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Freiwillige Feuerwehr der Stadt Schmallenberg

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Präsentation zum Thema: "Freiwillige Feuerwehr der Stadt Schmallenberg"—  Präsentation transkript:

1 Freiwillige Feuerwehr der Stadt Schmallenberg
§§ Rechte und Pflichten des Feuerwehrangehörigen Begrüßung Kurze Vorstellung Hinweis, dass es möglicherweise nicht ganz so lange dauern wird, da der Teil „Kenntnisse über Rechte und Pflichten des Feuerwehrangehörigen als Helfer im Zivilschutz“ vor allem die Dienstverpflichtung als Ersatz für den Wehrdienst betrifft und dieser weggefallen ist. Wir sparen uns also 20 Minuten Ggf. Hinweis auf geschlechtsneutrale Formulierung Regularien, Pausen etc. Hinweis, dass Inhalte des Abends auch in der Prüfung vorkommen UBM Thomas Schmidt, LG Niederberndorf

2 Themengebiete Moralisch-ethischer Auftrag
Status der Feuerwehrangehörigen Aufnahme in die Feuerwehr Entlassung und Ausschluss Dienstpflichten und Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen Rechte und Pflichten in Bezug auf den Arbeitsplatz Entschädigungsregelungen Besondere Rechte und Pflichten im Straßenverkehr

3 Themengebiete Rechtliche Grundlagen der Unfallversicherung einschließlich Trägerschaft und Unfallverhütung Regelungsbereiche und Vermittlung der Unfallverhütungsvorschriften Spezielle Pflichten des Feuerwehrangehörigen in Bezug auf die Unfallversicherung

4 I. Moralisch-ethischer Auftrag

5 Moralisch- ethischer Auftrag der Feuerwehr
der einzelne Fw-Angehörige und die Fw in der Gesamtheit kommen (unabhängig vom gesetzlichen Auftrag) einer ethisch-moralischen Pflicht nach. Die Fw ist eine gemeinnützig tätige und an der Hilfe am Mitmenschen orientierte Einrichtung der Gefahrenabwehr Moral = Handlungsmuster , Handlungsregeln, -prinzipien bestimmter Gruppen / Kulturen In unserer westlichen Kultur herrscht ein aus christlich/jüdischer Tradition hervorgegangenes Moralverständnis vor. Bezogen auf die genannte ethisch-moralische Pflicht heißt das z. B., dass Menschen oder Tieren, die in Gefahr sind, geholfen wird. Auf vielen Fahnen/Abbildungen kann man lesen „Gott zur Ehr‘, dem Nächsten zur Wehr“ Diese ehtisch-moralische Plicht würde auch ohne entsprechenden gesetzlichen Auftrag bestehen, um aber eine gewisse Einheitlichkeit der Aufgabenerfüllung zu gewährleisten und eine Gleichbehandlung hinzubekommen, besteht auch ein gesetzlicher Auftrag. Letzte Woche..ggf. näher ausführen. Gesetz entsteht übrigens auch aus der jeweiligen Kultur/ unterschiedliches Rechtsverständnis / Rechtsphilosophie XXX Zusammenfassend: siehe Punkt. Gemeinnützig = sie nützt der Allgemeinheit

6 Folge Zur Wahrnehmung des gesetzlichen Auftrags und zum Zusammenwirken der Feuerwehr(en) ist es erforderlich, sich an die Dienstpflichten zu halten.  zu den Dienstpflichten später mehr. Moral = Handlungsmuster , Handlungsregeln, -prinzipien bestimmter Gruppen / Kulturen In unserer westlichen Kultur herrscht ein aus christlich/jüdischer Tradition hervorgegangenes Moralverständnis vor. Bezogen auf die genannte ethisch-moralische Pflicht heißt das z. B., dass Menschen oder Tieren, die in Gefahr sind, geholfen wird. Auf vielen Fahnen/Abbildungen kann man lesen „Gott zur Ehr‘, dem Nächsten zur Wehr“ Diese ehtisch-moralische Plicht würde auch ohne entsprechenden gesetzlichen Auftrag bestehen, um aber eine gewisse Einheitlichkeit der Aufgabenerfüllung zu gewährleisten und eine Gleichbehandlung hinzubekommen, besteht auch ein gesetzlicher Auftrag. Letzte Woche..ggf. näher ausführen. Gesetz entsteht übrigens auch aus der jeweiligen Kultur/ unterschiedliches Rechtsverständnis / Rechtsphilosophie XXX Zusammenfassend: siehe Punkt. Gemeinnützig = sie nützt der Allgemeinheit

7 II. Status der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen

8 Status des ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen
Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr verrichten ihren Dienst ehrenamtlich Sie handeln immer im Auftrag der Gemeinde der Dienst wird in der Regel unentgeltlich geleistet (Ausnahme: besondere Funktionsträger erhalten eine Aufwandsentschädigung) Rechte und Pflichten: FSHG NRW + LVO FF NRW Das gilt –wie hier auch beschrieben, natürlich nur für die FREIWILLIGEN Feuerwehren. Das Ehrenamt ist hier als Abgrenzung zur hauptberuflichen Tätigkeit einer BF genannt. Ehrenamt heißt also hier: neben einem anderen Beruf / einer anderen Tätigkeit / neben der Schule XXX „Auftraggeber“ ist immer die Gemeinde. „Gemeinde“ ist die gesetzliche Bezeichnung der Kommune. Auftraggeber für uns ist also die Stadt Schmallenberg. Man sieht es auch am Wappen hier oben rechts und natürlich auch an allen Fahrzeugen / Uniform. Freiwillige Feuerwehr der Stadt Schmallenberg. Das gilt auch für überörtliche Hilfeleistungen. Zwar kann es sein, dass z. B. die Einsatzleitung bei dem Wehrleiter einer anderen Stadt oder auch zB beim Kreisbrandmeister liegt, allerdings werden wir dadurch nicht zur Feuerwehr der anderen Stadt oder des Kreises. Frage hierzu: gibt es auch eine „Kreisfeuerwehr“ im Hochsauerlandkreis? (Kreisleitstelle, Kreisschirrmeisterei = auch hauptamtliche Kräfte), Ausbildungszentren, TEL) XX Unentgeltliche Dienstleistung: kein „normaler“ Fw-Anghehöriger bekommt einen Lohn oder ähnliches. Allerdings erhalten besondere Funktionsträger eine Aufwandsentschädigung. Diese leisten über den normalen Dienst hinaus einiges: Einsatzberichte, Termine bei der Stadt, Klamotten besorgen, Dienstbesprechungen etc Frage hierzu: Was bedeutete FSHG? Was bedeutet LVO FF? Warum NRW?? - 15 MInuten

9 III. Aufnahme in die Feuerwehr

10 Aufnahme in die Feuerwehr
Aufnahme in die Feuerwehr ist freiwillig Durch die Aufnahme unterwirft sich der Feuerwehrangehörige aber bestimmter Dienstpflichten Aufnahme in die Jugendfeuerwehr mit 10 Jahren Plan: „Kinderfeuerwehr“ ab 6 Jahren Aufnahme in den aktiven Dienst mit Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn gesundheitliche und sonstige Voraussetzungen gegeben sind. Frage: Immer freiwillig? Nein: Auch Pflichtfeuerwehren möglich, wenn eine FF nicht zustande kommt oder trotz öffentlicher FF der Brandschutz nicht gewährleistet ist. Da die Feuerwehr immer zur Stadt gehört (wie eben besprochen) ist grundsätzlich eine Aufnahme nur in der Wohnort-FF möglich. Das gilt aber nur für die Stadt-Ebene. Für die Löschgruppen innerhalb der Stadt gilt das nicht. Frage: kann man auch in verschiedenen Städten Mittglied der FF sein? Ja: § 2 LVO XXX Haben wir ja eben schon besprochen. Es gilt der alte Merksatz: In der FF sind nur zwei Dinge freiwillig: der Eintritt und der Austritt, alles andere dazwischen ist Pflicht. Ist in der LVO geregelt. Zur Kinderfeuerwehr: derzeit gibt es in NRW 25 Kinderfeuerwehren. Wird vom VdF unterstützt –> demografischer Wandel. Wurde aber nicht in Gesetz aufgenommen. LVO: „sonstige Voraussetzungen = auch geistig geeignet, und nicht vorbestraft 10 Minuten

11 IV. Entlassung und Ausschluss der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen

12 Entlassung und Ausschluss aus der Feuerwehr
Durch Tod Auf eigenen Antrag Verlegung des Wohnsitzes in eine andere Gemeinde Bei fortgesetzter Nachlässigkeit im Dienst, oder bei schweren Verstößen gegen die Dienstpflichten. Eigentlich klar, aber aus rechtlichen Gründen muss das geregelt werden, damit etwaige Ansprüche von den Hinterbliebenen nicht mehr geltend gemacht werden können. ZB Rente der FUK XXX Wie eben schon gesagt: Eintritt und Austritt sind freiwillig Auch schon behandelt: Feuerwehr Stadt-Sache, wenn der FF-Angehörige nicht mehr zur Verfügung steht, ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt, ergibt sich aber aus Sinn und Zweck. Bei vorübergehenden Wohnsitzwechsel zB wg Studium o. ä. ist eine „Beurlaubung“ mögilch. Am besten mal mit der Stadt sprechen. Der Ausschluss aus der Feuerwehr infolge von Dienstpflichten ist das letzte und schärfste Mittel, die Ulitma ratio. Dazu kommt aber gleich noch ein eigenes Kapitel

13 Wechsel in die Ehrenabteilung
Bei Erreichen der Altersgrenze (60 Jahre) Wenn aus gesundheitlichen Gründen auf Dauer nicht mehr feuerwehrdiensttauglich Aus „sonstigen wichtigen Gründen“. Auch dies ist in der LVO geregelt, die Altersgrenze ist etwas niedriger als „normal“…dies ist aber den körperlichen Anstrengungen geschuldet. Anpassung an die LVO der BF XXX Dieser Punkt ist auch verständlich. Die FF-Angehörigen können nicht mehr gefahrlos eingesetzt werden. Allerdings wäre auch ein „Rauswurf“ unangemessen, sodass zur Anerkennung des Dienstes ein Wechsel in die Ehrenabteilung möglich ist. Sonstige wichtige Gründe sind nicht genannt. Muss dann im Einzelfall ausgelegt werden. - 20 Minuten

14 V. Dienstpflichten und Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen
Es wurden ja bisher schon ein paar Mal die Dienstpflichten angerissen. Jetzt geht es konkret darum, was dazu gehört und was passiert, wenn man die Dienstverpflichtungen nicht einhält.

15 Dienstpflichten regelmäßige und pünktliche Teilnahme am Dienst, einschließlich der Aus- und Fortbildung Bei Alarm: unverzüglich zum „vorbestimmten Alarmplatz“ begeben. dienstliche Anweisungen von Vorgesetzen befolgen vorbildliches Verhalten im Dienst zeigen Vorbildliches Verhalten in der Öffentlichkeit zeigen Ist eigentlich selbst erklärend und sollte eine Selbstverständlichkeit sein. Es kann immer mal etwas dazwischen kommen, aber aus Faulheit etc. nicht XXX Unverzüglich = ohne schuldhaftes Zögern Auch das sollte selbstverständlich sein. Nicht erst den Film zuende gucken oder noch zu Ende Kuchen essen… Erst noch was essen oder auf Toilette gehen, kann dagegen sehr sinnvoll sein. Kommt immer auf den Einzelfall an: Frisörbeispiel Nicht absichtlich verzögern: bei Angst etc. Funk usw. Fragen, ob man in der Feuerwehr gut aufgehoben ist Sollte auch klar sein. Besonders im Einsatz keine Zeit für Diskussionen und Abstimmungen…EL steht auch unter Stress. Wenn überhaupt, kann in einer Einsatznachbesprechung darüber gesprochen werden. ABER: keine Selbstaufgabe. Befehle nur soweit befolgen, wie eine konkrete Eigengefährdung ausgeschlossen ist. Allerdings wird schon ein höheres Maß an Eigengefährdung verlangt. Dafür sind wir ja schließlich da. Auch keine Befolgung, wenn Begehung von Straftaten verlang wird. Professionelles Verhalten…gt ausgebildet sein…man steht unter Beobachtung…Presse, Zuschauer etc. Auch bei Übungen…Feierwehr…Alkohol..Gelächter Vor allem bei Anlässen wie: Leistungsnachweis, Stadtfeuerwehrtag Beispiel: Führerscheinkontrolle

16 Dienstpflichten sich gegenüber den anderen Feuerwehrkameraden kameradschaftlich verhalten Dienstvorschriften (z.B. FwDV`n, UVV, interne Anweisungen, technische Regeln usw.) beachten Dienstkleidung, Ausrüstung, Geräte und Einrichtungen der Feuerwehr pfleglich behandeln und nur für dienstliche Zwecke nutzen. Auch das gilt bei allen Gelegenheiten. Ganz besonders natürlich bei Übungen und Einsätzen. Dazu zählt auch vor allem ein respektvoller und gleichberechtigter Umgang mit den Kameradinnen. herablassende Äußerungen oder Witze sind völlig inakzeptabel. Dazu zählt auch, sich nach Übungen und Einsätzen am Aufräumen zu beteiligen und sich nicht frühzeitig zu entfernen und die anderen die Arbeit machen zu lasen. Dazu zählt auch respektvoller Umgang mit Fw-Kameraden anderer Löschgruppen und –züge und erst recht mit Feuerwehren anderer Städte und den anderen Hilfsorganisationen sowie der Polizei. XXX Ich hatte es anfangs schon mal gesagt, dass bei Zusammenarbeit von Menschen Regeln zu beachten sind. Die o. g. Regeln dienen dazu, einen einheitlichen Ausbildungsstand zu erreichen und sich und Andere vor Verletzugnen und Unfällen zu schützen…sind kein Selbstzweick. Die von der Stadt zur Verfügung gestellte Kleidung und Ausrüstung gehört euch nicht. Das ist aber kein Grund, damit nachlässig zu sein, sondern erst Recht ein Grund, pfleglich damit umzugehen. Für selbst angeschaffte Gegenstände und Kleidung gilt das insoweit, als die Einsatzbereitschaft sichergestellt sein muss und die UVV beachtet wird…NUR DIENSTLICHE ZWECKE

17 Dienstpflichten Um zu gewährleisten, dass der Fw-Angehörige gut ausgebildet wird, werden entsprechende Dienstpläne aufgestellt und auch Anwesenheitslisten geführt. Der Fw-Angehörige ist auch verpflichtet, an „sonstigen“ dienstlichen Veranstaltungen einschließlich der Kameradschaftspflege teilzunehmen. Selbsterklärend XXX Das ist jetzt vielleicht etwas verwunderlich, aber auch die Kameradschaftspflege gehört zum Dienst. Natürlich kann niemand gezwungen werden , Alkohol zu trinken oder an bestimmten Feierlichkeiten teilzunehmen, allerdings ist nicht zu unterschätzen, dass auch bei diesen Anlässen die Kameradschaft untereinander gestärkt wird und sich auch das positiv bei Einsätzen auswirkt. Es geht auch darum, den anderen besser einschätzen zu können (gerade in größen LG oder den LZ) und so eine vertrauensvolle Basis für den Einsatz zu erhalten.

18 Rechtsfolgen bei Pflichtverletzung
Verstöße gegen Dienstpflichten („Dienstvergehen“) sind: Vorsätzliche Verstöße gegen Dienstvorschriften und die allgemeine Ordnung Vorsätzliches Nichtbeachten von Anordnungen Nachlässigkeit im Dienst Dienstvergehen können disziplinarisch geahndet werden: Verwarnung Enthebung aus Funktion Zurückstufung eines Dienstgrades Ausschluss aus der Feuerwehr Die LVO nennt drei Dienstvergehen…bei den ersten beiden ist das Wort „vorsätzlich“ wichtig. Das heißt „mit wissen und wollen“, aber auch interessant: Nachlässigkeit XXX Für die Ahndung dieser Dienstvergehen sieht die LVO die o. g. „Strafen“ vor. Verwarnung (selbsterklärend) Enthebung aus Funktion (näher erläutern), Zurückstufen (selbsterklärend) Ausschluss…kaskade..Abstufung.

19 Rechtsfolgen bei Pflichtverletzung
Bei besonders schweren Dienstvergehen wird im Regelfall der Ausschluss aus der Feuerwehr ausgesprochen. Besonders schwere Dienstvergehen sind: Die Begehung von Verbrechen Die Begehung von Straftaten, welche die im Feuerwehrdienst erforderliche besondere Vertrauenswürdigkeit in Frage stellen, insbesondere Diebstahl und Unterschlagung Vorsätzliche Straftaten gegen andere Feuerwehrangehörige vorsätzliche fortgesetzte Nachlässigkeit im Dienst trotz Verwarnung Die LVO kennt als weitere Verschärfung auch noch die „besonders schweren“ Dienstvergehen. Hierbei wird normalerweise sofort ein Ausschluss ausgesprochen. XXX Verbrechen (siehe § 12 Abs. 1 StGB) 2. Selbsterklärend 3. Und 4. Auf Vorsatz hinweisen

20 Rechtsfolgen bei Pflichtverletzung
Bei pflichtwidrig vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schaden kann Gemeinde Schadenersatz (Regress) verlangen Strafrechtliche Konsequenzen bei schuldhaftem Verhalten Selbsterklärend XXX

21 Verfahren Disziplinarvorgesetzter ist der Wehrleiter
Werden entsprechende Tatsachen bekannt, veranlasst der Wehrleiter die erforderlichen Ermittlungen Belastende Umstände Entlastende Umstände Für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Umstände Dem Fw-Angehörigen ist Gelegenheit zu geben, sich zu äußern Disziplinarrecht an Beamtenrecht angelehnt, Disziplinarordnung NRW gilt ergänzend. XXX Selbsterklärend, einzeln erläutern, dass abgewogen wird Anhörungsrecht aus Art. 19 GG 40 Minuten

22 VI. Rechte und Pflichten in Bezug auf den Arbeitsplatz

23 Rechte des Feuerwehrangehörigen
Nachteilsverbot im Arbeitsverhältnis Entfallen der Pflichten zur Arbeits- bzw. Dienstleistung gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch auf Lohnfortzahlung (wg. Fw-Dienst und bei AU durch Fw) durch den Arbeitgeber Anspruch des Arbeitgebers auf Ersatz der Lohnausfall-Leistungen durch die Gemeinde oder die Unfallkasse NRW (dazu später mehr) Den Fw-Angehörigen dürfen aus dem Dienst keine Nachteile im Arbeitsverhältnis (Fortbildungen, Beförderungen, Urlaub) entstehen XXX …während Einsätzen, Übungen, Lehrgängen und sonstigen Veranstaltungen auf Anforderung der Stadt. Erklärung: synallagmatisches Verhältnis…wird hier aber aufgehoben..wichtig: Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber. Wichtig: auch bei Arbeitsunfähigkeit durch Feuerwehrdienst Aber: Ersatzanspruch des Arbeitgebers

24 Auszeichnung der Fa. Biermann, Wormbach für den vorbildlichen Umgang mit den Feuerwehrleuten.
Zusammenarbeit mit den Arbeitgebern nicht immer so, wie gewünscht…bei Problemen: bei der Stadt melden.

25 Pflicht des Feuerwehrangehörigen
Pflicht zur rechtzeitigen Anzeige von dienstl. Veranstaltungen ggü. Arbeitgeber Der Arbeitnehmer muss natürlich darauf achten, dass er es sich mit dem Arbeitgeber nicht „verscherzt“, daher sollte trotz des Rechtsanspruches darauf geachtet werden, dass die Arbeit nur bei wichtigen Anlässen eingestllt wird. Und natürlich sollte der Arbeitgeber im Sinne einer guten Zusammenarbeit auch vorher informiert werden. Soweit möglihc…bei Einsätzen eher schwierig. 25 Minuten

26 VII. Entschädigungsregelungen

27 Entschädigungen Anspruch auf Auslagenersatz
Anspruch auf den Ersatz von Schäden Anspruch auf Unfallversicherungsschutz Auslagen=zB Briefmarken, Fahrtkosten etc. .. Möglich, aber auch hier auf Verhältnismäßigkeit achten…Kinderbetreuungskosten usw. sinnvoll XXX Schäden, die während des Dienstes entstehen werden erstattet. (Ausnahme: Personenschäden und entgangener Gewinn). Dies aber nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit!!) Zum Unfallversicherungsschutz gibt es gleich mehr 15 Minuten

28 VIII. Besondere Rechte und Pflichten im Straßenverkehr

29 Rechte und Pflichten im Straßenverkehr

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34 Rechtliche Grundlagen
StVG Straßenverkehrsgesetz StVO Straßenverkehrsordnung StVZO Straßenverkehrszulassungsordnung Regelung und Lenkung des öffentlichen Verkehrs Teilnahme am Verkehr, Führen von Kfz, Zulassung von Kfz, Bau- und Betriebsvorschriften

35 Sonderrechte im Feuerwehreinsatz Rechtliche Grundlagen
Die Straßenverkehrsordnung unterscheidet Die Gewährung von Sonderrechten an verschiedene Träger (§ 35 StVO) Die Verhaltenspflicht der übrigen Verkehrsteilnehmer, wenn Sonderrechte in Anspruch genommen werden (§ 38 StVO)

36 Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Sonderrechten
Die Inanspruchnahme von Sonderrechten nach § 35 (1) StVO ist an 3 Voraussetzungen geknüpft: befreite Organisationen Erfüllung hoheitlicher Aufgaben Gebot der Dringlichkeit

37 Befreite Organisationen
Bundeswehr Bundespolizei Feuerwehr BF, FF, PflFw, WF KatSchutz ASB, DRK, JUH, MHD, Bergwacht, DLRG, THW Polizei Zolldienst

38 Hoheitliche Aufgaben Rettung von Menschenleben Brandbekämpfung
technische Hilfeleistung Katastrophenschutz (Frieden + V-Fall) Rettungsdienst

39 Gebot der Dringlichkeit
Die Inanspruchnahme von Sonderrechten ist nur dann dringend geboten, wenn die Erfüllung der hoheitlichen Aufgabe (s. o.) ohne Sonderrechte überhaupt nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht so rasch wie erforderlich möglich wäre

40 Befreiung von welchen Vorschriften ?
Nach dem Wortlaut des § 35 (1) StVO Befreiung von allen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung Das betrifft z.B. Vorfahrtsregeln Beachtung von Lichtzeichenanlagen Benutzung von Einbahnstraßen in verbotenen Richtung Geschwindigkeit Halteverbote Parkverbote Benutzung gesperrter Wege

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46 Ausnahme Lt. Rechtsprechung aber keine Ausnahme von § 1 StVO:
(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. (2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Siehe hierzu auch § 35 (8) StVO

47 Keine Befreiung von … StVZO StVG StGB Sonstigen Gesetzen (z.B. BGB)
z. B. bauliche Veränderungen StVG z. B. Führerschein, 0,5 Promille-Grenze (!) StGB z. B. Totschlag, Körperverletzung Sonstigen Gesetzen (z.B. BGB)

48 Allgemeine Grundsätze
Die Verkehrssicherheit hat Vorrang gegenüber dem Interesse am raschen Vorwärtskommen. Je größer die Abweichung von den allgemeinen Verkehrsvorschriften ist, umso größer ist die Pflicht zur Rücksichtnahme auf das Verhalten der anderen Verkehrsteilnehmer

49 Allgemeine Grundsätze
Andere Verkehrsteilnehmer dürfen nicht deswegen (konkret) gefährdet werden, weil anderen Menschen geholfen werden soll. Je bedeutsamer und dringlicher der Einsatz ist, desto eher ist eine Herabsetzung der sonst im Verkehr erforderlichen Sorgfalt vertretbar (aber niemals auf „gut Glück“ fahren).

50 Die Inanspruchnahme der Sonderrechte
Eine deutliche und rechtzeitige Kundmachung des Sonderrechtsfahrers auf die Inanspruchnahme von Sonderrechten ist erforderlich: es muss eine objektive Möglichkeit der übrigen Verkehrsteilnehmer gegeben sein, sich auf die Inanspruchnahme der Sonderrechte einzustellen. Die übrigen Verkehrsteilnehmer müssen (subjektiv) erkannt haben, dass der Fahrer des Feuerwehrfahrzeuges Sonderrechte in Anspruch nehmen will. Dies geschieht in der Regel durch das Einschalten von blauem Blinklicht und Einsatzhorn Dies kann durch Wind, Gewitter, Bauarbeiten oder die Bebauung der Straße verhindert sein. Niemand kann sich jedoch darauf berufen, sein Autoradio sei so laut gewesen, daß er das Einsatzhorn nicht gehört habe. Jeder Fahrzeugführer hat Vorsorge dafür zu treffen, daß er im Verkehr abgegebene Signale auch im Wageninneren hören kann. Er handelt fahrlässig, wenn er das Einsatzhorn eines Einsatzfahrzeuges nicht hört, obwohl er es bei Anwendung der pflichtgemäßen Sorgfalt hätte hören können und müssen

51 Die Inanspruchnahme der Sonderrechte
Der Sonderrechtsfahrer muss davon überzeugt sein, dass die übrigen Verkehrsteilnehmer erkannt und sich darauf eingestellt haben, dass Sonderrechte in Anspruch genommen werden sollen.

52 Vertrauensschutz Wenn die vorgenannten Voraussetzungen gegeben sind, darf der Sonderrechtsfahrer darauf vertrauen, dass ihm nunmehr freie Fahrt gewährt wird. Im Übrigen darf der Fahrer eines Sonderrechtsfahrzeugs dann auch auf das verkehrsgerechte Verhalten der anderen Verkehrsteilnehmer vertrauen.

53 Merksätze Der Fahrer eines Sonderrechtsfahrzeuges darf alles, aber es darf nichts passieren! Es ist besser, eine Sekunde später als überhaupt nicht am Einsatzort anzukommen! Sicherheit geht vor Schnelligkeit

54 Unfall während der Einsatzfahrt
Eigentlich: § 34 StVO (Verhalten bei Unfall) Aber: Fw von StVO befreit, also gilt hier nur § 142 StGB (unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) Abwägung zwischen Feststellungsinteresse des Geschädigten und Hilfeleistungspflicht (Garantenstellung) der Feuerwehr In den meisten Fällen: Hilfeleistungspflicht überwiegt = rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB)

55 Auch hier einige Merksätze
Nach einem Unfall darf die Fahrt fortgesetzt werden, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für Menschen, Tiere, Sachen von bedeutendem Wert oder der Umwelt erforderlich ist Die Versorgung von Verletzten und die erste Hilfe ist in jedem Fall sicherzustellen. Über Funk ist die Leitstelle vom Unfall in Kenntnis zu setzen, die diesen der Polizei mitteilt.

56 Merksätze (2) Je dringender der Einsatz und je leichter der Unfall, desto eher ist die Weiterfahrt gerechtfertigt. Bei folgenschweren Unfällen, insbesondere bei erheblichen Personenschäden darf nur bei besonders schwerwiegenden Gründen die Fahrt fortgesetzt werden (z.B. Lebensgefahr; einzige DL auf dem Weg zum Wohnhausbrand). Sofort nach Beendigung des Einsatzes ist mit der Polizei nochmals Kontakt aufzunehmen.

57 … und noch ein Hinweis Wer die Fahrt mit einem Einsatzfahrzeug der Feuerwehr nicht fortsetzt, obwohl dies geboten ist, muss mit der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen unterlassener Hilfeleistung gem. § 323 c StGB rechnen. Sollte sein Verhalten zu einer Verschlimmerung oder Verlängerung der Leiden oder gar zum Tod des Verletzten führen, kommen auch die Tatbestände der fahrlässigen Körperverletzung gem. § 229 StGB oder der fahrlässigen Tötung gem. § 222 StGB in Betracht

58 Voraussetzungen für die Benutzung der Sondersignale (§ 38 StVO)
Blaues Blinklicht und Einsatzhorn zusammen dürfen nur benutzt werden um Menschenleben zu retten, schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten. Es muss höchste Eile geboten sein, um eines der Ziele zu erreichen!

59 Rechtsfolge § 38 (1) StVO: Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn […] ordnet an: "Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen". Hinweis: Sonderrechte bestehen auch ohne „Blaues Blinklicht und Einsatzhorn“.

60 § 38 (2) StVO Blaues Blinklicht allein darf nur benutzt werden:
zur Warnung an Unfallstellen zur Warnung an sonstigen Einsatzstellen bei Einsatzfahrten bei Begleitung von Fahrzeugen bei Begleitung von geschlossenen Verbänden

61 Rechtsfolgen Das alleinige Benutzen von blauem Blinklicht gibt weder dem Fahrzeugführer besondere Rechte noch legt es den übrigen Verkehrsteilnehmern besondere Verpflichtungen auf. Der Einsatz von blauem Blinklicht allein schafft keine Bevorrechtigung, sondern hat für die anderen Verkehrsteilnehmer nur eine Warnfunktion.

62 Sonderrechte auch für Privat-Kfz?
§ 35 (1) StVO: Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist. § 35 StVO schließt nicht aus, dass Feuerwehrangehörige, die mit einem Privatfahrzeug zu einem Einsatzort unterwegs sind, Sonderrechte in Anspruch nehmen. „die Feuerwehr“ ≠ „Feuerwehrfahrzeuge“

63 Sonderrechtsfahrten mit Privatfahrzeug
Problem: Für andere Verkehrsteilnehmer ist ein Privatfahrzeug mit Sonderrechten in der Regel nicht erkennbar.

64 Sonderrechtsfahrten mit Privatfahrzeug
Sonderrechtsfahrer in Privat-Kfz sollten die Sonderrechte daher nicht ausnutzen – insbesondere: die Vorfahrt des allgemeinen Verkehrs nicht missachten Kreuzungen nicht bei „rot“ überqueren Einbahnstraßen nicht in falscher Richtung befahren,

65 Sonderrechtsfahrten mit Privatfahrzeug
nicht auf der Gegenspur fahren, nicht rechts überholen, grundsätzlich nicht auf Autobahnen von Verkehrsregeln abweichen

66 V E R B O T E N ! ! ! für Privat-Fahrzeuge

67 Dazu § 52 Abs. 3 StVZO § 52 Zusätzliche Scheinwerfer und Leuchten
(3) Mit einer oder mehreren Kennleuchten für blaues Blinklicht – Rundumlicht – dürfen ausgerüstet sein: 1. […] 2. Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeuge der Feuerwehren und der anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes, 3. […] 4. […] § 70 StVZO: Ausnahme auf Antrag möglich (aber aussichtslos) Interessant auch § 70 Abs. 4 StVZO 20 Minuten

68 IX. Rechtliche Grundlagen der Unfallversicherung einschließlich Trägerschaft und Unfallverhütung

69 Allgemeines Der gesetzliche Unfallschutz ist im 7. Buch des Sozialgesetzbuches geregelt Hiernach sind u. a. Feuerwehrleute im Rahmen ihrer Tätigkeit gegen Arbeitsunfälle versichert. Für die gesetzliche Unfallversicherung ist in NRW die „Unfallkasse NRW“, Düsseldorf zuständig (→ Satzung)

70 Aufgaben der UK Verhütung (Prävention) von
Arbeitsunfällen, Berufserkrankungen, arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren Sicherstellung einer wirksamen Ersten Hilfe → Erlass von UVV, Überwachung, Beratung und Schulungen.

71 Wer ist versichert? Aktive Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren
Angehörige der Jugendfeuerwehren Teilnehmer an Ausbildungsveranstaltungen der UK NRW oder der Freiwilligen Feuerwehr Personen, die nach Aufforderung der Feuerwehr bei einem Einsatz helfen Beschäftigte bei den Freiwilligen Feuerwehren

72 Zeitlicher Umfang des Versicherungsschutzes
Bei Übungen: Ab Überschreiten der Hausschwelle bis max. 2 h nach Ende der Übung Bei Einsätzen Ab Alarmierung (Sirene, FME, SMS) Bis max. 2h nach Ende des Einsatzes

73 Was leistet die UK NRW? Rehabilitationsmaßnahmen
Ärztliche Versorgung, Medizin, Verbandsmittel, Krankengymnastik, orthopäd. Hilfsmittel, Behandlung in Krankenhäusern Berufsfördernde Leistungen (berufliche Anpassungen, Umschulungen) Soziale Rehabilitation (Kfz-Umbau, Wohnungsumbau, Haushaltshilfe)

74 Was leistet die UK NRW? Entschädigungen
Verletztengeld, Renten bei Minderung der Erwerbsfähigkeit, Pflegegeld, Leistungen an Hinterbliebene Erstattung der Lohnfortzahlung an den Arbeitgeber 20 Minuten

75 X. Regelungsbereiche und Vermittlung der Unfallverhütungsvorschriften

76 Regelungsbereiche Zur Unfallprävention hat die UK Unfallverhütungsvorschriften (UVV) erlassen: Allgemeine UVV für die Feuerwehr UVV für Bau, Ausrüstung und Betrieb Die UVV sind im Feuerwehrdienst „situationsbezogen“ anzuwenden (Schlauch ausrollen, Leitern vornehmen, Anschnallen)

77 Vermittlung / Anwendung
Die Regeln der Unfallverhütung sind im Rahmen der Fw-Ausbildung im Rahmen von Sicherheits-bestimmungen anwenderbezogen zu vermitteln UVV (z. B. Leitern, PSA) FwDVen (z. B. FwDV 3) Betriebsanleitungen der Hersteller (z. B. Pumpen)

78 Vermittlung / Anwendung
Feuerwehren müssen die erforderlichen Sicherheitsbeauftragten stellen. Im HSK: Auf Gemeindeebene: 1 SB + 1 Stv. Sicherheitsbeauftragte in den Einheiten

79 Vermittlung / Anwendung
Für die SB der Löschgruppen findet normalerweise jährlich eine Schulung durch den Sicherheits-beauftragten der Stadt Schmallenberg statt. Die SB der Löschgruppen sollen ihrerseits die Kameraden schulen

80 XI. Spezielle Pflichten des Feuerwehrangehörigen in Bezug auf die Unfallversicherung

81 Allgemeine Pflichten Die Pflicht zur Einhaltung der UVV besteht für jeden einzelnen Fw-Angehörigen Problem: Alkohol und andere Drogen Bei Unfällen im Feuerwehrdienst besteht die Pflicht zur unverzüglichen Meldung (auf dem Dienstweg) an die UK NRW Unfallbericht ist abzugeben.

82 Wie verhalte ich mich nach einem Dienstunfall?
Einen (Unfall-)arzt aufsuchen Angeben, dass Fw-Unfall vorliegt Aber keine Aussagen zum Unfallhergang Unfall dem Löschgruppenführer melden So früh wie möglich melden Darauf achten, dass Unfall im Einsatzbericht vermerkt ist (wg. mögl. Folge-/Langzeitschäden)

83 Noch Fragen?

84 Vielen Dank für Eure Aufmerksamkeit!
… und viel Erfolg bei der Prüfung! Quellen: LFV NRW e.V. - Informationen für Fahrer von Sonderrechtsfahrzeugen Die Roten Hefte Nr. 23 – Feuerwehr im Straßenverkehr und Nr. 68 Rechtsfragen beim Feuerwehreinsatz Fotos: Recherche im Internet


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