Babeş-Bolyai-Universität, Internationales Handelsrecht, Teil 2: UN-Kaufrecht (CISG) Prof. Dr. jur. Christiane A. Flemisch, Licenciée en droit Mediatorin,

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Babeş-Bolyai-Universität, Internationales Handelsrecht, Teil 2: UN-Kaufrecht (CISG) Prof. Dr. jur. Christiane A. Flemisch, Licenciée en droit Mediatorin, Wirtschaftsmediatorin (IHK) Kontakt:

Gliederung Begriffe Einführung Aufbau und Allgemeines Anwendungsbereich Wesentliche Elemente des CISG Zusammenfassung

Begriffe CISG = United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods = ….. Kaufrecht = ……….. Kaufrecht

Einführung geht auf UNCITRAL zurück seit …….. in Rumänien in Kraft seit in Deutschland in Kraft Geltung in über 70 Staaten der Welt alle wichtigen Industriestaaten Unterzeichner Ausnahmen: Großbritannien, Brasilien und Japan ca. …………. des Welthandels erfasst

Aufbau des CISG Teil I:Anwendungsbereich sowie Allgemeine Bestimmungen (Artikel 1- 13) Teil II:Abschluss des Vertrages (Artikel ) Teil III:Warenkauf (Artikel ) Teil IV:Schlussbestimmungen (Artikel )

Aufbau des CISG Teil III:Warenkauf (Artikel ): –Kapitel I: Allgemeine Bestimmungen (25- 29) –Kapitel II Pflichten des Verkäufers (30- 52) –Kapitel III Pflichten des Käufers (53- 65) –Kapitel IV Übergang der Gefahr (66- 70) –Kapitel V Gemeinsame Bestimmungen über die Pflichten des Verkäufers und des Käufers (71- 88)

Allgemeines authentisch gleichberechtigte Sprachen: arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer, spanischer Text deutsche Übersetzung des CISG nach h.M. …………………………………………………………… CISG = Bestandteil des nationalen Rechts, gilt also automatisch in Deutschland, außer: Ausschluss (Art. 6 CISG)

Anwendungsbereich, Art. 1 I CISG: Kaufverträge über Waren zwischen Parteien, die ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben, wenn –diese Staaten = Vertragsstaaten oder –wenn Regeln des IPR zur Anwendung des Rechts eines Vertragsstaats führen

Anwendungsbereich, Art. 1 III CISG: irrelevant gemäß Art. 1 III CISG: Staatsangehörigkeit der Parteien ob Parteien Kaufleute/ Nichtkaufleute ob Vertrag handels- oder bürgerlich-rechtlicher Art

Sachlicher Anwendungsbereich, Art. 1 I CISG: Begriff „Kaufvertrag“ und „Ware“ im CISG nicht definiert Definition „Kaufvertrag“ = ……………………………………………………….. Definition „Ware“ = ………………………………………………………….

Räumlicher Anwendungsbereich: Fall 1 Der deutsche Verkäufer V liefert Waren an Käufer K aus der Türkei. Es wurde keine Regelung bzgl. des anwendbaren Recht vereinbart. Welches Recht findet auf den Kaufvertrag Anwendung? Anmerkung: Türkei ist kein Vertragsstaat des CISG.

Räumlicher Anwendungsbereich: Fall 1 Anwendung des CISG Art. 1 I a CISG? nein, da Türkei kein Vertragsstaat Art. 1 I b CISG i.V.m. Art 28 I, II EGBGB: „charakteristische Leistung“ ist in Deutschland Ergebnis: Da deutsches Recht Anwendung findet und D Vertragsstaat, gemäß Art. 1 I b CISG, Art. 28 I, II EGBGB CISG anwendbar.

Räumlicher Anwendungsbereich Art. 1 I b CISG nicht anzuwenden, wenn der Staat, auf den Art. 27, 28 EGBGB verweist, einen Vorbehalt nach Art. 95 CISG abgegeben hat Art. 95 CISG, z.B. USA zu beachten: Art. 2 des deutschen Zustimmungsgesetzes vom

Räumlicher Anwendungsbereich: Fall 2 Der Verkäufer V der Ware hat seinen Sitz in den USA. Der Käufer K stammt nicht aus einem Vertragsstaat des CISG. V und K streiten vor einem deutschen Gericht über Rechte und Pflichten aus dem Kaufvertrag. Welches Recht wird der deutsche Richter anwenden?

Räumlicher Anwendungsbereich: Fall 2 Art. 1 I a CISG: nein Art. 1 I b CISG: Art. 28 I, II EGBGB: USA USA hat Vorbehalt nach Art. 95 CISG abgegeben zu beachten: Art. 2 deutsches Zustimmungsgesetz Ergebnis: CISG gilt nicht. Materielles Kaufrecht des betroffenen USA-Staates gilt, (Art. 4 III EGBGB).

Keine Anwendung (Art. 2 CISG) auf Kauf von Ware für den persönlichen Gebrauch etc. (Grundsatz - Achtung: Ausnahme!) bei Versteigerungen auf Grund von Zwangsvoll- streckungs- oder anderen gerichtlichen Maßnahmen auf Kauf von Wertpapieren oder Zahlungsmitteln auf Kauf von Seeschiffen etc. auf Kauf von elektrischer Energie

Anwendungsbereich (Art. 3 CISG) grundsätzlich Anwendung bei Werklieferungsvertrag (Art. 3 I CISG) aber keine Anwendung bei Werklieferungsvertrag, wenn der Besteller einen wesentlichen Teil der Stoffe selbst zur Verfügung zu stellen hat (Art. 3 I CISG) keine Anwendung: Ausführung von Arbeiten oder anderen Dienstleistungen als „…………………………………..“ (Art. 3 II CISG)

Regelungsbereich (Art. 4 CISG) Abschluss des Vertrages vgl. Art 14 ff. CISG Rechte und Pflichten des Verkäufers und Käufers vgl. Art. 30 ff CISG

Fall 3 Verkäufer V aus Deutschland verkauft Käufer K aus Griechenland Reifen für die Automobilherstellung des K. Anwendbares Recht ist laut Vertrag deutsches Recht. Da V vermeiden will, das Eigentum an den Reifen vor Zahlung des kompletten Kaufpreises durch K zu verlieren, vereinbart er vertraglich mit K einen Eigentumsvorbehalt (EV). Es kommt zwischen V und K zum Streit über die EV- Klausel. Nach welchem Recht ist über die EV-Klausel zu entscheiden?

Lösung zu Fall 3 Art. 1 I a, 100 CISG vgl. Art. 4 CISG: soweit schuldrechtliche Ebene betroffen: CISG anwendbar soweit sachenrechtliche Ebene betroffen: Eigentumsvorbehaltsklausel ist nach dem jeweiligen nationalen Recht zu beurteilen

Nicht geregelt: Beispiele vgl. Art. 4 CISG: Rechts- und Geschäftsfähigkeit rechtsgeschäftlich eingeräumte, organschaftliche oder gesetzliche Vertretungsmacht Aufrechnung Abtretung und Abtretbarkeit

Nicht geregelt (vgl. Art. 4 CISG) Schuldübernahme Verjährung Übergang des Eigentums an der Kaufsache hierfür also jeweiliges nationales Recht maßgeblich

CISG nicht anwendbar für Haftung des V für Tod oder Körperverletzung vgl. Art. 5 CISG

Ausschluss nach Art. 6 CISG Ausdrücklicher Ausschluss erforderlich, z.B.: „Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom über Verträge über den internationalen Warenkauf Anwendung.“ Nicht ausreichend: „Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht.“

Parteivereinbarung: Fall 4 V liefert Waren von Deutschland nach Frankreich an K. Im zugrunde liegenden Kaufvertrag heißt es: „Dieser Vertrag unterliegt dem deutschen Recht.“ Welches Recht findet Anwendung, wenn es zum Streit zwischen V und K kommt?

Lösung zu Fall 4: „kommt darauf an“ Art. 1 Abs. 1 a) CISG: + soweit Regelungsbereich des CISG betroffen, vgl. Art. 4 CISG: CISG anzuwenden soweit Regelungsbereich des CISG nicht betroffen: materielles deutsches Recht anzuwenden

Wesentliche Elemente des CISG Form……………….. des Kaufvertrags, Art. 11 CISG Angebot, Art 14 I CISG Wirksamwerden des Angebots, Art. 15 I CISG Widerruf des Angebots, Art. 16 CISG Annahme, Art. 18 I CISG Art. 23 CISG: Vertrag

Pflichten des Verkäufers Art. 30 CISG: …………………. Ware und …………………….. betreffenden Dokumente und ………………………. Eigentums an der Ware Art. 30 CISG = „Einstiegsnorm“ im Rahmen der Prüfung von Anspruchgrundlagen des Käufers

Pflichten des Käufers Art. 53 CISG: ………………………. Kaufpreises und ………………………. Ware Art. 53 CISG = „Einstiegsnorm“ im Rahmen der Prüfung von Anspruchgrundlagen des Verkäufers

Rechtsbehelfe des K bei Verletzung der Pflichten des V Art 30 i.V.m. –Art. 45 I a) i.V.m. Art CISG –Art. 45 I b) i.V.m. Art CISG zu beachten: Art. 25 CISG: Definition „wesentliche Vertragsverletzung“

Rechtsbehelfe des V Art. 53 in Verbindung mit: –Art. 61 I a) i.V.m. Art CISG –Art. 61 I b) i.V.m. Art CISG zu beachten: Art. 71, 72 CISG: „vorweggenommene Vertragsverletzung“

Besonderheiten des CISG im Warenkauf (Auswahl) Art. 38 CISG: Untersuchungspflicht Art. 39 CISG: Mängelrüge Art. 44 CISG: Entschuldigung für unterlassene Rüge

Zusammenfassung Begriffe Einführung Aufbau Anwendungsbereich Wesentliche Elemente des CISG