Urheberrecht im Internet

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 Präsentation transkript:

Urheberrecht im Internet Das deutsche Urheberrechtsgesetz (UrhG) § 2 Geschützte Werke § 51 Zitate § 63 Quellenangaben Urheberpersönlichkeitsrecht § 31 Einräumung von Nutzungsrechten Einholen einer Nutzungserlaubnis Linking Linksammlungen Framing

UrhG § 2 Geschütze Werke zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere: 1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme; 2. Werke der Musik; (...) 5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden; Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen

UrhG § 51 Zitate „Während in wissenschaftlichen Arbeiten ganze Werke zitiert werden dürfen, ist für das literarische Schaffen nur ein Kleinzitat erlaubt. Nach § 51 Ziff. 2 UrhG dürfen in einem selbständigem Sprachwerk Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung angeführt werden, wenn dies zum Zweck der Erläuterung erfolgt, d.h. zum Zwecke der geistigen Auseinandersetzung..., hingegen nicht, wenn sich der Zitierende eigene Ausführungen ersparen und durch das Zitat ersetzen will (OLG München ZUM 1990, 246).“ [Rehbinder, Manfred: Urheberrecht; 10. Auflage, Beck, 1998]

UrhG § 63 Quellenangabe (1) Wenn ein Werk oder ein Teil eines Werkes (...) vervielfältigt wird, ist stets die Quelle deutlich anzugeben. Das gleiche gilt (...) für die Vervielfältigung eines Datenbankwerkes. Bei der Vervielfältigung ganzer Sprachwerke oder ganzer Werke der Musik ist neben dem Urheber auch der Verlag anzugeben, in dem das Werk erschienen ist, und außerdem kenntlich zu machen, ob an dem Werk Kürzungen oder andere Änderungen vorgenommen worden sind. Die Verpflichtung zur Quellenangabe entfällt, wenn die Quelle weder auf dem benutzten Werkstück oder bei der benutzten Werkwiedergabe genannt noch dem zur Vervielfältigung Befugten anderweit bekannt ist.

Urheberpersönlichkeitsrecht UrhG § 12 Veröffentlichungsrecht (1) Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist (2) Dem Urheber ist es vorbehalten, den Inhalt seines Werkes öffentlich mitzuteilen oder zu beschreiben, solange weder das Werk noch der wesentliche Inhalt oder eine Beschreibung des Werkes mit seiner Zustimmung veröffentlicht ist.

UrhG § 13 Anerkennung der Urheberschaft Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist. UrhG § 14 Entstellung des Werkes Der Urheber hat das Recht, eine Entstellung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden

UrhG § 31 Einräumung von Nutzungsrechten (1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht eingeräumt werden. (2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk neben dem Urheber oder anderen Berechtigten auf die ihm erlaubte Art zu nutzen. (3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen einschließlich des Urhebers auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und einfache Nutzungsrechte einzuräumen. (...)

Wie man vom Rechtsinhaber Nutzungserlaubnis erhält Um für eine urheberrechtlich geschützte Nutzung Erlaubnis vom Rechtsinhaber zu erhalten, sind fünf Arbeitsschritte nötig: Feststellen, ob eine Erlaubnis nötig ist Ist die beabsichtigte Nutzung urheberrechtlich geschützt? Ist das Material urheberrechtlich geschützt? Welches Risiko geht man ein, wenn man in Zweifelsfällen oder schwierigen Fällen keine Erlaubnis einholt?

Den Rechtsinhaber identifizieren Die Rechte, die man für die geplante Nutzung braucht identifizieren Wo und wie soll das Material genutzt werden exklusives bzw. nichtexklusives Nutzungsrecht Zeitdauer (bzw. Anzahl der Auflagen) des Nutzungsrechts Gebiete, für die das Nutzungsrecht benötigt wird (weltweit, Deutschland, USA usw.) Kontaktaufnahme mit dem Rechtsinhaber und Aushandeln der Bedingungen (insbesondere Kosten) Beginnen Sie rechtzeitig mit den Anträgen für die Nutzungsrechte Verhandeln Sie, ob und welche Kosten für Sie entstehen Schriftliche Nutzungserlaubnis

Linking Einfache Links Keine Genehmigung erforderlich Deep Linking (Links direkt zu einem Ziel unter Umgehung der Eingangshomepage) Kann Probleme bereiten, wenn Durchgang durch Eingangshomepage für Anbieter wegen Werbung u.ä. wichtig ist (noch ungeklärte Rechtsfragen) Inlining Links (z.B. Einbindung einer Abbildung aus einem anderen Web-Dokument in das eigene Web- Dokument) Hier gelten die Regeln für Zitate bzw. Fair use (nonkommerzielle Benutzung für den eigenen Bedarf)

Haftung für Links Wer von seiner eigenen Webpage aus einen Link auf eine fremde Website, auf der beleidigende Äußerungen über einen Dritten getätigt werden, setzt, ist dem Dritten gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet, wenn derjenige der den Link gesetzt hat sich nicht in ausreichendem Maße von den beleidigenden Äußerungen distanziert hat. Ein Hinweis auf die Verantwortung des Autors des beleidigenden Textes stellt keine ausreichende Distanzierung dar.  Urteil des LG Hamburg v. 12. Mai 1998 (Az.: 312 O 85/98)

Linksammlungen Wer also eine fremde Linksammlung kopiert und Das LG Köln stuft eine Sammlung von Links als Datenbank i.S.v. § 4 II UrhG ein und untersagt die Veröffentlichung einer fremden Linksammlung auf der eigenen Seite. § 4 II UrhG, der zum 01.01.1998 aufgrund der EU-Datenbankrichtlinie in das Urhebergesetz aufgenommen wurde, definiert die urheberrechtlich geschützte Datenbank als ein Sammelwerk dessen Elemente systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind. Wer also eine fremde Linksammlung kopiert und in sein eigenes Webangebot einstellt, verstößt damit gegen das Urheberrecht.

Framing Einen Link zu einer fremden Webseite setzen, so dass nach Aktivierung des Links der Inhalt der fremden Webseite unverändert in einem Rahmen der eigenen Webseite erscheint „Die Darstellung fremder Webinhalte in einem Pop-Up-Fenster verstößt jedenfalls dann gegen das Urheberrecht, wenn das aufklappende Fenster kein vollwertiges Browserfenster inklusive Adressenleiste darstellt.“ Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12.07.2000 (Az.: 308 O 205/00)

Beispiel Framing

Literatur: www.afs-rechtsanwaelte.de www.weinknecht.de/uii01.html www.urhg.de/ www.gema.de/urheberrecht/ www.payer.de/wissarbeit/wissarb07.htm Rehbinder, Manfred: Urheberrecht : ein Studienbuch. 10. völlig neubearbeitete Aufl., München : Beck, ©1998.