28.05.20161 QSHE Management bei Kühne + Nagel Herzlich Willkommen zum Thema: Luftfracht-Sicherheit: Auswirkungen der EU-VO‘s und Ende der sog. „Übergangsfrist“

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 Präsentation transkript:

QSHE Management bei Kühne + Nagel Herzlich Willkommen zum Thema: Luftfracht-Sicherheit: Auswirkungen der EU-VO‘s und Ende der sog. „Übergangsfrist“ am 24. März 2013 auf die Supply Chain Herausforderungen – aus der Praxis einer Spedition (RegB) Steffen Pabst, KÜHNE+NAGEL Airfreight Security Officer & QSHE Manager

St. Pabst, FRA QM; Thema: Luftfracht-Sicherheitsanforderungenp. 2 Ausgangslage und Grundsätze der „Luftfracht-sicheren“ Transportkette Modell Aircargo Securtiy Europe Dramatischer Einfluss auf deutsche Luftfrachtexporte Nachteile für „Unbekannte“ Versender Chancen für behördlich anerkannte Versender (bV) Unterteilung bV-Fracht in „sicher“ oder „unsicher Einhaltung der Anforderujng der „Luftfracht-sicheren“ Transportkette (c) Fotos von Christian Kücherer Security-Consulting

© Kühne + Nagel (AG & Co.) KG | Bre ZW-C, FRA QMp. 3 Ausgangslage: Millionen Tonnen von Luftfrachtsendungen werden außerhalb einer Flughafeninfrastruktur von versendenden Unternehmen gepackt, durch Transporteure zum Flughafen gebracht, durch Spediteure koordiniert und schließlich in ein Flugzeug verladen. Wie können diese Prozesse sicherer gemacht werden? Einführung - Luftfrachtsicherheit Lösung des Gesetzgebers:  bekannter Versender (Known Consignor – KC)  reglementierte Beauftragter (Regulated Agent – RA) - als verantwortlicher Erfüllungsgehilfe der Luftverkehrsgesellschaft

© Kühne + Nagel (AG & Co.) KG | Bre ZW-C, Fra QMp. 4 Anforderungen: Luftfrachtsicherheit Am Luftfrachttransportbeteiligten kennen und halten nachweislich die Anforderungen der EU-Normen und das Luftsicherheitsgesetz ein. Zielsetzung:Manipulationssicherheit von Luftfrachten vom verpacken bis zur Verladung in das Flugzeug. Die Einhaltung der Vorgaben wird vom Luftfahrt-Bundesamt (LBA) überprüft. Einführung - Luftfrachtsicherheit bekannter Versender bekannter Versender Trans- porteur Trans- porteur Reglemt. Beauftrgt. Reglemt. Beauftrgt. Lager / Verpacker Lager / Verpacker Airline

St. Pabst, FRA QM; Thema: Luftfracht-Sicherheitsanforderungenp. 5 Alle Fracht- und Postsendungen sind vor der Verladung in ein Luftfahrzeug einer 100%igen Frachtkontrolle zu unterziehen, d. h., alle Frachtsendungen sind vor ihrer Verladung in ein Luftfahrzeug zu kontrollieren, um Manipulationen auszuschließen. Ausnahme nur bei sicherer und nachvollziehbarer Transportkette zertifizierter Beteiligter Grundsätze der „Luftfracht-sicheren“ Transportkette Vorgabe des LBA aufbauend auf Anforderungen der EU-Verordnungen: Bei Unstimmigkeiten/Auffälligkeiten und für den Fall, dass der Sendungsverlauf der Fracht auf dem Weg: Bekannter Versender → anerkannter „Transporteur“ → RegB nicht durchgängig nachvollziehbar und nachweisbar ist, ist diese einer Kontrolle gemäß VO (EU) Nr. 185/2010 Punkt zu unterziehen.

© Kühne + Nagel (AG & Co.) KG | Bre ZW-C, FRA QMp. 6 Modell Aircargo Securtiy Europe Folie 6 Einführung – Luftfracht-Sicherheit Known Consignor Regulated Agent Pax or Cargo Flight Unknown Consignor Regulated Agent Pax or Cargo Flight Screening Regulated Agent

St. Pabst, FRA QM; Thema: Luftfracht-Sicherheitsanforderungenp. 7 Zeitleiste Luftfrachtsicherheit in Deutschland Zertifi- zierter BV Beginn Übergangs- frist bV ( ) Ende Übergangs- frist bV ( ) Automatischer Verfall des BV- Status bei Umzug. automatischer Verfall des Status bekannter Versender gem. EU VO 2320 Risiko bei Nichterfüllung der Anforderungen aus der „Sicherheitserklärung des BV“: Erteilung von Auflagen oder Entzug des (BV)- Status durch ein ungemeldetes Kontrollaudit des LBA bei Abweichungen unbekannter Versender: gesamte Fracht ist „Not Secured Freiwillige Rückgabe des Bekannte Versender (BV)-Status, wenn Versender nach eigener Einschätzung die BV- Anforderungen nicht erfüllt.

St. Pabst, FRA QM; Thema: Luftfracht-Sicherheitsanforderungenp. 8 (c) 2010 Quelle:Dus ZA-AS Kühne+Nagel

Bre ZW-C, Dus ZA-AS, FRA QMp. 9 Zugelassene Kontrollmaßnahmen Sprengstoffspurendetektor Sprengstoffspürhund SichtkontrolleDurchsuchung von HandRöntgengerät Zulassung für alleinige Kontrolle in der Prüfung ?

St. Pabst, FRA QM; Thema: Luftfracht-Sicherheitsanforderungenp. 10 Kühne + Nagel betreibt z. Z. eigene Screening Technology in folgenden EU Stationen: Frankfurt, München, Paris, London, Manchester, Barcelona Frachtkontrollen können durchgeführt werden mittels: Röntgen wenn die maximalen Abmessungen und Gewichte nicht überschritten werden diese sind –Standard-X Ray: 145cm Breite, 170cm Höhe, 1200 kg/Packstück –Maximale Abmessungen des größten durch die Behörden zugelassenen Gerätes: 179cm Breite, 179cm Höhe; Ca kg/Packstück „handsearch“ Sichtkontrolle ETD (electronic trace detection); in D nur als Zusatzmaß- name! Kontrollen von Luftfracht-Export-Sendungen (c) 2010 Quelle Fotos: Smith Heimann

St. Pabst, FRA QM; Thema: Luftfracht-Sicherheitsanforderungenp. 11 Typisches Röntgenbild einer Luftfrachtsendung USBV

St. Pabst, FRA QM; Thema: Luftfracht-Sicherheitsanforderungenp. 12 Fracht, welche aufgrund Materialbeschaffenheit u./od. Überschreitung der maximalen Abmessungen und Gewichte des X-Ray’s nicht geröntgt werden kann Bedeutung alternativer Kontrollen (c) 2011 Quelle:Fotos aus Internet

St. Pabst, FRA QM; Thema: Luftfracht-Sicherheitsanforderungenp. 13 Möglicher Wettbewerbsnachteil für Deutschland durch die “strict policy” bei Einhaltung & Überwachung der gesetzlichen Luftfrachtsicherheitsvorgaben Deutscher Speditions- und Logistikverband (DSLV) informierte in 06/2011 und forderte praxisorientierte Umsetzung von BMI und LBA: “Luftfracht-Exporte gefährdet: Die deutschen Spediteure fordern den Bund auf, endlich mit der Umsetzung geltender EU-Luftfracht- Sicherheitsvorschriften in Deutschland zu beginnen.” “Das deutsche Speditions- und Logistikgewerbe befürchtet ab 2013 massive Verzögerungen bei der Luftfracht-Abwicklung. “seit April” 2010 “neu geltende EU-VO 185/2010” wird “schleppend umgesetzt” Dramatischer Einfluss auf deutsche Luftfrachtexporte

St. Pabst, FRA QM; Thema: Luftfracht-Sicherheitsanforderungenp. 14 LBA hat im Feb. bV mit einem Infoschreiben nochmals zu Ende der Übergangsfrist informiert RegB’s (Spediteure) und Airlines haben keine gesicherte Kalkulationsgrundlage über das ab auftretende Kontrollvolumen ( 40 %; 80 %; 95 % Screening?!?!) Technische Infrastruktur für Kontrollen ist derzeit noch nicht verfügbar Weitere Herausforderungen: Hoher Bedarf an LSKK und Platz in Umschlag-Terminals für Kontrolltechnik, hohe Investments Im Vergleich zu anderen Ländern der EU oder USA darf Electronic Trace Detection (ETD) nicht als alleinige Kontrollmaßnahme genutzt werden Anerkennung ETD muss bitte durch DSLV und Industrie nochmals bei BMI und BMVBS angefragt werden Dramatischer Einfluss auf deutsche Luftfrachtexporte

St. Pabst, FRA QM; Thema: Luftfracht-Sicherheitsanforderungenp. 15 Risiken für unbekannte Versender  Geringere Wettbewerbsfähigkeit im Vergleich zu Konkurrenten, da diese ggf. schneller (keine verpassten Abflüge) und ohne Security-Kontrollgebühren liefern können  Bei Ex-Works-Geschäften wird ggf. Empfänger Kontrollgebühren wieder an den Versender weiterberechnen  Unsichere Entwicklung der gesetzlichen Rahmenbedingungen und US-Vorgaben  Zeitverlust kann aufgrund des hohen Kontrollvolumens auftreten  Hoher Kontrollaufwand, wenn Ware nicht mit einem X-Ray durchleuchtet werden kann, „Handsearch“; Sichtkontrolle und ETD erforderlich? Durchführbar?  Sicherheitsbeauftragte tragen hohes persönliches Risiko. Wo ist der Sicherheitsbeauftragte angesiedelt und welche Kompetenzen hat er? Risiken (c) 2011 Quelle:Bre ZW-C, Fra QM; Kühne+Nagel

St. Pabst, FRA QM; Thema: Luftfracht-Sicherheitsanforderungenp. 16 Welche Nachteile entstehen dem Unbekannten Versender? Screening Kosten Hohe zusätzliche Aufwendungen für nicht „röntgenfähige“ Sendungen mittels Sprengstoffspurendetektoren + hand search Verbot von Kontrollen durch den RegB beim Versender ?!? Abgabe von Enthaftungserklärungen für das Öffnen von Sendungen, Zusatzaufwendungen Risiko von Dunkelalarm (Röntgenprozess) Risiko von Sprengstofflalarm (Sprengstoffspurendetektor) Laufzeitverzögerung (Anteil „Not Secured“-Sendungen?) Mögliche Ablehnung von „Not Secured“-Sendungen durch Carrier bei Direktanlieferungen Kein Anspruch auf „flown as booked“

St. Pabst, FRA QM; Thema: Luftfracht-Sicherheitsanforderungenp. 17 Ca bV in Deutschland (Industrie / Handel lt. LBA und DSLV) mit Status in Übergangsfrist (2013), erwartete Regulierung am Fristende auf deutlich weniger Wie viele Unternehmen davon haben regelmäßigen Luftfrachtversand mit welcher Warenbeschaffenheit?  Höhere Wettbewerbsfähigkeit im Vergleich zu Konkurrenten, da schnellere Liefermöglichkeit ohne Frachtkontroll-Aufwand beim RegB  Geringere Stückkosten, da keine Kontroll- und ggf. Öffnungs- und Wiederverpackungskosten anfallen  Innovationsanspruch und Kompetenz in den Bereichen Security im Rahmen diverser Security-Vorgaben und Anspruchssteller (USA C-TPAT, Zollbehörden, EU etc.) Entwicklung eines durchgängigen Security Management Systems mit gleichzeitiger Minimierung von Diebstählen oder Werksspionage Chancen Chancen für behördlich anerkannte Bekannte Versender bV (c) 2011 Quelle:Bre ZW-C, Fra QM; Kühne+Nagel

St. Pabst, FRA QM; Thema: Luftfracht-Sicherheitsanforderungenp. 18 Hinweise „Pro“Zulassung als behördlich anerkannter Versender! Fracht kann aufgrund der Materialbeschaffenheit, Abmessungen und/oder Gewichte) NICHT kontrolliert werden: !!! Ebenso bei Sensibilität der Sendungen (z. B. Temperatur, Geheimhaltung, Verpackungen, die einen Korrosionsschutz haben, Gewährleistung medizinischer Reinraumvorschriften/Hygiene, Granulate Schnelligkeit und Termintreue der Lieferung an Ihre Kunden. Speziell bei zeitkritischen Sendungen ist dies enorm wichtig, z. B. Ersatzteile, bei Bandstillstand oder Versorgungsengpässen Kalkulierbarere und keine (dramatisch) verlängerten Luftfrachttransport-Zeiten ab im Vergleich zu „unsicherer“ Fracht Grundsätzlich ist es nicht im Interesse von RegB‘s Frachtsendungen zu öffnen. „Proberöntgen“ empfohlen, allerdings ist dies keine 100% Absicherung aufgrund diverser Einflussfaktoren Ist 100% eine 100%-ige Garantie!?!

St. Pabst, FRA QM; Thema: Luftfracht-Sicherheitsanforderungenp. 19 Hinweise „Pro“Zulassung als behördlich anerkannter Versender (bV)! „Ex Works“-Geschäfte – Wie reagiert Empfänger auf Screening-Fee? Vertrieb / Logistik-Abt. sollte dies, speziell bei „ex Works“ Shipments mit den Empfängern abklären Entzerrung der Abholungen durch Spediteur (RegB) beim bV, da Fracht nicht dem Sonderprozess der Kontrollen unterzogen werden muss Je mehr „sichere“ Fracht transportiert wird, desto geringer sollte statistisch die Wahrscheinlichkeit von Alarmen bei Kontrollen sein. Fracht, die Alarme hervorruft, muss durch Spezialisten der Bundespolizei analysiert werden! Sperrung und Evakuierung der Handling-Terminals bei RegB erforderlich! Versender sollten Konzepte prüfen, Entstehungszeitpunkt der Luftfracht soweit wie möglich nach hinten zu verschieben Option: Zulassung als administrativer bV, Entstehungszeitpunkt der Luftfracht im Lager eines Kontrakt-Logistik-Dienstleisters

St. Pabst, FRA QM; Thema: Luftfracht-Sicherheitsanforderungenp. 20 Verpackung geeignet und manipulationssicher ? Ist Nachvollziehbarkeit der „sicheren“ Transportkette gewährleistet, speziell in Bezug auf den Entstehungsort von Beschädigung? Unterteilung bV-Fracht in „sicher“ oder „unsicher:

St. Pabst, FRA QM; Thema: Luftfracht-Sicherheitsanforderungenp. 21 Zollschnur nur in eine Öse eingeklinkt, kein Schloss. (c) 2010 Quelle: Roland Mandel, Referent Luftsicherheit, Lufthansa Cargo AG, DSLV Sicherheitscheck des Fahrzeugverschlusses

St. Pabst, FRA QM; Thema: Luftfracht-Sicherheitsanforderungenp. 22 Sicherheitscheck des Verschlusses der Ladeflächen der Fahrzeuge Geöffnetes Fahrzeug darf nicht unbeaufsichtigt gelassen werden Anlieferung durch luftsicherheitsgeschulte Fahrer bV Sicherheitscheck des Fahrzeugverschlusses

St. Pabst, FRA QM; Thema: Luftfracht-Sicherheitsanforderungenp. 23 Sicherheitskontrollen bei Annahme von Exportfracht Vorbildlich: Tür mit Vorhängeschloß gesichert. (c) 2010 Quelle: Roland Mandel, Referent Luftsicherheit, Lufthansa Cargo AG, DSLV

St. Pabst, FRA QM; Thema: Luftfracht-Sicherheitsanforderungenp. 24 Unregelmäßigkeiten an der Verpackung/ Ware melden, dokumentieren und Ware (wenn nicht nachvollziehbar) als „Not Secured“ zurückstufen Abholung und Anlieferung nur durch luftsicherheitsgeschulte Fahrer Sollte während einer Abwesenheit des Fahrers vom Fahrzeug erkennbare Manipulationen am Fahrzeug stattgefunden haben, muss Fracht als „Not Secured“ eingestuft werden Abweichungen müssen auf jeweiligem Ver- und Entladeprotokoll dokumentiert werden „Sichere“ und nachvollziehbare Transporte

St. Pabst, FRA QM; Thema: Luftfracht-Sicherheitsanforderungenp. 25 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Bei Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. KÜHNE+NAGEL (AG & Co.) KG, Fra QM, Steffen Pabst... To be continued... Besser sicher anliefern!