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Steuerberatung Weynand und Partner PGmbH

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Präsentation zum Thema: "Steuerberatung Weynand und Partner PGmbH"—  Präsentation transkript:

1 Steuerberatung Weynand und Partner PGmbH
Ehrenamtliche Tätigkeit Steuerrechtliche Fragen 21. März 2017 Steuerberatung Weynand und Partner PGmbH

2 Plan Dokumentation Buchführung
Steuerliche Behandlung der Einnahmen von V.o.G.’s Wann zahlt eine V.o.G. Steuern? Sozialversicherung Rückerstattung von Kosten Steuerfreie Entschädigungen für ehrenamtliche Mitarbeiter Entschädigungen für Künstler MWS-Fragen Vermögenssteuer Risiken

3 1. Dokumentation Le sport et les règles du jeu fiscales et sociales ( La fiscalité des asbl et du secteur non- marchand (Ed. ANTHEMIS) 2011 L’impôt des personnes morales (Ed. ANTHEMIS) 2014 La responsabilité des dirigeants d’ASBL (Ed. ANTHEMIS) 2016

4 Handels -Gesellschaft
2. Buchführung Veröffentlichung des Jahresabschlusses Handels -Gesellschaft V.o.G. Groβe + Sehr Groβe Kleine Nationalbank Handelsgericht

5 Kanzlei Handelsgericht
2. Buchführung Zusammenfassung: Kleine VoG’s Große Sehr große Buchführung Vereinfacht Doppelt Inventar Ja Jahresabschluss Budget Verabschiedung von Jahresabschluss und Budget Kommissar/Revisor Nein Veröffentlichung Wo? Kanzlei Handelsgericht BNB

6 2. Buchführung– Groβe V.o.G.
Eine V.o.G. ist groß wenn sie mehr als eine Schwelle erreicht/überschreitet (gültig ab ): Durchschnittliche Anzahl Mitarbeiter in Vollzeit umgerechnet: 5 Einnahmen ohne außergewöhnliche Beträge: EUR Bilanzsumme: EUR Groß Verkürztes Schema

7 2. Buchführung– Sehr Groβe V.o.G.
Eine V.o.G. ist sehr groß wenn mehr als 100 Mitarbeiter (in Vollzeit umgerechnet) beschäftigt sind oder wenn mehr als eine Schwelle überschritten wird: Durchschnittliche Anzahl Mitarbeiter in Vollzeit umgerechnet: 50 Einnahmen ohne außergewöhnliche Beträge: EUR Bilanzsumme: EUR SEHR GROß Vollständiges Schema

8 2. Buchführung– Kleine V.o.G.
Ein Journal Zusammenfassung der Einnahmen und Ausgaben Vermögensstatus Budget Eintragungen müssen: Fortlaufend erfolgen Unwiderkehrbar Nicht überschreibbar Zeitnah

9 2. Buchführung– Kleine V.o.G.
Aufbewahrungsfrist : 7 Jahre ab 1.1. des Jahres welches dem Abschluss folgt. Wenn VoG MWS-Pflichtig ist : entsprechende Vorschriften beachten. Achtung : eine VoG, die während drei aufeinander folgenden Jahren keinen Abschluss hinterlegt, kann aufgelöst werden. Antrag kann durch Mitglied oder Justiz oder Dritten mit legitimen Interesse gestellt werden. Eine VOG, die den Jahresabschluss nicht hinterlegt hat, kann nicht gerichtlich vorgehen

10 2. Buchführung– Kleine V.o.G.

11 2. Buchführung– Kleine V.o.G.

12 2. Buchführung– Kleine V.o.G.
Veröffentlichung: Zusammenfassung der Einnahmen und Ausgaben Ausgaben Einnahmen Waren, direkte Kosten Beiträge Entlohnungen Spenden und Vermächtnisse Lieferungen und Leistungen Subsidien Andere Ausgaben Andere Einnahmen Total der Ausgaben Total der Einnahmen

13 2. Buchführung– Kleine V.o.G.
Veröffentlichung: Jährliche Übersicht des Vermögens und der Schulden Guthaben Schulden Immobilien im vollen Eigentum andere Finanzverbindlichkeiten Maschinen Lieferantenverbindlichkeiten Geschäftsausstattung, Transportmittel Verbindlichkeiten gegenüber Mitgliedern Lagerbestände Steuern, Sozialverbindlichkeiten Forderungen Geldanlagen Flüssige Mittel Andere Guthaben Andere Verbindlichkeiten

14 3. Steuerliche Behandlung der Einnahmen von V.o.G.‘s
Sponsoring : Sponsor unterstützt die V.o.G. und nutzt diese Unterstützung zu Werbezwecken Mäzenatentum : Unterstützung (finanziell oder Sachleistungen) mit dem Ziel, das Unternehmen mit dem Renommee einer Veranstaltung, eines Ereignisses usw. in Verbindung zu bringen und sein Image in der Öffentlichkeit zu fördern. Kommentar 52/206 der Verwaltung : « …à cet égard, les fonctionnaires ne peuvent perdre de vue l’évolution et le rôle de la publicité dans le monde moderne des affaires, notamment via le sponsoring ».

15 3. Steuerliche Behandlung der Einnahmen von V.o.G.‘s
Spenden Vorteil : gesetzlich geregelt; für jedermann zugänglich Minimum : 40 EUR Nachteil : Formalitäten für V.o.G. 4. Tax shelter im sozio-kulturellen Sektor ab 2017 (bisher nur für Filmindustrie)

16 4. Wann zahlt eine VoG Steuern?
Einkommen aus Vermietung: 20,6% Veräusserungsgewinne bei Verkauf von Immobilien (bebaute, unbebaute): 16,995%, 33,99% Veräusserungsgewinne bei Verkauf von Beteiligungen: 16,995% Nicht belegte Ausgaben: 103%, 51,5% Geldwerter Vorteil Dienstfahrzeug : 33,99% von 17%; ab : 33,99 % von 40 % Zinsen, Dividenden, Nutzung einer Immobilie zu Werbezwecken : 25% bis 27% in 2016 30% ab 2017

17 4. Wann zahlt eine VoG Steuern?
Vorsicht ist geboten bei „nicht belegten Ausgaben“ Beispiele : wie vorgehen? Gehaltszahlungen: Honorarzahlungen: Gesetzesänderung 12/2014: 103%, 51,5 % anstatt 309 %

18 4. Wann zahlt eine VoG Steuern?
Artikel 182 E. St. Gb:  “In Bezug auf Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und andere juristische Personen, die keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgen, werden nicht als Geschäfte mit gewinnerbringendem Zweck betrachtet: Vereinzelte oder außergewöhnliche Geschäfte, Geschäfte, die in der Anlage der im Rahmen ihres Satzungsauftrags gesammelten Gelder bestehen, Geschäfte, die aus einer Tätigkeit bestehen, die sich nur nebensächlich auf Industrie, Handel- oder Landwirtschaftsgeschäfte bezieht oder die nicht gemäß industriellen oder kommerziellen Methoden ausgeführt wird.“

19 4. Wann zahlt eine VoG Steuern?
Siehe Art. 182 E. St .Gb (S. 18) Den Mitgliedern einen Gewinn/Vorteil verschaffen Ja Körperschaftssteuer Nein Wirtschaftliche Aktivität In Konkurrenz zu gewerblichem Sektor Steuer der juristischen Personen VoG arbeitet vergleichbar mit einem gewerblichen Unternehmen d.h. Gewinn wird besteuert d.h. nur gewisse Elemente können besteuert werden (siehe S. 16)

20 4. Wann zahlt eine VoG Steuern?
Rechtsprechung: Gericht 1. Instanz Antwerpen – VoG organisiert Musikfestival ( Besucher) Statuten: „Förderung des soziokulturellen Lebens“: Überschuss ist steuerpflichtig Berufungsgericht Gent – VoG betreibt Jugendhotel: Überschuss ist steuerpflichtig Berufungsgericht Gent – Freier Radiosender mit geringfügigen Werbeeinnahmen: Überschuss ist nicht steuerpflichtig Gericht 1. Instanz Lüttich – Fitnesscenter: Überschuss ist steuerpflichtig Gericht 1. Instanz Löwen – Berufungsgericht Brüssel – Oxfam – 3. Welt Läden: Überschuss ist nicht steuerpflichtig

21 5. Sozialversicherung Wenn Tätigkeit auf Honorarbasis: Sozialversicherung für Selbstständige Ausnahmen: Nebenerwerb: Bedingungen! Einkommen < 1.419,50 EUR (2013) / 1.423,90 EUR ( ) / 1.439,42 EUR (2016) / 1.471,00 EUR (2017): kein Beitrag Wenn > 1.419,50 EUR (2013) / 1.423,90 EUR ( ) / 1.439,42 EUR (2016) / 1.471,00 (2017): ,5%/Quartal « Artikel 37 »: Verheiratete, Studenten, usw. – Grenzen: Einkommen < 1.419,50 EUR (2013) / 1.423,90 EUR ( ) / 1.439,42 EUR (2016) / 1.471,00 EUR (2017): siehe Nebenerwerb 6.721,21 EUR (2013) / 6.742,06 EUR ( ) / 6.815,52 EUR (2016) / 6.965,11 EUR (2017): wenn erreicht = Haupterwerb Haupterwerb : min ,00 EUR/Quartal EG-Verordnung 883/2004 Neue Berechnungsweise ab 2015!

22 6. Rückerstattung von Kosten
Artikel 31 E.St. Gb.: Steuerfreiheit von durch Verein erstatteten Kosten. Km-Geld-Entschädigungen: 34,56 Ct/Km: vom bis 34,61 Ct/Km: vom bis 34,68 Ct/Km: vom bis 34,12 Ct/Km: vom bis 33,63 Ct/Km: vom bis Gegen Vorlage von Belegen Achtung: Vermerk auf Lohnkarte ! Wenn Arbeitnehmer. Wenn „Selbstständig“: Problem…

23 7. Steuerfreie Entschädigungen für ehrenamtliche Mitarbeiter (Rundschreiben Ci.R.H. 241/ vom ) Betrifft nicht angestellte Mitarbeiter! Entschädigungen + Max. Entschädigung Fahrgeld für Km/Jahr à 34,61/34,68 / 34,12 / 33,63 Ct/km Keine Verpflichtung eine Lohnkarte zu erstellen Sonderregelung : Fussball, Volleyball, Basketball, Hockey, Handball 2013 2014 2015 2016 2017 Pro Tag 32,71 EUR max. 33,36 EUR max. Pro Jahr 1.308,38 EUR max. 1.334,55 EUR max.

24 7. Steuerfreie Entschädigungen für ehrenamtliche Mitarbeiter (Verwaltungsschreiben v. 14.05.2014)
Bereiche : Sport, sozio-kultureller Bereich im weiten Sinne des Wortes z.Bsp.: Krankenbetreuung, Jugendarbeit, Sozialarbeit, Umweltschutz, Veranstaltungen. Für ? VoG‘s Faktische Vereinigungen Gemeinden ÖSHZ Was geht nicht? Arbeit für Unternehmen die steuerpflichtig sind. z.Bsp.: ein Pensionierter arbeitet einige Stunden für ein Unternehmen (früherer Arbeitgeber oder nicht). Ehefrau hilft ihrem Ehemann - Geschäftsführer einer PGmbH. Ehrenamt in eine VoG (Altenheim) die körperschaftssteuerpflichtig ist.

25 7. Steuerfreie Entschädigungen für ehrenamtliche Mitarbeiter (Verwaltungsschreiben v. 14.05.2014)
Was geht nicht? Man kann nicht gleichzeitig für eine Aufgabe entlohnt und entschädigt werden. z.Bsp: der angestellte Buchhalter einer VoG kann ehrenamtlich jugendliche Mitglieder betreuen, nicht aber als Schatzmeister entschädigt werden. Entschädigung – Anwendungsbereich : Entschädigung für : Fahrtkosten (PKW, öffentlich. Nahverkehr): Wohnsitz – Vereinslokal + Fahrt zu Veranstaltungen Tagesspesen (u.a. Mahlzeit + Getränke) Andere Kosten wie kl. Material, Ausrüstung, Telefon, PC usw.

26 7. Steuerfreie Entschädigungen für ehrenamtliche Mitarbeiter (Verwaltungsschreiben v. 14.05.2014)
Höchstbeträge (siehe S. 22) Wenn eine Grenze überschritten wird : im Prinzip steuerpflichtig. Es sei denn der Gegenbeweis kann erbracht werden : Entschädigung entspricht Kosten die der Verein übernehmen muss. Entschädigung dient zur Deckung dieser Kosten.

27 7. Steuerfreie Entschädigungen für ehrenamtliche Mitarbeiter (Verwaltungsschreiben v. 14.05.2014)
Pauschalbeträge nicht vereinbar mit zusätzlichen Erstattungen anhand von Einzelbelegen Ausnahme : Entschädigung von Km mit Pkw oder Nutzung öff. Nahverkehr/Fahrrad in diesem Rahmen. Wenn Verein A pauschal entschädigt und Verein B anhand von Belegen : wenn Grenzen von S. 23 nicht überschritten : OK, sonst beweispflichtig.

28 7. Steuerfreie Entschädigungen für ehrenamtliche Mitarbeiter (Verwaltungsschreiben v. 14.05.2014)
Sonderregelung für Sportvereine (siehe Dokumentation, S. 3) : die günstigere Variante kann gewählt werden. CiRH. 241/ von Sitzungsgelder (Verwaltungsrat) = Einkommen ≠ Entschädigung Kontrollmitteilungen nicht auf die Steuerverwaltung kann eine Liste verlangen Vorsicht bei verdeckten Gehaltszahlungen

29 8. Entschädigungen für Künstler
Seit 01/01/2007 Beträge Max. 100 EUR/Tag (2012: 118,08 EUR; 2013: 120,90 EUR; 2014: 122,21 EUR; 2015: 122,24 EUR; 2016: 123,32 EUR; 2017: 124,66 EUR) Max EUR/Jahr (2012: 2.361,52 EUR; 2013: ,07 EUR; 2014: 2.444,21EUR; 2015: 2.444,74 EUR; 2016: 2.466,34 EUR; 2017: 2.493,27 EUR) Kann nicht gleichzeitig mit Entschädigung für Ehrenamt genutzt werden Ci.RH. 241/ vom

30 8. Entschädigungen für Künstler
Infos: „Künstlerkarte“ immer noch nicht verfügbar Keine Verpflichtung seitens Verein Karten 281… zu erstellen Wann „Kunst“, wann nicht? z.Bsp. Animator

31 9. VoG und MWS MWS-pflichtig? Im Prinzip JA
Gewinnerzielungsabsicht spielt nicht immer eine Rolle Regelmäßigkeit: 1 x pro Jahr? Güter, Dienstleistungen Nebenberuflich / hauptberuflich = ohne Bedeutung

32 9. VoG und MWS Aber: Artikel 44 MWS Gb:
Soziale und kulturelle Freistellungen Gesundheitswesen Altenheime Kinderkrippen Sportvereine Unterricht (Änderung seit ) usw.

33 9. VoG und MWS Beispiele: 1. Veranstaltungen: Verbesserung der finanziellen Situation des Vereins (Änderung ab ) Art. 44, §2, 12° MWS Gb: Veranstaltung hat als Zweck Verbesserung der finanziellen Situation Zu Gunsten des Vereins Verein fällt unter Art. 44, §2, 1°-4°, 6°, 7°, 9° + 11° Parlamentarische Anfrage vom (N. Muylle): „En vertu de l‘article 44, §2, 12°, du Code de la TVA, sont exemptées de la taxe: les livraisons de biens et des prestations de services effectuées à l‘occasion de manifestations destinées à leur apporter un soutien financier et qu‘ils organisent à leur profit exclusif, par les organismes dont les opérations sont exonérées conformément aux 1° à 4°, 7° et 11° dudit articles 44, §2. Cette exemption s‘applique également à l‘égard des livraisons de biens et des prestations qui sont effectuées par un assujetti mixte, à la condition que ces livraisons de biens et prestations de services soient uniquement destinées à apporter un soutien financier à l‘activité pour laquelle l‘organisme bénéficie d‘une des exemptions précitées.“ 2. Jugendheime (Entscheidung vom E.T ) Getränkeverkauf ist MWS-frei wenn: Kein Verkauf von Mahlzeiten Umsatz ≤ EUR

34 9. VoG und MWS Cafeteria von Krankenhäusern, Museen, usw. ( : E.T ) Betrifft: Kliniken Sporthallen, die MWS-befreit sind Museen Theater Seniorenheime, die MWS-befreit sind Der eigentliche Umsatz (Eintritte des Museum, Einnahmen der Klinik,…) > Umsatz Cafeteria Nur zugänglich für Bewohner, Besucher während der Öffnungszeiten.

35 9. VoG und MWS Sind Subsidien MWS-pflichtig? Funktionszuschüsse: Nein
Subsidien in Zusammenhang mit Preis: Zahlung an VoG steht in Zusammenhang mit einer Dienstleistung oder Lieferung eines Gutes (z.Bsp.: Gemeinde zahlt einen Zuschuss pro Eintritt – Museum / Schwimmbad)

36 9. VoG und MWS Sind Mitgliedsbeiträge MWS-frei? In der Regel, JA:
gemäß Satzungen gleich für alle Wenn differenzierte Beiträge Anspruch auf unterschiedliche Leistungen geben: NEIN

37 9. VoG und MWS Auch ohne MWS von Einnahmen abführen zu müssen, ist eine V.o.G. zur Abgabe von MWS-Erklärungen verpflichtet : Sondermeldung wenn : Innergemeinschaftlicher Erwerb von Gütern: > EUR/ Jahr Innergemeinschaftliche Dienstleistungen : keine Schwelle; MWS immer in Belgien geschuldet System der „Kleinunternehmen“ : ab 2014 : Umsatz ≤ EUR; ab 2016 ≤ EUR

38 10. Vermögenssteuer Soll „Ersatz“ für nicht geschuldete Erbschaftssteuer sein : 0,17 % vom „Vermögen“ Vermögen ≤ EUR : keine Abgabe „Vermögen“ : Verkehrswert ist entscheidend Rechnungshof : ineffizientes System

39 10. Vermögenssteuer Frist : 31. März des folgenden Jahres
Wenn Steuer ≤ 125 EUR : 1x für 3 Jahre d.h. Vermögen < EUR Bewertung : Immobilien = Verkehrswert ≠ Buchwert Kein Abzug von Verbindlichkeiten (Ausnahme : Hypothekendarlehen) Muss nicht berücksichtigt werden : « working capital »

40 11. Risiken der Verwaltungsratsmitglieder einer VoG
2 Beispiele: MWS und Berufssteuervorabzug Art. 93 undecies, C, §1 + §2 MWS Gb. Art. 442 quarter E. St. Gb.

41 11. Risiken der Verwaltungsratsmitglieder einer VoG
1) Art. 93 undecies, C, §1 + §2 MWS Gb: Art. 93 undecies C, § 1 MWS Gb: « Verstößt eine Gesellschaft oder eine in Artikel 17 §3 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen erwähnte juristische Person, die der Mehrwertsteuer unterliegt, gegen ihre Verpflichtung zur Zahlung der Steuer, der Zinsen oder Nebenkosten, haften der oder die Leiter der Gesellschaft oder juristischen Person, die mit der täglichen Geschäftsführung der Gesellschaft oder juristischen Person beauftragt sind, gesamtschuldnerisch für den Verstoß, wenn er auf ein Verschulden im Sinne von Artikel 1382 des Zivilgesetzbuches zurückzuführen ist, den sie in der Geschäftsführung der Gesellschaft oder juristischen Person begangen haben. Diese gesamtschuldnerische Haftung kann auf die anderen Leiter der Gesellschaft oder juristischen Person ausgeweitet werden, wenn ihnen Verschulden nachgewiesen wird, das zu dem in Absatz 1 erwähnten Verstoß geführt hat. Als Leiter einer Gesellschaft oder juristischen Person im Sinne des vorliegenden Artikels gelten Personen, die de facto oder de jure befugt sind oder gewesen sind, die Gesellschaft oder juristische Person zu verwalten, gerichtliche Mandatsträger ausgenommen. »

42 11. Risiken der Verwaltungsratsmitglieder einer VoG
Art. 93 undecies C, § 2 MWS Gb: « Die wiederholte Nichtzahlung der vorerwähnten Steuerschuld durch die Gesellschaft oder juristische Person gilt außer bei Beweis des Gegenteils aus einem in § 1 Absatz 1 erwähnten Verschulden hervorzugehen. Als wiederholte Nichteinhaltung der Verpflichtung zur Zahlung der Steuerschuld im Sinne des vorliegenden Artikels gilt: -für einen Steuerpflichtigen, der zur Einreichung vierteljährlicher Mehrwertsteuererklärungen verpflichtet ist, die Nichtzahlung von mindestens zwei einforderbaren Schulden während eines Zeitraums von einem Jahr, -für einen Steuerpflichtigen, der zur Einreichung monatlicher Mehrwertsteuererklärungen verpflichtet ist, die Nichtzahlung von mindestens drei einforderbaren Schulden während eines Zeitraums von einem Jahr. »

43 11. Risiken der Verwaltungsratsmitglieder einer VoG
2) Art. 442 quarter E.St.Gb: Art. 422 quater §1: « Verstößt eine Gesellschaft oder eine in Artikel 17 §3 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen erwähnte juristische Person gegen ihre Verpflichtung zur Zahlung des Berufssteuervorabzugs, haften der oder die Leiter der Gesellschaft oder juristischen Person, die mit der täglichen Geschäftsführung der Gesellschaft oder juristischen Person beauftragt sind, gesamtschuldnerisch für den Verstoß, wenn er auf ein Verschulden im Sinne von Artikel 1382 des Zivilgesetzbuches zurückzuführen ist, den sie in der Geschäftsführung der Gesellschaft oder juristischen Person begangen haben. Diese gesamtschuldnerische Haftung kann auf die anderen Leiter der Gesellschaft oder juristischen Person ausgeweitet werden, wenn ihnen ein Verschulden nachgewiesen wird, das zu dem in Absatz 1 erwähnten Verstoß geführt hat. Als Leiter einer Gesellschaft oder juristischen Person im Sinne des vorliegenden Artikels gelten Personen, die de facto oder de jure befugt sind oder gewesen sind, die Gesellschaft oder juristische Person zu verwalten, gerichtliche Mandatsträger ausgenommen. »

44 11. Risiken der Verwaltungsratsmitglieder einer VoG
Art. 422 quater §2: « Die wiederholte Nichtzahlung des Berufssteuervorabzugs durch die Gesellschaft oder juristische Person gilt außer bei Beweis des Gegenteils aus einem in §1 Absatz 1 erwähnten Verschulden hervorzugehen. Als wiederholte Nichteinhaltung der Verpflichtung zur Zahlung des Berufssteuervorabzugs im Sinne des vorliegenden Artikels gilt: -für einen Schuldner, der den Vorabzug vierteljährlich schuldet, die Nichtzahlung von mindestens zwei fälligen Schulden während eines Zeitraums von einem Jahr, -für einen Schuldner, der den Vorabzug monatlich schuldet, die Nichtzahlung von mindestens drei fälligen Schulden während eines Zeitraums von einem Jahr. »

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