Mobbing Folgen, Symptomen und die rechtliche Situation

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 Präsentation transkript:

Mobbing Folgen, Symptomen und die rechtliche Situation Von: Saskia, Selina, Laura, Laura und Daniel

Themen: Symptome, körperliche Folgen (1) Körperliche Folgen (2) Abwehr gegen Mobben Rechtliche Folgen (Strafgesetzbuch) 1-4

Symptome / körperliche Folgen (1): Opfer suchen Probleme bei sich Kein Selbstvertrauen Schlafstörungen Opfer fühlen sich alleine: - Depressionen Opfer wollen nicht zur Schule Konzentrationsstörungen Foto: CC Mateus Felipe C.

Symptome / körperliche Folgen (2): Ritzen Drogen Alkohol Starke Medikamente Pulsadern aufschneiden (Selbstmord/-gedanken) Foto: CC Thomas Marthines

Abwehr gegen Mobben: Eltern müssen Ansprechpartner sein Im entsprechenden Fall Schule informieren Erwachsene können eingreifen = Polizei anrufen Mit Freunden reden

Rechtliche Folgen: §240 Nötigung Wer einen Mensch rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 1. eine andere Person zu einer sexuellen Handlung nötigen. 2. eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigen oder 3. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbrauchen

Rechtliche Folgen: § 223 Körperverletzung Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wir mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.

Rechtliche Folgen: §185 Beleidigung Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Rechtliche Folgen: §186 Üble Nachrede Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wir, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.