= Tag, an dem die OWi begangen wurde (Tat-Tag) = Tag der Rechtskraft = Beginn der 2-jährigen Tilgungsfrist = Überliegefrist: = späteste Tilgung einer OWi (außer § 24a) nach 5 Jahren früher 3 Monate, jetzt (seit 1.2.2005) 1 Jahr!
BVerwG Leipzig - 3 C 34.07 - 25.09.2008 Rechtskraft-Prinzip Tattag- Prinzip 2 rechtskräftige OWis 6 6 - OWi (3 Punkte) Tattag 16. Febr. 2005 +3 Aufbauseminar, Teilnahme-bescheinigung am 19. März 2005 - 4 - 2 Rechtskraft 27. Sept. 2005 +3 - OWi (1 Punkte) - Rechtskraft 22. März 2007 +1 +1 = 6 = 8 Verwarnung wg. 8-13 Punkten
Die Verwarnung bei 8 bis 13 Punkten hat stattgefunden! ähnlich: BVerwG Leipzig - 3 C 3.07 - 25.09.2008 Wenn bei Ausstellung der ASP-Teilnahmebescheinigung bereits Verstöße begangen sind, die bei (späterer) Rechtskraft einen Punktestand von mehr als 13 Punkten ergeben, dann bringt ASP keinen Punkteabzug mehr. Voraussetzung: Die Verwarnung bei 8 bis 13 Punkten hat stattgefunden!
Einem Kraftfahrer, der 21 Punkte erreicht hatte, BVerwG Leipzig - 3 C 21.07 - 25.09.2008 Einem Kraftfahrer, der 21 Punkte erreicht hatte, war die Fahrerlaubnis entzogen worden. Er legte dagegen Widerspruch ein. (Keine aufschiebende Wirkung) Als die Widerspruchsbehörde 14 Monate später (!!!) darüber entschied, betrug der Punktestand aufgrund zwischenzeitlicher Tilgungen nur noch 10 Punkte. Entscheidung des BVerwG: Es gilt nicht der Punktestand zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung, sondern zum Zeitpunkt der Ursprungsentscheidung, d.h. die Entziehung bleibt bestehen. Klage: Die Entziehung muss aufgehoben werden, denn die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes muss nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung beurteilt werden. (Grundsätzliches Prinzip im Verwaltungsrecht)