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Entscheidungen am Lebensende

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Präsentation zum Thema: "Entscheidungen am Lebensende"—  Präsentation transkript:

1 Entscheidungen am Lebensende
Ein Diskussionsbeitrag

2 Allerheiligenlitanei
A morte subitanea, libera nos Domine Religiöser Paradigmenwechsel Medizinische Revolution

3 Methoden zur Bewältigung
A) wissenschaftliche Erforschung (Phasen) B) Verdrängung (Spital, Aufbahrungshalle, Gemeinschaftsgrab) C) Banalisierung (Medien: das tägliche Massensterben) D) Exit E) Religiöse Bewältigung: Reinkarnation - Nahtod F) christlich: „Wenn ich sterbe, holt mich nicht der Tod, sondern Christus.“ (Theresia v. Avila)

4 Mögliche Konflikte a) Selbstbestimmungsrecht des Patienten
a) Selbstbestimmungsrecht des Patienten b) Fürsorgepflicht des Arztes c) Heiligkeit (= Unverfügbarkeit) des Lebens

5 Ausgaben je Land

6 Zunahmer der Gesundheitskosten

7 Kosten nach Alter

8 Problemstellung Grundsatzdiskussion ist nötig:
Recht mancher auf alles vs Recht aller auf manches (sozialethisch) Was ist natürlich – angemessen – suizidal (individual-ethisch)

9 Grundsätzliche Gedanken
Die Endlichkeit des Lebens widerspricht der Würde des Menschen nicht, sondern gehört dazu. Gerade weil das Leben endlich und verletzlich ist, ist es so kostbar. Medizin und Gesellschaft müssen ihre Forderungen an das medizinisch Machbare auf ein menschliches Mass reduzieren.

10 Aktive Sterbehilfe=Euthanasie
Aerztliches Handeln (nicht Grundkrankheit) ist hinreichende und unmittelbare Todesursache

11 Indirekte Sterbehilfe
Schmerzbekämpfung/Symptomkontrolle mit lebensverkürzendem Effekt (also „Nebenwirkung“ einer Therapie)

12 Moraltheologische Grundsätze
Handlungen mit doppeltem Effekt (eine gute und eine schlechte) Wesentlich: ist die gute Wirkung nur eine Folge der Schlechten?

13 Beispiel aus Moraltheologie
Bergleute in Grube verschüttet Rettung nur durch Sprengung möglich, wobei 1 Bergmann wegen zu grosser Nähe getötet wird. Handlung also 2 Wirkungen: 1. Tötung des Bergmannes. 2. Rettung der übrigen. Güterabwägung hier erlaubt Warum? Gedankenexperiment: Wäre Handlung auch sinnvoll, wenn kein Todesopfer involviert.

14 Gegenbeispiel Menschengruppe in extremer Hungersnot
1 töten, um ihn kannibalisch zu fressen. Würde Leben der Gruppenmitglieder retten Nein: Mord ist nie erlaubt Güterabwägung in solchen Fällen unerlaubt

15 Zum Knobeln Terroristen entführen ein Flugzeug
Als Waffe donnert es auf Grossstadt zu Darf man es abschiessen?

16 Antwort: Ja – das Abschiessen des Flugzeugs wäre ja auch sinnvoll, wenn keine Passagiere an Bord wären.

17 Faktoren der Güterabwägung
Das zu erreichende Gut muss das zu zerstörende Gut deutlich überwiegen (Wenn Flugzeug z.B. schon über bewohntem Gebiet ist – es rast auf Fussballstadion zu – führte Abschuss nicht zu ähnlich viel Opfern?) 2. Je grösser das zu zerstörende Gut, desto grösser die Gewissheit der Gefährdung des zu rettenden.

18 Passive Sterbehilfe A) Unterlassen einer möglichen Intervention zur Lebensverlängerung B) Grundkrankheit, der man ihren Lauf lässt C) Arzt nur aktiv durch Beendigung einer zuvor bestehenden Intervention

19 Therapieverzicht? Falscher Begriff Unwort: „austherapiert“
Umfassender Therapiebegriff, der Uebergang von kurativer zu palliativer Therapie integriert.

20 Moralische Kriterien - Wie nahe und wie sicher ist der Tod?
- Ist der Sterbeprozess schon eingetreten? - Welchen Nutzen haben mögliche medizinische Interventionen für den Patienten unter Berücksichtigung seines Gesamtwohls? (physische, psychische, soziale, spirituelle Dimension!!) - Welche Belastungen werden / würden dem Patienten dabei zugemutet? (zusätzliche Schmerzen? Soziale Isolation? - Frage nach Qualität des noch zu lebenden Lebens: Schmerzfreiheit, Bewusstsein, Kommunikationsmöglichkeit, Mobilitätsfähigkeit - Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf die notwendigen Aufwendungen (Kosten …)

21 Der katholische Standpunkt
„Wenn der Tod näher kommt und durch keine Therapie mehr verhindert werden kann, […] ohne daß man jedoch die normalen Hilfen unterläßt, die man in solchen Fällen einem Kranken schuldet. Dann liegt kein Grund vor, daß der Arzt Bedenken haben müßte […].“ (Dokument der Glaubenskongregation)

22 Individual-ethisch Von der Sicht des Arztes gerechtfertigt:
A) Massnahme keinen Nutzen oder insgesamt mehr Schaden als Nutzen bietet B) Patient Weiterbehandlung ablehnt

23 Therapieverzicht durch Patient
• Angesichts des nahen und sicheren Todes müssen nicht alle medizinischen Möglichkeiten ausgeschöpft werden. • Ethisch verpflichtend sind nur „sinnvolle“ medizinische Interventionen. • Die Grenzen zur direkten Tötung darf nicht überschritten werden.

24 Ernährung durch Sonde? Ist die Ernährung und Wasserversorgung (ob auf natürlichen oder künstlichen Wegen) eines Patienten im „vegetativen Zustand“ moralisch verpflichtend, außer wenn Nahrung und Wasser vom Körper des Patienten nicht mehr aufgenommen oder ihm nicht verabreicht werden können, ohne erhebliches physisches Unbehagen zu verursachen? Antwort: Ja. Die Verabreichung von Nahrung und Wasser, auch auf künstlichen Wegen, ist prinzipiell ein gewöhnliches und verhältnismäßiges Mittel der Lebenserhaltung. Sie ist darum verpflichtend in dem Maß, in dem und solange sie nachweislich ihre eigene Zielsetzung erreicht, die in der Wasser- und Nahrungsversorgung des Patienten besteht. Auf diese Weise werden Leiden und Tod durch Verhungern und Verdursten verhindert.

25 Hirtenbrief Nach Auffassung der christlichen Ethik gibt es keine Verpflichtung des Menschen zur Lebensverlängerung um jeden Preis und auch kein ethisches Gebot, die therapeutischen Möglichkeiten der Medizin auf ihrem jeweils neuesten Stand bis zum Letzten auszuschöpfen. Zur Endlichkeit des Lebens gehört auch, dass man das Herannahen des Todes zulässt, wenn seine Zeit gekommen ist. Der verstorbene Papst Johannes Paul II., dessen Sterben unzählige Menschen mit tiefer Anteilnahme verfolgten, sagte am Ende seiner langen Krankheit: „Mein Leben steht in Gottes Hand.” Er tröstete die Gläubigen, die auf dem Petersplatz für ihn beteten mit den Worten: „Ich bin froh, seid ihr es auch!” Im Juni Robert Zollitsch, Erzbischof von Freiburg/Breisgau + Joseph Doré, Erzbischof von Strasbourg + Kurt Koch, Bischof von Basel

26 Schlussfolgerung Aktive Sterbehilfe: no way
Indirekte Sterbehilfe: moralisch erlaubt Passive Sterbehilfe: moraltheologische Grauzone.


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