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Urheberrecht auf Facebook von Robin Ziese. Inhaltsverzeichnis 1.Posten auf Facebook 2.Urheberechtsverletzung durch das Teilen von Inhalten 3.Grundsätze.

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Präsentation zum Thema: "Urheberrecht auf Facebook von Robin Ziese. Inhaltsverzeichnis 1.Posten auf Facebook 2.Urheberechtsverletzung durch das Teilen von Inhalten 3.Grundsätze."—  Präsentation transkript:

1 Urheberrecht auf Facebook von Robin Ziese

2 Inhaltsverzeichnis 1.Posten auf Facebook 2.Urheberechtsverletzung durch das Teilen von Inhalten 3.Grundsätze der Linkhaftung 4.Rechtsverletzungen bei Dritten 5.Störerhaftung 6.Eigene Inhalte und fremde Rechte 7.Rechtsabtretung an Facebook SEITE Facebook & Urheberrecht – Robin Ziese – 04.01.2016

3 Posten auf Facebook

4 -Zugänglichmachung urheberrechtlich geschützter Werke in gewissem Umfang erlaubt (Regelungen zur privat Kopie) -Maximal 100 Personen können in glaubwürdiger Weise zum engen Familien- und Freundeskreis zählen -Gerichtsentscheidungen darüber, ob und inwieweit der private Rahmen in Sozialen Netzwerken anerkannt wird, stehen noch aus Facebook & Urheberrecht – Robin Ziese – 04.01.2016 1.Posten auf Facebook 2.Urheberechts- verletzung durch das Teilen von Inhalten 3.Grundsätze der Linkhaftung 4.Rechts- verletzungen bei Dritten 5.Störerhaftung 6.Eigene Inhalte und fremde Rechte 7.Rechtsabtretung an Facebook

5 Posten auf Facebook Facebooks Nutzungsbedingungen: -Untersagung des Postens von Inhalten, die gegen Rechte Dritter verstoßen -Wortlaut: „Dir gehören alle Inhalte und Informationen, die du auf Facebook postest.“ -Verantwortung wird so dem Nutzer zugewiesen -„Wenn wir eine gültige Darstellung der Verletzung von Rechten an geistigem Eigentum erhalten, sperren oder entfernen wir den Zugang zu dem vermeintlich verletzenden Inhalt umgehend“ Facebook & Urheberrecht – Robin Ziese – 04.01.2016 1.Posten auf Facebook 2.Urheberechts- verletzung durch das Teilen von Inhalten 3.Grundsätze der Linkhaftung 4.Rechts- verletzungen bei Dritten 5.Störerhaftung 6.Eigene Inhalte und fremde Rechte 7.Rechtsabtretung an Facebook

6 Urheberrechtsverletzungen durch das Teilen von Inhalten

7 Urheberrechtsverletzung durch das Teilen von Texten -Facebook übernimmt beim “Sharing” von Texten nur kurze Auszüge -im Regelfall für sich alleine keine Schutzfähigkeit -Vorliegen der notwendigen Schöpfungshöhe führt erst zum Schutz des jeweiligen Inhalts Facebook & Urheberrecht – Robin Ziese – 04.01.2016 1.Posten auf Facebook 2.Urheberechts- verletzung durch das Teilen von Inhalten 3.Grundsätze der Linkhaftung 4.Rechts- verletzungen bei Dritten 5.Störerhaftung 6.Eigene Inhalte und fremde Rechte 7.Rechtsabtretung an Facebook

8 Urheberrechtsverletzung durch das Teilen von Fotos oder Videos Beschluss des LG Berlin (Az. 15 O 103/11): -der teilende Nutzer wird als „Herr des Angebots“ der eigenen Facebookseite angesehen und kann grundsätzlich für selbst eingestellte Inhalte unmittelbar verantwortlich gemacht werden -der Einbindende kann sich ein Bild „zu eigen mache“ und damit das Exklusivrecht des Urhebers auf öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) verletzen -Haftungsprivilegierungen aus dem Telemediengesetz greifen nicht Facebook & Urheberrecht – Robin Ziese – 04.01.2016 1.Posten auf Facebook 2.Urheberechts- verletzung durch das Teilen von Inhalten 3.Grundsätze der Linkhaftung 4.Rechts- verletzungen bei Dritten 5.Störerhaftung 6.Eigene Inhalte und fremde Rechte 7.Rechtsabtretung an Facebook

9 Sonderfall Vorschaubilder -Werden von Facebook automatisch erstellt, wenn der Nutzer einen Inhalt verlinkt -Dieses Vorschaubild ist in der Regel urheberrechtlich geschützt -Rechteinhaber, die sich technisch nicht dagegen wehren, dass ihre Fotos als Vorschaubild in Suchmaschinen auftauchen, dürften auch nicht gegen Vorschaubilder bei Facebook vorgehen -Unklarheit, ob Medienhäuser Nutzungsrechte an den Original-Fotos erworben haben, die auch die Anzeige der Vorschaubilder durch Facebook-Mitglieder abdecken. -Mitverantwortlichkeit Facebooks durch automatische Erstellung? -Besser Like- oder Teilen-Funktion der jeweiligen Anbieter nutzen -Verbraucherzentrale Bundesverband rät zum Ausschalten der Vorschaubilder Facebook & Urheberrecht – Robin Ziese – 04.01.2016 1.Posten auf Facebook 2.Urheberechts- verletzung durch das Teilen von Inhalten 3.Grundsätze der Linkhaftung 4.Rechts- verletzungen bei Dritten 5.Störerhaftung 6.Eigene Inhalte und fremde Rechte 7.Rechtsabtretung an Facebook

10 Einbetten von Videos -Videos, die Urheberrechte offensichtlich verletzen sollte der Nutzer generell nicht einbetten -Gleiches gilt für erkennbar strafbare Inhalte z.B. volksverhetzende Propaganda -Im Fall eines Musikvideos auf YouTube, Vimeo, Sevenload, MyVideo und ähnlichen ist die Quelle im Normalfall nicht rechtswidrig im Netz -YouTube hat ein Filtersystem und viele Rechteinhaber haben Nutzungsverträge mit den Betreibern der Videoportale Facebook & Urheberrecht – Robin Ziese – 04.01.2016 1.Posten auf Facebook 2.Urheberechts- verletzung durch das Teilen von Inhalten 3.Grundsätze der Linkhaftung 4.Rechts- verletzungen bei Dritten 5.Störerhaftung 6.Eigene Inhalte und fremde Rechte 7.Rechtsabtretung an Facebook

11 Gesetzliche Vorgabe des Zitats -Einbindung von Texten, Bildern oder Videos entsprechen meist nicht gesetzlichen Vorgaben eines Zitats (§ 51 UrhG) -Ein Zitat erfordert einen spezifischen Zitatzweck, z.B. durch eine eigene geistigen Auseinandersetzung mit dem übernommenen Inhalt. -Linkhinweis bei Facebook genügt den Anforderungen einer ausreichenden Quellenangabe nicht Facebook & Urheberrecht – Robin Ziese – 04.01.2016 1.Posten auf Facebook 2.Urheberechts- verletzung durch das Teilen von Inhalten 3.Grundsätze der Linkhaftung 4.Rechts- verletzungen bei Dritten 5.Störerhaftung 6.Eigene Inhalte und fremde Rechte 7.Rechtsabtretung an Facebook

12 Schutzmöglichkeiten 1.Einfacher Link statt unmittelbare Einbindung  einfache Verlinkungen, ohne eine Grafik haben kaum eine urheberrechtliche Relevanz nach Auffassung verschiedener Gerichte  bei einfachen Links wird kein Eingriff in das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung angenommen 2. Ergänzen eigener Anmerkungen  Neben dem geteilten Inhalt eigene Ergänzungen machen und Quelle angeben  Möglichkeit sich auf §51 UrhG zu berufen 3. Posten von Webseiten mit Sharing Button  Like- oder Teilenbutton von Webseiten benutzen  Durch Vorhandensein dieser wird die Erlaubnis impliziert Facebook & Urheberrecht – Robin Ziese – 04.01.2016 1.Posten auf Facebook 2.Urheberechts- verletzung durch das Teilen von Inhalten 3.Grundsätze der Linkhaftung 4.Rechts- verletzungen bei Dritten 5.Störerhaftung 6.Eigene Inhalte und fremde Rechte 7.Rechtsabtretung an Facebook

13 Was darf ich teilen?  Selbsterstellte Bilder und Videos  Tierbilder (wenn selbsterstellt)  Link teilen bei deaktivierten Vorschaubildern  Zitate gem. § 51 UrhG  Bildzitate  Amtliche Werke  Eigene Produkt-, Avatar-, Katalog- und Profilbilder Facebook & Urheberrecht – Robin Ziese – 04.01.2016 1.Posten auf Facebook 2.Urheberechts- verletzung durch das Teilen von Inhalten 3.Grundsätze der Linkhaftung 4.Rechts- verletzungen bei Dritten 5.Störerhaftung 6.Eigene Inhalte und fremde Rechte 7.Rechtsabtretung an Facebook

14 Grauzonen  Teilen von Inhalte von Seiten mit Share-Buttons  Enge Privatspähreeinstellungen  Ausländische Inhalte  Fremde rechtsverletzende Inhalte Facebook & Urheberrecht – Robin Ziese – 04.01.2016 1.Posten auf Facebook 2.Urheberechts- verletzung durch das Teilen von Inhalten 3.Grundsätze der Linkhaftung 4.Rechts- verletzungen bei Dritten 5.Störerhaftung 6.Eigene Inhalte und fremde Rechte 7.Rechtsabtretung an Facebook

15 Was darf ich nicht teilen?  Nicht selbst erstellte Fotos oder Videos  Nicht selbst erstellte Zeichnungen und Grafiken  Stadtpläne  Bilder die andere Personen zum Gegenstand habe  Bilder von Mitarbeitern  Bilder von Prominenten  Verbreitung rechtswidriger Aussagen Facebook & Urheberrecht – Robin Ziese – 04.01.2016 1.Posten auf Facebook 2.Urheberechts- verletzung durch das Teilen von Inhalten 3.Grundsätze der Linkhaftung 4.Rechts- verletzungen bei Dritten 5.Störerhaftung 6.Eigene Inhalte und fremde Rechte 7.Rechtsabtretung an Facebook

16 Was darf ich nicht teilen?  Texte, Zitate (ohne spezifischen Zitatzweck)  Gedichte, Romane (wenn noch nicht 70 Jahre tot)  Songtexte, Buchausschnitte, o.ä. (§ 2 UrhG)  Bedienungsanleitungen  Videos von Konzerten, Theateraufführungen oder Kinofilmen  Screenshots  Stockfotos  Cover von Musikstücken, „Betanzen“ von Musik  Marken /Designs/Geschmacksmuster Facebook & Urheberrecht – Robin Ziese – 04.01.2016 1.Posten auf Facebook 2.Urheberechts- verletzung durch das Teilen von Inhalten 3.Grundsätze der Linkhaftung 4.Rechts- verletzungen bei Dritten 5.Störerhaftung 6.Eigene Inhalte und fremde Rechte 7.Rechtsabtretung an Facebook

17 Grundsätze der Linkhaftung

18 -Telemediengesetzes (TMG) enthält keine gesetzliche Regelung zur Haftung für Links -Die Gerichte gehen bei Links auf fremde Inhalte, davon aus, dass auch der Linksetzende zur Unterlassung verpflichtet werden kann, wenn er sich die fremde Aussage „zu eigen“ gemacht hat. -Entscheidend ist also, in welchem Kontext der Linksetzende den Link gestellt hat. Facebook & Urheberrecht – Robin Ziese – 04.01.2016 1.Posten auf Facebook 2.Urheberechts- verletzung durch das Teilen von Inhalten 3.Grundsätze der Linkhaftung 4.Rechts- verletzungen bei Dritten 5.Störerhaftung 6.Eigene Inhalte und fremde Rechte 7.Rechtsabtretung an Facebook

19 Rechteverletzungen bei Dritten

20 Rechtsverletzung bei Dritten -Inanspruchnahme des teilenden Nutzers wegen eines Zu- Eigenmachens der Aussagen eines Dritten, nur dann, wenn der geteilte Inhalte tatsächlich die Rechte Dritter verletzt -Möglichkeit der Persönlichkeitsrechtsverletzungen (wie Beleidigungen oder unzulässigen Rufschädigungen) -Wettbewerbsrechtsverstößen -Verletzungen von Datenschutzrechten. -Weiterverbreitung von falschen Aussagen über Produkte oder Unternehmen als unzulässiger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb oder als Markenverletzung -Nach Grundsatz der Linkhaftung im Falle eines “Zu-Eichen- Machens” ist ein Unterlassungsanspruch und Abmahnung möglich -Maßnahmen grundsätzlich erstmal gegen Ursprungsposter -Aber auch gegen teilende Nutzer möglich Facebook & Urheberrecht – Robin Ziese – 04.01.2016 1.Posten auf Facebook 2.Urheberechts- verletzung durch das Teilen von Inhalten 3.Grundsätze der Linkhaftung 4.Rechts- verletzungen bei Dritten 5.Störerhaftung 6.Eigene Inhalte und fremde Rechte 7.Rechtsabtretung an Facebook

21 Störerhaftung

22  Erst wenn Nutzer über rechtswidrige Inhalte informiert wurden und sie trotz dieser Kenntnis nicht entfernen, kann sie eine eigene Verantwortung treffen Facebook & Urheberrecht – Robin Ziese – 04.01.2016 1.Posten auf Facebook 2.Urheberechts- verletzung durch das Teilen von Inhalten 3.Grundsätze der Linkhaftung 4.Rechts- verletzungen bei Dritten 5.Störerhaftung 6.Eigene Inhalte und fremde Rechte 7.Rechtsabtretung an Facebook

23 Eigene Inhalte und fremde Rechte

24 Recht am eigenen Bild (§ 22 des Kunsturhebergesetzes): „Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.“  Wer unbefugt fotografiert, und dadurch einen „höchstpersönlichen Lebensbereich“ verletzt, macht sich strafbar (§ 201a des Strafgesetzbuches)  Jeder kann verlangen, dass sein Foto aus Facebook rausgenommen wird, wenn es dort ohne Erlaubnis steht  Ausnahme: „Beiwerk“ zu einer Landschaft oder als Teilnehmer einer öffentlichen Veranstaltung (Siehe § 23 Kunsturhebergesetz) Facebook & Urheberrecht – Robin Ziese – 04.01.2016 1.Posten auf Facebook 2.Urheberechts- verletzung durch das Teilen von Inhalten 3.Grundsätze der Linkhaftung 4.Rechts- verletzungen bei Dritten 5.Störerhaftung 6.Eigene Inhalte und fremde Rechte 7.Rechtsabtretung an Facebook

25 Rechteabtretung an Facebook

26 Erklärung der Rechte und Pflichten bei Facebook: „Du gibst uns eine nicht-exklusive, übertragbare, unterlizenzierbare, unentgeltliche, weltweite Lizenz für die Nutzung jeglicher IP-Inhalte, die du auf oder im Zusammenhang mit Facebook postest („IP-Lizenz“).“ Facebook & Urheberrecht – Robin Ziese – 04.01.2016 1.Posten auf Facebook 2.Urheberechts- verletzung durch das Teilen von Inhalten 3.Grundsätze der Linkhaftung 4.Rechts- verletzungen bei Dritten 5.Störerhaftung 6.Eigene Inhalte und fremde Rechte 7.Rechtsabtretung an Facebook

27 Rechteabtretung an Facebook  Wirksamkeit dieser Formulierung in den AGBs gegenüber Privatpersonen fraglich  Es handelt sich um ein einfaches Nutzungsrecht, das Facebook eingeräumt wird  Der Nutzer darf seine Fotos also woanders veröffentlichen oder die Nutzungsrechte anderen verkaufen  anderen Personen können keine „exklusiven“ oder „ausschließlichen“ Nutzungsrechte mehr übertragen werden  so lange Facebook das oben genannte einfache Nutzungsrecht besitzt  Theoretisch darf Facebook hierdurch Dritten erlauben, die Werke eines Mitglieds zu nutzen und selbst Lizenzen hierfür zu erteilen Facebook & Urheberrecht – Robin Ziese – 04.01.2016 1.Posten auf Facebook 2.Urheberechts- verletzung durch das Teilen von Inhalten 3.Grundsätze der Linkhaftung 4.Rechts- verletzungen bei Dritten 5.Störerhaftung 6.Eigene Inhalte und fremde Rechte 7.Rechtsabtretung an Facebook

28 Rechteabtretung an Facebook -Wenn Einschränkung der Nutzungsart nicht möglich, dann Vermutungsregel (§ 31 Absatz 5 UrhG) -Rechteeinräumung durch den Urheber allein auf den Vertragszweck -Problem: Was ist der Vertragszweck bei Facebook? -Auf der einen Seite erteilt der Nutzer die IP-Lizenz über seine Privatsphäre- und Anwendungseinstellungen und folglich mit seine Freunden -Auf der anderen Seite teilt der Nutzer das Foto nicht nur mit seinen Freunden, sondern eben auch mit dem Unternehmen Facebook, das sich wiederum eine Unterlizenzierung vorbehält -Ausgehend von der genannten Vermutungsregel dürften alle Nutzungen für Facebook erlaubt sein, die der Betrieb des Sozialen Netzwerkes üblicherweise mit sich bringt -Problem: Was genau umfasst dieses? Facebook & Urheberrecht – Robin Ziese – 04.01.2016 1.Posten auf Facebook 2.Urheberechts- verletzung durch das Teilen von Inhalten 3.Grundsätze der Linkhaftung 4.Rechts- verletzungen bei Dritten 5.Störerhaftung 6.Eigene Inhalte und fremde Rechte 7.Rechtsabtretung an Facebook

29 IP-Lizenz von Facebook  Landgericht Berlin hat die IP-Lizenz in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Facebook allgemein für unzulässig erklärt  Verstoß gegen den urheberrechtlichen Zweckübertragungsgedanken  Der Umfang der eingeräumten Rechte müsse klar bestimmt sein  Facebook hat gegen das Urteil Berufung eingelegt und die IP-Lizenz nicht geändert  Klärung ob AGB-Bestimmung von Facebook durchschaubar sind Facebook & Urheberrecht – Robin Ziese – 04.01.2016 1.Posten auf Facebook 2.Urheberechts- verletzung durch das Teilen von Inhalten 3.Grundsätze der Linkhaftung 4.Rechts- verletzungen bei Dritten 5.Störerhaftung 6.Eigene Inhalte und fremde Rechte 7.Rechtsabtretung an Facebook

30 Quellen https://irights.info/artikel/inhalte-auf-facebook-veroffentlichen-was-muss-ich- beachten/11555 https://de-de.facebook.com/help/249141925204375/ http://www.rechtzweinull.de/archives/741-social-media-sharing-policy- richtlinien-fuer-mehr-rechtssicherheit-beim-teilen-auf-twitter-facebook-co.html http://www.klicksafe.de/themen/rechtsfragen-im-netz/irights/inhalte-auf- facebook-veroeffentlichen/teil-2-urheberrecht-fremde-inhalte-hochladen-und- posten/ http://t3n.de/news/facebook-abmahnungen-457021/ http://www.e-recht24.de/artikel/facebook/7396-abmahnfalle-facebook-koennen- facebook-nutzer-wegen-geteilter-vorschaubilder-abgemahnt-werden.html Seevogel, Facebook und Recht, O'Reilly Media, 2014 Facebook & Urheberrecht – Robin Ziese – 04.01.2016

31 Danke! Facebook & Urheberrecht – Robin Ziese – 04.01.2016


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