Entstehungsgründe von Schuldverhältnissen

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Ass.-Prof. Dr. Gerhard Saria
SchuldR AT 1 7. Woche.
 Präsentation transkript:

Entstehungsgründe von Schuldverhältnissen § 859 ABGB: > Die persönlichen Sachenrechte, vermöge welcher eine Person einer andern zu einer Leistung verbunden ist, gründen sich: a) unmittelbar auf ein Gesetz; Gemeinschaft (§§ 825 ff ABGB), GoA (§§ 1035 ff ABGB), Kondiktionen/Bereicherung (§§ 1431 ff ABGB) b) od auf ein Rechtsgeschäft [Vertrag]  5. Std; Testament ( §§ 552 ff ABGB) od KaufV (§§ 1053 ff ABGB) c) od auf eine erlittene Beschädigung < Schadenersatz (§§ 1293 ff ABGB  9. u 10. Kap)

Das Schuldrecht Schuldrecht Schuldner ist Hauptperson Übernommen aus dem RömR: ObligationenR Schuldner ist Hauptperson Gläubiger = Creditor Von: lateinisch credo = glauben, vertrauen Schuldrechte sind relative Rechte Sie wirken grundsätzlich inter partes = nur zwischen den beteiligten Parteien Im Gegensatz zu den Sachenrechten / dinglichen Rechten, die absolute Rechte sind Beachte: Auch relative Rechte besitzen eine gewisse Außenwirkung; vgl die Beeinträchtigung fremder Forderungsrec-hte

Schuldvertrag und Schuldverhältnis (1) Der Schuld-Vertrag bildet die Grundlage des aus ihm (häufig) entstehenden Schuld-Verhältnisses Ein Schuldvertrag erzeugt oft nicht nur eine, sondern mehrere/viele wiederkehrende Leistungsansprüche und –pflichten Das Schuld-Verhältnis besteht aus der Gesamtheit all dieser Rechte/Ansprüche und Pflichten von Gläubiger und Schuldner zusammengenommen Beispiele: Arbeitsvertrag und Arbeitsverhältnis Mietvertrag und Mietverhältnis Beachte: Besonders deutlich wird dieser Unterschied bei den Dauerschuld- verhältnissen wie Miete oder Arbeitsvertrag

Schuldvertrag und Schuldverhältnis (2) Bedeutend vor allem bei Dauerschuldverhältnissen Beispiele: Zeitungsabonnement Aus Kaufvertrag entsteht kontinuierlicher Leistungsaustausch im Rahmen eines Schuldverhältnisses Künftige tägliche Liefer- und monatliche Zahlungsverpflichtungen Bestandvertrag (Miete/Pacht) Abschluss des Mietvertrags und monatliche Zahlungen und allfällige Kündigung

Schuld und Forderung Schuld = Verpflichtung einer Person, nämlich des Schuldners, gegenüber einer andern Person, dem Gläubiger, zu einer Leistung Forderung = das entsprechende Recht des Gläubigers gegen den Schuldner auf eine Leistung (Gschnitzer); der Gläubiger hat ein Forderungsrecht = Anspruch auf die Leistung Schuld und Forderung können als die verschiedenen Seiten ein und derselben „Münze“ betrachtet werden Schuldner ist „Hauptperson“ des Schuldrechts ! Gläubiger vertraut auf die Leistungsfähigkeit und -willigkeit des Schuldners

Schuld und Haftung (1) Wer heute etwas schuldet, haftet auch (für diese Schuld); dh er muss leisten. – Historisch war das nicht immer so ! Es steht nicht im Belieben des Schuldners zu leisten ! Schuld = Leistensollen Haftung = Einstehenmüssen Haftung führt zu Exekution, also zwangsweiser Anspruchsdurchsetzung Typische Anspruchsdurchsetzung erfolgt durch: Klage Urteil = Exekutionstitel Exekution gegen Schuldner = staatlicher Zwang Beachte: Im Schadenersatzrecht bedeutet der Begriff „Haftung“, dass der Schädiger den zugefügten Schaden ersetzen muss; Ersatzpflicht

Schuld und Haftung (2) Der Schuldner haftet grundsätzlich persönlich Dh eine Exekution richtet sich auf sein ganzes Vermögen; Gegensatz: Sachhaftung Gibt es Schuld ohne Haftung ? Ja ! Aber eine solche Schuld kann nicht zwangsweise durchgesetzt werden ! Beispiel: Naturalobligationen (sog natürliche Verbindlichkeiten) Sie können zwar erfüllt (§ 1432 ABGB: Ausschluss der Rückforderung), nicht aber eingeklagt und exequiert werden Kurz: Sie sind erfüllbar, aber nicht klagbar!

Schuld und Haftung (3): Naturalobligationen/1 Synonyme: Natürliche oder unvollkommene Verbindlichkeiten Schuld und Haftung treten grundsätzlich verschränkt auf, aber: Ausnahme: Es wird zwar geschuldet, ohne dafür zu haften = Schuld ohne Haftung, Naturalobligationen ! Was bedeutet das ? – Das Gesetz lässt zwar die Erfüllung durch den Schuldner zu, versagt dem Gläubiger aber die gerichtliche Druchsetzbarkeit seiner Forderung. – Kurz: Die Forderung ist zwar zahlbar, aber nicht (ein)klagbar !

Schuld und Haftung (4): Naturalobligationen/2 Beispiele/Entstehungsgründe Aus verjährten Schulden: § 1432 ABGB Eine versehentlich vom Schuldner bezahlte verjährte Forderung kann nicht zurückgefordert werden ! Formungültige Schulden: § 1432 ABGB Ein Formmangel wird aber durch Erfüllung geheilt ! Spiel- und Wettschulden, wenn sie bloß versprochen und nicht tatsächlich erbracht oder hinterlegt wurden; §§ 1271, 1272, 1174 Abs 2 ABGB Der >… Schuldner [wird] von seiner Verbindlichkeit befreit …<. Dh: Die Gläubiger-Forderung ist gegen ihn nicht mehr durchsetzbar, aber von ihm noch erfüllbar !

Fälligkeit, Mahnung, Kreditierung ... Fälligkeit = Gläubiger kann geschuldete Leistung auch gerichtlich fordern + Schuldner hat zu leisten (Ein)Mahnung = führt Fälligkeit herbei (bewirkt Fälligstellung), wenn Leistung nicht schon anderweitig bestimmt wurde oder bestimmbar ist ; vgl §§ 1334, 1417, 904 ABGB Kreditierung = Einvernehmliches Hinausschieben der Zug-um-Zug-Leistungspflicht für einen Vertragsteil schon bei Vertragsschluss Stundung = Nachträgliches Hinausschieben eines vertraglich bereits festgelegten Fälligkeitszeitpunkts durch (spätere) Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner Beachte: Kreditierung ≠ Stundung Verzug = Setzt Fälligkeit der Leistung voraus

Versendungskauf: § 429 ABGB Kaufvertrag VK K Übergabe des Kaufgegenstands: K erwirbt bereits Eigentum durch K-Gegenstands an T und trägt ab jetzt auch die Gefahr Gefahr von K, der schon Eigentümer ist Transport erfolgt auf T VK = Verkäufer K = Käufer T = Transportanstalt: zB Post oder Bahn Beachte: Vgl damit auch die allgemeine Regelung der §§ 1061 iVm 1047 ABGB

Versendungskauf: § 429 ABGB (1) >In der Regel werden überschickte Sachen erst dann für übergeben gehalten, wenn sie der Übernehmer erhält; es wäre denn, daß dieser die Überschickungsart selbst bestimmt oder genehmigt hätte.< Die Praxis dreht diese Regel um …! Die Übersendung durch Post, Bahn gilt als genehmigt !

Versendungskauf: § 429 ABGB (2) Eigentum (und Gefahr) gehen grundsätzlich auch hier mit Übergabe (an den Erwerber) über; aber es bestehen wichtige Ausnahmen: Übernehmer bestimmt Überschickungsart selbst oder er hat diese genehmigt. Und das wird bei Übersendung durch Post oder Bahn angenommen! – Umkehrung der Regel Dann gehen Eigentum (und Gefahr) schon mit Übergabe an Transportanstalt über! – Widerspruch mit dem Rechtsgefühl des Volkes !

Schuldinhalt: Leistung / Erfüllung / Zahlung Arten der Leistung positives Tun; zB Warenlieferung negatives Unterlassen; zB Konkurrenzklausel Verknüpfung entgeltlicher Leistungspflichten; sog Synallagma Haupt(leistungs)pflichten: zB beim Kauf Neben(leistungs)pflichten: zB Verschwiegenheit beim Behandlungsvertrag Äquivalente = ins Entgelt einbezogene Nicht äquivalente Obliegenheiten: nicht erzwingbar ! Bestimmtheit oder doch Bestimmbarkeit der Leistung Leistungszeit und Leistungsort

Unterlassung als Leistung (1) Unterlassungsanspruch, Unterlassungspflichten Gehören zum materiellen Recht! Unterlassungsanspruch wird vertraglich oder gesetzlich eingeräumt Voraussetzungen einer Unterlassungsklage: Fortdauernde Störung oder Wiederholungsgefahr Zulässig ist auch eine vorbeugende / präventive Unterlassungsklage gegen drohende Rechtsverletzungen; erforderlich: ernstzunehmende Begehungsgefahr Verschulden ist keine Voraussetzung !

Unterlassung als Leistung (2) – Beispiele Namensrecht: § 43 ABGB – gesetzlich Nachbarrecht gesetzlich: §§ 364 Abs 2, 364a, 364b ABGB Negatorien- oder Eigentumsfreiheitsklage gesetzlich: § 523 ABGB Schweigepflichten gesetzlich: zB § 54 ÄrzteG – Können auch vertraglich vereinbart werden Mißbrauch von Unternehmenskennzeichen gesetzlich: §§ 1 und 9 UWG Einräumung einer Dienstbarkeit/Servitut – vertraglich Konkurrenzklausel – vertraglich

Bestimmtheit der Leistung Die Leistungsvereinbarung muss: bestimmt oder doch bestimmbar erfolgen Warum? – Sonst könnte die Leistung idF nicht eingeklagt werden! Vgl § 936 ABGB: >... die wesentlichen Stücke des Vertrages bestimmt, ...< Vgl die gesetzliche Anordnungen beim Kauf: § 1053 ABGB: „... bestimmte Summe Geldes“ § 1054 ABGB: „... Kaufpreis ... weder unbestimmt, noch gesetzwidrig“ § 1056 ABGB: Kaufpreis muß bestimmt sein

Haupt- und Neben(leistungs)pflichten (1) Beispiel: Kauf Hauptpflichten: Leistung von Kaufgegenstand + Kaufpreis Nebenpflicht: zB Verwahrung oder Information Synallagma umfaßt entgeltliche Haupt- und Neben(leistungs)pflichten; Rücktritt ! Haupt- und Nebenpflichten können vertraglich oder gesetzlich festgelegt sein Beispiele für gesetzliche Nebenpflichten: § 51 ÄrzteG - Krankengeschichte: Pflicht zu schriftlichen Behandlungsaufzeichnungen + Herausgabepflicht § 54 ÄrzteG: ärztliche Schweigepflicht

Haupt- und Neben(leistungs)pflichten (2) Äquivalente / selbständige Nebenleistungspflichten ... haben Entgeltcharakter ... Ihre Verletzung löst ebenfalls Schuldnerverzug aus; § 918 ABGB: Rücktritt zB: EDV-Hotline Rspr-Beispiel: SZ 2/12 – Mostverkauf Käufer verletzte seine vertragliche Vorleistungspflicht, Gebinde (Fässer, Flaschen) zu liefern Rücktritt des Mostlieferanten als Gläubiger dieser vereinbarten Neben(leistungs)pflicht Nicht äquivalente NLPfln

Leistungszeit und Leistungsort (1) Diese für die Erbringung der Leistung praktisch wichtigen, aber für das Zustandekommen des Vertrags nicht essentiellen Voraussetzungen ergeben sich aus: dem Vertrag wenn die Parteien diese Frage ausdrücklich regeln der Natur und dem Zweck des Geschäfts wenn die Parteien keine andere Regelung getroffen haben oder schließlich dem Gesetz nach den §§ 904 und 905 ABGB (Dispositivrecht) Parteien haben nichts geregelt

Leistungszeit und Leistungsort (2) Gelten für Schuldner und Gläubiger gemeinsam … und ergeben sich entweder: aus dem Vertrag, aus der Natur und dem Zweck des Geschäfts oder unmittelbar aus dem Gesetz; §§ 904, 905 ABGB Je nachdem, was als Erfüllungsort vereinbart wird, liegt Bring- oder Holschuld vor Die Leistungszeit kann festgelegt sein als: Zeitpunkt oder Zeitraum Nur korrekte Erfüllung vermeidet den Eintritt einer Leistungsstörung

Leistungszeit und Leistungsort (3) Die §§ 904, 905 ABGB treffen subsidiäre gesetzliche Bestimmungen von Leistungszeit und -ort zB für einen Kaufvertrag Diese gesetzlichen Regelungen treten an die Stelle der fehlenden Parteienvereinbarung Lückenschließung durch Dispositivrecht

Leistungszeit: § 904 ABGB Praktisch wichtig ist der erste Satz des § 904 ABGB: Danach kann, wenn „keine gewisse Zeit für die Erfüllung des Vertrages bestimmt worden [ist]“ diese „sogleich, nämlich ohne unnötigen Aufschub, gefordert werden“

Leistungsort: § 905 ABGB § 905 Abs 1 ABGB bestimmt für den Fall, dass der Erfüllungsort weder aus der Verabredung, also dem Vertrag, noch aus der Natur oder dem Zweck des Geschäfts (zB Arzt, Friseur) bestimmt werden kann als Erfüllungsort: den Schuldnerwohnsitz (zur Zeit des Vertragsschlusses) oder den Ort der gewerblichen oder geschäftlichen Niederlassung des Schuldners zum gesetzlichen Erfüllungsort

Varianten des Erfüllungsorts (1) Bringschuld: Schuldner trifft Pflicht, geschuldete Leistung dem Gläubiger zu überbringen Erfüllungsort = Wohnort/Niederlassung des Gläubigers Holschuld: Gläubiger muss sich "seine" Leistung beim Schuldner holen Erfüllungsort = Wohnsitz/Niederlassung des Schuldners Beachte: Im Zweifel ist eine Holschuld anzunehmen Beispiel: Eine typische Holschuld ist der Wechsel

Varianten des Erfüllungsortes (2) Schickschuld: § 905 Abs 1 ABGB Der Schuldner hat hier seine Leistung an den Gläubiger zu schicken Erfüllungsort bleibt aber (auch hier) der Wohnsitz/die Niederlassung des Schuldners Schuldner trifft nur noch zusätzlich eine Absendepflicht Geldschulden: § 905 Abs 2 ABGB … sind qualifizierte Schickschulden Der Schuldner hat Geldzahlungen auf seine Gefahr und Kosten (!) an den Gläubiger zu übersenden Erfüllungsort ist wie bei der Schickschuld der Wohnsitz/die Niederlassung des Schuldners Gefahr = Risiko, dass Leistung beim Gläubiger ankommt; Übersendungskosten Gefahr verspäteten Einlangens trägt der Gläubiger

Schickschuld Hier bleibt der Schuldnerwohnsitz (§ 905 Abs 1 ABGB) der Erfüllungsort; aber (!): ... den Schuldner trifft die zusätzliche Pflicht, die geschuldete Leistung an den Gläubiger abzusenden ... Und die Gefahr und (Transport)Kosten trägt (nach dem Gesetz) bereits der (Sach)Gläubiger; Anders ist das bei Geldschulden ! Vgl auch § 429 ABGB: Versendungskauf Beispiel: Sie kaufen bei einem Wienbesuch eine schöne italienische Deckenleuchte und vereinbaren deren Übersendung nach Innsbruck – Die „Gefahr“ trägt der Käufer !

Schickschuld und Geldschuld § 905 Abs 1 ABGB Erfüllungsort bleibt der Schuldner-Wohnsitz aber den Schuldner trifft die zusätzliche Pflicht, die geschuldete Leistung an Gläubiger abzusenden Gefahr + Transportkosten trägt schon der Gläubiger Sonderregelung – Versendungskauf: § 429 ABGB Geldschulden: § 905 Abs 2 ABGB … sind qualifizierte Schickschulden ! Modifikationen: Gefahr + Kosten trägt „im Zweifel“ (dh wenn nicht anders vereinbart) der Schuldner Schuldner trägt aber nicht das Verspätungsrisiko, wohl aber die Gefahr des Verlustes der übermittelten Leistung

Geldschuld als qualifizierte Schickschuld § 905 Abs 2 Satz 1 ABGB: > Geldzahlungen hat der Schuldner im Zweifel auf seine Gefahr und Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz (Niederlassung) zu übermachen.< Erfüllungsort bleibt aber der Schuldnerwohnsitz Jedoch ( Unterschied zur einfachen Schickschuld !): Der Schuldner (und nicht Gläubiger !) trägt Kosten + Gefahr der „Übermachung“ Nicht dagegen das Verspätungsrisiko ! Rechtzeitige Übermachung einer Geldschuld liegt dennoch vor, wenn der Überweisungsauftrag am Fälligkeitstag (während der Geschäftsstunden) bei der kontoführenden Bank des Schuldners (!) einlangt

Trade Terms und Incoterms (1) Wichtige Fragen, die insbes auch bei internatio- nalen Warenkäufen zu beachten sind: Wann geht das Eigentum über? Wann die Gefahr? Wer trägt die (Transport)Kosten? Wer sorgt für eine Versicherung vor? Dazu kommen allenfalls Abfertigungskosten; zB Zoll

Trade Terms und Incoterms (2) Die ICC (= Internat Handelskammer/Paris) veröffentlichte erstmals 1953 je einen Klauselkatalog für Trade- und Incoterms Trade Terms = Nationale Handelsbräuche ohne inhaltliche, aber mit begrifflicher Abstimmung der Länder untereinander Incoterms = International commercial terms Begrifflich und inhaltlich abgestimmt! Beachte: Bedeutung – Käufer soll wissen, ab wann für die „reisende“ Ware gesorgt werden muss.

Incoterms-Klauseln 1990: Beispiele FAS - Free Alongside Ship: Verkäufer muß Ware zu einem bestimmten Ladeplatz in einem Verschiffungshafen bringen und diese längsseits des Schiffs exportfrei übergeben FOB - Free on Board: Zusätzlich zur FAS-Klausel muß der Verkäufer hier das Schiff noch beladen. Der Gefahrübergang erfolgt , wenn die Ware die Reling passiert CIF – Cost, Insurance and Freight: Der Verkäufer muss alle Kosten, inklusive der einer Transportversicherung, für die Fracht der Ware bis in den Bestimmungshafen tragen. Das Transportrisiko trägt aber bereits der Käufer

Erlöschen der Schuld – Zahlung § 1412 ABGB: Zahlung = >Leistung dessen, was man zu leisten schuldig ist< = Zahlung/Erfüllung: Beachte: Ist kein eigenes Rechtsgeschäft! § 1413 ABGB: „Wie“ ist zu zahlen? § 1414 ABGB: Leistung an Zahlungs Statt  Leistung zahlungshalber §§ 1415 und 1416 ABGB: Regeln zur Abtragung der Schuld §§ 1421 - 1423 ABGB: „Von wem“ ist zu leisten? §§ 1424, 1425 ABGB: „An wen“ ist zu leisten? §§ 1426 - 1430 ABGB: Über Quittungen

Mögliche Zahlungsarten – Wie wird heute gezahlt? Bargeld Banküberweisung Kreditkarte Scheck Wechsel Chip-Karte Zahlung durch Aufrechnung, zB Kontokorrent Kundenkarte Telefon(wert)karte Zession etc Gesetzlicher Annahme-zwang besteht nur für staatliches Geld und zwar nur für die jeweilige Landeswährung: EU – EURO/€

Leistung an Zahlungs Statt Leistung an Zahlungs Statt: Durch sie wird erfüllt ! § 1414 ABGB: Gläubiger und Schuldner vereinbaren statt der ursprünglichen Leistung – zB weil diese unmöglich geworden ist – "etwas anderes an Zahlungs Statt" – Dem Gläubiger kann rechtswirksam nur mit seiner Zustimmung etwas andres geleistet werden ! Beispiele: An Zahlungs Statt wird (auch) erfüllt durch: sog Buchgeld" (= sofort verfügbare Konten bei Kreditinstituten) Aber auch durch eine im Rahmen einer Forderungspfändung erfolgende Überweisung zur Einziehung iSd §§ 308 ff, 322 f und 347 f EO

Leistung zahlungshalber Die Leistung zahlungshalber bewirkt noch keine Erfüllung ! Hier erfolgt durch die Hingabe von etwas anderem keine unmittelbare Schuldtilgung; vielmehr nur unter der Bedingung der tatsächlich erfolgenden Befriedigung des Gläubigers Beispiele: Schuldner tritt an Gläubiger zwecks Zahlung eine Forderung ab (Zession); Tilgung erfolgt erst, wenn der Gläubiger aus abgetretener Forderung bezahlt wird Die Begebung eines Wechsels zur Deckung oder die Zahlung mit Schecks erfolgen im Zweifel nicht an Zahlungs Statt, sondern nur zahlungshalber. Schuld wird daher erst getilgt, wenn zB der Scheck von der bezogenen Bank eingelöst oder der Betrag dem Gläubiger gutgeschrieben wird

Streckengeschäft als Dreipersonenverhältnis VK 2 = allfällige Mängelrüge Einmalige Lieferung Doppelte Erfüllung! KaufV 2 KaufV 1 K G = K 1 = VK 1 = K 2 Legende für das der Erklärung zu Grunde gelegte Beispiel: G = Großhändler; P = Produzent; K = Vertrags- / Einzelhändler oder Nichtkaufmann/Verbraucher

Teil- oder Gesamtschuldverhältnis Auf beiden Seiten eines Schuldverhältnisses können mehrere Personen stehen; § 888 ff ABGB. Je nachdem liegt: Gläubiger- oder Schuldnermehrheit vor Die Partei eines Schuldverhältnisses ist dann mehrgliedrig Dazu kann Teilbarkeit und Unteilbarkeit der Leistung vorliegen Im bürgerlichen Recht wird im Zweifel Teilbarkeit der Leistung und damit der Haftung (!) angenommen. – Anders das HandelsR (Art 8 Nr 1 der EVHGB), das auch bei teilbarer Leistung im Zweifel bei Schuldnermehrheit eine Gesamtschuld und damit eine Solidarhaftung entstehen lässt

Gläubiger- oder Schuldnermehrheit (1) Auf Gläubiger- und Schuldnerseite können mehrere Personen stehen: Gläubiger- oder Schuldnermehrheit; §§ 888-896 ABGB Bei teilbarer Leistung: zB Geld oder einer anderen vertretbaren Sache; §§ 888, 889 ABGB Gläubigermehrheit: Jedem Gläubiger steht vom Schuldner nur sein Anteil zu Schuldnermehrheit/Mit-Schuldner: Jeder Schuldner schuldet nur seinen Anteil; zB die Hälfte oder ein Drittel Bei unteilbarer Leistung: zB A und B entlehnen Buch/Auto Gläubigermehrheit: jeder Gläubiger kann die ganze Leistung fordern = Gesamtforderung Schuldnermehrheit: jeder (einzelne) Schuldner schuldet die ganze Leistung, aber  Regreß! = Gesamt- oder Solidarschuld; § 891 ABGB

Gläubiger- und Schuldnermehrheit (2) Bei teilbarer Leistung: §§ 888, 889 ABGB Eine teilbare Leistung – zB Geld –, die mehreren geschuldet wird (Gläubiger-mehrheit), gilt grundsätzlich als geteilt. Dh: Jeder Gläubiger kann vom Schuldner nur seinen (An)Teil fordern; § 889 Fall 2 ABGB Entsprechendes gilt, wenn bei teilbarer Leistung mehrere Mitschuldner vorhanden sind (Schuldnermehrheit): Jeder Schuldner schuldet dem Gläubiger dann nur seinen (An)Teil; § 889 Fall 1 ABGB

Gläubiger- und Schuldnermehrheit (3) Bei unteilbarer Leistung: §§ 890 ff ABGB § 891 ABGB: Für die Gesamt-, Solidar- oder Korrealschuld gilt die Formel: >… einer [haftet] für alle, und alle [haften] für einen … < Sie können: vertraglich (zB Schuldbeitritt: § 1347 ABGB) oder gesetzlich (zB §§ 1301, 1302 ABGB: Zufügen eines Schadens durch mehrere) entstehen Es besteht ein gesetzliches Rückgriffs- oder Regressrecht des/r zahlenden Solidarschuldner/s gegen seine Mitschuldner; § 896 ABGB

§§ 890 ff ABGB „Betrifft es [nämlich: das Forderungsrecht] hingegen unteilbare Sachen; so kann ein Gläubiger, wenn er der einzige ist, solche von einem jeden Mitschuldner [Schuldnermehrheit] fordern. Wenn aber mehrere Gläubiger [Gläubigermehrheit] und nur ein Schuldner da sind; so ist dieser die Sache einem einzelnen Mitgläubiger, ohne Sicherstellung herauszugeben, nicht verpflichtet; er kann auf die Übereinkunft aller Mitgläubiger dringen, oder die gerichtliche Verwahrung der Sache verlangen.“

Mängel von Rechtsgeschäften in der Wurzel = im Entstehungsakt in der Abwicklung = im Rahmen der Erfüllung = Leistungsstörungen Das RG kommt gültig zustande, aber bei V-Abwicklung/Erfüllung entstehen Probleme Das Rechtsgeschäft selbst, bspw der Kaufvertrag, kommt schon mangelhaft zustande B e i s p i e l e : Fehlende GF; § 865 Formmangel: §§ 883 ff ABGB Irrtum: §§ 871 ff ABGB Gesetz- od Sittenwidrigkeit: § 879 ABGB Anfängliche Unmöglichkeit: § 878 ABGB Verzug: §§ 918 ff, 1333 f + §§ 1419, 1425 ABGB Gewährleistung: §§ 922 ff Verletzung über die Hälfte: §§ 934 f ABGB Nachfolgende Unmöglichkeit: §§ 920, 1447 ABGB

Leistungsstörungen: Überblick Leistungsstörungen = Mängel in der Abwicklung des richtig zustandegekommenen Schuldverhältnisses Gläubigerverzug: §§ 1419, 1425 ABGB Verzug (= Nicht- erfüllung) Schuldnerverzug: §§ 918ff, 1333f ABGB ua zB: KaufV oder WerkV Sachmängel Gewährleistung: §§ 922 ff ABGB = Schlechterfüllung Rechtsmängel Verkürzung über die Hälfte: §§ 934 f ABGB Nachträgliche Unmöglichkeit: §§ 1447, 920 ABGB

Neufassung der §§ 1333 – 1335 ABGB (1) BGBl I 2002/118; ab 1.8.2002 Gemeinsame Marginalrubrik: >Gesetzliche Zinsen und weitere Schäden< Weiterhin: Objektive Fassung des Schuldnerverzugs; Textierung schwach ! § 1333 ABGB Abs 1 – Gesetzliche Zinsen als Verzugsfolge bei Geldzahlungen für Nichtkaufleute: 4 %; § 1000 Abs 1 ABGB Abs 2 – Gesetzliche Zinsen als Verzugsfolgen bei Verzögerung von Geldzahlungen >zwischen Unternehmern< (aus unternehmerischen Geschäften): 8 % über dem Basiszinssatz (= dzt 10,2 %) Abs 3 – Schäden über gesetzliche Zinsen hinaus zB notwendige Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen

Neufassung der §§ 1333 – 1335 ABGB (2) BGBl I 2002/118; ab 1.8.2002 Neuer Wortlaut des § 1334 ABGB besitzt nicht mehr die Präzision der Vor-Fassung (III. TN) Fälligkeit wird näher bestimmt: Grundregel: Schuldner hat >ohne unnötigen Aufschub nach der Erfüllung durch den Gläubiger< zu erfüllen Oder (bei entsprechender Vereinbarung): nach Abnahme oder Überprüfung der Leistung des Gläubigers Nach Eingang der Rechnung oder Einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung (?) Ist Zahlungszeit sonst nicht bestimmt: Einmahnungs(mechanismus)

Neufassung der §§ 1333 – 1335 ABGB (3) BGBl I 2002/118; ab 1.8.2002 Verbot des sog ultra alterum tantum: Zinsen erreichen Kapitalhöhe und hören damit zu laufen auf ! Nunmehr Unterscheidung zwischen Geldschulden gegen: Nichtunternehmer – Für sie gilt diese Regel weiterhin Unternehmer (aus unternehmerischen Geschäften) – Für sie keine Anwendung ! Ab Streitanhängigkeit können aber (in beiden Fällen) neuerdings Zinsen verlangt werden

Zahlungszeitpunkt oder Fälligkeit ... muss bestimmt oder doch bestimmbar sein ! ... durch Vertrag: dies interpellat pro homine zB: "Zahlungsziel 14 Tage bei 3 % Skonto“; „30 Tage netto"; "Zahlbar nach Erhalt der Rechnung"; "Zahlbar netto Kassa nach Erhalt der Faktura" ... durch Fälligstellung des Gläubigers = "Einmahnung“ iSv § 1334 ABGB Beachte: Im Wirtschaftsleben bedeutet "Mahnung" meist bloße Zahlungserinnerung (an den bereits festgelegten Zahlungstermin); zB 1., 2. oder letzte Mahnung ... durch die "Natur der Leistung“: § 1418 ABGB zB Lieferung von Baumaterial nach Baufortschritt, "Osterware“ ... durch Gesetz Alimente: § 1418 Satz 1 ABGB; Bestandzins: § 1100 ABGB; Entgelt beim Werkvertrag: § 1170 ABGB; Leibrente: § 1285 ABGB

rechtzeitige Zahlung allenfalls Stundung Fälligkeit und Verzug Vertragsschluß Tag der Fälligstellung = Mahnung folgender Tag Zum Beispiel 19h 0 Uhr 24/0 Uhr 0/24 Uhr Beginn des Schuldnerverzugs Zugang der "Einmahnung" = Fälligstellung bewirkt Fälligkeit rechtzeitige Zahlung allenfalls Stundung

Schuldnerverzug: §§ 918 ff, 1333 ff ABGB Definition: § 918 und § 1334 ABGB „Objektiver“ Verzug Schuldnerverzug setzt wie Gläubigerverzug kein Verschulden voraus ! - Das meint § 1334 ABGB:“Eine Verzögerung fällt einem Schuldner überhaupt zur Last ...“ Verzug setzt aber immer Fälligkeit voraus Unterscheide aber: (Ein)Mahnung, Fälligkeit, Verzug, Stundung und Kreditierung

Rechtsfolgen des Schuldnerverzugs Zahlung von Verzugszinsen auch bei bloß objektivem Verzug Bei verschuldetem („subjektivem“) Verzug ist zusätzlich Schadenersatz zu leisten zB aus Schlamperei versäumter Liefertermin Entweder: Verspätungsschaden oder Nichterfüllungsschaden Gesetzliches Rücktrittsrecht des Gläubigers vom Vertrag : § 918 ABGB Gläubiger kann aber auch am Vertrag festhalten und auf Erfüllung bestehen ! Verlängerung der Gefahrtragung (des Schuldners) Eventuell auch vertragliche Verzugsfolgen zB Konventionalstrafe: § 1336 ABGB erhöhte Verzugszinsen; sog bankmäßige Zinsen

Rücktritt vom Vertrag: § 918 ABGB (1) Der Gläubiger kann bei Schuldnerverzug: entweder weiterhin Erfüllung verlangen und bei Verschulden zusätzlich Schadenersatz “wegen der Verspätung"; sog Verspätungsschaden oder vom Vertrag zurücktreten und bei Verschulden zusätzlich Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen; sog Nichterfüllungsschaden (§ 921 Satz 1 ABGB) Beweislastumkehr des § 1298 ABGB Schuldner muss Verschuldensfreiheit beweisen

Rücktritt vom Vertrag (2) Das Rücktrittsrecht des Gläubigers besteht auch bei bloß objektivem Schuldnerverzug Beachte: Schuldner hat bei Gläubigerverzug kein Rücktrittsrecht! - § 1425 ABGB Rücktrittserklärung ist formfrei Muß insbes nicht gerichtlich erklärt werden -anders bei der Gewährleistung;§ 933 ABGB Das Rücktrittsrecht besteht während der gesamten Verzugsdauer

Rücktritt (3) - Angemessene Nachfrist Rücktrittserklärung und Nachfristsetzung müssen miteinander verbunden sein Häufiger Fehler! Nachfrist muß lange genug sein, um die vorbereitete Leistung erbringen zu können Sinn: "Rettung" des Vertrags Bei zu kurzer Nachfrist: Verlängerung Rücktritt bleibt aber gültig Es empfiehlt sich: bei der Nachfristsetzung nicht zu kleinlich zu sein! Der Grund des Rücktritts sollte genannt werden

Rücktritt (4) - Nachfrist nicht nötig ... Nachfristsetzung kann entfallen, wenn die Fristsetzung sinnlos wäre; etwa: bei Leistungsverweigerung des Schuldners, oder wenn die Leistung mittlerweile unmöglich geworden ist wenn Leistung auch bei angemessener Nachfristsetzung nicht mehr nachgeholt werden kann Für das KSchG gilt: Ist der (leistungspflichtige) Schuldner Unternehmer, so muß er rechtsunkundige Kunden/Verbraucher über das gesetzliche Erfordernis einer angemessenen Nachfristsetzung aufklären: Verbraucherrücktritt Rechtsprechung: "Markisenfall"

Rücktritt (5) - Rechtsfolgen Der erklärte Rücktritt bewirkt: Vertragsauflösung ex tunc also rückwirkend mit Zugang der Rücktrittserklärung bisher (aus dem Vertrag) Geschuldetes wird nicht mehr geschuldet! Pflicht zur Rückabwicklung Zug um Zug obligatorische/schuldrechtliche Rückwirkung bereits übertragenes Eigentum muß rückübertragen werden – Bei dinglicher Rückwirkung fällt das Eigentum von selbst zurück (Titelverlust) ! § 921 Satz 2 ABGB; ähnlich § 1447 Satz 3 ABGB und § 877 ABGB; vgl auch § 1435 ABGB

Rücktritt (6) - Sonderregeln Beispiele § 3 KSchG: Rücktritt von sog Haustürgeschäften Eigene Regeln für die Rückabwicklung in § 4 KSchG § 31 d KSchG: Rücktritt vom Reiseveranstaltungsvertrag § 30a KSchG: Rücktritt von Immobiliengeschäften § 5 BTVG: Gesetzliches Rücktrittsrecht des Erwerbers vom Bauträgervertrag

Rücktritt (7) - Sonderregel des HGB Kein Rücktrittsrecht des Verkäufers nach Handelsrecht (Art 8 Nr 21 4. hrEVO) bei: - Übergabe der Ware unter - Kreditierung (dt Terminologie: "Stundung") des Kaufpreises Grund: Rückabwicklung oft unmöglich, wenn der Käufer (der idR Kaufmann ist) die Ware bereits weiterveräußert oder be-/verarbeitet hat "Normative Kraft des Faktischen"! Daher: Vertraglich vereinbartes Rücktrittsrecht beim Eigentumsvorbehalt nötig Diese Vereinbarung räumt die gesetzliche Regel des Art 8 Nr 21 4. hrEVO wieder aus!

Verbraucherrücktritt - Angemessene Nachfrist? Vertragsschluß Rücktrittserklärung + angemessene Nachfrist Rückabwicklung ex tunc Fälligkeit Verzug Rücktrittswirkung OGH (JBl 1988, 318): Überschritt ein Schuldner ... [die] ursprünglich vorgesehene Lieferfrist bereits um rund das Doppelte, [und] hatte nach den Umständen des Falles die Erfüllung spätestens innerhalb einer Woche ab Beginn der Nachfrist zu erfolgen, war das Erfüllungsanbot der Kl demnach verspätet. Denn der Vertrag war zu diesem Zeitpunkt bereits aufgelöst. Das Erfüllungsbegehren der Kl war demnach unberechtigt.

Fixgeschäft: § 919 ABGB Zwei Kriterien machen ein Geschäft zum Fixgeschäft: ein "fest" bestimmter Leistungs-Zeitpunkt oder -Zeitraum und die weitere Voraussetzung, daß die Rücktrittserklärung schon im vorhinein für den Fall der Nichterfüllung abgegeben wird Kürzel der Praxis: fix, prompt, präzise, genau, ultimo ... Es gibt auch Fixgeschäfte aus der "Natur der Leistung“ Hochzeitsfoto, 500 Paar Würstel für Waldfest, Muttertagstorte, Kranz für Begräbnis usw

Gläubigerverzug (1) - § 1419 ABGB Der Gläubiger gerät in Verzug, wenn er die ihm ordnungsgemäß – real oder verbal – angebotene Leistung des Schuldners nicht annimmt; aus welchem Grund auch immer ! Der Verzug endet: wenn Gläubiger abnimmt und zusätzlich entstandenen Aufwand ersetzt Ebenso bei allfälliger Stundung Verzugsbeendende Vereinbarung

Gläubigerverzug (2) - § 1419 ABGB Rspr: Keine Abnahmepflicht des Gläubigers – contra legem § 1062 ABGB Er hat nur ein Recht auf die Leistung! Ausnahme: Wenn der Schuldner ein über die Gegenleistung hinausgehendes besonderes Interesse an der (Leistungs)Abnahme hat zB Künstler (SchauspielG) oder Lehrling (BAG) Beim drittfinanzierten Abzahlungskauf: Bank zahlt zB an Unternehmer erst nach Übergabe des Kaufgegenstands an Käufer Kauf auf Abbruch, „Humusfall“: JBl 1985, 746 Beachte: Der Schuldner hat bei Gläubigerverzug kein Rücktrittsrecht !

Gläubigerverzug (3) – Rechtsfolgen/1 § 1419 ABGB: > ... So fallen die widrigen Folgen auf ihn.< Obligationsmildernde Wirkungen (für den Schuldner): Schuldner haftet nur mehr für vorsätzliche und grob fahrlässige Beschädigung (Leistungs)Gefahr geht auf Gläubiger über Aufwandsersatz zB Verwahrungs- oder Transportkosten Schuldner muß nur mehr tatsächlich gezogenen Nutzen herausgeben, nicht auch den zu ziehen verabsäumten

Gläubigerverzug (4) – Rechtsfolgen/2 Befreiungshandlungen (des Schuldners): Gerichtliche Hinterlegung oder Verwahrung nach § 1425 ABGB § 373 HGB: Gegenüber dem Bürgerlichen Recht erweitertes Hinterlegungsrecht: In öffentlichem Lagerhaus oder sonst in sicherer Weise Selbsthilfeverkaufsrecht: Nach vorgängiger Androhung Notverkaufsrecht: Bei Gefahr des Verderbs der Ware, ohne Androhung

Gewährleistung „neu“ (1) Neue „Reihung“ der Rechtsbehelfe: § 932 Abs 1 ABGB Verbesserung iSv Nachbesserung oder Nachtrag des Fehlenden Austausch der Sache (Angemessene) Preisminderung oder Wandlung (Aufhebung des Vertrags) In der neuen Reihenfolge zeigt sich keine Besserstellung der Verbraucher

Gewährleistung „neu“ (2) § 932 Abs 2 ABGB Übernehmer kann: Zunächst nur Verbesserung oder Austausch verlangen Es sei denn, Verbesserung oder Austausch sind unmöglich oder für den Übergeber mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden Dann gilt § 932 Abs 4 ABGB  Folie 3 Verbesserung und Austausch sind in angemessener Frist und mit möglichst geringen Unannehmlichkeiten für den Übernehmer zu bewirken

Gewährleistung „neu“ (3) § 932 Abs 4 ABGB Sind Verbesserung oder Austausch unmöglich oder für den Übergeber mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden sind, kann der Übernehmer: Preisminderung oder Wandlung begehren; letztere nur, wenn kein geringfügiger Mangel vorliegt Dasselbe gilt, wenn der Übergeber Verbesserung oder Austausch verweigert oder nicht in angemessener Frist vornimmt sowie bei erheblichen Unannehmlichkeiten oder Unzumutbarkeit für den Übernehmer

Gewährleistung und Schadenersatz (1) § 933a ABGB Hat der Übergeber den Mangel verschuldet, steht dem Übernehmer auch Schadenersatz zu; Abs 1 Abs 2: Wegen des Mangels selbst (sog Mangelschaden) kann der Übernehmer zunächst aber auch nur Verbesserung oder Austausch begehren; Geldersatz dann, wenn Verbesserung und Austausch unmöglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden sind Dasselbe gilt, wenn der Übergeber Verbesserung oder Austausch verweigert oder nicht in angemessener Frist vornimmt sowie bei erheblichen Unannehmlichkeiten oder Unzumutbarkeit für den Übernehmer Abs 3: Verschuldensbeweis für Mangelschäden und Mangelfolgeschäden obliegt nach 10 Jahren Übernehmer

Gewährleistung und Schadenersatz (2) Sachverhalt (JBl 1990, 648): In Ferienhaus wurden Sanitär- und Heizungsinstallationen im Nov 1981 technisch falsch verlegt; nicht an Innen-, sondern Außenwänden Folge: Wasserleitungen froren erstmals im Winter 1981/82 und erneut im Winter 1984/85 ein Klägerin klagt daraufhin Installateur auf 205.000,- S zur Deckung der Behebungskosten Architekt sagte noch 1982 unrichtigerweise: Mangelhafte Isolierungsarbeiten seien für das Abfrieren verantwortlich

§ 933b ABGB: Besonderer Rückgriff Hat ein Unternehmer einem Verbraucher Gewähr geleistet, kann er seinerseits von seinem Vormann (Unternehmer) ohne Beschränkung durch die Fristen des § 933 ABGB Gewährleistung fordern; Abs 1 Dasselbe gilt für frühere Übergeber im Verhältnis zu ihren Vormännern. Dieser Anspruch umfasst die Höhe des eigenen Aufwands; er ist innerhalb von 2 Monaten ab Erfüllung der eigenen Gewährleistungspflicht gerichtlich geltend zu machen. Der Rückgriff verjährt in 5 Jahren nach Erbringung der Leistung.

Schuldnerverzug  Gewährleistung Übergabe/Lieferung Verzug §§ 918 ff ABGB Gewährleistung §§ 922 ff ABGB Voraussetzungen eines Gewährleistungsanspruchs: Leistung/Sache/Werk wird vom Schuldner als Erfüllung übergeben und Vom Gläubiger als Erfüllung angenommen Das kann auch in Unkenntnis des Mangels geschehen!

Kaufmännische Mängelrüge (1) Regelungsort: § 377 HGB Voraussetzung: zweiseitiger Handelskauf, d.h. ein Kauf unter Kaufleuten Wichtige handelsrechtliche Modifikation der ABGB-Gewährleistung Zweck: Verkäufer soll rasch wissen, ob mit Gewährleistungsansprüchen zu rechnen ist Besteht aus zwei Teilen: Unverzügliche Untersuchungspflicht zB durch Stichproben, Sachverständige Unverzüglich = ohne schuldhaftes Zögern und Unverzügliche Anzeigepflicht des Käufers Art u Umfang des Mangels sind anzuführen!

Gewährleistung (1) Regelungsort: §§ 922 – 933b ABGB Definition: ... bedeutet Einstehenmüssen für Sach- und Rechtsmängel bei entgeltlichen Geschäften Gewährleistung = Schlechterfüllung Verzug = Nichterfüllung Gesetzliche Sonderregeln Zession: § 1397 ABGB Bestandvertrag: §§ 1096, 1097 ABGB Mängelrüge: § 377 HGB § 9, 9a und 9b KSchG

Gewährleistung (2) – Allgemeines/1 Mängel müssen grundsätzlich bei Übergabe vorliegen: Die Gewährleistungsfrist beginnt idR mit Übergabe zu laufen: § 924 ABGB Die Beweislast lag bisher beim Käufer – nunmehr: bis 6 Mo bei VK; § 924 ABGB Rechtsvermutung Gewährleistung setzt kein Verschulden voraus Gewährleistungsansprüche müssen gerichtlich geltend gemacht werden; § 933 Abs 1 ABGB Anders der Rücktritt vom Vertrag nach § 918 ABGB GWL ist nachgiebiges Recht In Grenzen abdingbar; vgl aber KSchG !

Gewährleistung (3) – Allgemeines/2 Gilt nur für entgeltliche Geschäfte; § 922 Abs 1 ABGB Bei Schenkungen keine Gewährleistung für Sachmängel – Rechtssprichwort: "Einem geschenkten Gaul, schaut man nicht ins Maul“ Unterscheide von der GWL die vertragliche Garantie des § 9b KSchG Vertraglich vereinbart Mangel kann erst während der Garantiefrist entstehen und muß bloß innerhalb der Garantiefrist geltend gemacht werden! ... ist üblicherweise länger als die gesetzliche Frist

Sachmängelhaftung: §§ 922 ff ABGB Ein (Sach)Mangel liegt vor, wenn: gewöhnlich vorausgesetzte oder bedungene zugesagte Eigenschaften fehlen Zusicherung kann entweder ausdrücklich oder schlüssig erfolgen; § 863 ABGB Geteilte Beweislast bei Zusicherung: Der Käufer hat die Zusicherung der Verkäufer die Mangelfreiheit zu beweisen; – Vgl nunmehr § 924 ABGB: Vermutung der Mangelhaftigkeit Gilt für Stück- und Gattungsschulden, für Qualitäts- und Quantitätsmängel Keine Haftung für offenkundige Mängel: § 928 ABGB: "Augen auf, Kauf ist Kauf"

Rechtsmängelhaftung: § 923 ABGB ua Hier verschafft der Veräußerer dem Erwerber nicht jene Rechtsstellung, zu der er vertraglich verpflichtet war Privatrechtliche Mängel Grundstück ist mit Servitut belastet Fehlendes Urheberrecht des Veräußerers von Musikkassetten Öffentlichrechtliche Mängel Fehlende gewerberechtliche Anlagengenehmigung Fehlende Baugenehmigung Fristenlauf beginnt erst mit Erkennbarkeit ! Erwerber muß Mangel erkennen können; dies ist insbes der Fall, wenn ein anderer seine Berechtigung geltend macht Streitverkündigung nötig: § 931 ABGB

Gewährleistung – Verjährung: § 933 ABGB Dauer (Verlängerung oder Verkürzung möglich): bewegliche Sachen: 2 Jahre (bisher 6 Mo) vgl jedoch § 9 Abs 1 Satz 2 und 3 KSchG: gebrauchte Kfz unbewegliche Sachen: 3 Jahre (wie bisher) Tiermängel: 6 Wochen (wie bisher) Beginn des Fristenlaufs bei: Sachmängeln: ab Übergabe bei geheimen Mängeln oder zugesicherten Eigenschaften: ab Erkennbarkeit bei Liegenschaften: immer ab Übergabe Rechtsmängeln: ab Erkennbarkeit Im Handelsrecht: § 377 HGB – „unverzüglich“

Fall: „Fliegendes“ Messer aus Rasenmäher tötet Frau PHG 1988 (1) Fall: „Fliegendes“ Messer aus Rasenmäher tötet Frau Anwendungsbereich: Gewerbe, Industrie; Arzneimittel (AMG 1983), Medizinprodukte (MPG 1996) Ausgenommen nach § 4 Satz 2 PHG: Land- und forstwirtschaftliche Naturprodukte und Wild, solange sie >noch keiner ersten Verarbeitung unterzogen worden sind<

PHG 1988 (2) - Abgrenzung zur GWL GWL  Schlechterfüllung = Mangelhaftigkeit der Sache selbst PHG  durch den Fehler eines Produkts wird: a) ein Mensch getötet, verletzt oder gesundheitlich geschädigt oder b) eine andere körperliche Sache beschädigt Beachte: Nach dem PHG werden nicht nur die Vertragsparteien, sondern auch andre Personen, zB Familienangehörige oder Dritte geschützt.

§ 8 Satz 1 PHG: Verschuldensunabhängige + deliktische Haftung PHG 1988 (3) – Haftung/1 § 1 Abs 1 PHG: Wer haftet ? Z 1: Hersteller/Produzent Z 2: Importeur Z 3: Händler/Lieferant/Verkäufer § 8 Satz 1 PHG: Verschuldensunabhängige + deliktische Haftung § 9 PHG: Haftung ist im Voraus unabdingbar und nicht beschränkbar

PHG 1988 (4) – Haftung/2 1) § 1 PHG: Was wird ersetzt? Personen- und Sachschäden, nicht aber (reine) Vermögensschäden 2) § 2 PHG: Selbstbehalt von 500,- € bei Sachbeschädigung § 13 PHG: Verjährung - 10 Jahre nach Inverkehrbringen des Produkts

PHG 1988 (5) - §§ 5, 6, 7 § 5 PHG: Fehlerhaftigkeit eines Produkts ... wenn es nicht jene Sicherheit bietet, die erwartet werden kann; Art des Mangels unerheblich: Konstruktions-, Herstellungs- oder Instruktionsfehler Beispiel: Aus Finnland importierte Hubarbeitsbühne stürzt um; JBl 1996, 188 § 6 PHG: Inverkehrbringen = Übergabe zum Gebrauch oder Einräumen von Verfügungsmacht § 7 PHG: Beweislastumkehr zulasten von Hersteller oder Importeur, die behaupten, die Sache nicht in Verkehr gebracht oder nicht als Unternehmer gehandelt zu haben

Verkürzung über die Hälfte (1) § 934 ff ABGB: Wenn bei entgeltlichen Verträgen der gemeine Wert (§ 305 ABGB) der einen Leistung nicht einmal die Hälfte des gemeinen Werts der Gegenleistung erreicht, ... kann der verkürzte Vertragspartner Aufhebung des Vertrags und Rückstellung der Leistung gerichtlich verlangen nicht Preisminderung! Der verkürzende Teil kann aber durch Aufzahlung auf den gemeinen Wert, das Geschäft aufrechterhalten sog facultus alternativa/Wahlmöglichkeit Die Aufzahlung muß den vollen Marktpreis erreichen, nicht nur die Hälfte! Maßgebend: Wert im Zeitpunkt des Vertragsschlusses

Verkürzung über die Hälfte (2) Lateinische Bezeichnung: laesio enormis § 935 ABGB statuiert zwingendes Recht Unser Rechtsinstitut konkurriert mit: Gewährleistung; zB bei Warenmängeln! Irrtumsanfechtung; §§ 871ff ABGB nicht aber mit Wucher; § 879 Abs 2 Z 4 ABGB Unterschiedliche Tatbestandsvoraussetzungen Verjährt in 3 Jahren; § 1487 ABGB Ausschluß des Rechtsmittels: § 935 ABGB bei Glücksverträgen: § 1268 ABGB bei Vergleichen 1386 ABGB