Modul Lehrer/Lehrerin Sein Anstellungs- und Besoldungsfragen PH Luzern, 15. März 2016 2016-373_61665.

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Modul Lehrer/Lehrerin Sein Anstellungs- und Besoldungsfragen PH Luzern, 15. März _61665

Personal- und Besoldungsrecht - Übersicht Erlasse Kanton Luzern - Anstellungsarten - Inhalt Arbeitsverhältnis - Besoldungssystem 2

Übersicht über Erlasse Kanton Luzern 3 Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz ) SRL Nr. 51 Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung) SRL Nr. 52 Besoldungsordnung für das Staatspersonal (BO) SRL Nr. 73 Besoldungsordnung für die Lehrpersonen (BOL) SRL Nr. 74 Besoldungsverordnung für das Staatspersonal (BVO) SRL Nr. 73a Besoldungsverordnung für die Lehrpersonen und die Fachper- sonen der schulischen Dienste SRL Nr. 75 gelten für Staatspersonal, Lehrpersonen und Fachpersonen der schulischen Dienste

Art der Anstellung Probezeit Kündigungsfristen 4 unbefristetes Arbeitsverhältnis - 3 Monate Probezeit - Kündigungsfrist: 4 Monate auf Ende Semester 7 Tage in der Probezeit befristetes Arbeitsverhältnis - längstens 3 Jahre - keine Probezeit befristetes AV mit Kündigungsmöglichkeit - Dauer: > 4 Monate - Kündigungsfrist: 4 Monate auf Ende Semester befristetes AV ohne Kündigungsmöglichkeit Kurzfristiges, befristetes AV - Dauer: bis 4 Monate - Kündigungsfrist: 7 Tage

Inhalt Arbeitsverhältnis - Berufsauftrag - Rechte und Pflichten Bsp:  Lohn  Wohnsitz  Urlaub  Arbeits-/Zwischenzeugnis  Nebenbeschäftigung - Teilzeit - Sperrfristen 5

Gesetz über die Volksschulbildung vom 22. März 1999 (Stand 1. August 2011) VI. Lehrpersonen und Fachpersonen der schulischen Dienste § 23 Begriffe und beruflicher Auftrag 1 Lehrpersonen sind alle, die am beruflichen Auftrag mitwirken und somit Aufgaben in den Bereichen Unterricht und Erziehung, Gestaltung und Weiterentwicklung der Schule sowie Evaluation und Weiterbildung wahrzunehmen haben. 2 Fachpersonen der schulischen Dienste sind alle, die im Rahmen der schulischen Dienste am beruflichen Auftrag mit sinngemäss den gleichen Aufgabenbereichen wie die Lehrpersonen mitwirken. 3 Die Lehrpersonen und die Fachpersonen der schulischen Dienste verfügen über die menschlichen Eigenschaften und eine abgeschlossene Ausbildung, welche sie zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Volksschule befähigen. 6

§ 24 Unterricht und Erziehung 1 Die Lehrpersonen unterrichten und erziehen die Lernenden und beaufsichtigen sie angemessen. 2 Sie gestalten einen fachlich, methodisch und didaktisch guten Unterricht, der den Erfordernissen der Bildungsziele und des Lernprozesses entspricht. 3 Unterrichten umfasst das Planen, Vorbereiten, Organisieren, Durchführen und Auswerten des Unterrichts. 4 Die Lehrpersonen beraten die Lernenden bei schulischen und persönlichen Fragen, stehen den Erziehungsberechtigten für Auskünfte und Beratung zur Verfügung und informieren diese bei Problemen frühzeitig. 5 Sie begleiten die Lernenden als Einzelpersonen und als Lerngemeinschaften. 6 Sie sind befugt, gegenüber Lernenden disziplinarische Massnahmen zu ergreifen. 7 Sie geniessen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Lehrfreiheit im Rahmen des Leitbilds und des Leistungsauftrags der Schule sowie des zugewiesenen Tätigkeitsgebiets 7

§ 25 Gestaltung und Weitentwicklung der Schule 1 Die Lehrpersonen gestalten und organisieren miteinander die gesamte Schule und beteiligen sich an besonderen Schulveranstaltungen. 2 Sie wirken in den Organen der Schule mit, denen sie angehören oder in die gewählt werden. 3 Sie wirken bei der Entwicklung der Schule mit und übernehmen für diese besondere Aufgaben. § 26 Evaluation und Weiterbildungen 1 Die Lehrpersonen evaluieren regelmässig die Arbeit an der Schule. 2 Sie haben im Rahmen der Rechtsordnung das Recht und die Pflicht, sich regelmässig in allen Tätigkeitsbereichen weiterzubilden, damit sie den Anforderungen des beruflichen Auftrags genügen. 3 Sie können sich in beruflichen Belangen durch Fachleute beraten lassen. 4 Der Regierungsrat regelt die berufliche Beratung und Weiterbildung der Lehrpersonen in einer Verordnung. § 27 Beurteilung 1 Die Lehrpersonen werden in ihren Tätigkeiten ganzheitlich beurteilt. 2 Sie wirken bei der Beurteilung mit. 8

Gesetz über das öffentlich- rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz) vom 26. Juni 2001 Pflichten § 50 Allgemeine Dienstpflichten 1 Die Angestellten sind zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet. Sie haben die Interessen des Gemeinwesens zu wahren und ihre Dienstleistung gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern und dem Staat rechtmässig, gewissenhaft, wirtschaftlich, initiativ und kundenfreundlich zu erfüllen. 2 Sie haben die gesamte Arbeitszeit für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben zu verwenden und sind verpflichtet, ausnahmsweise und in zumutbarem Ausmass Überstunden zu leisten. 3 Sie haben auch ausser Dienst jedes Verhalten zu unterlassen, das ihre Vertrauenswürdigkeit hinsichtlich ihrer dienstlichen Tätigkeit beeinträchtigen kann. 4 Sie unterstehen im Rahmen von Verfassung und Gesetz dem dienstlichen und fachlichen Weisungsrecht. 9

§ 51 Gegenseitige Unterstützungspflicht 1 Die Angestellten sind verpflichtet, einander bei der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben zu unterstützen. 2 Erfordern es die dienstlichen Bedürfnisse, können den Angestellten zumutbare Arbeiten, die nicht zu ihrem eigentlichen Aufgabenkreis gehören, vorübergehend übertragen werden. § 52 Geheimhaltungspflicht 1 Die Angestellten sind zu Verschwiegenheit über dienstliche Angelegenheiten verpflichtet, die ihrer Natur nach oder gemäss besonderer Vorschrift geheim zu halten sind. 2 Diese Verpflichtung bleibt nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen. 3 Die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht durch die zuständige Behörde bleibt vorbehalten. § 53 Nebenbeschäftigung 1 Nebenbeschäftigungen, welche die Erfüllung der Dienstpflichten beeinträchtigen können, sind untersagt. Die zuständige Behörde kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen bewilligen. 2 Der Regierungsrat regelt das Nähere. 10

§ 54 Verbot der Annahme von Geschenken Die Angestellten dürfen keine Geschenke oder andere Vorteile für sich oder andere fordern, annehmen oder sich versprechen lassen, wenn es im Hinblick auf ihre dienstliche Stellung geschieht. § 55 Ablieferung von Gebühren und Entschädigungen 1 Gebühren und Entschädigungen für dienstliche Tätigkeiten und die von Dritten ausgerichteten Besoldungsbeiträge fallen in die Kasse des Gemeinwesens. 2 Die oberste Verwaltungsbehörde des Gemeinwesens bewilligt die Ausnahmen. § 56 Vertrauensärztliche Untersuchung Die Angestellten können verpflichtet werden, sich einer vertrauensärztlichen Untersuchung zu unterziehen, wenn es zur Abklärung ihrer Arbeitsfähigkeit erforderlich ist. 11

12 Berufsauftrag und Arbeitszeit Lehrpersonen

13 Wahlurkunde ≙ "Anstellungsvertrag"

Kündigung zur Unzeit § 24 PG und Art. 336f. OR Sperrfrist während: - Militärdienst - Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfall (Anstellungsdauer entscheidend) - Schwangerschaft und Mutterschaftsurlaub - Hilfsaktion im Ausland  Sperrfristen gelten erst nach der Probezeit 14

Begriffe und Struktur des Besoldungssystems des Kantons Luzern Lohnklassen 27 Lohnstufen pro Lohnklasse 1 Lohnklasse für jede Funktion Umschreibung der Funktionen Fachkompetenz degressiver Stufenanstieg

Zuordnung zu den Lohnklassen (Anhang 1 BVOL) 16 Funktion: Lehrperson fürLohnklasse Kindergarten18 Primarschule18 Sonderschulen auf Primar- und Kindergartenstufe 20 Sekundarschule22 Integrative Förderung/Sonderschulung Primar- und Kindergartenstufe 20 Integrative Förderung/Sonderschulung Sekundarschule 23

Tabellen Lohnklassen: Stand Lohnklassen: KlasseMinimumMaximum 141' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' '888.40

Funktionsumschreibung: Beispiel Funktionsgruppe D; Lohnklasse 18 Aufgaben: Unterrichten und Führen von Lernenden im Klassen-, Halbklassen-Gruppen- oder Einzelunterricht –Planen, Vorbereiten, Organisieren, Durchführen und Auswerten des Unterrichts –Beraten und Begleiten der Lernenden –Beurteilen der Lernenden –Zusammenarbeiten mit Lehrpersonen, Erziehungsberechtigten, schulischen Diensten und Amtsstellen –Gestalten und Organisieren der eigenen Schule (Mitarbeit in schulinternen Projekten) –Entwickeln und Evaluieren der eigenen Schule –Evaluieren der eigenen Tätigkeit –Sich weiterbilden in allen Tätigkeitsbereichen 18 Lehrperson für die Primarschule

Fachkompetenz: Lehrdiplom für die Primarschule oder Lehrdiplom für die Primarstufe ( Klasse) oder Lehrdiplom für den Kindergarten und die Unterstufe der Primarschule (Einsatz an der 1. und 2. Klasse) oder Lehrdiplom für den Fachbereich (Einsatz im Fachbereich) 19

Funktionsbewertung: Kriterien 20

Funktionsbewertung: Kriterienkatalog 100 Punkte Fachkompetenz 28 (Wissen und Kenntnisse) Selbstkompetenz 20 (Selbständigkeit und Flexibilität) Sozialkompetenz 20 (Kommunikation und Zusammenarbeit) Führungs- und Beratungskompetenz 20 (Führung und Führungsunterstützung) Beanspruchungen und Arbeitsbedingungen 12 (physische, psychische Beanspruchungen, Beanspruchungen der Sinnesorgane, unangenehme Umgebungseinflüsse, unregelmässige Arbeitszeit) 21

22

Unterrichtsverpflichtung (Anhang 1 PVO) 23 Funktion: LehrpersonAnzahl Wochenlektionen  Kindergarten 29  Primarschule (inkl. Sonderschulen) 29  Sekundarschule 28  Technisches Gestalten/Hauswirtschaft/Sport 29  in Gruppen- und Einzelunterricht 29  Integrative Förderung Kindergarten und Primarschule 29

Funktion: LehrpersonAnzahl Wochenlektionen  Integrative Förderung Sekundarschule 28 Für Fachpersonen der schulischen Dienste beträgt der Zeitanteil für den Aufgabenbereich Kind und Bezugspersonen 75 Prozent der Normal- Arbeitszeit Entlastung für Klassenlehrpersonen Regelklassen2 Entlastung für Klassenlehrpersonen Sonderschulen1 24

Entlastung Klassenlehrpersonen Beispiel: Klassenlehrperson Primarschule 3. Klasse Vollpensum:29 Lektionen Unterricht:26 Lektionen Entlastung:2 Lektionen Besoldung:28/29 Lektionen Pensenmeldung an die DPE: 28/29 Lektionen 25