Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Strafrechtliche- und zivilrechtliche Risiken der steuerlichen Beratung

Ähnliche Präsentationen


Präsentation zum Thema: "Strafrechtliche- und zivilrechtliche Risiken der steuerlichen Beratung"—  Präsentation transkript:

1 Strafrechtliche- und zivilrechtliche Risiken der steuerlichen Beratung
Rechtsanwalt Christian Schumacher Fachanwalt für Strafrecht Fachanwalt für Steuerrecht Zertifiziert im Steuerstrafrecht (FernUniv. Hagen) Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA)

2 Steuerstraf- und Bußgeldrechtliche Verantwortung des steuerlichen Beraters
Berufliche Konsequenzen Haftungsrisiken Neue Hinweis- und Handlungspflichten für den Steuerberater bei Insolvenzgrund So schützen Sie das Honorar vor einer Insolvenzanfechtung

3 A. Steuerstraf- und Bußgeldrechtliche Verantwortung des steuerlichen Beraters
Strafrechtliche Verantwortung Täterschaft Der Steuerberater erfüllt den Hinterziehungstatbestand in der Begehungsform des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO, wenn er gegenüber dem Finanzamt unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen, z. B. in Steuererklärungen oder sonst im Besteuerungsverfahren, macht. Beispiel: Der Steuerberater beantragt die Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen des Mandanten auf 0 € trotz Kenntnis positiven Einkommens. Die Angabe muss dem Steuerberater zurechenbar sein. Nicht, wenn er lediglich als Bote Angaben weiterleitet.

4 A. Steuerstraf- und Bußgeldrechtliche Verantwortung des steuerlichen Beraters
Steuerberater unterschreibt Steuererklärung: Eigenständiger Erklärungswert Angaben gegenüber dem FA Umsatzsteuervoranmeldung, Lohnsteueranmeldung

5 A. Steuerstraf- und Bußgeldrechtliche Verantwortung des steuerlichen Beraters
Eigene Angaben macht der Steuerberater auch: Ergänzung der Angaben des Mandanten (z. B. Begleitschreiben) Strafrechtliche Zurechnung, da eigenständiger Erklärungswert Strafbarkeit des Steuerberaters bei Unterlassung nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO? Erklärungs-, Offenbarungs- und Mitwirkungspflichten treffen nur den Mandanten Steuerberater scheidet als Täter aus (-)

6 A. Steuerstraf- und Bußgeldrechtliche Verantwortung des steuerlichen Beraters
Mittäterschaft Steuerberater und Mandant gemeinsamer Tatentschluss arbeitsteilige Tatausführung sukzessive Mittäterschaft (z. B. Rückfragen des FA werden falsch beantwortet und dadurch niedrigere Steuerfestsetzung) Tatinteresse des Steuerberaters? (Interesse an der Erhaltung des Mandats)

7 A. Steuerstraf- und Bußgeldrechtliche Verantwortung des steuerlichen Beraters
Beihilfe Voraussetzungen Der Steuerberater wird als Gehilfe bestraft, wenn er vorsätzlich in irgendeiner Weise die vorsätzliche Hinterziehung seines Mandanten fördert. Beihilfe liegt z. B. dann vor, wenn der Steuerberater für seinen Mandanten Belege bucht, von denen er weiß, dass sie falsch sind, er Einkünfte des Mandanten bewusst zu niedrig in die Steuererklärung übernimmt, er sich an der Rückdatierung von Verträgen seines Mandanten beteiligt, der Mandant den Steuerberater um Empfehlungen oder gar um Mitwirkung bei dem Transfer seines Vermögens nach Luxemburg oder in die Schweiz bittet und, wenn der Steuerberater in Kenntnis um das ausländische Kapitalvermögen an der Erstellung unvollständiger Steuererklärungen mitwirkt.

8 A. Steuerstraf- und Bußgeldrechtliche Verantwortung des steuerlichen Beraters
Kann der Steuerberater durch alltägliche berufstypische Handlungen überhaupt eine Straftat begehen? Ja, wenn die Herbeiführung des Taterfolgs gefördert wird. BGH: Hilfeleistung strafbare Beihilfehandlung, wenn Steuerberater weiß, dass Mandant strafbare Handlung begeht Steuerberater muss einen doppelten Gehilfenvorsatz haben Vorsatz bezüglich der Haupttat Vorsatz bezüglich der Hilfeleistung

9 A. Steuerstraf- und Bußgeldrechtliche Verantwortung des steuerlichen Beraters
Es werden immer häufiger auch gegen Berater Verfahren wegen Verdachts der Beihilfe eingeleitet um im Rahmen einer Durchsuchung bei dem Berater als Beschuldigtem an Unterlagen des Mandanten (und Haupttäters) heranzukommen, was ansonsten wegen der bestehenden Beschlagnahmeverbote nach § 97 StPO nur schwer möglich ist.

10 A. Steuerstraf- und Bußgeldrechtliche Verantwortung des steuerlichen Beraters
Nachweis der Beihilfe Hierfür muss eine vorsätzliche Steuerhinterziehung des Mandanten gegeben sein und der Steuerberater muss als Gehilfe fungiert haben.   Verteidigungsansatz: Wenn keine Haupttat, dann auch keine Beihilfe   Da der Gehilfenvorsatz nachgewiesen werden muss, bestehen oftmals für die Ermittlungsbehörde Probleme im subjektiven Bereich. Praxis: Der objektive Tatbestand indiziert den subjektiven Tatbestand

11 A. Steuerstraf- und Bußgeldrechtliche Verantwortung des steuerlichen Beraters
Vermeidung von Fehlern: Der Steuerberater sollte in einem Verfahren gegen seinen Mandanten als berufsmäßiger Gehilfe gem. § 102 AO von seinem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch machen. Die Verschwiegenheitspflicht korrespondiert damit, sodass deren Verletzung gem. § 203 StGB strafbewährt ist. Ihm steht ein strafprozessuales Zeugnisverweigerungsrecht zu. Fazit: Keine Angaben zu dem Strafverfahren gegen den Mandanten Gefahr der Selbstbelastung

12 A. Steuerstraf- und Bußgeldrechtliche Verantwortung des steuerlichen Beraters
Einzelfälle Der Mandant hat ein „schwarzes Konto“ in der Schweiz oder in Luxemburg, das er bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nicht angegeben hat. Dem Steuerberater ist es nicht gelungen, sich gutgläubig zu halten. Er hat auch keine Zweifel, sondern kennt den Sachverhalt auf Grund einer Mitteilung des Mandanten. Ist das Ausfüllen der Zeile „Einkünfte aus Kapitalvermögen“ in der Einkommensteuerklärung in der Kenntnis, dass die Einkünfte nicht vollständig sind, bereits ein Beitrag, der die Haupttat, die Steuerhinterziehung des Mandanten, fördert und damit als Beihilfe zu qualifizieren ist?

13 A. Steuerstraf- und Bußgeldrechtliche Verantwortung des steuerlichen Beraters
Ergebnis: Die Steuererklärung ist auch bei Mitwirkung des Beraters die des Steuerpflichtigen. Dieser erklärt mit seiner Unterschrift, dass er die Steuererklärung nach bestem Wissen und Gewissen erstellt hat. Der „Mitwirkungsvermerk“ stellt keine Angabe i. S. d. § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO dar. Kein Testat über Vollständigkeit und Richtigkeit Keine steuerlich erhebliche Tatsache

14 A. Steuerstraf- und Bußgeldrechtliche Verantwortung des steuerlichen Beraters
Ausfüllen der Anlage KAP als Förderung der Haupttat? (str.)   Stärkung des Tatentschlusses des Haupttäters = psychische Beihilfe (?) Steuerberater als bloße Schreibhilfe keine Förderung der Haupttat (-) Absenden der Steuererklärung zur Förderung der Haupttat? Strafbarer Vorwurf liegt nicht im Zugang der Erklärung sondern deren Inhalt

15 A. Steuerstraf- und Bußgeldrechtliche Verantwortung des steuerlichen Beraters
Beispielsfälle für mögliche Beihilfehandlungen: Beihilfe kommt ferner in Betracht, wenn der Steuerberater im Einvernehmen mit dem Steuerpflichtigen Bücher unrichtig führt, erdichtete Rechnungen und Kontobelege erstellt. Bei der unzulässigen Verbuchung von Ausgaben für angebliche Fremdleistungen, die in Wirklichkeit zur Zahlung von Schwarzlöhnen verwendet wurden oder verdeckte Gewinnausschüttungen waren, kann dem Berater nicht der Vorwurf der Beihilfe zur Steuerhinterziehung gemacht werden, wenn der Mandant ihm gegenüber beteuert hat, dass im Ernstfall dem Finanzamt Rechnungen über diese Fremdleistungen vorgelegt werden könnten. Beihilfe kann auch im Rechtsbehelfs-, im Vollstreckungsverfahren und bei Vereinbarungen im Rahmen einer „tatsächlichen Verständigung“ geleistet werden.

16 A. Steuerstraf- und Bußgeldrechtliche Verantwortung des steuerlichen Beraters
Auch im Rahmen der Beratung über eine Selbstanzeige kann sich der Steuerberater strafbar machen, etwa dann, wenn der Mandant die strafbefreiende Erklärung entgegen seinem Rat nicht abgegeben hat. Auch wenn er in Kenntnis der fortdauernden Steuerhinterziehung des Mandanten nicht für die Vergangenheit aktiv werden muss, besteht doch für die Zukunft ein Strafbarkeitsrisiko Hat der Steuerberater an einem Gespräch der Beteiligten teilgenommen, in dem es um die Begründung von Zahlungen ging, kann ihm nur dann ein Vorwurf der Beihilfe gemacht werden, wenn ihm nachgewiesen wird, dass er bewusst tatfördernd tätig geworden ist. Die bloße Teilnahme an der Besprechung und die Kenntnisnahme der steuerunehrlichen Angaben des Mandanten reichen dazu nicht aus. Den Berater trifft in diesem Fall auch keine Rechtspflicht zur Berichtigung der falschen Steuererklärung, da er nicht zum Personenkreis des § 153 AO gehört und ihm allein aus seiner beruflichen Stellung keine Garantenpflicht i. S. d. § 13 StGB erwächst.

17 A. Steuerstraf- und Bußgeldrechtliche Verantwortung des steuerlichen Beraters
Begünstigung (§ 369 Abs. 1 Nr. 4 AO) Allgemeines In § 369 Abs. 1 Nr. 4 AO wird schließlich die Begünstigung einer Person, die eine Tat nach den Nummern 1- 3 begangen hat, zur Steuerstraftat (Zollstraftat) erklärt.

18 A. Steuerstraf- und Bußgeldrechtliche Verantwortung des steuerlichen Beraters
Tatbestandsvoraussetzungen Voraussetzungen der Strafbarkeit nach § 257 StGB ist das Vorliegen einer vorangegangenen Steuerstraftat eines anderen nach § 369 Abs. 1 Nr. 1 – 3 AO. Zum Zeitpunkt der Tathandlung (Sicherungsverhandlung) muss der Vorteil noch vorhanden sein Waren seine Steuern nicht oder zu niedrig festgesetzt, macht diese „Ersparnis“ für den Täter den Vorteil der Steuerhinterziehung aus Die tatbestandsmäßige Handlung der Begünstigung besteht darin, dass der Täter dem Vortäter Hilfe leistet. Diese Hilfeleistung muss von der Absicht (Vorteilssicherungsabsicht) getragen sein, dem Vortäter die Vorteile der Vortat zu sichern.

19 A. Steuerstraf- und Bußgeldrechtliche Verantwortung des steuerlichen Beraters
Beispiel: Bei B wurde eine größere, aus steuerunehrlichen Geschäften stammende Summe Geldes von Steuerfahndungsbeamten entdeckt. Diesen entriss B das Geld, sprang damit durch das Fenster und übergab es mit den Worten „Hau ab“ seinem Bruder A. Dieser schaffte das Geld beiseite. Er leugnete sein Handeln zunächst und versuchte später, die Beamten über die Höhe des Betrages zu täuschen, indem er zuerst nur einen Teil herausgab. All das tat er in der Absicht, das Geld für seinen Bruder sicherzustellen. Der BGH geht zutreffend davon aus, dass das Geld selbst nicht als Vorteil aus den Steuervergehen angesehen werden kann. Da die Einnahmen aus den steuerunehrlichen Geschäften die Steuerpflicht erst begründen, können sie nicht durch ein Steuervergehen erlangt worden sein. Erst wenn diese Einnahmen verschwiegen und damit die Steuer zu niedrig festgesetzt wird, entsteht der Vorteil i. S. d. § 257 StGB. Hilft der Steuerberater dabei, die Herkunft und den Verbleib des Gesamtbetrages zu verschleiern (Umbuchung auf Rechtsanwaltsanderkonto oder Steuerberaterkonten und Transaktionen über Domizilgesellschaften) stellt dies eine Begünstigung dar und zwar in Höhe der darin enthaltenen Steuern.

20 A. Steuerstraf- und Bußgeldrechtliche Verantwortung des steuerlichen Beraters
Folgerung für die Praxis Im Übrigen kann die Berücksichtigung der nachfolgend aufgeführten Hinweise das Risiko einer steuerstrafrechtlichen Verstrickung des Beraters mindern, bevor es zu der Niederlegung des Mandats kommt: Der Berater sollte ins Kalkül ziehen, dass sein Mandant Steuern hinterzieht. Dieses abstrakte Wissen darf jedoch nicht konkret werden. Der Steuerberater sollte sich – wenn möglich – seine Gutgläubigkeit erhalten. Wichtig ist daher die stillschweigende Ausklammerung brisanter Sachverhalte aus dem Beratungsverhältnis. Ausgehend von dem abstrakten Wissen muss der Berater eine klare Sphären- und Risikotrennung durchführen. Die etwaige Hinterziehung ist Sache des Mandanten. Der Berater ist nicht für die Steuermoral des Mandanten verantwortlich. Der Berater darf sich nicht zum Komplizen des Mandanten machen, in dem Sinne, dass er letztendlich in eine gemeinsame Steuerhinterziehung hineingezogen wird. Macht sich der Berater einmal von seinem Mandanten „abhängig“, ist er zu immer größerer „Hilfestellung“ gezwungen, die er nur schwer wieder abbrechen kann.

21 A. Steuerstraf- und Bußgeldrechtliche Verantwortung des steuerlichen Beraters
Die Ablehnung jeder „Hilfestellung“ muss mit großer Eindeutigkeit vollzogen werden. Hier darf auch nicht der umsatzträchtige Mandant besser stehen als der kleine Mandant. Der Berater muss, sei das Vertrauensverhältnis auch noch so intensiv, immer daran denken, dass im Konfliktfall der Mandant sein erster Belastungszeuge ist. Der Berater sollte sich in jedem Falle – soweit es die tatsächlichen Verhältnisse zulassen – so lange wie möglich gutgläubig halten. Aber auch wenn dies nicht gelingt, ist die Erstellung einer Erklärung „wider besseres Wissen“ nicht per se als Beihilfe zu werten. Erst bei Abgabe einer eigenen Erklärung des Steuerberaters kann dieser bußgeld- oder strafrechtlich belangt werden, wenn er Kenntnis über die unwahren Tatsachen hat oder sich Zweifel über die Richtigkeit der Erklärung hätten aufdrängen müssen. Erkennt der Berater nachträglich, dass die von ihm erstellte Erklärung falsch oder unvollständig ist, treffen ihn keine Berichtigungspflichten gem. § 153 AO. Etwas anderes gilt nur, wenn er die Erklärung für seinen Mandanten in eigener Verantwortung abgibt und selbst unterzeichnet.

22 Die radikalste Möglichkeit ist natürlich: Niederlegung des Mandats.
A. Steuerstraf- und Bußgeldrechtliche Verantwortung des steuerlichen Beraters Die radikalste Möglichkeit ist natürlich: Niederlegung des Mandats.

23 A. Steuerstraf- und Bußgeldrechtliche Verantwortung des steuerlichen Beraters
Bei der Annahme des Honorars empfiehlt sich darüber hinaus Folgendes zu beachten: Honorarzahlungen durch Dritte sind grundsätzlich unbedenklich, es sei denn es handelt sich um Tatbeteiligte. Maßgeblich ist das sichere Wissen des Beraters im Zeitpunkt der Geldzuwendung. Hohe Bargeldzahlungen sind zu vermeiden. Honorarzahlungen sind grundsätzlich zu quittieren.

24 A. Steuerstraf- und Bußgeldrechtliche Verantwortung des steuerlichen Beraters
Anwendbarkeit des § 378 AO auf den Steuerberater Nach § 378 Abs. 1 AO handelt neben dem Steuerpflichtigen ein Dritter ordnungswidrig, der bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen eine der in § 370 Abs. 1 AO bezeichneten Steuerstraftaten leichtfertig begeht. Beispiel: Ein Steuerpflichtiger beauftragt einen Steuerberater mit der Erstellung seiner Steuererklärung, informiert jedoch den allgemein als sorgfältig und gewissenhaft bekannten Berater nicht vollständig und umfassend über die steuerlich relevanten Sachverhalte. Der Steuerberater fertigt nach diesen Angaben die Erklärung für seinen Mandanten. Dieser unterschreibt die Erklärung und gibt sie bei dem für ihn zuständigen Finanzamt ab. Keine Strafbarkeit des Beraters, da er ggü. dem Finanzamt keine Angaben i. S. d. § 378 AO i. V. m. § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO gemacht hat.

25 A. Steuerstraf- und Bußgeldrechtliche Verantwortung des steuerlichen Beraters
Objektive Tatbestandsvoraussetzungen Unvollständige oder unrichtige Angaben (§ 378 Abs. 1 i. V. m. § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO) Ein Steuerberater, der seinen Mandanten lediglich berät und dem dabei ein Fehler unterläuft, der auf Grund der eigenen Erklärung des Mandanten gegenüber dem Finanzamt zu einer Steuerverkürzung führt, verwirklicht nicht den Tatbestand des § 378 AO.

26 A. Steuerstraf- und Bußgeldrechtliche Verantwortung des steuerlichen Beraters
Subjektiver Tatbestand – Leichtfertigkeit Leichtfertigkeit ist mit grob „fahrlässigem“ Handeln gleichzusetzen. Der Steuerberater hat ggü. dem Mandanten keine allgemeine Überwachungspflicht. Er muss seinem Mandanten nicht misstrauen. Er darf sich auf die Richtigkeit der ihm vorgelegten Belege und Auskünfte verlassen. Nur wenn sich die Unrichtigkeit der Unterlagen dem Steuerberater aufdrängt gilt etwas anderes. Mitarbeiterverschulden ist dem Steuerberater nicht zuzurechnen, es sei denn, er verletzt seine Überwachungs- und Aufsichtspflicht.

27 A. Steuerstraf- und Bußgeldrechtliche Verantwortung des steuerlichen Beraters
Abschlussfall Die Bußgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamts hat gegen den Steuerberater und seine Angestellte ein Verfahren wegen leichtfertiger Steuerverkürzung nach § 378 Abs. 1 Satz 1 AO i. V. m. § 370 Abs. 1 AO eingeleitet. Sie hatten gemeinsam die Umsatzsteuerjahreserklärung für einen – zu diesem Zeitpunkt neuen – Mandanten erstellt. Für September bis Dezember 2013 waren Vorsteuerbeträge i. H. v. insgesamt ,00 € geltend gemacht worden, obwohl keine nach §§ 14, 14a UStG ausgestellten Rechnungen vorlagen. Der Steuerberater hatte den Mandanten, der die vorbereitete Umsatzsteuerjahreserklärung unterzeichnet und beim Finanzamt eingereicht hatte, mehrfach auf das Fehlen der Eingangsrechnungen hingewiesen. Dieser hatte lediglich „verbindliche Bestellungen“ vorgelegt. Es hat sich herausgestellt, dass es sich bei den betreffenden Geschäftsvorgängen um „Scheingeschäfte“ handelte. Vor diesem Hintergrund laufen gegen den Mandanten nun umfangreiche steuerstrafrechtliche Ermittlungen. Es wird der Vorwurf nach § 378 AO gegen den Steuerberater erhoben. Der Steuerberater macht sich große Vorwürfe und findet sein Verhalten, welches er mit massiver Arbeitsüberlastung erklärt, selbst grob fahrlässig. Haben der Steuerberater und seine Mitarbeiterin den Tatbestand der leichtfertigen Steuerverkürzung verwirklicht?

28 A. Steuerstraf- und Bußgeldrechtliche Verantwortung des steuerlichen Beraters
Ergebnis: Gemäß § 378 Abs. 1 Satz 1 handelt ordnungswidrig, wer als Steuerpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen eine der in § 370 Abs. 1 AO bezeichneten Taten leichtfertig begeht. § 370 Abs. 1 AO: Steuerberater muss ggü. FA über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige Angaben gemacht haben.  Steuerberater und Mitarbeiterin haben die betreffende Erklärung nur vorbereitet. Unterschrieben hat die Erklärung der Mandant – er hat die Verantwortung für die Erklärung somit übernommen. Steuerberater und Mitarbeiterin haben keine eigenen Angaben gemacht. Aus dem Mitwirkungsvermerk ergibt sich nichts Gegenteiliges. Die Mitwirkung beinhaltet nur die Vorbereitung der Erklärung.

29 A. Steuerstraf- und Bußgeldrechtliche Verantwortung des steuerlichen Beraters
BFH: Lange Zeit hat er die Mitwirkung des Steuerberaters in der Steuererklärung für die Erfüllung des Tatbestands für ausreichend gehalten. Rechtsprechung hat sich geändert: Vorbereitungshandlungen zur Abgabe der Steuererklärung genügt nicht den Anforderungen des § 378 Abs. 1 Satz 1 AO i. V. m. § 370 Abs. 1 AO   Steuerberater und Mitarbeiterin haben sich nicht strafbar gemacht.

30 A. Steuerstraf- und Bußgeldrechtliche Verantwortung des steuerlichen Beraters
Praxishinweis: Steuerberater sollten um den Vorsatz entgegenzutreten folgendes machen: Eine umfassende Dokumentation von Mandantengesprächen und in diesem Zusammenhang erteilter Hinweise kann zumindest dazu führen, dieses Gefahrenpotenzial zu minimieren bzw. im Fall eines bereits eingeleiteten Steuerstrafverfahrens zeitnah eine Verfahrenseinstellung zu erreichen.

31 B. Berufliche Konsequenzen
Steuerberater, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer Die Angehörigen freier Berufe wie etwa Steuerberater, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und sich auch außerhalb der Berufstätigkeit des Vertrauens und der Achtung würdig zu erweisen, die ihr Beruf erfordert.

32 B. Berufliche Konsequenzen
Das berufsrechtliche Verfahren Einleitung und Ablauf eines Berufsrechtlichen Verfahrens Üblicherweise erhalten die zuständigen Berufskammern bzw. die Generalstaatsanwaltschaft auf zwei Wegen Kenntnis von einer möglichen Berufspflichtverletzung: Bei Bußgeldverfahren gegen Steuerberater Möglichkeit der Stellungnahme durch die Berufskammer (§ 411 AO) Information der Berufskammer und der zuständigen Staatsanwaltschaft nach § 10 StBerG durch die Finanzbehörden Es besteht jedoch keine Verpflichtung zur Unterrichtung.

33 B. Berufliche Konsequenzen
Pflicht aber über Nr. 24 Mistra: Bei Erhebung der Klage oder entsprechender Antrag auf Erlass eines Strafbefehls. Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens durch Einreichung der Anschuldigungsschrift bei dem zuständigen Berufsgerichts. Zuständig für berufsrechtliche Verfahren ist das Landgericht mit einem Berufsrichter als Vorsitzenden und 2 Steuerberatern als Beisitzern. Die Hauptverhandlung ist nicht öffentlich. Es besteht kein Vertretungszwang.

34 B. Berufliche Konsequenzen
Mögliche berufsrechtliche Ahndung Berufsgerichtliche Maßnahmen sind in § 90 StBerG geregelt. „Die Berufsgerichtlichen Maßnahmen sind Warnung, Verweis, Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, Berufsverbot für die Dauer von einem bis zu fünf Jahren, Ausschließung aus dem Beruf“

35 B. Berufliche Konsequenzen
Ausschluss aus dem Beruf nach § 90 Abs. 1 Nr. 5 StBerG setzt voraus: Schwerwiegende Pflichtverletzung und somit für den Berufsstand untragbar Bewusste und böswillige Missachtung der Berufspflicht z. B. bei Veruntreuung von Mandantengeldern Vor einer solchen Entscheidung ist eine Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit des Steuerberaters vorzunehmen.

36 C. Haftungsrisiken Zivilrechtliche Haftung für fehlerhafte Selbstanzeigenberatung Landgericht Saarbrücken: Steuerberater gibt gegenüber dem Finanzamt folgende Erklärung (SA) ab: „Bei Durchsicht und Überprüfung der Steuerunterlagen und der Verträge und deren Konzeption im Rahmen der Vorbereitung der Außenprüfung fiel auf, dass möglicherweise die tatsächliche Abwicklung und Handhabung der Leistungsbeziehungen, insbesondere zwischen der Apotheke und der …. nicht in vollem Umfang den vertraglich vereinbarten Vorgaben entsprach, weil sich die Einarbeitung des hierfür auf Seiten der … vorgesehenen Personals schwieriger gestaltete als vorgesehen und erwartet.“ Steuerpflichtiger wurde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt.

37 C. Haftungsrisiken Folgende Bewährungsauflage wurde erteilt: ,00 € zu Gunsten der Staatskasse und ein weiterer Betrag von ,00 € zu Gunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen. Der Steuerpflichtige verklagte seinen Steuerberater auf Schadensersatz in Höhe der Kosten für die Vertretung im Steuerstrafverfahren sowie in Höhe der Bewährungsauflagen. Landgericht Saarbrücken hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben.

38 C. Haftungsrisiken Begründung:
Steuerberater habe sich pflichtwidrig verhalten. Er habe es unterlassen für eine strafbefreiend wirkende Selbstanzeige zu sorgen. Er hat seine Pflicht verletzt, seinen Auftraggeber möglichst vor Schaden zu bewahren. Die vom Steuerberater an das Finanzamt übermittelte Selbstanzeige genüge nicht den Anforderungen des § 371 Abs. 1 AO.

39 C. Haftungsrisiken Haftung nach der Abgabenordnung
Voraussetzungen einer Haftungsinanspruchnahme Steuerhinterziehung Die Haftung nach § 71 AO setzt z. B. eine Steuerhinterziehung voraus. Der Versuch begründet keine Haftung, weil dadurch kein Haftungsschaden eintritt. Täter oder Teilnehmer Dadurch kann unter Umständen auch auf das Vermögen des steuerlichen Beraters im Rahmen einer Haftungsinanspruchnahme zugegriffen werden, wenn eine Beihilfe vorliegt. In der Praxis oftmals dann, wenn der Haupttäter zwischenzeitlich vermögenslos geworden ist.

40 C. Haftungsrisiken Feststellungslast
Für eine Haftungsinanspruchnahme ist es nicht notwendig, dass der Täter verurteilt worden ist. Strafbefehl ist ausreichend. § 153 a StPO aber nicht, da darin kein Schuldeingeständnis des Steuerpflichtigen zu sehen ist.

41 C. Haftungsrisiken Umfang der Haftung
Die Haftung nach § 71 AO bezieht sich auf die verkürzten Steuern und Hinterziehungszinsen, nicht aber eventuelle Säumniszuschläge. Bei Abgabe einer Selbstanzeige für den Mandanten kann diese bei einer Tatbeteiligung auch strafbefreiend für ihn wirken. Die Haftung nach § 71 AO verhindert die Selbstanzeige allerdings nicht. In der Selbstanzeige ist ein Schuldeingeständnis zu sehen, was den Weg zu einer Haftungsinanspruchnahme des Beraters eröffnet.

42 D. Neue Hinweis- und Handlungspflichten für den Steuerberater bei Insolvenzgrund
Sachverhalt GmbH (Schuldnerin ® StB in 2005)  Auftrag: Erstellung Jahresabschluss für   Schuldnerin übergibt StB Jahresabschluss 2002 Nicht durch EK gedeckter Fehlbetrag von ca ,00 € In Folgejahren weitere Einzelaufträge Jahresabschlüsse zu erstellen Jahresabschlüsse weisen nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbeträge auf

43 D. Neue Hinweis- und Handlungspflichten für den Steuerberater bei Insolvenzgrund
Steuerberater weist in Ss vom und darauf hin, dass der GF der Schuldnerin verpflichtet sei, zu überprüfen, ob Zahlungsfähigkeit gewährleistet und keine Überschuldung vorliegt. Ss vorläufiger Jahresabschluss für das Jahr 2007 mit Hinweis, dass Überschuldung durch Jahresfehlbetrag weiter erhöht Schuldnerin stellt Eigenantrag Kläger wird zum Insolvenzverwalter bestellt Kläger behauptet GmbH sei bereits seit 2002, jedenfalls seit Mitte 2005 insolvenzreif (Überschuldet und Zahlungsunfähig) Kläger beauftragt festzustellen, dass der Steuerberater sämtliche Schäden seit zu ersetzen habe.

44 D. Neue Hinweis- und Handlungspflichten für den Steuerberater bei Insolvenzgrund
Prozessverlauf Landgericht weist Klage ab OLG weist Berufung zurück Begründung: StB habe keine Pflichten aus dem Steuerberatervertrag verletzt StB habe ein allgemeines steuerrechtliches Mandat gehabt Er habe lediglich Jahresabschlüsse für die Jahre 03 – 07 zu fertigen Keine Pflicht des StB den GF für Prüfung der Insolvenzreife der GmbH hinzuweisen

45 D. Neue Hinweis- und Handlungspflichten für den Steuerberater bei Insolvenzgrund
Rechtsprechung des BGH Was galt bislang? Bisher galt nach Auffassung des BGH, dass in einem allgemeinen steuerlichen Beratungsmandat keine generelle Hinweispflicht des Beraters bei einer Überschuldung besteht Keine Pflicht des Steuerberaters den Geschäftsführer auf die Überprüfung der Insolvenzreife hinzuweisen   Nur wenn der Berater eine Auskunft dahingehend erteilt, dass keine Überschuldung vorliegt, handelt es sich um keine reine Gefälligkeit, sondern um eine vertragliche Leistung, für deren Richtigkeit der Steuerberater haftet.

46 D. Neue Hinweis- und Handlungspflichten für den Steuerberater bei Insolvenzgrund
Rechtsprechung des BGH Neue Haftungs- und Hinweispflicht des StB Nach aktuellem Urteil des BGH gelten nunmehr folgende haftungsrechtliche Leitlinien für den StB Der mit der Erstellung eines Jahresabschlusses beauftragte StB muss prüfen, ob sich auf Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen und der ihm sonst bekannten Umstände tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten ergeben, die einer Fortführung der Unternehmenstätigkeit entgegenstehen. Hingegen ist er nicht verpflichtet, von sich aus eine Fortführungsprognose zu erstellen und die hierfür erheblichen Tatsachen zu ermitteln. Eine Haftung des StB setzt voraus, dass der Jahresabschluss angesichts einer bestehenden Insolvenzreife der Gesellschaft objektiv zu Unrecht von Fortführungswerten ausgeht. Der mit der Erstellung eines Jahresabschlusses für eine GmbH beauftragte StB hat den Mandanten auf einen möglichen Insolvenzgrund und die daran anknüpfende Prüfungspflicht ihres Geschäftsführers hinzuweisen, wenn entsprechende Anhaltspunkte offenkundig sind und er annehmen muss, dass die mögliche Insolvenzreife dem Mandanten nicht bewusst ist.

47 E. So schützen Sie das Honorar vor einer Insolvenzanfechtung
Insolvenzverwalter sind gehalten, die zur Verfügung stehende Masse im Interesse der Gläubiger soweit wie möglich zu mehren. Unter bestimmten Umständen kann der Steuerberater Honorarzahlungen aber „anfechtungsfest“ vereinnahmen, nämlich dann, wenn ein Bargeschäft i. S. d. § 142 InsO vorliegt.

48 E. So schützen Sie das Honorar vor einer Insolvenzanfechtung
Das Bargeschäft des § 142 InsO Bargeschäfte sind regelmäßig anfechtungsfest. Ausnahme: Die Beteiligten handeln unter den Voraussetzungen des bereits genannten § 133 InsO, also um Gläubiger gezielt zu schädigen. Die Bestimmung des § 142 InsO findet allgemein Anwendung, wenn die Beteiligten in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang vereinbarungsgemäß gleichwertige Leistungen austauschen. Merke: Grundlegende Voraussetzung für ein Bargeschäft ist ein Leistungsaustausch, der auf einer Vereinbarung der Beteiligten beruht, also regelmäßig auf einem Vertrag. Leistungen, die ohne eine solche Parteivereinbarung erfolgen, können grundsätzlich nicht Gegenstand eines Bargeschäfts sein.

49 E. So schützen Sie das Honorar vor einer Insolvenzanfechtung
Gleichwertige Leistungen Die gegenseitig erbrachten Leistungen müssen objektiv gleichwertig sein. Dies ist dann der Fall, wenn der Wert der Leistung dem der Gegenleistung entspricht. Beispiel: Steuerberater X wird vom Schuldner mit einer Sanierungsberatung betraut. X liefert ein aus Textbausteinen zusammengestelltes, nichtssagendes Gutachten, das nicht auf die Umstände des Einzelfalls eingeht. Anders verhält es sich, wenn die Sanierungsberatung umfassend und sachgerecht war, selbst wenn bei Auftragserteilung bereits ein Insolvenzantragsgrund vorgelegen hat.

50 E. So schützen Sie das Honorar vor einer Insolvenzanfechtung
Unmittelbarkeit des Austausches Der Austausch von Leistungen und Gegenleistungen muss nicht Zug um Zug erfolgen, aber stets unmittelbar geschehen – also in einem engen zeitlichen Zusammenhang stehen. Liegen zwischen den Terminen mehr als 30 Tage, kann man aber nicht mehr von der geforderten Unmittelbarkeit ausgehen. Auch länger dauernde Vertragsbeziehungen scheiden nicht von vornherein als Bargeschäft aus. Insbesondere können Dienstleistungen eines Steuerberaters oder Rechtsanwalts Bargeschäfte sein. Beispiel: Erstellen von monatlichen Lohn- und USt-Erklärungen gegen sofortige Honorierung.

51 E. So schützen Sie das Honorar vor einer Insolvenzanfechtung
Abrechnung von Vorschüssen und Gebühren Die Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe werden durch diese Fristregelung nicht benachteiligt. Sie können jederzeit Vorschüsse verlangen. Die Voraussetzungen eines Bargeschäfts sind indes nicht erfüllt, wenn der Berufsangehörige einen Vorschuss in einer Höhe geltend macht, die den Wert der Vergütung für die nächsten 30 Tage überschreitet. Wichtig: Es ist stets darauf zu achten, dass einerseits die 30-Tage-Frist eingehalten wird. Andererseits dürfen im Rahmen der Bargeschäftsregelung nur die für den laufenden Einsatz anfallenden Gebühren verlangt und abgerechnet werden.

52 E. So schützen Sie das Honorar vor einer Insolvenzanfechtung
Beweislastverteilung Im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung liegt die Beweislast stets beim Steuerberater. Er muss mithin darlegen und ggf. nachweisen, dass er eine gleichwertige Leistung in unmittelbarem Zusammenhang mit der erhaltenen Zahlung erbracht hat.

53 E. So schützen Sie das Honorar vor einer Insolvenzanfechtung
Praxishinweis: Der Berater sollte sich nicht scheuen, gerade mit einem kriselnden Mandanten eine explizite Bargeschäftsabrede zu treffen und vor allem hinreichend zu dokumentieren, damit im Rahmen eines Zivilprozesses entsprechende Beweismittel präsentiert werden können.

54 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Otto-Passarge-Straße Lübeck Telefon: (0451) Telefax: (0451) Mobil: (0173) Rechtsanwalt Christian Schumacher Fachanwalt für Strafrecht Fachanwalt für Steuerrecht Zertifiziert im Steuerstrafrecht (FernUniv. Hagen) Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA)


Herunterladen ppt "Strafrechtliche- und zivilrechtliche Risiken der steuerlichen Beratung"

Ähnliche Präsentationen


Google-Anzeigen