Vorbemerkungen. Arbeits- und Gesellschaftsrecht für Gründer Dozent: Frank Engelhard, Rechtsanwalt WiSe 2015/2016.

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Vorbemerkungen. Arbeits- und Gesellschaftsrecht für Gründer Dozent: Frank Engelhard, Rechtsanwalt WiSe 2018/2019.
 Präsentation transkript:

Arbeits- und Gesellschaftsrecht für Gründer Dozent: Frank Engelhard, Rechtsanwalt WiSe 2015/2016

Vorbemerkungen

Literatur ca. 9,90 € ca. 13,90 € alternativ während der Vorlesung (für die Klausur nicht zulässig): http://www.dejure.org Bilder entstammen der Vorauflage, unbedingt auf aktuelle Auflage achten!

Exkurs: Gutachtenstil Sachverhalt  Fallfrage  Obersatz  Untersatz  Subsumtion  Ergebnis Bsp.: „A und B schleichen sich in die Garderobe eines Theaters und entnehmen dort aus der Jacke des C dessen Portemonnaie. Zurück auf der Straße entnimmt jder dem Geldbeutel jeweils 50,-- €. Anschließend stecken sie die Geldscheine ein und „entsorgen“ den Geldbeutel im nahegelegenen See.“ Keine „Sachverhaltsquetsche“! Der Sachverhalt muss so akzeptiert werden, wie er gestellt wird, ohne Erweiterungen oder Einschränkungen. Bsp: Es wäre falsch zu unterstellen, eine Garderobe sei immer verschlossen und daher vorliegend evtl. auch ein Diebstahl in einem besonders schweren Fall in Form des Einbruchsdiebstahls (§§ 242 I, 243 I Nr. 1 StGB) erfüllt.

Exkurs: Gutachtenstil Sachverhalt  Fallfrage  Obersatz  Untersatz  Subsumtion  Ergebnis Achten Sie auf die Arbeitsanweisung: nicht weniger prüfen als verlangt, aber auch nicht mehr! Bsp.: „Prüfen Sie die Strafbarkeit des A wegen eines Diebstahls.“ Falsch wäre es hier zum Einen die Strafbarkeit des B zu prüfen. Daneben wäre es aber auch falsch, den A auf unbenannte Delikte wie bspw. Sachbeschädigung zu prüfen.

Exkurs: Gutachtenstil Sachverhalt  Fallfrage  Obersatz  Untersatz  Subsumtion  Ergebnis Formulieren Sie Ihre Arbeitshypothese Benennen Sie die zu prüfende rechtliche Folge im Konjunktiv und den zu untersuchenden tatsächlichen Vorgang Bsp.: A könnte sich gem. § 242 StGB strafbar gemacht haben [Rechtsfolge], indem er 50,- € aus dem Portemonnaie des C entnommen hat [tatsächliches Geschehen / Sachverhalt].“

Exkurs: Gutachtenstil Sachverhalt  Fallfrage  Obersatz  Untersatz  Subsumtion  Ergebnis Tatbestandsmerkmale  Definitionen Zeigen Sie die abstrakten Voraussetzungen für den Eintritt der im Obersatz aufgeworfenen Rechtsfrage auf Wenn möglich entnehmen Sie der Norm die für die geprüfte Rechtsfolge [kurz: RF] notwendigen Tatbestandsmerkmale [kurz: TBM] und benennen Sie diese. Normen sind typischerweise konditional aufgebaut: Wenn [TBM] vorliegt, dann tritt [RF] ein. Bsp.: § 242 Abs. 1 StGB (Diebstahl): Normwortlaut: „Wer eine fremde bewegliche Sache […] wegnimmt, […] [TBM], wird mit Freiheitsstrafe […] bestraft [RF].“ Im Gutachten: „Dies setzt zunächst voraus, dass A eine fremde bewegliche Sache weggenommen hat.“ Bsp.: § 611 Abs. 1 BGB: Normwortlaut: „Durch den Dienstvertrag [TBM] wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste […] verpflichtet [RF]. Im Gutachten: „Dies setzt zunächst voraus, dass zwischen X und Y ein wirksamer Dienstvertrag besteht.“

Exkurs: Gutachtenstil Sachverhalt  Fallfrage  Obersatz  Untersatz  Subsumtion  Ergebnis Tatbestandsmerkmale  Definitionen Definieren Sie die zuvor benannten Tatbestandsmerkmale. Verwenden Sie den Indikativ Präsens Bsp.: Eine Sache [TBM] ist jeder verkörperte Gegenstand [Def.]. Sie ist für den Täter fremd [TBM], wenn sie nicht in seinem Alleineigentum steht [Def.]. Beweglichkeit [TBM] setzt voraus, dass die Sache tatsächlich fortgeschafft werden kann [Def.]. Wegnahme [TBM] meint den Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams [Def.]. Regelmäßig entstammen sie der Rechtsprechung und Literatur, nur selten finden sich unmittelbar im Gesetzestext s. g. Legaldefinitionen Bsp. § 121 BGB: „Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern [Legaldefinition] (unverzüglich) [TBM] erfolgen […].“

Exkurs: Gutachtenstil Sachverhalt  Fallfrage  Obersatz  Untersatz  Subsumtion  Ergebnis Ordnen Sie dem abstrakten Definitionsmerkmal den konkreten Sachverhalt unter. Bsp.: „Die entnommenen Geldscheine sind haptisch wahrnehmbar also verkörperte Gegenstände. Sie werden von der Rechtsordnung dem Eigentum des C und nicht des A zugeordnet, standen somit jedenfalls nicht im Alleineigentum des A. Auch konnte A die Scheine problemlos mit sich nehmen, sie konnten folglich tatsächlich fortgeschafft werden.“

Exkurs: Gutachtenstil Sachverhalt  Fallfrage  Obersatz  Untersatz  Subsumtion  Ergebnis Es wird oftmals notwendig sein, innerhalb der Subsumtion inzident Tatbestandsmerkmale der Defintion zu prüfen. Hierbei werden alle gutachterlichen Schritte durchlaufen. Bsp.: TBM: „A müsste auch fremden Gewahrsam gebrochen haben.“ Def.: „Fremder Gewahrsam ist ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis, von einem Herrschaftswillen getragen, unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung. Gewahrsamsbruch ist die Aufhebung des Gewahrsams ohne Willen des Gewahrsamsträgers.“ Subsumtion: „C hat sein Portemonnaie zwar in der Garderobe zurückgelassen, wollte jedoch nach wie vor allein über den Geldbeutel und die darin befindlichen Scheine verfügen. Die Lockerung des tatsächlichen Gewahrsams hat also seinen Herrschaftswillen nicht aufgehoben. Auch hatte C der Aufhebung seines Gewahrsams nicht zugestimmt, sie geschah somit ohne seinen Willen.“ (Zwischen-)Ergebnis: „A hat folglich auch fremden Gewahrsam gebrochen.“

Exkurs: Gutachtenstil Sachverhalt  Fallfrage  Obersatz  Untersatz  Subsumtion  Ergebnis Präsentieren Sie Ihre Folgerungen. Nehmen Sie Bezug auf die im Obersatz aufgeworfene Frage. Bsp.: „A hat demnach eine fremde bewegliche Sache weggenommen“ „A könnte hat sich gem. § 242 StGB strafbar gemacht haben, indem er 50,- € aus dem Portemonnaie des C entnommen hat.

Teil 1: Einführung in das Arbeitsrecht

Arbeitsrecht  Arbeitsvertrag  Arbeitnehmer  Arbeitgeber I. Grundbegriffe

„Das Arbeitsrecht ist das Recht der Arbeitsverhältnisse.“1 Arbeitsrecht  Arbeitsvertrag  Arbeitnehmer  Arbeitgeber Arbeitsverhältnis  Arbeit  Individual- und Kollektivarbeitsrecht „Das Arbeitsrecht ist das Recht der Arbeitsverhältnisse.“1 FN 1: MüKo-BGB / Müller-Glöge, § 611 BGB Rn. 165.

„Tätigkeit, die der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dient“2 Arbeitsrecht  Arbeitsvertrag  Arbeitnehmer  Arbeitgeber Arbeitsverhältnis  Arbeit  Individual- und Kollektivarbeitsrecht „Tätigkeit, die der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dient“2 Tätigkeit mehrt unmittelbar das Vermögen eines Dritten: Arbeitsverhältnis Tätigkeit mehrt unmittelbar das Vermögen des Tätigen: selbständige Arbeit FN 2 BAG, 11.10.2000 - 5 AZR 122/99 - NZA 2001, 458, 459.

Arbeitsrecht  Arbeitsvertrag  Arbeitnehmer  Arbeitgeber Arbeitsverhältnis  Arbeit  Individual- und Kollektivarbeitsrecht Beispiel: Sachverhalt A und B betreiben als Gesellschafter den Imbiss I-GbR. Die anfallenden Aufgaben (Verkauf, Lagerführung, etc.) erledigen sie selbst. Fallfrage Handelt es sich hierbei um eine Tätigkeit innerhalb eines Arbeitsverhältnisses? Obersatz Die Tätigkeit könnte innerhalb eines Arbeitsverhältnisses erfolgen. Untersatz Dann müssten A und B zumindest ein fremdes Bedürfnis befriedigen. Ein fremdes Bedürfnis wird regelmäßig dann befriedigt, wenn die Leistung auf die unmittelbare Mehrung fremden Vermögens abzielt. Dass sie unter Umständen mittelbar auch dem eigenen Vermögen zugute kommt ist lediglich Ausdruck des synallagmatischen Charakters der Schuldverhältnisse und stünde der Annahme eines Arbeitsverhältnisses nicht entgegen. Subsumtion Durch ihre Tätigkeit zielen A und B auf eine Wertsteigerung an der Gesellschaft ab. Die Anteile an der GbR sind Teil des Vermögens der Gesellschafter. Somit richten A und B ihre Tätigkeit unmittelbar auf die Mehrung ihres Vermögens und befriedigen folglich kein fremdes Bedürfnis Ergebnis Die Tätigkeit von A und B erfolgt nicht innerhalb eines Arbeitsverhältnisses.

Arbeitsrecht  Arbeitsvertrag  Arbeitnehmer  Arbeitgeber Arbeitsverhältnis  Arbeit  Individual- und Kollektivarbeitsrecht Arbeitsrecht Individualarbeitsrecht Arbeitsvertragsrecht Arbeitsschutz Kollektivarbeitsrecht Tarifvertragsrecht Betriebsverfassungsrecht

Arbeitsrecht  Arbeitsvertrag  Arbeitnehmer  Arbeitgeber Grundnorm  Standort  Abgrenzung  Anpassung § 611 BGB als Zentralnorm „Durch den Dienstvertrag wird verpflichtet.“ derjenige, welcher Dienste zusagt, s.g. Dienstverpflichteter zur Leistung der versprochenen Dienste, alle Dienste (vgl. § 611 Abs. 2) der andere Teil s.g. Dienstherr zur Gewährung der vereinbarten Vergütung Synallagma des Dienstvertrages

Arbeitsrecht  Arbeitsvertrag  Arbeitnehmer  Arbeitgeber Grundnorm  Standort  Abgrenzung  Anpassung § 611 BGB als Zentralnorm BGB Buch 1 Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse Abschnitt 1 … 7 Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse Titel 1 … 7 Titel 8: Dienstvertrag und ähnliche Verträge Untertitel 1: Dienstvertrag §§ 611 – 630 Untertitel 2 Titel 9 … 27 Buch 3 … 5

Arbeitsrecht  Arbeitsvertrag  Arbeitnehmer  Arbeitgeber Grundnorm  Standort  Abgrenzung  Anpassung Dienstvertrag vs Werkvertrag  geschuldet ist erfolgsorientiertes Tätigsein „Leistung der versprochenen Dienste“ Dienstvertrag: „Herstellung des versprochenen Werkes“  geschuldet ist ein Erfolg Werkvertrag (§ 631 BGB):

Arbeitsrecht  Arbeitsvertrag  Arbeitnehmer  Arbeitgeber Grundnorm  Standort  Abgrenzung  Anpassung Beispielsfall Sachverhalt A schließt mit dem Bayrische Landesamt für Denkmalpflege (B) einen als „Werkvertrag“ bezeichneten Vertrag. Hierin werden folgende Aufgaben des A vereinbart: Bearbeitung von etwa 500 Fundmeldungen, die bis zum 31. 12. 2004 in der Dienststelle Thierhaupten eingegangen sind. Erstellung von etwa 500 Fundberichten mit Angaben zur Lage der Fundstelle sowie quantitativer Ansprache und Datierung der Funde. Gegebenenfalls persönliche Kontaktaufnahme mit dem Finder (Befragung, in Einzelfällen Kontrolle der Ortsangabe) Fall nach BAG, Urteil vom 25. 9. 2013 – 10 AZR 282/12 Fallfrage: Stellt der Vertrag einen Dienstvertrag dar? Obersatz Der zwischen A und B geschlossene Vertrag könnte einen Dienstvertrag i.S.d. § 611 BGB darstellen.

Arbeitsrecht  Arbeitsvertrag  Arbeitnehmer  Arbeitgeber Grundnorm  Standort  Abgrenzung  Anpassung Beispiel nach BAG, Urteil vom 25. 9. 2013 – 10 AZR 282/12 – AP BGB § 611 Abhängigkeit Nr. 126 Untersatz 1 Zunächst könnte die Bezeichnung als „Werkvertrag“ einer Einordnung als Dienstvertrag von vornherein entgegenstehen. Dann müsste das rechtliche Wesen eines Vertragswerkes seinem Titel folgen. „Welches Rechtsverhältnis vorliegt, ist jedoch anhand einer Gesamtwürdigung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalls zu ermitteln, der objektive Geschäftsinhalt ist den ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen und der praktischen Durchführung des Vertrags zu entnehmen. Widersprechen sich Vereinbarung und tatsächliche Durchführung, ist Letztere maßgebend.“ Subsumtion [hier entbehrlich, da bereits die vorgenannte Voraussetzung nicht existiert] Ergebnis Somit hat die Betitelung keinen Einfluss auf die rechtliche Einordnung eines Vertrages und das Vorliegen eines Werkvertrages nicht bereits durch die Bezeichnung als „Werkvertrag“ ausgeschlossen.

Arbeitsrecht  Arbeitsvertrag  Arbeitnehmer  Arbeitgeber Grundnorm  Standort  Abgrenzung  Anpassung Beispiel nach BAG, Urteil vom 25. 9. 2013 – 10 AZR 282/12 – AP BGB § 611 Abhängigkeit Nr. 126 Untersatz 2 Ein Dienstvertrag läge somit dann vor, wenn nach dem Inhalt des Vertrages ein erfolgsorientiertes Tätigsein geschuldet wurde. „Für die Abgrenzung zum Werkvertrag ist maßgebend, ob ein bestimmtes Arbeitsergebnis bzw. ein bestimmter Arbeitserfolg oder nur eine bestimmte Dienstleistung als solche geschuldet wird.“ Subsumtion Der „Werkvertrag” benennt als „Werkleistung” die „Bearbeitung von etwa 500 Fundmeldungen, die in der Dienststelle Thierhaupten eingegangen sind”, die „Erstellung von etwa 500 Fundberichten mit Angaben zur Lage der Fundstelle sowie quantitativer Ansprache und Datierung der Funde” und die „gegebenenfalls persönliche Kontaktaufnahme mit dem Finder (Befragung, in Einzelfällen Kontrolle der Ortsangabe)”. „Dies sind tätigkeitsbezogene Leistungen, die Gegenstand eines (freien) Dienstverhältnisses sein können, es wird aber kein konkreter „Werkerfolg” geschuldet.“ Ergebnis Somit war nach dem Vertragsinhalt ein erfolgsorientiertes Tätigsein geschuldet und das Gesamtwerk als Dienstvertrag i.S.d. § 611 BGB einzuordnen.

Arbeitsrecht  Arbeitsvertrag  Arbeitnehmer  Arbeitgeber Grundnorm  Standort  Abgrenzung  Anpassung vom Dienstvertrag zum Arbeitsvertrag Problem: nicht jeder Dienstvertrag stellt einen Arbeitsvertrag dar Lösung: Arbeitsvertrag als besonderer Typus des Dienstvertrages: besonderer Dienstverpflichteter: Arbeitnehmer besonderer Dienstherr: Arbeitgeber

Arbeitsrecht  Arbeitsvertrag  Arbeitnehmer  Arbeitgeber Grundnorm  Standort  Abgrenzung  Anpassung Lesart als Arbeitsvertrag: „Durch den Dienstvertrag Arbeitsvertrag wird verpflichtet.“ derjenige, welcher Dienste zusagt, der Arbeitnehmer zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil der Arbeitgeber zur Gewährung der vereinbarten Vergütung

Abgrenzung primär über die Begriffe Arbeitgeber und Arbeitnehmer Arbeitsrecht  Arbeitsvertrag  Arbeitnehmer  Arbeitgeber Grundnorm  Standort  Abgrenzung  Anpassung daher: Abgrenzung primär über die Begriffe Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Arbeitsrecht  Arbeitsvertrag  Arbeitnehmer  Arbeitgeber privatrechtlicher Vertrag  in persönlicher Abhängigkeit „Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist“3 FN 3: st. Rspr., zuletzt: BAG, Urt. v. 25. 9. 2013 – 10 AZR 282/12, NZA 2013, 1348, 1350.

s. g. „Ein­­­-Euro-Jobber“4 Arbeitsrecht  Arbeitsvertrag  Arbeitnehmer  Arbeitgeber privatrechtlicher Vertrag  in persönlicher Abhängigkeit Abgrenzung i. B. zu demjenigen, dessen Beschäftigungsverhältnis bestimmt wird durch: öffentliches Recht Beamte Soldaten Richter s. g. „Ein­­­-Euro-Jobber“4 FN 4: vgl. § 16d Abs. 7 S. 2 SGB II.

Arbeitsrecht  Arbeitsvertrag  Arbeitnehmer  Arbeitgeber privatrechtlicher Vertrag  in persönlicher Abhängigkeit Negativkriterium: keine selbständige Tätigkeit5 „Selbständig ist, wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann“ (§ 84 Abs. 1 S. 2 HGB) FN 5: ErfK / Preis, 15. Aufl. 2015, § 611 BGB Rn. 50.

Arbeitsrecht  Arbeitsvertrag  Arbeitnehmer  Arbeitgeber privatrechtlicher Vertrag  in persönlicher Abhängigkeit Positivkriterium: Eingliederung in fremde Arbeitsorganisation durch6 Weisungsrecht bzgl. Zeit Dauer Ort FN 6: MüKo-BGB / Müller-Glöge, 6. Aufl. 2012, § 611 BGB Rn. 174 ff.

Arbeitsrecht  Arbeitsvertrag  Arbeitnehmer  Arbeitgeber privatrechtlicher Vertrag  in persönlicher Abhängigkeit Beispielsfall Sachverhalt L ist examinierter Lehrer u. a. für das Fach Deutsch. Mit der Stadt S schließt L zwei Verträge über die Erbringung von Unterrichtsleistungen: Nach der als „Dozentenvertrag“ bezeichneten Einigung soll L an der Volkshochschule einen Deutsch-Sprachlehrgang für Asylberechtigte anbieten und mit der Zielführung durchführen, die Teilnehmer auf den deutschen Arbeitsmarkt vorzubereiten. Hierzu wird vereinbart, dass L der Volkshochschulleitung mitteilte, zu welchen Zeiten er die Kurse anbieten könne und diese ihm anschließend Unterrichtsräume zuteilt und die Kursanmeldungen über ihr Portal verwaltet. Die abschließende Kurszusammensetzung koordinierte L gemeinsam mit zwei weiteren Lehrern selbst, indem sie die angemeldeten Teilnehmer untereinander aufteilten. Einmal pro Monat sollte sich L mit den übrigen Lehrern treffen um die Lehrstrategien abzustimmen. Bei dieser Gelegenheit sollten auch die zu führenden Anwesenheitslisten gesammelt und an die S weitergeleitet werden [Fall nach: BAG, Urteil vom 29.05.2002 - 5 AZR 161/01]. Nach der als „Vertretungsvertrag“ genannten Einigung soll L im Schuljahr 2015/2016 als Vertretungslehrer am städtischen Abendgymnasium tätig werden. Ihm werden hierzu zwei Klassen zugewiesen, welche er Mo. und Fr. unterrichten soll. Ziel ist es, die Schüler auf das Zentralabitur im Fach Deutsch vorzubereiten. Neben den Unterrichtseinheiten soll L an jedem ersten Freitag im Monat an einer Lehrerkonferenz teilnehmen, an der u. a. unter Hinzuziehung des von L zu führenden Klassenbuchs die aktuelle Lernentwicklung besprochen werden soll [Fall nach: BAG, Urteil vom 12.09.1996 - 5 AZR 104/95] Fallfrage: L bittet Sie um eine gutachterliche Prüfung, ob der Dozenten- und Vertretungsvertrag jeweils einen Arbeitsvertrag darstellen.

Arbeitsrecht  Arbeitsvertrag  Arbeitnehmer  Arbeitgeber privatrechtlicher Vertrag  in persönlicher Abhängigkeit Beispielsfall A) Obersatz: Dozentenvertrag Der zwischen L und S geschlossene „Dozentenvertrag“ könnte einen Arbeitsvertrag darstellen. A) Untersatz: Dozentenvertrag Dann müsste L in dem Vertragsverhältnis der Stadt S als Arbeitnehmer gegenüberstehen. Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. I) Untersatz: privatrechtlicher Vertrag A müsste sich also durch privatrechtlichen Vertrag gebunden haben. I) Subsumtion: privatrechtlicher Vertrag Zwar ist für die Stadt als Behörde gerade öffentlich-rechtliches Verhalten typisch. Ihr ist das Handeln durch zivilrechtlichen Vertrag aber nicht verwehrt. Anhaltspunkte für das im öffentlichen Recht notwendige hoheitliche Handeln der S sind nicht ersichtlich. I) Ergebnis: privatrechtlicher Vertrag Es ist somit davon auszugehen ist, dass die Einigung durch privatrechtlichen Vertrag zustande kam.

Arbeitsrecht  Arbeitsvertrag  Arbeitnehmer  Arbeitgeber privatrechtlicher Vertrag  in persönlicher Abhängigkeit Beispielsfall II) Untersatz: Fremdnützigkeit L müsste weiterhin unmittelbar fremdnützig tätig geworden sein. II) Subsumtion: Fremdnützigkeit Der Vertrag war unmittelbar darauf gerichtet, die Verpflichtung der S zur Daseinsvorsorge zu Erfüllen. Dass L mittelbar durch Honorarzahlungen profitierte ist lediglich dem synallagmatischen Charakter von Dienstleistungsverträgen geschuldet. II) Ergebnis: Fremdnützigkeit L war somit auch unmittelbar fremdnützig tätig. III) Untersatz: persönliche Abhängigkeit Schließlich müsste L seine Leistung auch durch weisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit zu erfüllen gehabt haben. „Kein Arbeitnehmer ist, wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. § 84 Absatz 2 HGB enthält insoweit eine über seinen unmittelbaren Anwendungsbereich hinausgehende gesetzliche Wertung. Für die Abgrenzung von Bedeutung sind in erster Linie die tatsächlichen Umstände, unter denen die Dienstleistung zu erbringen ist.“ „Die Eingliederung zeigt sich insbesondere daran, dass der Beschäftigte einem Weisungsrecht seines Vertragspartners hinsichtlich Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit unterliegt. Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Abstrakte, für alle Arbeitsverhältnisse geltende Merkmale lassen sich nicht aufstellen. Letztlich kommt es auf eine Gesamtwürdigung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalles an.“

Arbeitsrecht  Arbeitsvertrag  Arbeitnehmer  Arbeitgeber privatrechtlicher Vertrag  in persönlicher Abhängigkeit Beispielsfall III) Subsumtion: persönliche Abhängigkeit L konnte nicht vollkommen frei darüber verfügen, wen er wann und wo unterrichtet. Gleichzeitig übte die S aber auch kein strenges Weisungsrecht bezüglich Zeit, Ort und Teilnehmern aus. Vielmehr hatte L die Möglichkeit unter Berücksichtigung der Raumkapazitäten der Volkshochschule und in Absprache mit den übrigen Lehrern erheblichen Einfluss hierauf zu nehmen. Zwar hat die S dem L als Grobziel die „Eingliederung in den Arbeitsmarkt“ vorgegeben. Besondere Weisungen bezüglich der inhaltlichen Ausgestaltung seines Unterrichtes können hieraus aber nicht gezogen werden. Eine Einschränkung könnte sich lediglich daraus ableiten lassen, dass L regelmäßige Koordinationsgespräche führen und Anwesenheitslisten einreichen sollte. Jedoch dienen die Gespräche nur der Qualitätssteigerung und nicht der Qualitätskontrolle. Auch wird über reine Anwesenheitslisten lediglich kontrolliert „ob“ der Unterricht stattfindet und nicht „wie“. L war also frei in der Ausgestaltung seiner Tätigkeit. III) Ergebnis: persönliche Abhängigkeit Eine Gesamtschau der nach dem Vertrag bezweckten tatsächlichen Durchführung führt somit zu dem Schluss, dass L die Tätigkeit nicht in persönlicher Abhängigkeit zu erbringen hatte. A) Ergebnis: Dozentenvertrag Der zwischen L und S geschlossene „Dozentenvertrag“ stellt folglich keinen Arbeitsvertrag dar.

Arbeitsrecht  Arbeitsvertrag  Arbeitnehmer  Arbeitgeber privatrechtlicher Vertrag  in persönlicher Abhängigkeit Beispielsfall B) Obersatz: Vertretungsvertrag Jedoch könnte der zwischen L und S geschlossene „Vertretungsvertrag“ einen Arbeitsvertrag darstellen. B) Untersatz: Vertretungsvertrag [Ausnahmsweise entbehrlich: Da die Voraussetzungen die selben wie beim ersten Vertrag sind, sollte hier ohne ihre erneute Aufzählung zügig auf das eigentliche Problem hingearbeitet werden.] I) Subsumtion und Ergebnis: privatrechtlicher Vertrag und Fremdnützigkeit Rechtsgrundlage und unmittelbarer Vertragszweck sind dieselben wie beim „Dozentenvertrag“, sodass auch hier A auf Grundlage eines privatrechtlichen Vertrages fremdnützig tätig werden soll. II) Untersatz: persönliche Abhängigkeit Auch hier scheint insbesondere das Kriterium der persönlichen Abhängigkeit problemtisch.

Arbeitsrecht  Arbeitsvertrag  Arbeitnehmer  Arbeitgeber privatrechtlicher Vertrag  in persönlicher Abhängigkeit Beispielsfall II) Subsumtion: persönliche Abhängigkeit L war durch die Vorgabe des Stundenplans in Zeit und Ort der Tätigkeit gebunden. Auch bestimmte S durch die Zuweisung der Klassen die Schülerschaft des L. Daneben sollte L die Schüler auf das Zentralabitur vorbereiten. Dessen Anforderungen sind klar umrissen und geben dem Lehrpersonal u.a. Inhalt und Lerntiefe des Unterrichtsstoffes vor. Weiterhin soll eine monatliche Lehrerkonferenz stattfinden. Diese diente laut Sachverhalt nicht nur dem Austausch zwischen den Lehrern, sondern auch der Kontrolle der Erfüllung der Lehrvorgaben. Somit war L inhaltlich weitestgehend den Weisungen der S unterworfen. II) Ergebnis: persönliche Abhängigkeit Bei einer Gesamtbetrachtung der angestrebten Vertragsdurchführung ist von einer Leistungserbringung in persönlicher Abhängigkeit auszugehen. B) Ergebnis: Vertretungsvertrag Dementsprechend stellt sich der zwischen L und S geschlossene „Vertretungsvertrag“ als Arbeitsvertrag dar.

mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigt“7 Arbeitsrecht  Arbeitsvertrag  Arbeitnehmer  Arbeitgeber Definition  Personenkreis setzt den Begriff des Arbeitnehmers voraus: „Arbeitgeber ist, wer mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigt“7 FN 7: ErfK / Preis, 15. Aufl. 2015, § 611 BGB Rn. 183.

kann, muss aber nicht, eine natürliche Person sein Arbeitsrecht  Arbeitsvertrag  Arbeitnehmer  Arbeitgeber Definition  Personenkreis kann, muss aber nicht, eine natürliche Person sein tatsächlich Regelfall: juristische Person als Arbeitgeber (i. B. Gesellschaft) Nicht: die natürliche Person, welche als Organ für die juristische Person handelt (z. B. Geschäftsführer)

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Arbeitsrecht  Arbeitsvertrag  Arbeitnehmer  Arbeitgeber Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit