DUBLINVERFAHREN.

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 Präsentation transkript:

DUBLINVERFAHREN

Das Dublin-Verfahren als Zuständigkeits- bestimmungsverfahren

No refugees in orbit One chance only

Verantwortungsgrundsatz

Beispiele:   Die Verantwortung des Mitgliedstaats kann beruhen auf - Erteilung eines Aufenthaltstitels Art. 9 Abs. 1 VO - Erteilung eines Visums Art. 9 Abs. 2 – 4 VO - Fehlende Verhinderung der illegalen Einreise über eine Außengrenze des Dublingebiets Art. 10 Abs. 1 VO - Zulassung der legalen, visafreien Einreise Art. 11 Abs. 1 VO - auf der Tatsache, dass der erste Asylantrag im Dublingebiet dort gestellt wurde Art. 13 i.V.m. 16 VO

Vorrangig zu prüfende Zuständigkeitskriterien bei Minderjährigen und Familienangehörigen - Begleitende oder nachgeborene Minderjährige (Art. 4 Abs. 3) - Unbegleitete Minderjährige (Art. 6 Satz 1) - Vorhandensein eines Familienangehörigen, der ein Aufenthaltsrecht als Flüchtling hat (Art. 7) - Vorhandensein eines Familienangehörigen, in dessen anhängigem Asylverfahren noch keine erste Sachentscheidung getroffen wurde (Art. 8) Verbot, die Kernfamilie zu trennen (Art. 14) Zuständigkeitsbestimmung darf nicht zu einer Trennung der Kernfamilie führen.   Ausführliche Ermessensvorschrift mit Regelfällen in Art. 15 VO

Die humanitäre Klausel (Art. 15 Dublin II) Die humanitäre Klausel (Art. 15 Dublin II)   Zusammenführung von Familienangehörigen aus humanitären Gründen möglich + Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates + Zustimmung der betroffenen Personen ( Art. 15 Abs. 1)   Zusammenführung (bzw. keine Trennung) im Regelfall, wenn Person auf die Unterstützung der anderen Person angewiesen ist wegen Schwangerschaft, neugeborenem Kind, schwerer Krankheit ernsthafter Behinderung oder hohen Alters ( Art. 15 Abs.2 )  Unbegleitete Minderjährige werden nach Möglichkeit mit einem Familienangehörigen zusammengebracht, wenn dieser ihn aufnehmen kann (Ausnahme: wenn nicht im Interesse des Minderjährigen) ( Art. 15 Abs.3 )   Ersuchter Mitgliedstaat übernimmt die Zuständigkeit. ( Art. 15 Abs.4 )    Schlichtungsverfahren bei Divergenzen zwischen den Mitgliedstaaten ( Art. 15 Abs.5 ) 

Fristen im Dublin-verfahren Frist gem. VO Nr. 343/03 Folgen bei Fristüberschreitung das Stellen eines Aufnahmegesuchs 3 Monate ab Antragstellung Art. 17 I 1 Zuständigkeit des Staats der Antragstellung Art. 17 I 2   das Beantworten eines Aufnahmegesuchs 1)     binnen 2 Monaten ab Zugang des Ersuchens – Art. 18 I 2)     in Dringlichkeitsfällen binnen der vom MS vorgegebenen Frist zwischen 1 Woche und 1 Monat – Art. 17 II 2, 18 VI 2 1)    Die Zustimmung des ersuchten Staates wird fingiert. 2)   Die Person ist aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für deren Ankunft zu treffen. 18 VII das Stellen eines Wiederaufnahmegesuchs keine das Beantworten eines Wiederaufnahmegesuchs 1)     Grunds. binnen 1 Monats nach Zugang – Art. 20 I b 1 2)     bei EURODAC-Treffern binnen 2 Wochen – Art. 20 I b 2 Die Zustimmung des ersuchten Staates wird fingiert. Art. 20 I c die Überstellung 1)     grunds. binnen 6 Monaten – Art. 19 III 1 2)     Fristverlängerung Art. 19 IV 2 a)     bei Haft bis zu 1 Jahr b)     Untertauchen bis 18 Mo. 1)     Zuständigkeit des ersuchenden Staates - Art. 19 IV 1 2)     Dito bei nicht rechtzeitiger Mitteilung von Überstellungshemmnissen - Art. 9 II DVO Fristen im Dublin-verfahren

EURODAC als zentrales automatisiertes Fingerabdruck- identifizierungssystem in der EU

RVO (EG) 343/2003 (sog. DÜ II) vom 18. Februar 2003 Mitgliedstaaten Alle Staaten der EU + Parallelabkommen mit Norwegen und Island + Estland, Lettland, Litauen, Polen, Tschechische Republik, Slowakische Republik, Ungarn, Slowenien, Malta und Zypern ab dem 01. Mai 2004 + Dänemark ab dem 01. April 2006 ab 2007: Rumänien + Bulgarien

Nationale Zusammenarbeit des BAMF im Dublinverfahren Polizei behörden Ausländer- behörden Bundespolizei -         direktion -         weiteren Dienststellen Bundes- kriminalamt Bundesministerium des Innern -        Generell: Fachaufsicht -        Verfahren vor dem Petitions- ausschuss des Dt. Bundestages Gesetzes änderungen (AsylVfG, AsylZB Europ. Entwick lung (EG Richtlinien, VIS, SIS II) Aufgriff  ED-Behandlung/ EURODAC-Abgleich nach Art. 11 EURODAC-VO Befragung/Auf griffsprotokoll, Sicherstellung von Beweismitteln, Inhaftierung -        Erteilung von Auf-enthaltstiteln, Aufent- haltsermittlung, Inhaf-tierung, Überstellung (Vorbereitung, Kosten-tragung) Informationen über Familienangehörige, insbes. nachgeborene Kinder, beabsichtigte freiwillige Ausreisen, Abschiebbarkeit in HKL Aufgriff  ED-Behandlung/EURODAC-Abgleich nach Art. 8 EURODAC-VO, Befragung/Aufgriffprotokoll, Sicherstellung von Beweismitteln, Inhaftierung, Überstellung (Vorbereitung und Durchführung -        nationale EURODAC- Stelle -         Abgleich der Fingerab- drücke in AFIS Schengener Informations-system

Ressourcen und Verwaltung Abteilung 2   Präsident   Vizepräsident Abteilung 1 Ressourcen und Verwaltung Abteilung 2 Internationale Aufgaben Migrationsforschung und - grundsatzfragen, Informations – und Kommunikationstechnik Abteilung 3 Integration Abteilung 4 Asylverfahren, Aufenthaltsrecht, Informationszentrum Asyl und Migration Abteilung 5 Durchführung von Asylverfahren, Koordinierung der Integration, Wahrnehmung von Migrationsaufgaben Gruppe 41 Informations-Zentrum Asyl und Migration, Expertenforum Gruppe 42 Steuerung des Asylverfahrens, besondere Verfahren, Aufenthaltsrecht Gruppe 43 Operative Querschnittsaufgaben Asyl, Sicherheit Referat 430 Steuerung Dublin-Verfahren, EURODAC NÜRNBERG Referat 431 Durchführung Dublin-Verfahren, Widerrufs- und Prozess-Bearbeitung NW DORTMUND  

Zuständigkeitsverteilung betreffend Dublinverfahren im Bundesamt Referat 430 (Nürnberg) Steuerung Dublinverfahren/EURODAC Referat 431 (Dortmund) u.a. Durchführung Dublinverfahren - Grundsatzangelegenheiten und Steuerung Dublinverfahren -    - Übernameersuchen in Aufgriffsfällen (illegaler Aufenthalt in DE, zuvor Asylantrag in anderem Mitgliedstaat -        + Koordinierung der Überstellungen -   - Flughafenfälle mit Dublinbezug -   - Beantwortung von personenbezogenen Datenanfragen gem. Art. 21 VO Dublin II, soweit Eingang in 430 -   - Verfahren nach dem Dubliner Überein- kommen (Altfälle) -   - Zustimmung zur Ausübung des Selbstein- trittsrechtes, insbesondere in humani- tären Fällen -      Übernahmeersuchen an Mitgliedstaaten betreffend Asylbewerber -    Dublinbescheide -    Koordinierung aller Überstellungen -    Beantwortung von Übernahmeersuchen der Mitgliedstaaten -    Koordinierung der Überstellungen nach Deutschland -    Koordinierung der Überstellungen in DÜ- Verfahren (Altfälle) -    Beantwortung von personenbezogenen II, soweit Eingang in 431

Relation der Dublinverfahren zur Gesamtzahl Relation der Dublinverfahren zur Gesamtzahl der Asylverfahren in Deutschland   Relation der Dublinverfahren zur Gesamtzahl der Asylverfahren in Deutschland  Jahr Asylerstanträge in Deutschland Von Deutschland ge-stellte Übernahme-Ersuchen incl.Aufgriff  Prozentualer Anteil 1998 98.644 3.479 3,5% 1999 95.113 5.690 6,0% 2000 78.564 3.917 5,0% 2001 88.287 4.255 4,8% 2002 71.127 4.729 6,6% 2003 50.563 4.883 9,7% 2004 35.607 6.939 19,5% 2005 28.914 5.527 19,1% 2006 21.029 4.996 23,8% I - X 2007 15.863 4.368 27,5% Die Angaben seit 2003 beinhalten Verfahren gemäß Dubliner Über-einkommen und (ab 1. 9. 2003) Verfahren nach der VO (EG) Nr. 343/2003 (Dublin II).     Anmerkung: Die Angaben seit 2003 beinhalten Verfahren gemäß dem Dubliner Übereinkommen und (ab 1. 9. 2003) nach der VO (EG) Nr. 343/2003 (Dublin II).   Quelle: Bundesamt, eigene Berechnungen

Wichtigste Mitgliedstaaten in den Dublinverfahren Deutschlands bei Übernahmeersuchen Deutschlands an die Mitgliedstaaten Im Jahr 2006 Rang Mitgliedstaat (MS) Übernahmeersuchen Überstellungen 1 Frankreich 827 269 2 Österreich 645 299 3 Polen 455 167 4 Italien 431 107 5 Belgien 379 163   1 – 5 2.737 (55% aller) 1.005 (52% aller) gesamt An alle MS 4.996 1.921

Wichtigste Mitgliedstaaten in den Dublinverfahren Deutschlands bei Übernahmeersuchen Deutschlands an die Mitgliedstaaten im Jahr 2007 von Januar bis Oktober Rang Mitgliedstaat (MS) Übernahmeersuchen Überstellungen 1 Frankreich 721 268 2 Italien 508 145 3 Österreich 482 189 4 Schweden 373 134 5 Griechenland 364 121   1 – 5 2.448 (56% aller) 857 (55% aller) gesamt An alle MS 4.368 1.556

Wichtigste Mitgliedstaaten in den Dublinverfahren Deutschlands bei Übernahmeersuchen der Mitgliedstaaten an Deutschland Im Jahr 2006 Rang Mitgliedstaat (MS) Übernahmeersuchen Überstellungen 1 Frankreich 827 269 2 Österreich 645 299 3 Polen 455 167 4 Italien 431 107 5 Belgien 379 163   1 – 5 2.737 (56% aller) 1.005 (52% aller) gesamt von allen MS 4.888 1.921

Wichtigste Mitgliedstaaten in den Dublinverfahren Deutschlands bei Übernahmeersuchen der Mitgliedstaaten an Deutschland Im Jahr 2007 von Januar bis Oktober Rang Mitgliedstaat (MS) Übernahmeersuchen Überstellungen 1 Frankreich 1.079 469 2 Schweden 982 474 3 Belgien 742 514 4 Österreich 477 185 5 Niederlande 473 281   1 – 5 3.753 (75% aller) 1.923 (75% aller) gesamt von allen MS 5.028 2.574

Statistische Relevanz der Zuständigkeitskriterien mit familiär-humanitärem Bezug (2004 - September 2007) Statistische Relevanz der Zuständigkeitskriterien mit familiär-humanitärem Bezug (2004 - September 2007)   Zuständig keit gemäß Erläuterung Zustimmungen Deutschlands auf Übernahmeersuchen aus Mitgliedstaaten Zustimmungen der Mitgliedstaaten auf aus Deutschland gesamt Art. 4 Abs. 3 begleiteter od nachge-borenerMinderjähriger 98 157 255 Art. 6 Satz 1 unbegleiteter Minder-jähriger, Familienange-höriger rechtmäßig im anderen Mitgliedstaat 10 14 24 Art. 7 Familienangehöriger im Mitgliedstaat als Flüchtling anerkannt 70 26 96 Art. 8 laufendes Asylverfahren eines Familienangehö-rigen vor erster Ent-scheidung in der Sache 17 12 29 Art. 15 Ermessensentscheidung aus humanitären Gründen 38 41 79 familiär-humanitäre Gründe gesamt 233 (von 16.385 = 1,4 % aller) 250 (von 15.122 = 1,7 % aller) 483 (von 31.507 = 1,5 % aller) Zum Vergleich: In 2006 beruhten 41,3 % der Zustimmungen der Mitgliedstaaten auf deutsche Ersuchen und 74,0 % der deutschen Zustimmungen auf Art. 16 Abs. 1 e (abgelehnter Asylantrag im Staat der ersten Antragstellung). 36,6 % der Zustimmungen der Mitgliedstaaten auf deutsche Ersuchen und 12,9 % der deutschen Zustimmungen beruhten auf Art. 16 Abs. 1 c (laufendes Asylverfahren im Staat der ersten Antragstellung). Die Daten im 1. Halbjahr 2007 zeigen dieselbe Tendenz.

Ablauf des DUBLIN-Verfahrens Dortmund - Übernahmeersuchen an MS - Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines anderen MS (z.B. EURODAC-Treffer) Asylantragstellung/Anhörung in einer AS des Bundesamtes Prüfung der Dublinkriterien Abgabe des Verfahrens an DUBLIN Dortmund

Dublinkriterien Ja Nein Zurück in AS zur Durch-führung des nationalen Asylverfahrens Ja Nein

EU-Einheitliches Take-Charge-Formular

EU-Einheitliches Take-Back-Formular

DubliNET als europäisches IntraNET zur geschützten Übermittlung personenbezogener Daten

Zustimmung MS Ablehnung MS Nationales Asylver-fahren Replik an MS ÜE an an-deren MS Bescheiderstellung Aussenstelle

Überstellung an zuständigen Mitgliedstaat Vorbereitung der Überstellungs-modalitäten mit ZAB, ABH, Bundespolizei Überstellung an zuständigen Mitgliedstaat

Ablauf des DUBLIN-Verfahrens Dortmund - Übernahmeersuchen aus MS - Übernahmeersuchen eines MS via DUBLINET, Post, Fax pp. Prüfung der Zuständigkeit Deutschlands für die Durch-führung des Asylverfahrens in Dortmund

Deutschland zuständig Überstellung an Deutschland Deutschland nicht zuständig Zustimmung an MS Ablehnungsschreiben MS Abstimmung der Überstellungs - modalitäten mit ZAB, ABH, BGS Überstellung an Deutschland