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Jahrestagung 2015 AG 5: Die Rolle des Betreuers bei Betreuten mit Kindern und Jugendlichen.

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Präsentation zum Thema: "Jahrestagung 2015 AG 5: Die Rolle des Betreuers bei Betreuten mit Kindern und Jugendlichen."—  Präsentation transkript:

1 Jahrestagung 2015 AG 5: Die Rolle des Betreuers bei Betreuten mit Kindern und Jugendlichen

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4 Hilfeplanung Kindeswohl- gefährdung Erzieherische Hilfen Frühe Hilfen Sozialraum Netzwerk A S D / K S D

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6 Rolle Auftrag des Betreuers Focus: Wohl des Betreuten und dessen rechtliche Vertretung Der Betreuer hat die Aufgabe, im Rahmen seines Aufgabenkreises die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen und diesen gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Rechtshandlungen des Betreuers erfolgen also im Namen des Betreuten. Der Betreuer soll nach dem Gesetz für den Betroffenen eine Hilfe sein und diesen nicht bevormunden. Der Betreute soll auch weiterhin über seine Angelegenheiten selbst entscheiden, sowie dies verantwortet werden kann. (§§ 1901, 1902 ff / § 53 ZPO / § 164 BGB) Vgl. analog: Berufsbild und Qualitätsischerung in der Berufsbetreuung BdB eV 2003 / Berufsethik und Leitlinien BdB 2005

7 Elternrecht/ Elternpflicht Elternrecht/ Elternpflicht Kindeswohl / Kindeswille Kindeswohl / Kindeswille Hilfe / Fördern Hilfe / Fördern Kontrolle Eingriff Kontrolle Eingriff Kind / Jugendlicher Jugendhilfe im Spannungsfeld differenziert wahrzunehmender Anforderungslagen Jugendhilfe im Spannungsfeld differenziert wahrzunehmender Anforderungslagen Fördern Schutz Art. 6 Abs. 2 GG § 1 BKiSchG § 1 Abs. 2 SGB VIII § 1 – 4 KKG (BiSchG) § 1 SGB VIII §§ 16, 17,18ff SGB VIII §§ 27 ff. SGB VIII § 52a SGB VIII §§ 1666, 1666a BGB § 8a SGB VIII §§ 42 SGB VIII §§ 1, 8, 8a, 9 SGB VIII Vormund §§1773 BGB ff. Artikel 3,12 UN - Kinderrechts- konvention

8 Wohl des Betreuten Kindes- wohl Psersp Personensorge- Berechtigte Jugendamt als Vormund od. Andere Verfahrens- beistand Familiengericht Betreuer § 1896 BGB ff Rechte des Betreuten vs. Rechte des Kinder / Kindeswohl

9 Einwilligungsvorbehalt Bestimmte höchstpersönliche Handlungen sind einer gesetzlichen Vertretung von vorne herein nicht zugänglich, daher ist in diesen Fällen auch kein sog. Einwilligungsvorbehalt möglich. Beispiel: Wahrnehmung des Wahlrechtes bei Wahlen aller Art. Die Wahrnehmung der elterlichen Sorge (§ 1626 BBG ff.) von Kindern des Betreuten fällt ebenfalls nicht unter die Vertretungsbefugnis des Betreuers. Ggf. muss für das Kind ein Vormund bestellt werden, falls der unter Betreuung stehende Elternteil geschäftsunfähig ist.

10 Eine Kindeswohlgefährdung i. S. d. § 1666 BGB ist gegeben, wenn eine gegenwärtige oder zumindest nahe bevorstehende Gefahr für die Entwicklung des Kindes vorliegt, die so ernst zu nehmen ist, dass sich eine Gefährdung seiner körperlichen, geistigen oder sittlichen Wohls mit ziemlicher Sicherheit voraussagen läßt (vgl. BGH, FamRZ 2005, 344, 345)

11 Einordnungsschema zur „Erfüllung kindlicher Bedürfnisse“ Name: Fachkraft: Datum:

12 Das Kind steht im Mittelpunkt!? …Außerdem gehören die Eltern und deren sozioökonomische Verhältnisse grds. zum Schicksal und zum Lebensrisiko eines jeden Kindes. Ein Anspruch des Kindes auf optimale Förderung und Erziehung besteht nicht.(vgl. OLG Hamm, FamRZ 2004, 1664/65) Das Grundgesetz hat den Eltern zunächst die primäre Entscheidungszuständigkeit bezüglich der Förderung ihrer Kinder zugewiesen. Dabei wird auch in Kauf genommen, dass Kinder durch den Entschluss der Eltern wirkliche oder vermeintliche Nachteile erleiden (vgl. BVerFGE 60, 79 ; ständige Rechtssprechung )

13 Vernachlässigung Elternkonflikte Trennung- und Scheidung Missbrauchserfahrungen Traumatisierungen, Deprivationen Institutionenkonflikte Gewalterfahrungen Verwahrlosung Beziehungsabbrüche und -Verluste Junge Menschen im Kontext intensiver Hilfen der Jugendhilfe subjektive Interessen Rechte der Kinder Kindeswille und Kindeswohl Ein Blick auf die Kinder: mit wem haben wir es zu tun?

14 20% der Kinder sind schon in jungen Jahren Verlieren (World Vision Kinderstudie 2007 - 2010) Deutlich Polarisierung von privilegierten und nicht privilegierten Familien Multiples Armutsrisiko, insbesondere bei Alleinerziehenden mit Unterversorgungslagen eine wachsende Gruppe von hoch belasteten Familien. In diesen Familien häufen sich Unterversorgungslagen: fehlende Bildungsanreize, diskontinuierliche Erwerbstätigkeit Frühe Deprivationserfahrungen führen zu mangelnder Beziehungskompetenz Erfahrung von Ausgrenzung und Wertlosigkeit Diese Familien (Eltern) repräsentieren eine hohes Resignationsverhalten, Entwickeln Negativmodelle für die Kinder, bilden keine eigene Ressourcen aus, schaffen kaum noch ein förderndes Milieu und und und……..

15 Die kinder- und jugendnahen Berufsgeheimnisträger nach § 4 KKG Ärztinnen oder Ärzte, Hebammen oder Entbindungspfleger, Angehörige anderer staatlich anerkannten Heilberufe; Berufspsychologinnen oder –psychologen; Ehe- Familien. Erziehungs- oder Jugendberaterinnen oder -berater; Beraterinnen oder Berater in anerkannten Suchtberatungsstellen; Mitglieder einer anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle; Staatlich anerkannte Sozialarbeiterinnen- oder arbeitern bzw. Sozialpädagoginnen oder –pädagogen Lehrerinnen oder Lehrer an öffentlichen Schulen Lehrerinnen und Lehrer an anerkannten privaten Schulen Quelle: Dr. Hans Jürgen Schimke

16 Kinder- und jugendnahe Berufsgeheimnisträger, „Kinderschutzfachkräfte“ und Jugendamt im Zusammenwirken Berufsgeheimnisträger nach § 4 KKGÖffentlicher Träger der Jugendhilfe nach § 8b SGB VIII  Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für Kindeswohlgefährdung  Erörterung der Situation mit Kindern/Jugendlichen und Personensorgeberechtigten  Hinwirken auf Hilfe  Anspruch auf Beratung durch „insoweit erfahrene Fachkraft„ (s. § 8b SGB VIII)  Befugnis zur Information des Jugendamts (s. § 34 StGB)  Verpflichtung, den Beratungsanspruch der Berufsgeheimnisträger zu erfüllen  Schaffung eines „Pools“ geeigneter „im Kinderschutz erfahrener Fachkräfte“ (Gesetzesbegründung)  Erweiterter Auftrag der im Kinderschutz erfahrenen Fachkräfte in einem System des kooperativen Kinderschutzes (Gesetzesbegründung) Quelle: Dr. Hans Jürgen Schimke

17 Die Weitergabebefugnis nach § 4 KKG Voraussetzungen Eine Abwendung der Gefährdung scheidet nach Abs. 1 aus oder Ein Vorgehen nach Abs. 1 ist erfolglos und Der Geheimnisträger hält ein Tätig werden des Jugendamts zur Gefährdungsabwendung für erforderlich und Die Betroffenen wurden darauf hingewiesen (Ausnahme: Schutz des Kindes) Rechtsfolge Die Geheimnisträger sind befugt (nicht verpflichtet!), das Jugendamt zu informieren und Dem Jugendamt die erforderlichen Daten mitzuteilen Quelle: Dr. Hans Jürgen Schimke

18 Verantwortungsgemeinschaft im Kontext Kinderschutz – In verschiedenen Rollen gemeinsam zum Ziel Familiengericht Jugendamt Beratungsträger Verfahrensbeistand Rechtsanwälte Eltern Gutachter ? Betreuer § 1896 BGB ff. Vormund

19 Was braucht das Helfersystem?  gemeinsame Haltung  gute Kenntnis von u. übereinander  fachliches Grundverständnis,  abgestimmtes Vorgehen  Konzeptentwicklung  tragendes u. belastungsfähiges Netzwerk  Bekenntnis zur Kooperation und aktive Mitgestaltung und Mitwirkung  Kritische Reflexion der Handlungsvollzüge  Unterstützung und Ressourcenzugang  Differenzierte Beratungsangebote unter Berücksichtigung des Wunsch- u. Wahlrechtes

20 Leistungen und Maßnahmen der Jugendhilfe im Kontext des Kinderschutzes Gesamtverantwortung des Staates zur Schaffung positiver Lebensbedingungen einschließlich der Bereitstellung von Einrichtungen, Diensten und Veranstaltungen der Kinder- und Jugendhilfe Jugendarbeit Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz Förderung in Tageseinrichtungen Allg. Förderung der Erziehung i. d. Familie Hilfe zur Erziehung Eingliederungs- hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche Hilfe für junge Volljährige Maßnahmen nach Feststellung einer Gefährdung bei der Risikoabschätzung gem. § 8 a Abs. 1 Inobhutnahme FörderungHilfeSchutz Anrufung d. Gerichts nach § 8 a Abs. 3 Eingriffsschwelle Unter- stützung Eingriff Förderung von Kinder und Jugendlichen sowie Beratung und Unterstützung von Eltern. Eine dem Wohl d. Kindes entsprechende Erziehung Ist nicht gewährleistet. Das Kindeswohl ist gefährdet.

21 Hilfeplanung / Casemanagement als Schlüsselprozess Hilfewahrnehmung / Hilfekontakt: Der Leistungsanspruch ist sozialrechtlich nicht an ein formelles Antragsverfahren gebunden. Die Kenntnis der Behörde hiervon reicht zur Einleitung eines Prüfverfahrens aus. Bedarfsfeststellung: Informationssammlung, Datenauswertung Entwicklung einer sozialpädagogischen Diagnose (Psychosoziale Entwicklungs- und Existenzbedingungen d. jungen Menschen, Defizitkriterien, Potentialkriterien) Einbeziehungen von Drittinformationen u.a. kinder- und jugendärztliche Diagnostiken, jugendpsychiatrische Diagnostiken Leistungs- und Maßnahmenplanung Umsetzungsbegleitung und Controlling Evaluation u. Wirkungskontrolle Betroffenenbeteiligung als Prinzip

22 Fazit: Die Rolle des Betreuers ! ? !  Vertreter der Interessen und Rechte (je n. Wirkungsbereich / u. Grenzen des Betreuungsauftrages) des Betreuten  Vertrauensperson des Betreuten (Wohl u. Wille)  Teile des Helfersystems – Abgrenzung und Verbindung  Teil des Systems Verantwortungsgemeinschaft Kinderschutz § 4 BKiSchG – KKG)  Den Blick auf die Kinder richten, aber nicht für deren Wohl ausschließlich Verantwortlich sein…  Die Interessen des Betreuten wahren, aber nicht auf dem Rücken der Kinder.  Den Betreuten beraten und unterstützen mit dem Ziel, für die Kinder eine gute Lösung zu finden, die auch mit externen Lösungswegen begründet sein kann.  Kinder als Träger eigener, subjektive Rechte sehen und verstehen. Die Belange der Kinder dem / der Betreuten deutlich machen. Das Kind ist im Kontext der Betreuung nicht zu instrumentalisieren.  Kooperation im Helfersystem, soweit es die Interessen und Rechte des Betreuten zulassen.

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24 § 1793 BGB…der Vormund hat mit dem Mündel pers. Kontakt zu halten. Er soll den Mündel in der Regel einmal im Monat in dessen üblicher Umgebung aufsuchen, es sei denn im Einzelfall sind kürzere oder längere Besuchsabstände oder ein anderer Ort geboten. Pflicht des Vormundes zum persönlichen Kontakt. Der Vormund soll sich in regelmäßigen Abständen ein genaues Bild von den persönlichen Lebensumständen des Mündels verschaffen. Dies entspricht der umfassenden Gesamtverantwortung des Vormundes für das Mündel. Die Kontaktintensität ist von den Lebensumständen im Einzelfall abhängig, erhält mit dem Hinweis „einmal im Monat“ eine deutliche Orientierung. Der Vormund ist gehalten, sich intensiv – auch unter Aspekten des Schutzauftrages – mit der Lebenssituation des Kindes zu befasse. § 1800 BGB….Der Vormund hat die Pflege und Erziehung des Mündels persönlich zu fördern und zu gewährleisten. Gemeint ist hiermit die Pflicht und Verantwortung des Vormundes, die Pflege und Erziehung des Kindes zu gewährleisten und persönlich nachzukommen. Es reicht nicht aus, dass er diese Pflicht ausschließlich Dritten überlässt, z. B. dem ASD des JA. § 1837 BGB…. FamGericht: Es hat insbesondere die Einhaltung der erforderlichen persönlichen Kontaktes des Vormundes zu den Mündeln zu beaufsichtigen. Die Kontrolle des Vormundes durch das FamGericht wird intensiviert. Kontrollmerkmal ist die Kontaktfrequenz des Vormundes zum Mündel und einer hiermit in Verbindung stehenden Bewertung. § 1840 BGB…Der Bericht hat auch Angaben zu den persönlichen Kontakten des Vormundes zu den Mündeln zu enthalten. Definition eines Berichtsinhaltes: Wie viele Kontakte fanden statt mit welchem Inhalt und Ergebnis. Hierdurch erhalten die bis dahin nicht spezifisierten Berichtes des Vormundes einen „Qualitätshinweis“. Der Bericht als Kontaktnachweis. § 55 SGB VIII… Vor der Auswahl des Beamtes / Angestellten als Vormund ist das Kind / der Jugendliche zu hören…. Max. 50 Fälle pro Vollzeitkraft. Hierdurch werden die Rechtes der betroffenen Kinder gestärkt. Allerdings bleibt unklar, wie bei Ablehnung eines Amtsvormundes in der Behörde gehandelt werden sollt. Gilt analog auch für den Vorschlag eines Berufs- oder ehrenamtlichen Vormundes. N e u


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