Universelle Wohnbedürfnisse und das Menschenrecht auf Wohnen Prof. Edi Martin, Zürich
Inhaltsverzeichnis Generelle Fragen: A) Ist Wohnen für die Menschen notwendig? B) Gibt es legitime Ansprüche darauf? Bedürfnisse des Menschen Entstehung der Menschheit vom Affen bis heute Globales Wohnen Sesshaftigkeit und Wohnungsnot Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
Für Menschen gilt: Sie bevorzugen in ganz bestimmten Zuständen zu sein Sie sind desorganisiertem Verschleiß ausgesetzt Sie sind so gebaut, dass sie Störungen kompensieren können
Bedürfnisse des Menschen Es gibt eine Klasse biologischer menschlicher Bedürfnisse, die dadurch bedingt sind, dass Menschen selbstgesteuerte, autopoletische Biosysteme sind. Dazu gehören auch physikalische Bedürfnisse, weil menschliche Organismen physikalische Eigenschaften haben und sich durch Informationen und soziales Verhalten weiterentwickeln wollen.
Entstehung der Menschheit vom Affen bis heute Die Menschen entwickelten sich vor Millionen von Jahren vom Affen zum Menschen indem sie sich immer mehr Fertigkeiten aneigneten. In der Steinzeit lernten sie Feuer zu machen und lebten in der freien Natur und Höhlen Als Jäger und Sammler lernten sie Wild zu jagen und zu erlegen Das industrielle Zeitalter begann vor etwa 300 Jahren – ein Wimpernschlag in der Evolution des Menschen
Globales Wohnen In Europa wird vorwiegend Holz und Steine bzw. Beton zum Bauen von Häusern verwendet In Asien verwendet man ebenfalls vorwiegend Holz, Steine und Beton In Afrika und Südamerika (Peru) wohnen die Menschen vorwiegend in Zelten
Die Menschen in Europa und Asien sind vorwiegend sesshaft und bleiben an einem Ort Menschen in anderen Kulturen, wie Afrika und Peru, sind nicht sesshaft. Sie leben als Nomaden.
Sesshaftigkeit und Wohnungsnot Europäer, die ihre Wohnung verlieren, haben kaum Chancen auf bezahlbare Wohnungen – trotz Arbeit Auf der anderen Seite gibt es aber in sehr vielen Ländern einen Wohnungsleerstand – vor allem in Südeuropa, wie z. B. in Spanien
Allg. Erklärung der Menschenrechte von 1948 Art. 3: Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit Art. 12: Niemand darf willkürlichen Eingriffen ausgesetzt werden – Anspruch auf Schutz gegen Eingriffe und Beeinträchtigung Art. 13: Recht auf freie Bewegung im Nationalstaat Art. 25: Recht auf Lebensstandard der Familie, Gesundheit und Wohnung
Europäische Sozialcharta Teil 1: umfasst 31 Punkte Punkt 31: Jeder hat das Recht auf Wohnung Um die wirksame Ausübung des Rechts auf Wohnung zu gewährleisten verpflichten sich die Parteien diese Maßnahmen zu ergreifen: A) Zugang zu Wohnraum zu fördern B) Obdachlosigkeit zu vermeiden C) Wohnkosten für Personen, bei nicht ausreichenden Mitteln, zu übernehmen