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Recht in der Bibliothek

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Präsentation zum Thema: "Recht in der Bibliothek"—  Präsentation transkript:

1 Recht in der Bibliothek
Susanne Drauz – Ass.iur. BIB NRW

2 Aufbau Die Bibliothek und ihre Nutzer Die Bibliothek und ihr Träger Die Bibliothek und ihre Mitarbeiter Die Bibliothek und der Rest der Welt

3 1. Die Bibliothek und ihre Nutzer
Potentielle Nutzer Kinder Jugendliche Erwachsene Unternehmen Schulen Soziale Einrichtungen

4 1. Die Bibliothek und ihre Nutzer
Nutzergruppen Natürliche Personen (Kinder, Jugendliche, Erwachsene) Juristische Personen (Unternehmen, Schulen, soziale Einrichtungen)

5 1. Die Bibliothek und ihre Nutzer
Nutzungsverhältnisse Juristische Personen Kinder Jugendliche

6 1. Die Bibliothek und ihre Nutzer
Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund § 106 BGB: Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt. § 107 BGB: Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.

7 1. Die Bibliothek und ihre Nutzer
Kinder als Nutzer – juristischer Hintergrund Merke: Die Wirksamkeit von Willenserklärungen hängt von der Einwilligung bzw. Genehmigung des oder der Erziehungsberechtigten ab. (Vgl. §107 BGB)

8 1. Die Bibliothek und ihre Nutzer
Kinder als Nutzer– juristischer Hintergrund §110, BGB: Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind.  Taschengeld-Paragraph

9 1. Die Bibliothek und ihre Nutzer
Kinder als Nutzer– Konsequenzen Taschengeld reicht vielleicht für die Mahnung aber was ist bei Totalverlust, Zerstörung In den seltensten Fällen verfügen Minderjährige bereits über die entsprechenden Vermögenswerte, um die begründeten Forderungen auch erfüllen zu können. Spätestens im Rahmen der Zwangsvoll- streckung drohen die Gläubiger leer auszugehen. Die Rechtsprechung gibt dem Gläubiger einen eleganteren Weg vor. Einen Direktanspruch gegen beide Eltern aus Vertrag zugunsten Dritter.

10 1. Die Bibliothek und ihre Nutzer
Kinder als Nutzer – Vertrag zu Gunsten Dritter „Eins“ und „Zwei“ sind die Leute, die miteinander einen Vertrag schließen. Die Vorteile daraus hat der lachende „Dritte“  Beispiele: Flugticket nach New York – Behandlungsvertrag mit dem Krankenhaus – Bestellung Kindergeburtstag bei Ronald MacDonald verpflichtet „Eins“ bzw. „Zwei“ gewährt eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas schief läuft, dann hat der „Dritte“ selbst Rechte, die er einfordern kann Diese Konstruktion schützt den Dritten vor eigenen Pflichten = durch das Geschäft erlangt der „Dritte“ lediglich rechtliche Vorteile

11 1. Die Bibliothek und ihre Nutzer
Kinder als Nutzer – Konsequenzen Bei minderjährigen Lesern sollte man sich daher nicht mit einfachen Daten begnügen, sondern im Hinblick auf die später beabsichtigte Rechnungsstellung, Namen, Vornamen, Familienstand und Anschrift beider Elternteile geben lassen. Die Verfügbarkeit dieser Daten erleichtert im Zweifel auch die Rechtsverfolgung ungemein. Da die Eltern als Gesamtschuldner haften, hat der Gläubiger ein Wahlrecht, welchen Elternteil er in Anspruch nehmen will. Denn jeder Elternteil haftet bis zur vollen Begleichung des Rechnungsbetrages für den Gesamtbetrag.

12 1. Die Bibliothek und ihre Nutzer
Kinder als Nutzer – Sonderfall § 104, BGB: Geschäftsunfähig ist: 1.wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, 2.wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

13 1. Die Bibliothek und ihre Nutzer
Kinder als Nutzer – Konsequenzen des Sonderfalls Vertrag zu Gunsten Dritter ist keine Lösung Begründung: „uneingeschränkt geschäftsunfähig“ schließt eigene Rechte auch als Dritter aus.

14 1. Die Bibliothek und ihre Nutzer
Kinder als Nutzer – Sonderfall: Lösung Tiefer Griff in die juristische Trickkiste – wenn die Definition das gewünschte Ergebnis ausschließt, dann wird eine „Begriffsmutation“ gebildet. Lösung: Unechter Vertrag zu Gunsten Dritter Was ist das? nur ein kleiner Unterschied zum (echten) Vertrag zu Gunsten Dritter: gewährt keine eigene Rechte des „Dritten“ Wenn etwas schief läuft, dann kann „Eins“ oder „Zwei“ die verletzten Rechte einfordern.

15 1. Die Bibliothek und ihre Nutzer
Die unmittelbare juristische Grundlage für die Bibliothek und den Nutzer Das Verhältnis Bibliothek und Nutzer nennt man Vertrag die AGBs dieses Vertrages stehen in der Benutzungsordnung

16 1. Die Bibliothek und ihre Nutzer
Abgrenzungen: 1. Satzung autonome (selbst gegebene) Satzung einer Gemeinde zur Regelung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben, soweit keine gesetzlichen Vorschriften entgegen stehen. Die Gemeindesatzung ist Rechtsnorm und im Gemeindegebiet für alle Normadressaten verbindlich (z.B. Bebauungsplan, Gebührensatzung). Überdies muss eine Satzung als amtliche Bekanntmachung veröffentlicht werden. Zuständig: Rat der Kommune / Senat oder Verwaltungsrat der Hochschule

17 1. Die Bibliothek und ihre Nutzer
2. Benutzungsordnung ist eine benutzungsregelnde Allgemein verfügung gilt nur für die Benutzer der Einrichtung. (Die Satzung gilt für alle Mitglieder der Gemeinde.)

18 1. Die Bibliothek und ihre Nutzer
Kontrahierungszwang Kurzer Ausflug zum Gegenteil: Vertragsfreiheit der Bäcker entscheidet selbst, ob er Ihnen eine Bretzel verkaufen möchte Kontrahierungszwang, wenn zumindest teilweise mit öffentlichen Mitteln getragen allgemeines Versorgungsbedürfnis – Ausfluss aus Art. 20, 28 GG

19 1. Die Bibliothek und ihre Nutzer
Benutzungsordnungen dienen der inhaltlichen Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnisses zwischen der Einrichtung und dem Nutzer, der die Dienste der Einrichtung in Anspruch nimmt.

20 1. Die Bibliothek und ihre Nutzer
Juristische Klarheiten Benutzungsordnungen Als verbindliches Regelungswerk für das Nutzungsverhältnis sollten die Benutzungsordnungen alle Rechte und Pflichten der Beteiligten, Zuständigkeiten und insbesondere die Ermächtigungsgrundlagen für hoheitliche Sanktionen, wie etwa den Ausschluss eines Nutzers wegen missbräuchlicher Nutzung, beinhalten.

21 1. Die Bibliothek und ihre Nutzer
Benutzungsordnungen Werden regelmäßig entweder als Satzungen durch den Rat (der Kommune) oder als Verwaltungs- normen in Form sog. Allgemeinverfügungen durch den Leiter der Einrichtung erlassen. Für die rechtliche Einordnung als Rechtsnorm oder Verwaltungsnorm ist die Benennung des Regelungswerks als „Benutzungsordnung“, „Nutzungsrichtlinien“ etc. unerheblich. Die rechtliche Bewertung richtet sich ausschließlich nach der Rechtsqualität der Nutzungsregeln.

22 1. Die Bibliothek und ihre Nutzer
Benutzungsordnungen Die Benutzungsordnung kann auch als Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung durch den Leiter der Einrichtung erlassen werden. Hierzu muss jedoch eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage in einer höherrangigen, allgemeinen Nutzungsordnung enthalten sein, die ihrerseits als Satzung (= Rechtsnorm) ergehen muss. Nach dieser Ermächtigungsgrundlage richtet sich auch der Inhalt und Umfang einer Ordnung, die vom Leiter der Einrichtung als Verwaltungsakt erlassen werden kann.

23 1. Die Bibliothek und ihre Nutzer
Die Grenzen der Benutzungsordnung Wesentlichkeitstheorie Die Wesentlichkeitstheorie wurde vom Bundesverfassungsgericht entwickelt und besagt, dass im Bereich der untergesetzlichen Normsetzung „wesentliche Entscheidungen“ durch das Parlament selbst getroffen werden müssen. Grundlage der Theorie ist die Lehre vom Vorbehalt des Gesetzes

24 1. Die Bibliothek und ihre Nutzer
Was sonst noch eine Rolle spielt: Datenschutzbestimmungen Altersbeschränkungen z.B. – FSK Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft Zensurverbot Schadenersatz gemäß BGB

25 1. Die Bibliothek und ihre Nutzer
Schadensersatz – der Fall, den die Nutzungsordnung nicht regeln muss… Schäden an Nutzern Aufsichtspflichten Verkehrssicherungspflichten Schäden durch Nutzer Deliktische Haftung erst ab 14

26 1. Die Bibliothek und ihre Nutzer
FSK – Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft Jugendschutzgesetz  und FSK-Grundsätze 26

27 1. Die Bibliothek und ihre Nutzer
FSK – Verbot der Abgabe an Personen unterhalb der Altersfreigabe Steht nicht zur Disposition der Sorgeberechtigten - keine Ausleihe mit „schriftlicher Erlaubnis“ Kind als Bote gleichwohl möglich „schriftliche Erlaubnis“ kann ausgelegt werden als Anweisung Ausleihe Konto des Sorgeberechtigten Juristischer Merksatz: Ist das Kind auch noch so klein, so kann es doch schon Bote sein. 27

28 1. Die Bibliothek und ihre Nutzer
Zensurverbot – Rezipientenfreiheit das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten betrifft sowohl die schlichte Informationsaufnahme als auch die aktive Informationsbeschaffung. ungehindert bedeutet: frei von rechtlich angeord-neter oder faktisch verhängter staatlicher Abschnei-dung, Behinderung, Lenkung, Registrierung und sogar "frei von unzumutbarer Verzögerung" Bundesverfassungsgericht 1969 im Fall "Leipziger Volkszeitung" (BVerfGE 27, 71). Eine Sperrung von bestimmten Inhalten ist somit nicht verfassungskonform.

29 1. Die Bibliothek und ihre Nutzer
Zensurverbot – Rezipientenfreiheit das Sich-informieren-Dürfen des Konsumenten Einschränkung der Rezipientenfreiheit ist der Jugendschutz in Deutschland z.B. Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft Welche Einschränkungen kennen Sie noch?

30 2. Die Bibliothek und ihre Träger
Wer kann Träger sein? Kommune Körperschaft des öffentlichen Rechts Kirche Land Bund Privatrechtlicher Träger Fehlt jemand?

31 2. Die Bibliothek und ihre Träger
Gebührenrecht Was ist eine Gebühr? BVerfGE 50, 217 [226] Eine Gebühr ist eine öffentlich-rechtliche Geldleistung, die aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner (durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme) einseitig auferlegt wird und dazu bestimmt ist, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken. Trifft das auf die Leih-, Mahn- oder Säumnisgebühren zu?

32 2. Die Bibliothek und ihre Träger
Um die Ecke denken

33 2. Die Bibliothek und ihre Träger
Problem § 27 UrhG - Vergütung für Vermietung und Verleihen (2) Für das Verleihen von Originalen oder Vervielfältigungs-stücken eines Werkes, deren Weiterverbreitung nach § 17 Abs. 2 zulässig ist, ist dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen, wenn die Originale oder Vervielfältigungsstücke durch eine der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtung (Bücherei, Sammlung von Bild- oder Tonträgern oder anderer Originale oder Vervielfältigungs-stücke) verliehen werden. Verleihen im Sinne von Satz 1 ist die zeitlich begrenzte, weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung; § 17 Abs. 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

34 2. Die Bibliothek und ihre Träger
Folge: Bibliothekstantieme Zur Abgeltung dieser Verpflichtung wird die sogenannte Bibliothekstantieme bezahlt. Das berechtigt die Bibliotheken dazu, zu verleihen. 34

35 2. Die Bibliothek und ihre Träger
Legaldefinition „Leihe“ § 598 BGB Vertragstypische Pflichten bei der Leihe Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der Sache unentgeltlich zu gestatten. Abgrenzung zur Miete – hierfür wird ein „Mietzins“ erhoben 35

36 2. Die Bibliothek und ihre Träger
Folge: Die Ausleihe in einer Bibliothek ist grundsätzlich gebührenfrei.

37 2. Die Bibliothek und ihre Träger
Rettung naht: § 604 BGB Rückgabepflicht (1) Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit zurückzugeben.

38 2. Die Bibliothek und ihre Träger
Sondernutzung „Überziehung der Leihfrist“ Wer mehr nutzt als alle anderen dürfen, von dem kann eine Sondernutzungsgebühr erhoben werden.

39 2. Die Bibliothek und ihre Träger
Das Überziehen der Leihfrist ist auf zwei Arten möglich: durch erlaubte Sondernutzung = Verlängerung durch unerlaubte Sondernutzung = Mahnfall

40 2. Die Bibliothek und ihre Träger
Sondernutzung „Reservierung / Vormerkung“ Wer mehr Leistung will als alle anderen, von dem kann eine weitere abweichende (=höhere) Gebühr für den Verwaltungsaufwand erhoben werden. 40

41 2. Die Bibliothek und ihre Träger
Sondernutzung „Bestseller“? Zulässigkeitsvoraussetzungen? Argumente? 41

42 2. Die Bibliothek und ihre Träger
Sondernutzung „Bestseller“? Die beiden Postitionen: Schulze – gutachterliche Stellungnahme für den Börsenverein Steinhauer – kritische Würdigung 42

43 2. Die Bibliothek und ihre Träger
Sondernutzung „Bestseller“? Beger – Aus“leihe“ von Medien gegen Gebühr 43

44 2. Die Bibliothek und ihre Träger
Sondernutzung „Bestseller“? Wo liegen die Fallstricke? Argumente? 44

45 2. Die Bibliothek und ihre Träger
Gebühren für „Bestseller“ und DVD? Nach den Ausführungen in der Begründung zur Urheberrechtsänderung im Jahre 1996 (Umsetzung Vermiet- und Verleihrichtlinie in das deutsche Urheberrechtsgesetz) hat der Gesetzgeber ausdrücklich erklärt, dass es sich auch dann um eine unentgeltliche Leihe durch Bibliotheken handelt, wenn für die Ausleihe eine Gebühr erhoben wird, die jedoch die Kostendeckungsgrenze nicht überschreiten darf. 45

46 2. Die Bibliothek und ihre Träger
Sondernutzung „Bestseller“ und Gebühren für DVD? Die Kostendeckungsgrenze darf nicht überschritten werden. Wie wird die Kostendeckungsgrenze berechnet? 46

47 2. Die Bibliothek und ihre Träger
Kostendeckungsgrenze Das Gebührenrecht geht grundsätzlich vom Äquivalenzprinzip aus: Gebührensätze sind so zu bemessen, dass die Höhe der Gebühr einerseits den Verwaltungsaufwand berücksichtigt und andererseits in angemessenem Verhältnis zu der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung steht. Abweichend davon kann der Gesetzgeber im Einzelfall die Geltung des Kostendeckungsprinzips festlegen, wonach Gebühren nur zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben werden dürfen. In diesen Fällen sind die Gebührensätze so zu bemessen, dass das geschätzte Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand für den betreffenden Verwaltungszweig nicht übersteigt. 47

48 2. Die Bibliothek und ihre Träger
Überlegungen zur Kostendeckungsgrenze Abweichend davon kann der Gesetzgeber im Einzelfall die Geltung des Kostendeckungsprinzips festlegen, wonach Gebühren nur zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben werden dürfen. In diesen Fällen sind die Gebührensätze so zu bemessen, dass das geschätzte Gebührenauf-kommen den auf die Amtshandlungen entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand für den betreffenden Verwaltungszweig nicht übersteigt. 48

49 2. Die Bibliothek und ihre Träger
Die Mahnung per Ausdrückliche Regelung in der Benutzungsordnung notwendig, falls dort ein Schriftform-Erfordernis formuliert wird "wird schriftlich oder elektronisch gemahnt". Damit wird neben die Schriftform die einfache elektronische Form gestellt. Grundsätzlich entstehen die Gebühren auch ohne Mahnung…

50 2. Die Bibliothek und ihre Träger
Stundung, Niederschlagung und Erlass späterer Zahlungstermin Vollstreckungsverzicht Forderung wird vernichtet

51 2. Die Bibliothek und ihre Träger
Wer darf das machen? Wahrnehmung fremder Interessen – bedarf der Ermächtigung Fremdes Interesse? = das Interesse eines anderen = das Interesse des Trägers -> Ermächtigung durch den Träger -> Ermächtigung in der Satzung

52 2. Die Bibliothek und ihre Träger
Keine Ermächtigung… § 266 StGB Untreue Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

53 2. Die Bibliothek und ihre Träger
Beispiele für Entgelte für bibliotheksfremde Leistungen: Vermietung eines Veranstaltungsraumes Vermietung einer Fläche für Kaffeeautomat, Kopierer etc. Bücherflohmarkt

54 2. Die Bibliothek und ihre Träger
§ 102 GemO Zulässigkeit wirtschaftlicher Unternehmen Grenzen der wirtschaftlichen Betätigung des Staates beachten: kein anderer darf den Zweck wirtschaftlicher oder besser erfüllen können

55 2. Die Bibliothek und ihre Träger
§ 78 GemO Grundsätze der Erzielung von Erträgen und Einzahlungen (4) Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Abs. 2 Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich an der Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 2 beteiligen. Die Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer Zuwendung obliegen ausschließlich dem Bürgermeister sowie den Beigeordneten. Über die Annahme oder Vermittlung entscheidet der Gemeinderat. Die Gemeinde erstellt jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind, und übersendet ihn der Rechtsaufsichtsbehörde.

56 2. Die Bibliothek und ihre Träger
Spende – Gefährliches Terrain? Lösung für Buchspenden – per Gemeinderats-beschluss als Altpapier definieren lassen… 

57 2. Die Bibliothek und ihre Träger
Was ist der Hintergrund für diese Problematik?

58 2. Die Bibliothek und ihre Träger

59 2. Die Bibliothek und ihre Träger
§ 331 StGB Vorteilsannahme (1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich […] (3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige erstattet und sie die Annahme genehmigt.

60 2. Die Bibliothek und ihre Träger
Sozialadäquat? Obergrenze circa 30 Euro

61 2. Die Bibliothek und ihre Träger
„Im Rahmen der Befugnisse genehmigungsfähig“? Was wird geschützt?

62 2. Die Bibliothek und ihre Träger
Schutzzweck der Norm: Das Vertrauen der Bevölkerung in die „Nicht- Käuflichkeit des öffentlichen Dienstes“

63 2. Die Bibliothek und ihre Träger
Vergaberecht – die Hauptquellen: Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL) Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV) Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) 63

64 2. Die Bibliothek und ihre Träger
Vergaberecht - Hauptanwendungsgebiet: Ausschreibung der benötigten Leistung / Sache Leistungsbeschreibung durch den Fachdienst = Bibliothek Korrekte Leistungsbeschreibung durch korrekte Anforderungsbeschreibung § 7 VOL/A enthält die Richtlinien: 64

65 2. Die Bibliothek und ihre Träger
Definition Leistungsbeschreibung: Die Leistung ist so erschöpfend zu beschreiben, so dass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und dass miteinander vergleichbare Angebote zu erwarten sind 65

66 2. Die Bibliothek und ihre Träger
Vergaberecht - Grundsatz: Ausschreibung im offenen Verfahren „Öffentliche Ausschreibung“ = öffentliche Aufforderung an eine unbeschränkte Zahl von Unternehmen zur Einreichung von Angeboten 66

67 2. Die Bibliothek und ihre Träger
Vergaberecht - Ausnahme: Ausschreibung im nicht offene Verfahren „Beschränkte Ausschreibung“ = Aufforderung an eine beschränkte Zahl von Unternehmen zur Einreichung von Angeboten Nur zulässig unter den engen Voraussetzungen der §§ 3 VOL/A und VOL/B 67

68 2. Die Bibliothek und ihre Träger
Bibliothek im Web 2.0 1. Weisungsrecht des Trägers 2. Datenschutz 3. Persönlichkeitsrecht 4. Jugendschutz 5. 68

69 2. Die Bibliothek und ihre Träger
Bibliothek im Web 2.0 Zwei Themen 1. Die Bibliothek geht online 2. Die Bibliothek bietet online-Zugang 69

70 2. Die Bibliothek und ihre Träger
Warum ein Weisungsrecht? 1. Arbeitgeber / Arbeitnehmer 2. Grundsatzentscheidung 3. Haftung 4. Verpflichtung des Trägers 5. ??? 70

71 2. Die Bibliothek und ihre Träger
Weisungsrecht Richtlinienkompetenz des Trägers Zentrale Steuerung der Außendarstellung Benimmregeln – mehr als Netiquette… 71

72 2. Die Bibliothek und ihre Träger
Weisungsrecht Ein Beispiel aus Wien: Social Media Mitarbeiter-Richtlinien: 72

73 2. Die Bibliothek und ihre Träger
Haftung des Trägers und www Internetzugang für die Nutzer Anmeldung des Nutzers und Datenerfassung und Belehrung und selbstverpflichtende Unterschrift… Freies WLAN 73

74 2. Die Bibliothek und ihre Träger
Haftung des Trägers Hochstreitiges Problem: Wie ist die Bibliothek einzuordnen 1. Provider ? Dann lösen sich (fast) alle Probleme sofort in Luft auf… gemäß § 8 Telemediengesetz (TMG) von einer Haftung befreit 2. einfacher Anschlussinhaber ? 74

75 2. Die Bibliothek und ihre Träger
Freies WLAN – Provider § 8 TMG Durchleitung von Informationen (1) Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie 1. die Übermittlung nicht veranlasst, 2. den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und 3. die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben. 75

76 2. Die Bibliothek und ihre Träger
Freies WLAN - Anschlussinhaber Stichwort Abmahnung Unterlassungsanspruch Kostenerstattungsanspruch Tauschbörsen aller Art, z.B. Musik, Kinderpornographie, rechts- oder linksradikale Inhalte… 76

77 2. Die Bibliothek und ihre Träger
Freies WLAN - Anschlussinhaber Lösungsmöglichkeiten? 1. Umfangreiche Nutzerbelehrung 2. Ports sperren 3. VPN-Routing 77

78 2. Die Bibliothek und ihre Träger
Freies WLAN - Ports sperren Kein Problem bei Tauschbörsen Schweres Problem bei Internetseiten Rezipientenfreiheit versus den Rest der Welt 78

79 2. Die Bibliothek und ihre Träger
Datenschutz – Privacy – right to be alone In Deutschland geregelt durch die Bundes- und Landesdatenschutzgesetze getragen vom Geist der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Volkszählung 1983 (BVerfG 65, 1) Grundrecht auf „informationelle Selbstbestimmung“ als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und der Menschenwürde. 79

80 2. Die Bibliothek und ihre Träger
BundesDatenSchutzGesetz BDSG § 1 Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes (1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird. 80

81 2. Die Bibliothek und ihre Träger
Hauptprinzipien des Datenschutzes sind Datensparsamkeit und Datenvermeidung, Erforderlichkeit, Zweckbindung. 81

82 2. Die Bibliothek und ihre Träger
Internationale Datenschutzstandards: Die sogenannte „Erklärung von Montreux“ aus dem Jahr 2005 formuliert: „Ein universelles Recht auf den Schutz personen-bezogener Daten und der Privatsphäre unter Beachtung der Vielfalt in einer globalisierten Welt“ 82

83 2. Die Bibliothek und ihre Träger
Montreux-Prinzipien: - Prinzip der Zulässigkeit und Rechtmässigkeit der Erhebung und Verarbeitung der Daten, - Prinzip der Richtigkeit, - Prinzip der Zweckgebundenheit, - Prinzip der Verhältnismässigkeit, - Prinzip der Transparenz, 83

84 2. Die Bibliothek und ihre Träger
- Prinzip der individuellen Mitsprache und namentlich der Garantie des Zugriffsrechts für die betroffenen Personen, - Prinzip der Nicht-Diskriminierung, - Prinzip der Sicherheit, - Prinzip der Haftung, Prinzip einer unabhängigen Überwachung und gesetzlicher Sanktionen - Prinzip des angemessenen Schutzniveaus bei grenzüberschreitendem Datenverkehr. 84

85 2. Die Bibliothek und ihre Träger
Spezialfall - Persönlichkeitsrecht Das Recht am eigenen Bild • grundsätzlich ist die Erlaubnis notwendig • Finger weg, wenn die Menschen „identifizier-bar“ sind und keine Erlaubnis vorliegt. • bei Kindern wird die Erlaubnis der Eltern benötigt • prüfen, ob die der Schule erteilte Erlaubnis Fotos von Ausflügen mit abdeckt (enge Aus-legung) und ob das auch die Veröffentlichung beinhaltet 85

86 2. Die Bibliothek und ihre Träger
Jugendschutz • § 5 JMStV sieht ein eingeschränktes System bei sogenannten entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten vor. Das Gesetz bezieht sich hierbei auf die Altersstufendifferenzierungen des Jugendschutzgesetzes, dass heißt Klassifizierungen freigegeben ohne Altersbeschränkung,  freigegeben ab 6 Jahren, freigegeben ab 12 Jahren, freigegeben ab 16 Jahren, keine Jugendfreigabe. 86

87 2. Die Bibliothek und ihre Träger
Jugendschutz • Durch den Einsatz von technischen oder sonstigen Mitteln soll die Wahrnehmung des Angebotes durch Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersgruppe unmöglich gemacht oder erschwert werden... 87

88 2. Die Bibliothek und ihre Träger
Jugendschutz Einsatz von Verhinderungsmitteln Wer ist betroffen? Die Seitenanbieter Welche Hindernisse gibt es? Kreditkartennummer oder Personalausweisnummer genügen nicht! 88

89 2. Die Bibliothek und ihre Träger
Jugendschutz Keine Panik auf der Titanic Das freisprechende Urteil des BGH zum automatisierten Softporno-Video Verleih setzt den Maßstab für die Anbieter und deren Zugangskontrolle. 89

90 2. Die Bibliothek und ihre Träger
Jugendschutz Der Begriff des "Ladengeschäfts" im Sinne von § 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB setzt nicht zwingend die Anwesenheit von Personal voraus, wenn technische Sicherungsmaßnahmen einen gleichwertigen Jugendschutz wie die Überwachung durch Ladenpersonal gewährleisten. BGH, Urteil vom 22. Mai 2003, - 1 StR 70/03 (LG Stuttgart) – amtlicher Leitsatz 90

91 2. Die Bibliothek und ihre Träger
Jugendschutz Handlungsempfehlung: Erlaubnis der Erziehungsberechtigten bei der Anmeldung schriftlich geben lassen. Auf den offenen Internet-Zugang schriftlich hinweisen. 91

92 2. Die Bibliothek und ihre Träger
Internetauftritt der Bibliothek Homepage Weblog Facebook und Twitter 92

93 2. Die Bibliothek und ihre Träger
Internetauftritt der Bibliothek Was ist zu beachten? Impressumspflicht Handlungsempfehlungen Justizministerium: 93

94 2. Die Bibliothek und ihre Träger
Urheberrecht im Alltag Bibliotheksabgabe GEMA Recht am eigenen Bild – Fotos in der Bibliothek CC – OA Photoshop – Bearbeiten verboten, freie Benutzung mit eigener Kreativität erlaubt (Bilder-)Bücher vorlesen 94

95 2. Die Bibliothek und ihre Träger
Urheberrecht im Alltag Ergänzender Link zur Fotografie von Personen – oder: Kampf dem Gruppengerücht  95

96 2. Die Bibliothek und ihre Träger
Kontaktmöglichkeit und Danke für Ihre Geduld. 96


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