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Präsentation zur Delegiertenversammlung

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Präsentation zum Thema: "Präsentation zur Delegiertenversammlung"—  Präsentation transkript:

1 Präsentation zur Delegiertenversammlung
Gesamtausschuss der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich der Evang. Landeskirche in Baden und dem Diakonischem Werk Baden Präsentation zur Delegiertenversammlung am 27. und TVöD Bund tvü

2 Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst (TVöD) - Fassung Bund -
Geltungsbereich (§1) Der TV gilt nicht für: leitende Angestellte B mit Vergütungen von mehr als der Entgeltgruppe 15 B die Eingliederungszuschüsse erhalten oder in ABM sind Geringfügig B gem. § 8 Abs.1 Nr.2 SGB IV B in Gaststätten und Hotels Waldarbeiter TVöD Bund tvü

3 Nebentätigkeit (§ 3 Abs. 5)
Nebentätigkeiten gegen Entgelt sind vorher schriftlich anzuzeigen. Sie können nur verweigert werden, wenn dadurch die arbeitsvertraglichen Pflichten oder die berechtigten Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigt werden. TVöD Bund tvü

4 Versetzung – Abordnung – Zuweisung – Personalgestellung (§ 4)
Vorübergehende Zuweisung zu einer anderen Einrichtung des AG Versetzung Zuweisung zu einer anderen Einrichtung des AG auf Dauer Zuweisung Vorübergehende Übertragung mindestens gleich vergüteter Tätigkeit bei einem Dritten im In- und Ausland (Bedarf Zustimmung des AN; Ablehnung nur aus wichtigem Grund) Personalgestellung dauerhafte Beschäftigung bei einem Dritten, wenn die Aufgaben verlagert worden sind (Bedarf eines Vertrages zwischen AG und Drittem) TVöD Bund tvü

5 Qualifizierung (§ 5) Kein Anspruch auf Qualifizierung
Anspruch auf Gespräch zur Qualifizierung Zeiten vereinbarter Qualifizierungsmaßnahmen sind Arbeitszeit Kosten- und/oder Zeitbeteiligung durch DV möglich TVöD Bund tvü

6 Arbeitszeit (§§ 6 - 11) 1. Regelmäßige Arbeitszeit
durchschnittlich 39 Stunden pro Woche Ausgleichszeitraum von bis zu einem Jahr Feiertage vermindern die regelmäßige AZ um ausgefallene Arbeitsstunden durch DV kann abgewichen werden von 10 Std Höchstarbeitszeit durch DV kann vereinbart werden: Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Std Rahmenzeit von bis zu 12 Std (zwischen 6 und 20 Uhr) Gleitzeitregelung TVöD Bund tvü

7 2. Sonderformen der Arbeit
B ist verpflichtet zu: Wechselschichtarbeit regelmäßiger Wechsel der AZ und Nachtschicht spätestens nach 1 Monat Schichtarbeit regelmäßiger Wechsel um mindestens 2 Std. bei Zeitspanne von 13 Std. Bereitschaftsdienst AG bestimmt den Aufenthaltsort zur Arbeitsaufnahme im Bedarfsfalle Rufbereitschaft AN zeigt den Aufenthaltsort zur Arbeitsaufnahme im Bedarfsfalle an (auch bei Gestellung eines Mobiltelefons) TVöD Bund tvü

8 Std. Teilzeitbeschäftigter über vereinbarter AZ Nachtarbeit
Überstunden Std. über Dienstplan auf Anordnung durch AG, nicht bis zum Ende der folgenden Woche (bei Schichtplan bis zum Ende Schichtplanturnus) ausgeglichen Mehrarbeit Std. Teilzeitbeschäftigter über vereinbarter AZ Nachtarbeit Ab 21:00 Uhr TVöD Bund tvü

9 3.1 Zeitzuschläge Überstunden EGr 1 – 9 30 v.H. EGr 10 – 15 15 v.H.
3. Ausgleich für Sonderformen der Arbeit 3.1 Zeitzuschläge Überstunden EGr – v.H. EGr 10 – v.H. Nachtarbeit v.H. Sonntagsarbeit v.H. Feiertagsarbeit v.H. Arbeit am 24. und 31. Dezember 35 v.H. Samstagsarbeit von 13 – 21 Uhr 20 v.H. (nicht bei Schicht- oder Wechselschichtarbeit) TVöD Bund tvü

10 3.3 Zulagen für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft
3.2 Mehrarbeitsstunden 100 v.H. 3.3 Zulagen für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft Rufbereitschaft Montag – Freitag 2 Std. pro Tag Samstag, Sonntag, Feiertag 4 Std. pro Tag Bereitschaftsdienst noch nicht geklärt TVöD Bund tvü

11 3.4 Wechselschicht- und Schichtzulage
Wechselschichtzulage € Schichtzulage € (bei ständiger Wechselschicht- oder Schichtarbeit) 4. Bereitschaftszeiten = Zeiten der Anwesenheit in der Dienststelle, in denen weniger als 50 v.H. Arbeit zu leisten ist werden zur Hälfte als Arbeitszeit gewertet werden nicht gesondert ausgewiesen dürfen zusammen mit AZ nicht mehr als 48 Std geleistet werden TVöD Bund tvü

12 5. Arbeitszeitkonto Durch Dienstvereinbarung können Arbeitszeitkonten eingerichtet werden Auf das Konto können gebucht werden: Mehrarbeitsstunden Überstunden Zeitzuschläge Rufbereitschaftsentgelte Bereitschaftsdienstentgelte TVöD Bund tvü

13 In der DV ist zu vereinbaren:
Zeitschuld (Minusstunden) max. 40 Std Zeitguthaben (Plusstunden) mehrfach x 40 Std Fristen zur Abbuchung des Zeitguthabens Berechtigung zur Abbuchung in bestimmten Zeiten (z.B. Brückentage) Folgen bei Widerruf des bereits genehmigten Freizeitausgleiches Bei durch ärztliches Attest nachgewiesener Krankheit während des Freizeitausgleiches keine Minderung des Zeitguthabens TVöD Bund tvü

14 Entgelt (§§12 - 15) 1. Eingruppierung
- wird in 2006 geregelt – 2. Vorübergehende Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit Übernimmt der B für mindestens einen Monat eine höherwertige Tätigkeit, erhält er rückwirkend für die gesamte Dauer eine persönliche Zulage. Die Zulage beträgt: EGr 1 bis 8 4,5 v.H. des pers. Tabellenentgeltes EGr 9 bis 15 Differenz zu höherer EGr TVöD Bund tvü

15 TVöD Bund tvü

16 3.1 Stufen der Entgeltgruppe 1
Stufen der Entgelttabelle 3.1 Stufen der Entgeltgruppe 1 Stufe 2 zu Beginn der Tätigkeit Stufe 3 bis 6 nach jeweils 4 Jahren in den Stufen 3.2 Stufen der Entgeltgruppen 2 bis 8 Stufe 1 im ersten Jahr der Berufstätigkeit Stufe 2 nach 1 Jahr in Stufe 1 Stufe 3 nach 2 Jahren in Stufe 2 Stufe 4 nach 3 Jahren in Stufe 3 Stufe 5 nach 4 Jahren in Stufe 4 Stufe 6 nach 5 Jahren in Stufe 5 TVöD Bund tvü

17 3.3 Stufen der Entgeltgruppen 9 bis 15
Stufe im ersten Jahr der Tätigkeit beim Bund Stufe 2 nach 1 Jahr in Stufe 1 Stufe 3 nach 2 Jahren in Stufe 2 Stufe 4 nach 3 Jahren in Stufe 3 Stufe 5 nach 4 Jahren in Stufe 4 Beim Wechsel zu einem neuen Arbeitgeber fängt man in Stufe 2 an TVöD Bund tvü

18 Der Wechsel der Stufen 4 bis 6 kann
bei Leistungen erheblich über dem Durchschnitt verkürzt werden bei Leistungen erheblich unter dem Durchschnitt verlängert werden Bei Verlängerung des Stufenaufstiegs hat der AG jährlich zu prüfen, ob die Voraussetzungen noch vorliegen. Für Beschwerden wegen Verlängerung des Stufenaufstiegs ist eine paritätisch besetzte Kommission aus Arbeitgeber- und Mitarbeitervertreter/innen zuständig. TVöD Bund tvü

19 Leistungsentgelt (§ 18) Ab 1. Januar 2007:
zusätzliches Leistungsentgelt aus 1 % der ständigen Monatsentgelte Näheres regelt ein noch abzuschließender Tarifvertrag. Kommt bis zum 31. Juli 2007 kein Tarifvertrag zustande, erhalten alle B im Dezember % der Septembervergütung als Prämie. Nichtgewährung von Leistungsprämie darf nicht zu arbeitsrechtlichen Sanktionen führen. TVöD Bund tvü

20 Erschwerniszuschläge (§ 19)
Erschwerniszuschlag wird gewährt für außergewöhnliche Erschwernisse, die nicht ohnehin berufs- bzw. tätigkeitsbedingt sind. Die Erschwerniszuschläge betragen: zwischen 5 und 15 % des Stundenentgeltes der EGr. 2 St. 2 Näheres regelt ein noch abzuschließender Tarifvertrag. TVöD Bund tvü

21 Jahressonderzahlung (§ 20) - gilt erst ab 2007 -
Jeder B der am 1. Dezember in einem Beschäftigungsverhältnis steht erhält im Monat November eine Jahressonderzahlung Höhe der Jahressonderzahlung: EGr 1 bis v.H. EGr 9 bis v.H. EGr 13 bis v.H. Bemessungsgrundlage: Individueller Durchschnitt der Monatsvergütungen Juli, August, September Bei Elternzeit: Volle Sonderzahlung in dem Jahr, in dem das Kind geboren wurde TVöD Bund tvü

22 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§§ 21,22)
In den ersten 6 Wochen einer Arbeitsunfähigkeit erhält der/die B Entgeltfortzahlung Danach erhält der/die B einen Krankengeldzuschuss = Unterschiedsbetrag zwischen dem ausbezahlten Krankengeld und dem Nettoentgelt Nettoentgelt = Tabellenentgelt Durchschnitt der Zeitzuschläge u.ä. der letzten 3 Monate Der Krankengelzuschuss wird gewährt bei mehr als 1 Jahr Beschäftigungszeit bis Ende 13. Woche bei mehr als 3 Jahren Beschäftigungszeit bis Ende 39. Woche TVöD Bund tvü

23 Besondere Zahlungen (§23)
Vermögenswirksame Leistung 6,50 € pro Monat Jubiläumszuwendung 25 Jahre Beschäftigungszeit 350 € 40 Jahre Beschäftigungszeit 500 € Teilzeitbeschäftigte erhalten die volle Höhe Sterbegeld Tabellenentgelt für den Sterbemonat und weitere 2 Monate TVöD Bund tvü

24 Zusatzurlaub bei Schicht- bzw. Wechselschichtdienst (§27)
1. Bei ständiger Schicht- bzw. Wechselschichtarbeit erhält der B für je 2 zusammenhängende Monate Wechselschichtdienst 1 Tag 4 zusammenhängende Monate Schichtdienst 1 Tag 2. Bei nicht ständiger Schicht- bzw. Wechselschichtarbeit erhält der B für je 3 Monate Wechselschichtdienst im Jahr 1 Tag 5 Monate Schichtdienst im Jahr 1 Tag Urlaub und Zusatzurlaub können höchsten zusammen betragen: bei bis zu 50-Jährigen Tage bei über 50-Jährigen Tage TVöD Bund tvü

25 Befristung von Arbeitsverträgen (§ 30)
Es gelten die Grundsätze des Teilzeit- und Befristungsgesetzes. Darüber hinaus ist geregelt: 1. Ein kalendermäßig befristetes Arbeitsverhältnis mit sachlichem Grund kann nur für höchstens 5 Jahre abgeschlossen werden. 2. Ein befristeter Arbeitsverhältnis ohne sachlichem Grund muss für mindestens 6 Monate abgeschlossen werden. 3. Befristete Arbeitsverhältnisse können gekündigt werden, wenn sie für eine Mindestdauer von 1 Jahr abgeschlossen wurden. Kündigungsfristen: bei Befr. ohne sachlichem Grund 6 Wochen bei Befr. mit sachlichem Grund 6 Monate TVöD Bund tvü

26 Führung auf Probe (§ 31) Befristete Übertragung einer Führungsposition bis zur Dauer von 2 Jahren bei max. 2maliger Verlängerung in diesen 2 Jahren Vergütung: Bisherige EGr zuzüglich eines Zuschlages in Höhe der Differenz zur EGr für die Führungsposition Definition Führungsposition: Stellen ab EGr 10 mit Weisungsbefugnis TVöD Bund

27 Führung auf Zeit (§ 32) Befristete Übertragung einer Führungsposition bis zur Dauer von 4 Jahren bei EGr 10 – 12: max. 2malige Verlängerung bis zu einer Gesamtdauer von 8 Jahren ab EGr 13 max. 3malige Verlängerung bis zu einer Gesamtdauer von 12 Jahren Vergütung: Bisherige EGr zuzüglich eines Zuschlages in Höhe der Differenz zur EGr für die Führungsposition zuzüglich eines Zuschlages in Höhe von 75 % der Differenz zur nächst höheren Entgeltgruppe (entfällt bei dauernder Übertragung) TVöD Bund

28 Kündigung ( § 35) Die Kündigungsfristen betragen bei einer Beschäftigungszeit bis zu 1 Jahr 1 Monat zum Monatsschluss von mehr als 1 Jahr 6 Wochen von mindestens 5 Jahren 3 Monate von mindestens 8 Jahren 4 Monate von mindestens 10 Jahren 5 Monate von mindestens 12 Jahren 6 Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres Ordentliche Unkündbarkeit bei 15 J. Beschäftigungszeit und Vollendung 40. Lj. Beschäftigungszeit: Zeiten bei allen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich des TVöD erfasst werden !! TVöD Bund


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