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Neue Anti-Geldwäschebestimmungen

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Präsentation zum Thema: "Neue Anti-Geldwäschebestimmungen"—  Präsentation transkript:

1 Neue Anti-Geldwäschebestimmungen
Haftungspotential für Banken und Wirtschaftstreuhänder VWT Informationsabend Klagenfurt, 19. Jänner 2017 Stephan Schlager | 2017

2 GELDWÄSCHE Von der 1. zur 4. GW-RL
Internationale Vorschriften und Umsetzung Internationale Vorschriften EU-Richtlinien EU-Verordnungen FATF-Empfehlungen Umsetzungen in nationales Recht In Österreich gibt es (noch) kein eigenes Geldwäsche-Gesetz. Die Regelungen sind in verschiedenen Gesetzen zu finden → anders zB Deutschland Umsetzung der 3. GW-RL in Österreich erfolgte 2007. Umsetzung der 4. GW-RL hat noch heuer zu erfolgen.

3 GELDWÄSCHE Von der 1. zur 4. GW-RL
EU-Richtlinien 1/2 1. europäische Geldwäsche-Richtlinie Richtlinie 91/308/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom , ABl. L 166 vom Die 1. GW-RL konzentrierte sich auf das Bekämpfen des Waschens von Erlösen aus Drogengeschäften über den traditionellen Finanzsektor. Die Pflichten bezogen sich nur auf den Finanzsektor. 2. europäische Geldwäsche-Richtlinie Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates vom zur Änderung der Richtlinie 91/308/EW des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche, ABL. L 344 vom Ausweitung des Anwendungsbereiches auf ein breiteres Spektrum von Straftaten und in Bezug auf das erfasste Berufs- und Tätigkeitsspektrum. Ab dieser GW-RL wurden die Prüfungs- und Meldepflichten auf Abschlussprüfer, Steuerberater und externe Buchprüfer ausgeweitet. Auch Rechtsanwälte und Notare sind von dieser Regel (zumindest eingeschränkt) betroffen.

4 GELDWÄSCHE Von der 1. zur 4. GW-RL
EU-Richtlinien 2/2 3. europäische Geldwäsche-Richtlinie Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, Abl. L 309 vom Neu: Verschärfung der Sorgfaltspflichten, eine Verpflichtung zur Schaffung einer nationalen Zentralstelle für Verdachtsanzeigen und die Integration der Terrorismusfinanzierung in die Geldwäschebekämpfung Umgesetzt in Österreich am mit dem BGBl Nr. 111/2007 4. europäische Geldwäsche-Richtlinie Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und es Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und es Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission, Abl. L 141/73 vom Die Richtlinie trat am in Kraft und ist somit bis Juni 2017 durch die Mitgliedstaaten in nationales Recht umzusetzen.

5 GELDWÄSCHE Von der 1. zur 4. GW-RL
EU-Verordnungen Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 Umsetzung der FATF-Empfehlung IX: Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden → Reisende müssen Barmitteln von € ,00 oder mehr bei den Zollbehörden anmelden. Auftraggeberdaten-VO Nr. 1781/2006 Jede Überweisung muss mit einem vollständigen Kundendatensatz (Name, Adresse und Kontonummer) begleitet werden → zur lückenlosen Rückverfolgung von Geldtransfers.

6 GELDWÄSCHE Von der 1. zur 4. GW-RL
Financial Action Task Force (FATF) FATF wurde am G7 Gipfel in Paris in 1989 als unabhängige Organisation zur Bekämpfung der Geldwäscherei gegründet 36 Mitglieder Großer Einfluss → politischer Druck auf Nicht-Mitgliedstaaten mit mangelhaften Regelungen Mandatserweiterung um den Bereich der Bekämpfung der Proliferation von Massenvernichtungswaffen im Jahr 2008 Ziel der FATF: weltweit einheitliche Standards in der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung 40 Empfehlungen zur Bekämpfung der Geldwäsche (veröffentlicht in 1990) → in 2012 erfolgte eine Aktualisierung Länderprüfungen durch die FATF (mit Unterstützung durch die Weltbank und den Internationalen Währungsfonds) hinsichtlich der Einhaltung der Standards

7 GELDWÄSCHE Verdachtsmeldungen 2013-2015
Jahresbericht Geldwäsche Österreich 2015 (Bundeskriminalamt)

8 GELDWÄSCHE Wesentliche Änderungen – 4. GW-RL
Ausweitung der Sanktionsbefugnisse (Art 58 ff RL) Art 59 Abs 1 – zumindest für folgende Verstöße, wenn es sich um schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße handelt: Sorgfaltspflicht gegenüber Kunden (Art 10-24) Verdachtsmeldungen (Art 33-35) Aufbewahrung von Aufzeichnungen (Art 40) Interne Kontrollen (Art 45-46) Art 59 Abs 2 – u.a. mindestens folgende Sanktionen bzw. Maßnahmen: Öffentliche Bekanntgabe der natürlichen oder juristischen Person und der Art des Verstoßes Bei Verpflichteten, die einer Zulassungspflicht unterliegen, Entzug oder Aussetzung der Zulassung Vorübergehendes Verbot für jede für den Verstoß verantwortlich gemachte Person, die Leitungsaufgaben bei einem Verpflichteten wahrnimmt, oder jede andere für den Verstoß verantwortlich gemachte natürliche Person, bei Verpflichteten Leitungsaufgaben wahrzunehmen. Maximale Geldbußen in mindestens zweifacher Höhe der infolge des Verstoßes erzielten Gewinne, soweit sich diese beziffern lassen, oder von mindestens € ,00. → KWT als Überwachungsorgan: auch risikobasierte anlassunabhängige Überprüfungen des Berufstandes!

9 GELDWÄSCHE Wesentliche Änderungen – 4. GW-RL
Ausweitung der Sanktionsbefugnisse (Art 58 ff RL) Art 59 Abs 1 – zumindest für folgende Verstöße, wenn es sich um schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße handelt: Sorgfaltspflicht gegenüber Kunden (Art 10-24) Verdachtsmeldungen (Art 33-35) Aufbewahrung von Aufzeichnungen (Art 40) Interne Kontrollen (Art 45-46) Art 59 Abs 2 – u.a. mindestens folgende Sanktionen bzw. Maßnahmen: Öffentliche Bekanntgabe der natürlichen oder juristischen Person und der Art des Verstoßes Bei Verpflichteten, die einer Zulassungspflicht unterliegen, Entzug oder Aussetzung der Zulassung Vorübergehendes Verbot für jede für den Verstoß verantwortlich gemachte Person, die Leitungsaufgaben bei einem Verpflichteten wahrnimmt, oder jede andere für den Verstoß verantwortlich gemachte natürliche Person, bei Verpflichteten Leitungsaufgaben wahrzunehmen. Maximale Geldbußen in mindestens zweifacher Höhe der infolge des Verstoßes erzielten Gewinne, soweit sich diese beziffern lassen, oder von mindestens € ,00. → KWT als Überwachungsorgan: auch risikobasierte anlassunabhängige Überprüfungen des Berufstandes!

10 GELDWÄSCHE Wesentliche Änderungen – 4. GW-RL
Intensivierung des risikoorientierten Ansatzes Risikoanlyse und entsprechende Implementierung von Risikosystemen Einführung einer Aufzeichnungspflicht für Unternehmen in Bezug auf die wirtschaftlichen Eigentümer Aufbewahrungspflicht der Daten endet fünf Jahre nach der Beendigung der Geschäftsbeziehung Aufnahme von Steuerstraftaten in die Liste der Vortaten Vortatenbezogene Meldepflicht

11 GELDWÄSCHE Wesentliche Änderungen – 4. GW-RL
Einbezug inländischer PEPs sowie prominenter Mitarbeiter aus internationalen Organisationen unter die strengeren Sorgfaltspflichten Inländische PEPs: Staatschefs, Minister, Regierungschefs, Parlamentsabgeordnete, Mitglieder von Gerichtshöfen, Mitglieder von Zentralbanken, Botschafter, hochrangige Offiziere, Mitglieder der Verwaltung von staatseigenen Unternehmen, … Familienangehörige von PEPs: Ehepartner, dem Ehepartner gleichgestellte Partner, Kinder, Eltern Bekanntermaßen nahe stehende Personen: Gemeinsam wirtschaftliche Eigentümer von juristischen Personen/Rechtsvereinbarungen sind oder sonstige enge Geschäftsbeziehungen unterhalten Alleinige wirtschaftliche Eigentümer einer juristischen Person/Rechtsvereinbarung, welche zugunsten einer politisch exponierten Person errichtet wurde

12 GELDWÄSCHE Wesentliche Änderungen – 4. GW-RL
Beraterprivileg? 1/3 § 91 WTBG (Verschwiegenheitspflicht) Berufsberechtigte sind zur Verschwiegenheit über die ihnen anvertrauten Angelegenheiten verpflichtet. Für diese Verschwiegenheitspflicht ist es ohne Bedeutung, ob die Kenntnis dieser Umstände und Tatsachen auch anderen Personen zugänglich ist oder nicht. Die Verschwiegenheitspflicht der Berufsberechtigten erstreckt sich auch auf persönliche Umstände und Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen bei Durchführung erteilter Aufträge oder im Zuge eines behördlichen, nicht öffentlichen Verfahrens in Ausübung ihres Berufes als solche bekanntgeworden sind. Inwieweit ein Berufsberechtigter in Ansehung dessen, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist, von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses, zur Einsichtgewährung in Geschäftspapiere oder zur Erteilung von Auskünften im Verwaltungs-, Abgaben-, Zivil- und Strafverfahren befreit ist, bestimmen die Verwaltungs- und Abgabenverfahrensgesetze sowie die Zivil- und Strafprozessordnung, jedoch mit der Maßgabe, dass im Abgabenverfahren vor den Finanzbehörden einem Berufsberechtigten die gleichen Rechte wie einem Rechtsanwalt zustehen. Die Verschwiegenheitspflicht entfällt, wenn und insoweit Melde- und Auskunftspflichten im Rahmen der Bestimmungen der Richtlinie 2005/60/EG zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, ABl. Nr. L 309 vom  S. 15, und den damit im Zusammenhang erlassenen Umsetzungsmaßnahmen bestehen oder der Auftraggeber den Berufsberechtigten ausdrücklich von dieser Pflicht entbunden hat oder Melde- und Auskunftspflichten im Rahmen der Qualitätsprüfungen auf Grund des Bundesgesetzes über die Qualitätssicherung, BGBl. I Nr. 84/2005, bei Abschlussprüfungen bestehen oder die Weitergabe und Verarbeitung von Informationen, auch in Form elektronischer Datenbanken und Informationsverbundsysteme, für die Beurteilung von Befangenheit und Ausgeschlossenheit im Netzwerk, einschließlich zu Netzwerkmitgliedern im Ausland, vor Übernahme eines Abschlussprüfermandates und während der Durchführung desselben durch Netzwerkmitglieder (§§ 270 Abs. 1a, 271 bis 271c des Unternehmensgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897) erforderlich ist. Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für die Erfüllungsgehilfen der Berufsberechtigten, Gesellschafter, Aufsichtsräte, Prokuristen und Berufsanwärter.

13 GELDWÄSCHE Wesentliche Änderungen – 4. GW-RL
Beraterprivileg? 2/3 Art 34 RL (Ausnahme der Meldeverpflichtung) Bei Notaren, anderen selbständigen Angehörigen von rechtsberatenden Berufen, Abschlussprüfern, externen Buchprüfern und Steuerberatern sehen die Mitgliedstaaten von einer Anwendung der Verpflichtungen nach Artikel 33 Absatz 1 nur ab, soweit eine solche Ausnahme für Informationen gilt, die sie von einem Klienten erhalten oder in Bezug auf diesen erlangen, wenn sie für ihn die Rechtslage beurteilen oder ihn in oder im Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren verteidigen oder vertreten, wozu auch eine Beratung über das Betreiben oder Vermeiden solcher Verfahren zählt, wobei unerheblich ist, ob diese Informationen vor, bei oder nach einem solchen Verfahren empfangen oder erlangt werden. .

14 GELDWÄSCHE Wesentliche Änderungen – 4. GW-RL
Beraterprivileg? 2/3 Art 34 RL (Ausnahme der Meldeverpflichtung) Bei Notaren, anderen selbständigen Angehörigen von rechtsberatenden Berufen, Abschlussprüfern, externen Buchprüfern und Steuerberatern sehen die Mitgliedstaaten von einer Anwendung der Verpflichtungen nach Artikel 33 Absatz 1 nur ab, soweit eine solche Ausnahme für Informationen gilt, die sie von einem Klienten erhalten oder in Bezug auf diesen erlangen, wenn sie für ihn die Rechtslage beurteilen oder ihn in oder im Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren verteidigen oder vertreten, wozu auch eine Beratung über das Betreiben oder Vermeiden solcher Verfahren zählt, wobei unerheblich ist, ob diese Informationen vor, bei oder nach einem solchen Verfahren empfangen oder erlangt werden. .

15 GELDWÄSCHE Wesentliche Änderungen – 4. GW-RL
Beraterprivileg? 3/3 . § 165a StGB (Tätige Reue) Wegen Geldwäscherei ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig und bevor die Behörde (§ 151 Abs. 3) von seinem Verschulden erfahren hat, durch Mitteilung an die Behörde oder auf andere Weise die Sicherstellung wesentlicher Vermögensbestandteile, auf die sich die Geldwäscherei bezogen hat, bewirkt. Wenn ohne Zutun des Täters wesentliche Vermögensbestandteile, auf die sich die Geldwäscherei bezogen hat, sichergestellt werden, ist der Täter nicht zu bestrafen, wenn er sich in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich um die Sicherstellung bemüht hat. → In Zusammenhang mit Steuern als Vortatbestand sollte dann auch gleichzeitig die Selbstanzeige eingebracht werden. → Unterschiedliche Personen? Probleme mit der Benennung der Personen? → § 29 Abs 3 FinStrG – keine Straffreiheit der Selbstanzeigen, wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige die Tat hinsichtlich ihrer objektiven Tatbestandsmerkmale bereits ganz oder zum Teil entdeckt und dies dem Anzeiger bekannt war

16 GELDWÄSCHE Wesentliche Änderungen – 4. GW-RL
Vortat Steuerhinterziehung 1/2 . § 165 StGB (Geldwäscherei) Wer Vermögensbestandteile, die aus einem Verbrechen, einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, einem Vergehen nach den §§ 223, 224, 225, 229, 230, 269, 278, 288, 289, 293, 295 oder 304 bis 309, einem gewerbsmäßig begangenen Vergehen gegen Vorschriften des Immaterialgüterrechts oder einem in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Finanzvergehen des Schmuggels oder der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben herrühren, verbirgt oder ihre Herkunft verschleiert, insbesondere, indem er im Rechtsverkehr über den Ursprung oder die wahre Beschaffenheit dieser Vermögensbestandteile, das Eigentum oder sonstige Rechte an ihnen, die Verfügungsbefugnis über sie, ihre Übertragung oder darüber, wo sie sich befinden, falsche Angaben macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer wissentlich Vermögensbestandteile an sich bringt, verwahrt, anlegt, verwaltet, umwandelt, verwertet oder einem Dritten überträgt, die aus einer in Abs. 1 genannten mit Strafe bedrohten Handlung eines anderen stammen. Ebenso ist zu bestrafen, wer wissentlich der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation (§ 278a) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b) unterliegende Vermögensbestandteile in deren Auftrag oder Interesse an sich bringt, verwahrt, anlegt, verwaltet, umwandelt, verwertet oder einem Dritten überträgt. Wer die Tat in Bezug auf einen 50 000 Euro übersteigenden Wert oder als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, die sich zur fortgesetzten Geldwäscherei verbunden hat, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. Ein Vermögensbestandteil rührt aus einer strafbaren Handlung her, wenn ihn der Täter der strafbaren Handlung durch die Tat erlangt oder für ihre Begehung empfangen hat oder wenn sich in ihm der Wert des ursprünglich erlangten oder empfangenen Vermögenswertes verkörpert.

17 GELDWÄSCHE Wesentliche Änderungen – 4. GW-RL
Vortat Steuerhinterziehung 2/2 Als Vortat erfasst sind somit bereits folgende (schwere) Finanzvergehen; Zollvergehen ieS (Schmuggel, Verkürzung von Eingangsabgaben) bei einer Verkürzung über € ,00 Bandenmäßige Abgabenhinterziehung bei Verkürzung über € ,00 Abgabenbetrug bei einer Verkürzung über € ,00 (Abgabenhinterziehung unter Verwendung von gefälschten Dokumenten, Scheingeschäften, manipulierter Datenverarbeitungsprogramme, …) Art 3 RL „kriminelle Tätigkeit“ jede Form der kriminellen Beteiligung an der Begehung der folgenden schweren Straftaten: f) alle Straftaten, einschließlich Steuerstraftaten, im Zusammenhang mit direkten und indirekten Steuern und entsprechend der Definitionen im nationalen Recht der Mitgliedstaaten, die mit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Maßregel der Sicherung und Besserung im Höchstmaß von mehr als einem Jahr oder — in Mitgliedstaaten, deren Rechtssystem ein Mindeststrafmaß für Straftaten vorsieht — die mit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Maßregel der Sicherung und Besserung von mindestens mehr als sechs Monaten belegt werden können;

18 GELDWÄSCHE Prävention

19 GELDWÄSCHE Wesentliche Änderungen – 4. GW-RL
Risikobewertung 1/2 Art 8 RL Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verpflichteten angemessene Schritte unternehmen, um die für sie bestehenden Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unter Berücksichtigung von Risikofaktoren, einschließlich in Bezug auf ihre Kunden, Länder oder geografische Gebiete, Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen oder Vertriebskanäle zu ermitteln und zu bewerten. Diese Schritte stehen in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Größe der Verpflichteten.

20 GELDWÄSCHE Wesentliche Änderungen – 4. GW-RL
Risikobewertung 2/2 Art 46 RL (Schulungen) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Verpflichteten durch Maßnahmen, die in angemessenem Verhältnis zu ihren Risiken, ihrer Art und ihrer Größe stehen, sicherstellen, dass ihre Angestellten die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften, einschließlich einschlägiger Datenschutzbestimmungen, kennen. Diese Maßnahmen schließen die Teilnahme ihrer Angestellten an besonderen fortlaufenden Fortbildungsprogrammen ein, bei denen sie lernen, möglicherweise mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängende Transaktionen zu erkennen und sich in solchen Fällen richtig zu verhalten. → WT-Akademie: Schulungsprogramm in Ausarbeitung (Videoschulung/web-based Training)

21 GELDWÄSCHE Wesentliche Änderungen – 4. GW-RL
Whistle-Blower-System Art 61 RL (kanzleiinterne Hinweisgebersystem) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden wirksame und zuverlässige Mechanismen schaffen, um zur Meldung möglicher oder tatsächlicher Verstöße gegen die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften an die zuständigen Behörden zu ermutigen. Die in Absatz 1 genannten Mechanismen umfassen zumindest Folgendes: spezielle Verfahren für die Entgegennahme der Meldung von Verstößen und diesbezüglicher Folgemaßnahmen; einen angemessenen Schutz für Angestellte der Verpflichteten oder Personen in einer vergleichbaren Position, die Verstöße innerhalb des Verpflichteten melden; einen angemessenen Schutz für die beschuldigte Person; den Schutz personenbezogener Daten gemäß den Grundsätzen der Richtlinie 95/46/EG sowohl für die Person, die die Verstöße meldet, als auch für die natürliche Person, die mutmaßlich für einen Verstoß verantwortlich ist; klare Vorschriften, die gewährleisten, dass in Bezug auf die Person, die die innerhalb des Verpflichteten begangenen Verstöße meldet, in allen Fällen Vertraulichkeit garantiert wird, es sei denn, eine Weitergabe der Information ist nach nationalem Recht im Rahmen weiterer Ermittlungen oder nachfolgender Gerichtsverfahren erforderlich. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Verpflichteten über angemessene Verfahren verfügen, über die ihre Angestellten oder Personen in einer vergleichbaren Position Verstöße intern über einen speziellen, unabhängigen und anonymen Kanal melden können und die in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Größe des betreffenden Verpflichteten stehen.

22 GELDWÄSCHE Unterstützung KWT
Unterstützung KWT 1/3 – (Mitgliederportal)

23 GELDWÄSCHE Unterstützung KWT
Unterstützung KWT 2/3 – (Mitgliederportal) Kanzleiinterner Leitfaden zur Geldwäscheprävention Vorwort Kanzlei Geldwäschebeauftragter Rechtliche Grundlagen Organisatorische Maßnahmen Einstellung Mitarbeiter (bereits bei Einstellung) Schulung der Mitarbeiter (Nachweise über Schulungen) Methodik für die Erstellung des Risikoprofils sowie Monitoring (kanzleiinterne Risikoparameter, anlassbezogene und auch regelmäßige Überprüfungen) Vorgangsweise bei unüblichen/unplausiblen Geschäftsfällen/Transaktionen Vorgangsweise bei Geldwäscheverdacht Dokumentation von GW-Präventions-Handlungen Kunden- bzw. Auftragsannahmeprozess (Checklisten) Auftragsabwicklung GW-Präventions-Handlungen nach Beendigung einer Geschäftsbeziehung/Auftragsabwicklung Pflicht zur Kontaktierung des Geldwäschebeauftragten auftragsun-abhängig auftrags-abhängig

24 GELDWÄSCHE Wesentliche Änderungen – 4. GW-RL
Unterstützung KWT 3/3 – (Mitgliederportal) Checkliste für natürliche Personen als neue Auftraggeber Checkliste für nicht natürliche Personen als neue Auftraggeber Rundschreiben zur Vorgehensweise im Rahmen der Geldwäscheprüfung (Oktober 2012) Sanktionslisten Consolidated United Nations Security Council Sanctions List VERORDNUNG (EG) Nr. 881/2002 DES RATES vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan

25 GELDWÄSCHE ToDo – noch vor Juli 2017
Kanzleileitung Bestellung eines GW-Beauftragten Erstellung eines GWP-Leitfadens Bestimmung eines Zeit- und Geldbudgets u.U. externe Unterstützung für Know How-Aufbau Vorgangsweise gem. iwp/KWT-Leitfaden vorläufige Bestimmung etwaiger Risikofälle/-kandidaten Festlegung von internen Besprechungsfällen für Zukunft Geldwäschebeauftrager Entwicklung von Maßnahmen zur Umsetzung der Anforderungen aus WTBG, WT-ARL, VO und StGB Überlegungen zu und Einführung von geeigneten Kontrollmaßnahmen betreffend die Einhaltung der getroffenen Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Einführung geeigneter Datenaufbewahrungs- und Datenspeichersysteme

26 GELDWÄSCHE ToDo – noch vor Juli 2017
1. Schutzring: formale (interne) Maßnahmen Überprüfung der Mitarbeiter internen GWP-Leitfaden als Arbeitsanweisung nachweislich zur Kenntnis bringen Schulung der Mitarbeiter Eingabe aller Kunden in ein Kundenerfassungssystem mit Risikocheck Überprüfung der Risikoeinstufungen Schaffung von Möglichkeiten zur Überprüfung von Vollständigkeit und Aktualität der Daten schaffen Dokumentation der in Betrieb seienden Systeme und Daten 2. Schutzring: externe (inhaltliche) Maßnahmen Überprüfung, welcher Kunde eigentlich selbst GW-Verpflichteter ist Überprüfung unplausibler/ungewöhnlicher Geschäftsfälle mit Besprechung (intern bzw. mit Kunden) samt Dokumentation (Warum ist (k)ein GW-Verdacht gegeben!) zeitnahe Dokumentation der darauffolgenden Maßnahmen in Bezug auf Risikoeinstufung, zusätzliche GW-relevante Tätigkeiten bzw. Entscheidungsfindung des WT Überlegung des BB, ob Mandat aus Rentabilitäts-/ Risikoüberlegungen noch weitergeführt werden sollte Dokumentation jeder Meldung!

27 GELDWÄSCHE ToDo – noch vor Juli 2017
Sorgfaltspflichten 1/2 Berufsberechtigte sind verpflichtet, Sorgfaltspflichten zu setzen, bei Begründung einer Geschäftsbeziehung oder Abwicklung gelegentlicher Transaktionen in Höhe von 15 000 Euro oder mehr, und zwar unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, getätigt wird, oder Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung oder Zweifel an der Echtheit oder der Richtigkeit oder der Angemessenheit von Kundenidentifikationsdaten. → Von der Begründung einer Geschäftsbeziehung im Sinne dieses Abschnittes ist auszugehen, wenn über eine kostenlose Erstberatung hinaus weitere Dienste oder Aufträge erfolgen.

28 GELDWÄSCHE ToDo – noch vor Juli 2017
Sorgfaltspflichten 2/2 Die Sorgfaltspflichten umfassen jedenfalls: Feststellung und Überprüfung der Identität des Auftraggebers (aktueller amtlicher Lichtbildausweis zur Identitätsfeststellung ist ausreichend) Identifizierungspflicht betreffend den wirtschaftlichen Eigentümer, Vorlage beweiskräftiger aktueller Dokumente wie beispielsweise ein Firmenbuchauszug, wenn der Auftraggeber ein Unternehmen, eine Gesellschaft oder eine sonstige juristische Person ist, wobei jedenfalls amtliche Lichtbildausweise der vertretungsbefugten Personen der Gesellschaft in vertretungsbefugter Zusammensetzung vorzulegen sind, Einholung von Informationen über Zweck und angestrebte Art der Geschäftsbeziehung, Ergreifen risikobasierter und angemessener Maßnahmen, um eine kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung, einschließlich einer Überprüfung der im Verlauf der Geschäftsbeziehung abgewickelten Transaktionen, durchzuführen, die Durchführung von Verfahren zur Feststellung, ob es sich bei dem Auftraggeber um eine politisch exponierte Person handelt und eine erhöhte und besondere Aufmerksamkeit insbesondere auf jenen Tätigkeiten und Transaktionen, deren Art es besonders nahe legen, dass sie mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen könnten, insbesondere komplexe oder unüblich große Transaktionen sowie alle unüblichen Muster von Transaktionen ohne offensichtlichen wirtschaftlichen oder erkennbaren rechtmäßigen Zweck. In solchen Fällen ist soweit wie möglich der Hintergrund und der Zweck solcher Transaktionen zu prüfen und die Ergebnisse schriftlich aufzuzeichnen und für die zuständigen Behörden aufzubewahren.

29 GELDWÄSCHE Fragen/Diskussion
Not documented, not done! Documented, but also not done! Fragen/Diskussion

30 GELDWÄSCHE VWT – gestalten wir gemeinsam die Zukunft unseres Berufstandes! WP/StB Mag. Stephan Schlager Landesobmann der VWT OÖ Leiter der Arbeitsgruppe Anti-Geldwäsche der KWT Freistädter Straße 307 4040 Linz Tel. 0732/750530 Mail


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