1 Krankmachende Wirkung von Fluglärm Joy Hensel, Ruhebeauftragte der Stadt Hattersheim, Rechtsanwältin in Wiesbaden Hochheim am Main, den 25. Januar 2012.

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1 Krankmachende Wirkung von Fluglärm Joy Hensel, Ruhebeauftragte der Stadt Hattersheim, Rechtsanwältin in Wiesbaden Hochheim am Main, den 25. Januar 2012

2 Bietet das Fluglärmschutzgesetz ausreichenden Schutz? Fall 1: Die Situation an den Schulen der Mainstädte, z.B. Weinbergschule - Schutz von Kognition und Leistungsfähigkeit Fall 2: Die Wohnsituation in den Mainstädten - Wirkungen auf Lebensqualität, Gesundheit, Schlaf

3 Gesundheit nach der Definition der WHO „ein Zustand des vollständigen körperlichen, geistigen und sozialen Wohlergehens und nicht nur das Fehlen von Krankheit oder Gebrechen.“[1] („Health is a state of complete physical, mental and social well-being and not merely the absence of disease or infirmity.“KrankheitGebrechen (World Health Organization - WHO, 1948)

4 I.Teil Road Traffic and Aircraft Noise Exposure and Children’s Cognition and Health (RANCH) study, Stansfeld et al. 2005

5

6 Schutzziel Schulische Kommunikation In Klassenräumen sollte der Störgeräuschpegel 35 dB(A) nicht übersteigen, um die schulische Kommunikation zu sichern (Forderung der Kommunen, VDI 3722, UBA-AK „Fluglärm 2004“, Ortscheid/Wende, Fluglärmwirkungen 2000). Das entspricht bei gekipptem Fenster einem Außenpegel von 50 dB(A). Für Klassenräume mit speziellen Anforderungen, so für den Unterricht mit hörbeeinträchtigten Schülern, mit Schülern, deren Muttersprache nicht gleich der Unterrichtssprache ist, sowie für den Fremdsprachenunterricht, wird ein noch niedrigerer Hintergrundpegel empfohlen. Das kommunale Lärmschutzkonzept ( forderte eine Außenschallpegel von nicht mehr als 48 dB(A) (13 dB(A) )Pegeldifferenz für das gekippte Fenster).

7 Leiterin des Schulkinderhauses Hattersheim am im Erörterungstermin, Wortprotokoll S. 26 „Mein Statement heißt: Bei besonders schutzbedürftigen Einrichtungen – es wird erwähnt, man müsste darauf achten – ist es den Kindern auf keinen Fall zuzumuten, sich innerhalb von geschlossenen Räumen aufzuhalten, wobei nur zu festgesetzten Zeiten zum Stoßlüften Luft hereingelassen wird. Das ist eine Einschränkung der persönlichen Freiheit unserer Kinder und ist aufgrund der Kinderzahlen in Kindertagesstätten und Schulen völlig unzulässig und nicht akzeptabel.“ „Sehr grotesk ist das neue Betriebsmodell, das die Fraport offensichtlich einführen will, nämlich die Inhouse-Kita, Phantasie oder Realität, könnte man voranstellen. Es erschreckt mich sehr, zumal ich Kinder in ihrer Persönlichkeit und Entwicklung sehr achte und weiß, was sie brauchen.“ „Ich kann ein Beispiel nennen. Die Gruppe hatte sich zur Mittagsruhe hingelegt. Ein Kind forderte die Erzieherin auf: Bitte, schließ das Fenster! Es ist so laut. Ich kann nicht schlafen. Die Flugzeuge sind so laut. Die Fenster waren geschlossen. Das heißt, Fluglärm dringt durch jede Wand, auch wenn Sie Lärmschutzfenster einbauen, egal wie auch immer Sie die Gebäude abriegeln. Fluglärm kann man nicht draußen halten.“ „Als letztes Beispiel gebe ich Ihnen eine Situation mit auf den Weg: Ein vierjähriger Junge, der an einem trüben Tag im Garten der Kindertagesstätte spielt und zum Himmel blickt, verharrt in seinem Spiel. Er verlässt sein Spiel und stellt fest: Es donnert. Es war ein Flugzeug. Er wartet, er wartet, er wartet auf den Blitz. In dieser Zeit ist das Kind erstarrt. Sein Spiel wird gestört und unterbrochen. Kinder beenden dann häufig die Situation und sind erst gar nicht mehr in der Lage, Angebote oder Aktionen der Kindertagesstätte aufzunehmen und sich darauf einzulassen. Sie wurden einfach gestört.“

8 Empfehlung des Regierungspräsidiums DA, Anhörungsbericht, S. 810 „Bei Schulen sollte m. E. die Fraport AG geeignete Schutzvorrichtungen gewähren, die sicherstellen, dass am Tag im Rauminnern bei geschlossenen Fenstern und ausreichender Lüftung durch An- und Abflüge regelmäßig (durchschnittlich mehr als einmal pro Unterrichtsstunde) keine höheren Innenwerte als die im Kapitel Fluglärm/Bewertungsmaßstäbe von mir genannten Belastungen auftreten werden. Die Ergebnisse des, im Verfahren für den Flughafen Berlin- Schönefeld geschlossenen Vergleichs hinsichtlich der Notwendigkeit einer ausreichenden Belüftung sollten berücksichtigt werden.“

9 Anhörungsbericht S. 543 Das HLUG trägt vor, für den Unterricht in Schulen sollte eine Bewertung nach getrennten Betriebsrichtungen erfolgen. Andernfalls würde z. B. der Schallschutz an den Schulen in den Gemeinden westlich des Flughafens unterdimensioniert, denn bei der lauteren Betriebsrichtung, die an ca. 30 % der Tage gegeben sei, sei der Unterricht unzumutbar gestört. Diese Regelung stelle demnach entgegen der Darstellung im Gutachten G12.1 keine „zusätzliche“ Sicherheit dar, sondern stelle erst Sicherheit her. Im Erörterungstermin haben mehrere Kommunen darauf hingewiesen, dass in Schulen vielfach Prüfungen (Klassenarbeiten, Abiturprüfungen usw.) geschrieben würden, bei denen eine Lärmbeeinträchtigung nicht durch Ruhe nach einem Betriebsrichtungswechsel kompensierbar sei. Eine Mittelung von Lärmwerten werde dieser Situation nicht gerecht.

10 Anhörungsbericht S. 544 Im Hinblick auf die innere Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit des vorgelegten Gutachtens ergibt sich in Übereinstimmung mit dem Aufklärungsschreiben des HMWVL vom folgender Aufklärungsbedarf: Im Zusammenhang zum Schutz der Kommunikation in Schulen wird in G12.1, S. 62 ausgeführt, dass als höchstens zumutbarer Störschallpegel 36 dB(A) hinnehmbar sei und als Schutzkriterium auf S. 168 nur ein Dauerschallpegel von 40 dB(A) angesetzt werde. (...) Es wird daher empfohlen, die Berechtigung entsprechender Nachforderungen (auch unter präventiven Gesichtspunkten) zu prüfen und gegebenenfalls die zusätzlich betroffenen Einrichtungen ermitteln zu lassen und in das Schutzkonzept einzustellen. Ferner wird darin für die schulische Kommunikation ein Pegel von 36 dB(A) als „mittlerer tolerabler Innenpegel“ ausgewiesen. Es wird daher empfohlen, die Berechtigung entsprechender Nachforderungen zu prüfen und gegebenenfalls die betroffenen Einrichtungen ermitteln zu lassen und in das Schutzkonzept einzustellen. (...) Der im Berliner Verfahren gefundene Kompromiss bzw. die Zusage der Planfeststellungsbehörde mit Änderungsbeschluss vom hinsichtlich des Einbaus von Lüftungsanlagen zur Einhaltung der Innenwerte bei ausreichender Lüftung könnte im vorliegenden Fall nach Auffassung meiner Behörde entsprechend beachtet bzw. umgesetzt werden. (...) Ergänzend zu den Vorschlägen des Gutachtens G12.1 sollte geprüft werden, ob zusätzlich ein Maximalpegelkriterium im Rauminnern bei geschlossenen Fenstern und ausreichender Belüftung eingefordert werden sollte, das regelmäßig (maximal eine Überschreitung pro Schulstunde) eingehalten werden muss. Ein Maximalpegelkriterium von 55 dB(A) würde sich auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts in das allgemeine Taglärmschutzkonzept sinnvoll einfügen. Das Maximalpegelkriterium als zusätzliches Mittel der Lärmbegrenzung ließe sich über die Vorgaben der Fluglärmsynopse hinaus wirksam ein setzen, um eine gute Sprachverständlichkeit und gute Konzentrationsmöglichkeiten zu ermöglichen

11 Behandlung Schutzbedürftiger Einrichtungen nach dem FluglärmG Für neue oder wesentlich geänderte Flughäfen § 2 Abs. 2 Nr. 1: Tagschutzzone dB(A) Bauverbot, Bestand: Aufwendungsersatz für bauliche Schallschutzmaßnahmen (sofort: ab 65 dB) Tagschutzzone dB(A) - Bauverbot, Bestand: nichts außerhalb der Zonen - nichts (Maximalpegel o.a.) Im Ergebnis widerspricht das FluglärmG 2007 mit seinen Handlungsschwellen den Erkenntnisse der Wissenschaft, der Rechtsprechung (Schönefeld-E 2006). Der Planfeststellungsbeschluss, der keinen weitergehenden Schutz anordnet ist inkonsistent, da nach dem eigens angelegten Bewertungsmaßstäben Handlungsbedarf bestünde.

12 Ist Situation nach UNH, Hochheim, DES Real 2007, ohne Maßnahmen, AzB08 LAeq, (Fraport AG)

13 Prognose für Hochheim nach UNH, 2020, DES 2020, 3 Sigma, ohne Maßnahmen, (Fraport ), LAeq

14 Forderungen Für die Schulen, Kindergärten und sonstigen Einrichtungen muss ein angemessener Schutz am Tage gewährleistet sein. Wo keine ausreichende Belüftung möglich ist, ist belüfteter Schallschutz zu erstatten. Problem: Aktiver Schallschutz tut not, Begrenzung etwa in Form von Maximalpegelkriterien, die stündlich nicht überschritten werden dürfen. Ein Weiterbetrieb, der die Schutzziele nicht aktiv einhält, oder eine planerische Konfliktbewältigung vorsieht und umsetzt, ist rechtswidrig.

15 II.Lebensqualität, Gesundheit, Nachtschlaf Erkenntnisse im Zeitpunkt des Erlasses des FluglärmG im Grunde genommen veraltet methodisch nicht sauber abgeleitet (z.B. Aufweckschwelle, Inkonsistenzen) Schönefeld-Urteil aus 2006 legte Nachtflugverbot von 0:00 bis 5:00 fest

16 Einige Studien und Publikationen Kaltenbach/Maschke/(Kling), Deutsches Ärzteblatt (2007) 2011, 108(43): Nächtlicher Fluglärm: Er macht doch krank Spandau-Survey Hyena (Europäische Studie an sechs Flughäfen, Jarup et al. 2008) Inntal-Studie Greiser, Köln/Bonn - Arzneimittelstudie 2007 (Köln-Bonn) - Fallkontrollstudie 2010 (Köln-Bonn) Huss, Spoeri et. al (Bern) )Sterblichkeit und an Herzkreislauferkrankungen Öhrström et al. Kohortenstudie aus Dänemark 2011 (Infarktsterblichkeit und Straßen-,Fluglärm) Empfehlungen des UBA, jüngst: Lärmfachliche Bewertung zu BBI, Januar 2012 Grenzwerte der WHO: Night Noise Guidelines

19 Aircraft Noise, Pollution, and Mortality From Myocardial Infarction Anke Huss,Adrian Spoerri, Matthias Egger, and Martin Röösli, for the Swiss National Cohort Study Group Epidemiology Volume 21, Number 6, November 2010, p.1-8.

WHO NIGHT NOISE GUIDELINES FOR EUROPE (NNGL) Ein Außenwert von 40 dB(A) Dauerschallpegel (mittlerer Schalldruckpegel im Zeitraum von 22:00 bis 6:00) Dieser Wert kann laut UBA als gesundheitlich abgeleiteter Grenzwert der NNGL angesehen werden, um die Allgemeinbevölkerung einschließlich ihrer schwächsten Gruppen vor adversen Wirkungen des Nachtlärms zu schützen (UBA Telegramm Umwelt und Gesundheit, Ausgabe 6/2009 v ).

Wolfgang Babisch vom Umweltbundesamt führte in einer Anhörung des Hessischen Landtages am aus, dass die Einbeziehung der Wohndauer bei der Betrachtung der Kausalität hilfreich sei. „Wenn ich bei denjenigen, die schon länger exponiert sind, einen größeren Effekt finde, dann entspricht das der Erwartung und unterstützt auch die Gesamtargumentation.“ (31. Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft und Verkehr 28. Sitzung des Sozialpolitischen Ausschusses Stenographischer Bericht vom , S. 27.

24 Lärmfachliche Bewertung des Umweltbundesamtes zu BBI, Januar 2012 u.a. Empfehlung eines Nachtflugverbotes an stadtnahen Flughäfen von 22:00 bis 6:00 info-medien/4209.html (Kurz- und Langfassung) info-medien/4209.html

25 Schutzansprüche nach FluglärmG Tagschutzzone 1: Bauverbot, Entschädigung für passiven Schallschutz, Entschädigung für Außenbereich (Wohnungen, nicht Büro, Gewerbe etc.) Tagschutzzone II: nichts, bauen mit erhöhtem Schallschutz P: Bahn ist in Betrieb, Schallschutzmaßnahmen nicht realisiert, Anspruch? Entschädigung für Außenbereichs -Verordnung noch nicht mal erlassen

26 Ein Blick auf die Hochheimer Situation Tagschutzzone 2 erfasst Randbereich der Flörsheimer Straße 49 dB(A) nachts! (Monat November 2011) nach FLuglärmG/ AzB: Sechs verkehrsreichste Monate

27 Forderungen Der aktive wie passive Schallschutz muss sämtlichst umgesetzt sein, bevor eine Inbetriebnahme des Flughafens erfolgt, zeitliche Streckung und Verzögerung sind nicht hinnehmbar, da krankmachende Wirkungen eintreten Nachtflugverbot als Maßnahme des aktiven Schallschutzes unerlässlich von 22:00 bis 6:00 Verlärmung weiter Teile des Rhein- Main-Gebiets nicht hinnehmbar Ausweitung von Übernahme- und Absiedelungsansprüchen, Stilllegung der Bahn bis dass Schallschutz umgesetzt und planerische Konfliktbewältigung erfolgt ist

28 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!