, die Diversion oder Verurteilung wahrscheinlich machen (§ 193 Abs 2 StPO) bzw Gesetzesverletzung, erhebliche Bedenken oder neue Tatsachen oder Beweise (§ 195 StPO) Abbruch des EV (§ 197 StPO) Beschuldigter flüchtig oder unbekannter Aufenthalt; formlose Fortsetzung des EV

Ende des Ermittlungsverfahren Diversion Staatliche Sanktion ohne Stigmatisierungseffekt; leicht und mittelschwere Kriminalität Voraussetzungen Geklärter Sachverhalt; Präventionsgedanke gewahrt; Zuständigkeit ER oder BG; keine schwere Schuld; kein Todeseintritt (§ 198 StPO; beachte § 7 JGG) Zahlung eines Geldbetrag (§ 200 StPO) Gemeinnützige Leistungen (§ 201 StPO) Probezeit (§ 203 StPO) Tatausgleich (§ 204 StPO)

Ende des Ermittlungsverfahren Anklage Strafantrag (BG oder ER am LG) oder Anklageschrift Bestandteile der Anklageschrift (§ 211 StPO) Namen des Angeklagten, Zeit, Ort und die näheren Umstände der Begehung der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat und die gesetzliche Bezeichnung der durch sie verwirklichten strafbaren Handlung. Einspruch gegen die Anklageschrift (§ 212 StPO) Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht oder Vorliegen von Gründen, die eine Verurteilung des Angeklagten aus rechtlichen Gründen ausschließt; Gewicht des Tatverdachts trotz hinreichend geklärten Sachverhalts nicht ausreichend oder SV nicht soweit geklärt, dass eine Verurteilung des Angeklagten nahe liegt; Anklage leidet an formellen Mängeln; sachlich oder örtlich nicht zuständiges Gericht angerufen oder der nach dem Gesetz erforderliche Antrag eines Berechtigten fehlt. Prüfung des Strafantrags (§§ 451, 485 StPO)

Die Hauptverhandlung Vorbereitung der HV Firsten zur Ladung nach § 221 Abs 2 StPO beachten (mind 8 Tage für Verteidiger und Angeklagten; 3 Tage bei der Ladung von Zeugen) Beweise rechtzeitig beantragen (§ 222 Abs 1 StPO); Beweisanträge in der Anklageschrift müssen in der HV wiederholt werden Gegenäußerung zur Anklageschrift möglich (§ 222 Abs 3 StPO) Rücktritt der StA von der Anklage vor HV führt zur Einstellung des Verfahrens (§ 227 iVm § 72 Abs 3 StPO)

Die Hauptverhandlung Ablauf der Verhandlung Sitzungspolizei Vorsitzender leitet die Verhandlung (§ 232 Abs 1 StPO); Aufruf der Sache (§ 239 StPO); Vernehmung des Angeklagten (§§ 240, 245 StPO); Beweisverfahren (Zeugen, Sachverst.; § 246 StPO); Sitzungspolizei Entfernung des Angeklagten aus der HV (§ 234 StPO; 250 StPO) Ordnungsstrafen (§ 236 StPO) Aufforderung einen anderen Verteidiger zu beauftragen (§ 236 Abs 2 StPO)

Die Hauptverhandlung Zulässigkeit der Verlesung von Aussagen § 245 StPO (Angeklagter) Verweigerung der Aussage Abweichung von früherer Aussage § 252 StPO (Zeugen) Bei Tod des Zeugen oder unbekanntem Aufenthalt oder Unmöglichkeit des Erscheinens wegen Alters, Krankheit, Gebrechlichkeit, entfernten Aufenthaltes oder aus anderen erheblichen Gründen (§ 252 Abs 1 Z 1 StPO) Vernommene weichen in wesentlichen Punkten von Aussagen ab (Z 2) wenn Zeugen die Aussage berechtigt verweigern (§§ 156, 157 und 158) und die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte Gelegenheit hatten, sich an einer gerichtlichen Vernehmung zu beteiligen (§§ 165, 247) (Z 2a) Zeugen oder Mitangeklagte verweigern die Aussage wenn über die Vorlesung Ankläger und Angeklagter einverstanden sind.

Die Hauptverhandlung Ausschluss der Öffentlichkeit (§§ 228, 229 StPO) Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit; vor Erörterung des persönlichen Lebens- oder Geheimnisbereiches eines Angeklagten, Opfers, Zeugen oder Dritten; zum Schutz der Identität eines Zeugen oder eines Dritten aus den in § 162 StPO angeführten Gründen (§ 229 StPO) Unterbrechung und Vertagung der Verhandlung Unterbrechungen sind kurze Verhandlungspausen (§ 273 StPO); Vertagungen sind Pausen auf längere Zeit (§ 226 StPO); Kontinuität muss gewahrt bleiben (§ 276a StPO); Vertagungsgründe: §§ 275, 274, 242, 276 StPO

Die Hauptverhandlung Anklageausdehnung und Überraschungsverbot Wird der Angeklagte in der HV einer weiteren Tat beschuldigt, hat das Gericht die Verhandlung und das Urteil auf Antrag des StA auszudehnen und über diese Tat zu entscheiden, wenn nicht ein Gericht höherer Ordnung zuständig ist (Anklageausdehnung nach § 263 StPO) Bei strengerem Strafsatz muss der Angeklagte zustimmen, sonst ist die Verfolgung durch die StA vorzubehalten (§ 263 Abs 2 StPO) Begründet die Tat uU eine andere strafbare Handlung, für die nicht ein Gericht höherer Ordnung zuständig ist, so ist der Angeklagte darüber zu informieren und zu hören (Überraschungsverbot nach § 262 StPO) Abwesenheitsverfahren (§ 427 StPO) Nur zulässig, wenn es sich um ein Vergehen handelt, der Angeklagte gemäß §§ 164 oder 165 StPO zum Anklagevorwurf vernommen wurde und ihm die Ladung zur Hauptverhandlung persönlich zugestellt wurde (§ 427 Abs 1 StPO) Ansonsten Vertagung nach § 427 Abs 2 StPO iVm § 226 StPO

Die Hauptverhandlung Das Urteil Erledigung der Anklage Formalurteile – Sachurteile Prozessuale Voraussetzungen – meritorische Entscheidung Freispruch (§ 259 StPO) Anklage ohne Antrag des Berechtigten (Z 1) Rücktritt von der Anklage in der HV (Z 2) Keine mit Strafe bedrohte Handlung; Tatbestand nicht erfüllt; Rechtfertigungs- Entschuldigungsgründe (Z 3) Schuldspruch (§ 260 StPO) Immer ein Sachurteil; Bestandteile: Tat, strafbare Handlung, Strafe, Begründung

Die Hauptverhandlung Unzuständigkeitsurteil (§ 261 StPO) Immer Formalurteil. Bekämpfung nur möglich, wenn zu unrecht die Unzuständigkeit ausgesprochen wurde. Urteil zu fällen, wenn höherrangiges Gericht zuständig ist. Bei BG und ER am LG vor der HV Unzuständigkeit mit Beschluss auszusprechen (§§ 450, 485 StPO)

Das Geschworenenverfahren 8 Geschworene, 3 Berufsrichter (§ 32 Abs 1StPO) Geschworene entscheiden mit Stimmenmehrheit (mind 5:3) allein über die Schuld des Angeklagten und gemeinsam mit dem Schwurgerichtshof über die Strafe. Urteil aufgrund eines Wahrspruches der Geschworenen (§ 331 StPO) Fragenbeantwortung der Geschworenen: Hauptfrage (§ 312 StPO) Frage nach der angeklagten Tat Eventualfrage (§ 314 StPO) Frage nach anderer rechtlicher Qualifikation Zusatzfrage (§§ 313, 316 StPO) Strafaufhebungs,- und Auschliessungsgründe; Erschwerungs,- und Milderungsgründe, die einen anderen Strafsatz bedingen

Das Geschworenenverfahren Moniturverfahren (§ 332 Abs 4 StPO) Verbesserung des Wahrspruchs bei: Missverständnis bei der Abstimmung; Ausspruch undeutlich, unvollständig oder im Widerspruch (innerer Widerspruch oder mit dem Inhalt der Niederschrift) Aussetzung (§ 334 StPO) Schwurgerichtshof einstimmig der Meinung, dass die Geschworenen im formal richtigen Wahrspruch geirrt haben OGH überträgt die Strafsache einem anderen Geschworenengericht (§ 334 Abs 2 StPO) Nochmalige Aussetzung nicht möglich!

Das Verfahren vor dem Einzelrichter Vereinfachungen gegenüber Schöffengericht Nur ein Richter Keine Anklageschrift, nur Strafantrag Kein Anklageeinspruch, nur Prüfung durch ER (§ 485 StPO)

Das Verfahren vor den Bezirksgerichten Vereinfachungen gegenüber Schöffengericht Nur ein Richter Keine Anklageschrift, nur Strafantrag Kein Anklageeinspruch Bezirksanwälte (§ 20 StPO) Geringere Vorbereitungszeit für HV (§ 455 Abs 1 StPO) Möglichkeit der sofortigen Verhandlung (§ 451 Abs 3 StPO)