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Aktuelles Seearbeitsrecht, arbeits- und betriebsverfassungsrechtliche Fragen Undeloh – 20. Januar 2016.

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Präsentation zum Thema: "Aktuelles Seearbeitsrecht, arbeits- und betriebsverfassungsrechtliche Fragen Undeloh – 20. Januar 2016."—  Präsentation transkript:

1 Aktuelles Seearbeitsrecht, arbeits- und betriebsverfassungsrechtliche Fragen Undeloh – 20. Januar 2016

2 Schwerpunkte Seearbeitsrecht Arbeitszeit u.v.a.m. Aktuelle Fälle aus der Seekammer

3 Schwerpunkt: Seearbeitsrecht Seearbeitsgesetz 2013 Änderungen 2016 Aktuelle Rechtsprechung

4 Seearbeitsgesetz 2013 Definition Besatzungsmitglied - Reeder Vertragsformalien, Heuerzahlung und Heuerhaftung HeimaturlaubsvorschriftenHeimschaffung Flaggenstaatkontrolle und Hafenstaatkontrolle

5 Änderungen 2016 Reederversicherung gegen „im Stich lassen“ Entschädigungspflicht des Reeders für Seeleute und Hinterbliebene bei Arbeitsunfällen/Berufskrankheiten Finanzielle Förderung der Seemannsmission

6 Aktuelle Rechtsprechung Schwerpunkt: gesundheitliche Beeinträchtigungen im Borddienst insgesamt wenig Streitfälle veröffentlicht

7 Fristlose Kündigung § 67 SeeArbG ArbG HH Urt. v. 27.01.2015 – S 1 Ca 133/14 Dauerhafte Borddienstuntauglichkeit an sich Grund für fristlose Kündigung Prüfungspflicht für Weiterbeschäftigungsmöglicheiten Rentenüberbrückung unter 12 Monaten zumutbar

8 Seediensttauglichkeitszeugnis VG HH Beschl. v. 19.12.2013 – 15 E 4259/13 Verweigerte Erteilung des Seediensttauglichkeitszeugnisses keine Erteilung – auch nicht vorläufig – bei Stoffwechsel- und Herzerkrankungen

9 Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) Exkurs: BEM

10 Rechtsgrundlage § 84 Abs. 2 SGB IX Rechtsgrundlage § 84 Abs. 2 SGB IX in Kraft seit 01.05.2004 in Kraft seit 01.05.2004 standardisiertes Verfahren zur Überwindung der Arbeitsunfähigkeit standardisiertes Verfahren zur Überwindung der Arbeitsunfähigkeit ohne AN-Zustimmung nicht möglich ohne AN-Zustimmung nicht möglich Rechtsprechung hierzu mittlerweile gefestigt Rechtsprechung hierzu mittlerweile gefestigt Exkurs: BEM

11 Anwendung des BEM auch Nicht-Schwerbehinderte – BAG Urt. v. 12.07.2007 – 2 AZR 716/06 das BEM-Verfahren ist auch auf Nicht- Schwerbehinderte anzuwenden das BEM-Verfahren ist auch auf Nicht- Schwerbehinderte anzuwenden Regelung im SGB IX spricht nicht dagegen Regelung im SGB IX spricht nicht dagegen Exkurs: BEM

12 länger als 6 Wochen im Jahr arbeitsunfähig Verpflichtung zur Durchführung des BEM Verpflichtung zur Durchführung des BEM Exkurs: BEM

13 AU länger als 6 Wochen im Einvernehmen mit AN BEM durchführen falls AN nicht einverstanden kein BEM Exkurs: BEM

14 AN einverstanden Abstimmung von Maßnahmen mit PR und SBV Exkurs: BEM

15 Auswirkungen eines fehlenden BEM auf Kündigung – BAG Urt. v. 12.07.2007 – 2 AZR 716/06 die Durchführung eines BEM ist keine formelle Kündigungsvoraussetzung die Durchführung eines BEM ist keine formelle Kündigungsvoraussetzung es gibt keinen Grundsatz „kein BEM – keine Kündigung“ es gibt keinen Grundsatz „kein BEM – keine Kündigung“ Exkurs: BEM

16 keine Festlegung auf Maßnahmen durch Gesetz keine Festlegung auf Maßnahmen durch Gesetz „freie Hand“ für Akteure „freie Hand“ für Akteure ergebnisoffener Suchprozess ergebnisoffener Suchprozess Effektivitätskontrolle Effektivitätskontrolle Umsetzungsverpflichtung bei positivem Ergebnis Umsetzungsverpflichtung bei positivem Ergebnis kein Ausschluss vernünftiger Optionen kein Ausschluss vernünftiger Optionen Aufforderungsverpflichtung Aufforderungsverpflichtung Initiativpflicht Initiativpflicht Exkurs: BEM

17 Mögliche Maßnahmen: Beeinträchtigungsanalyse Beeinträchtigungsanalyse Perspektivgespräch / Einsatzwünsche Perspektivgespräch / Einsatzwünsche medizinische Begleitung / Vertrauensarzt medizinische Begleitung / Vertrauensarzt Arbeitsplatzumgestaltung Arbeitsplatzumgestaltung technische Analysen technische Analysen arbeitstechnische Hilfsmittel arbeitstechnische Hilfsmittel Mitarbeiterschulung („Rückenschule“) Mitarbeiterschulung („Rückenschule“) u.v.a.m. u.v.a.m. Exkurs: BEM

18 Nichtberücksichtigung von Handlungsoptionen – BAG Urt. v. ein BEM ist ungenügend durchgeführt, wenn nicht sämtliche in Betracht kommenden Handlungsoptionen in Erwägung gezogen worden sind ein BEM ist ungenügend durchgeführt, wenn nicht sämtliche in Betracht kommenden Handlungsoptionen in Erwägung gezogen worden sind Exkurs: BEM

19 Auswirkung unzureichenden/unterlassenen BEMs: 1.negative gesundheitliche Prognose 2.erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen 3.Interessenabwägung Exkurs: BEM

20 Initiativpflicht des Arbeitgebers zum BEM – BAG Urt. v. 20.11.2014 – 2 AZR 755/13 führt ein AG kein BEM durch, obliegt ihm die Darlegungs- und Beweislast, warum es aussichtlos gewesen wäre („objektive Nutzlosigkeit“) führt ein AG kein BEM durch, obliegt ihm die Darlegungs- und Beweislast, warum es aussichtlos gewesen wäre („objektive Nutzlosigkeit“) Exkurs: BEM

21 Sonderproblematik: AN verweigert BEM keine Teilnahmepflicht keine Teilnahmepflicht keine Pflicht zur Offenbarung von Krankheiten keine Pflicht zur Offenbarung von Krankheiten aber: auch Berücksichtigung in der Interessenabwägung aber: auch Berücksichtigung in der Interessenabwägung Exkurs: BEM

22 Ablehnung eines BEM durch den Arbeitnehmer – BAG Urt. v. 20.11.2014 – 2 AZR 755/13 ist kein BEM absolviert, weil der Arbeitnehmer nicht mit der Durchführung einverstanden war, wirkt sich dies kündigungsneutral aus ist kein BEM absolviert, weil der Arbeitnehmer nicht mit der Durchführung einverstanden war, wirkt sich dies kündigungsneutral aus der Arbeitgeber verletzt seine Pflicht zum BEM, wenn er den Arbeitnehmer nicht hinreichend über das Verfahren und den Datenschutz aufgeklärt hat der Arbeitgeber verletzt seine Pflicht zum BEM, wenn er den Arbeitnehmer nicht hinreichend über das Verfahren und den Datenschutz aufgeklärt hat Exkurs: BEM

23 Krankheitsbedingte Kündigung: Drei Hauptfälle Dauererkrankung häufige Kurzerkrankung Leistungsmin- derung Exkurs: Krankheitsbed. Kündigung

24 Anspruch auf Nicht-Einteilung zu Nachtschichten – BAG Urt. v. 09.04.2014 – 10 AZR 637/13 kann eine Arbeitnehmerin aus gesundheitlichen Gründen keine Nachtschichten mehr leisten, liegt keine Arbeitsunfähigkeit vor kann eine Arbeitnehmerin aus gesundheitlichen Gründen keine Nachtschichten mehr leisten, liegt keine Arbeitsunfähigkeit vor AN hat Anspruch auf korrekte Ermessensausübung bei Arbeitseinteilung (§ 106 GewO) AN hat Anspruch auf korrekte Ermessensausübung bei Arbeitseinteilung (§ 106 GewO) hat Anspruch auf Beschäftigung ohne Nachtschichten hat Anspruch auf Beschäftigung ohne Nachtschichten Arbeitsangebot mit Leistungseinschränkung ist (verzugsbegründendes) ordnungsgemäßes Leistungsangebot Arbeitsangebot mit Leistungseinschränkung ist (verzugsbegründendes) ordnungsgemäßes Leistungsangebot Exkurs: Krankheitsbed. Kündigung

25 Prüfungsschema erweitert: 1.negative gesundheitliche Prognose (1) indizielle Prognose (2) Widerlegung möglich (3) ggf. Gegenbeweis 2.erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen 3.Interessenabwägung Exkurs: Krankheitsbed. Kündigung

26 Indizielle Prognose: offiziell keine typisierte Festlegung offiziell keine typisierte Festlegung Praxis: mehr als 30 Tage Arbeitsunfähigkeit (durchgehend oder in der Summe) in den vergangenen 3 Jahren Praxis: mehr als 30 Tage Arbeitsunfähigkeit (durchgehend oder in der Summe) in den vergangenen 3 Jahren aber: Einzelfallbetrachtung aber: Einzelfallbetrachtung Exkurs: Krankheitsbed. Kündigung

27 Schwerpunkt: Arbeitszeit Trends und aktuelle Entwicklungen im Arbeitszeitrecht TOP 1: Stundenband und Umgang mit Minusstunden TOP 2: Wege- und Umkleidezeiten TOP 3: Kappung von Arbeitszeit TOP 4: Vertrauensarbeitszeit und Arbeit 4.0 TOP 5: Arbeitszeiterfassung nach MiLoG Taktische und strategische Fragen

28 Trends und Entwicklungen Zwei Stellschrauben zu mehr Effizienz: Entgelt und Arbeitszeit Ist das Arbeitszeitgesetz noch zeitgemäß? Arbeitszeit und EDV-Einsatz BV-Arbeitszeit ist meist nicht nur BV-Arbeitszeit Rauchen und Arbeits- bzw. Pausenzeit Geringe Kontrolldichte der Aufsichtsbehörden Betriebsratsarbeitszeit und das Arbeitszeitgesetz

29 Trends und Entwicklungen Warum ist der Bereich Arbeitszeit für den Arbeitgeber so interessant? Bis auf Regelung zu regelmäßiger Arbeitszeit i.d.R. keine wesentlichen tariflichen Vorgaben  Gestaltungsmöglichkeiten Geschicktes Ausreizen des Arbeitszeitmodells ermöglicht Effizienzsteigerungen und Kosteneinsparungen Nur wenige BVen enthalten wirklich attraktive Kompensationen für die geforderte Flexibilität

30 Trends und Entwicklungen Warum ist der Bereich Entgelt für den Arbeitgeber eher uninteressant? Starke tarifliche Vorgaben  wenig Gestaltungsspielräume Entgeltabsenkung i.d.R. rechtlich nicht möglich und stark motivationsdämpfend

31 Trends und Entwicklungen Kernregelungen des Arbeitszeitgesetzes (absolute) Höchstarbeitszeit: 10 Stunden / Tag (§ 3 ArbZG) Ruhezeit: 11 Stunden (§ 5 ArbZG)

32 Trends und Entwicklungen Arbeitszeit und EDV-Einsatz Kontrolle der Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes § 80 Abs. 1 Ziff. 1 BetrVG Oft nur durch Einsatz von spezieller EDV möglich Problem: aktuelle EDV-Trends

33 Trends und Entwicklungen BV-Arbeitszeit ist meist nicht nur BV-Arbeitszeit Zahlreiche Schnittstellenbereiche der Arbeitszeit zu anderen (mitbestimmungspflichtigen) Regelungsbereichen Z.B.:- Ordnungsverhalten § 87 Abs. 1 Ziff. 1 BetrVG - Urlaubsgrundsätze § 87 Abs. 1 Ziff. 5 BetrVG - Techn. Überwachung § 87 Abs. 1 Ziff. 6 BetrVG - Gesundheitsschutz § 87 Abs. 1 Ziff. 7 BetrVG - Lohngestaltung und Prämien § 87 Abs. 1 Ziff. 10 und 11 BetrVG

34 Trends und Entwicklungen Rauchen und Arbeits- bzw. Pausenzeit Änderung der Arbeitsstättenverordnung 2007 Anspruch auf rauchfreien Arbeitsplatz nach Rspr. BAG Nach wie vor in viele Betrieben streitig, ob Raucherpausen als Arbeitszeit behandelt werden oder Pausen sind

35 Trends und Entwicklungen Geringe Kontrolldichte der Aufsichtsbehörden Ausnahme: Krankenhäuser (binden 80 % der Aufsicht) Anzeigemöglichkeit BR ggü. Aufsichtsbehörde Risiken: Schlechte Stimmung und Verstoß gegen § 2 Abs. 1 BetrVG (vertrauensvolle Zusammenarbeit)

36 Trends und Entwicklungen Betriebsratsarbeit und das Arbeitszeitgesetz Ist Betriebsratstätigkeit Arbeitszeit i.S.d. ArbZG? Keine nennenswerte Rechtsprechung des BAG hierzu Aber: LAG Hamm und LAG Niedersachsen!

37 Trends und Entwicklungen LAG Hamm Urt. v. 20.02.2015 – 13 Sa 1386/14 (nicht rk.) Ende der Nachtschicht 6.00 Uhr – BR-Sitzung um 13.00 Uhr § 5 ArbZG (Ruhezeit) auf BR-Tätigkeit direkt unanwendbar Aber: Rücksichtnahmepflicht durch entsprechende Anwendung Für BR-Mitglied ist die vollständige Durchführung der Nachtschicht unzumutbar

38 Trends und Entwicklungen LAG Niedersachsen Beschl. v. 20.04.2015 – 12 TaBV 76/14 (nicht rk.) BR-Sitzungen immer Do 8 - 15.00 Uhr – Ende der Spätschicht 20.15 Uhr § 3 ArbZG (Höchstarbeitszeit) auf BR-Tätigkeit direkt unanwendbar Aber: Rücksichtnahmepflicht durch entsprechende Anwendung unter Zusammenrechnung der Zeiten Für BR-Mitglied ist die vollständige Durchführung der Spätschicht i.d.R. unzumutbar

39 TOP 1: Stundenband/Minusstunden Gängige Arbeitszeitmodelle in der Praxis Feste Arbeitszeiten („9 to 5“) Voll-flexible Arbeitszeit Flexible Arbeitszeit mit Kernzeit und generellem Zeitrahmen Vertrauensarbeitszeit (siehe TOP 4)

40 TOP 1: Stundenband/Minusstunden Ampelmodelle bei flexibler Arbeitszeit Volle Mitbestimmung über 60 Plus- / 30 Minusstunden Mitteilungspflicht an BR zwischen 40 Plus- / 20 Minus- und 60 Plus- / 30 Minusstunden Mitbestimmungsfreie Überstunden bis 40 Plus- / 20 Minusstunden

41 TOP 1: Stundenband/Minusstunden Je größer das Stundenband, je größer die Flexibilität (für AN und AG) Je größer die Flexibilität, je größer die Risiken

42 TOP 1: Stundenband/Minusstunden Risiken bei zu umfangreicher Arbeitszeitflexibilität Tendenz zu Überforderung im Plus-Bereich Psychischer Druck durch umfangreiche Minusstunden Abwälzung des Arbeitgeberrisikos bei Minusstunden- Zuweisung auf Arbeitnehmer

43 TOP 1: Stundenband/Minusstunden Lösungsansätze für den Plus-Bereich Konsequentes Vorgehen im Rot- Bereich Reduzierungsmaßnahmen bereits im Gelb-Bereich Nicht zu umfangreicher Grün-Bereich

44 TOP 1: Stundenband/Minusstunden Lösungsansätze für den Minus-Bereich Konsequentes Vorgehen im Rot- Bereich Aufbaumaßnahmen bereits im Gelb- Bereich Nicht zu umfangreicher Grün-Bereich

45 TOP 1: Stundenband/Minusstunden Standard-Problem:Umgang mit Minusstunden bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Ideallösung aus Arbeitsnehmersicht: Verfall ohne Nacharbeit oder Gehaltsabzug (beachte §§ 850 a ff. ZPO und § 3 MiLoG § 615 BGB gebietet Verfall ohne Nacharbeit o. Gehaltsabzug

46 TOP 2: Wege-/Umkleidezeiten BAG Beschl. v. 12.11.2013 – 1 ABR 34/12 Mitbestimmung des Betriebsrats bei Umkleidezeiten An- und Ausziehen auffälliger Dienstkleidung ist Arbeitszeit Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Ziff. 2 BetrVG ist eröffnet

47 TOP 2: Wege-/Umkleidezeiten ParallelproblematikenWaschzeitenWegezeitenTrinkpausenStempelzeiten

48 Konsequenzen der Umkleidezeiten-Entscheidung des BAG Umkleidezeiten müssen vergütet werden Es besteht ggf. Nachverhandlungsbedarf für bestehende BVen Auch für Wasch-, Wegezeiten dürfte eine Vergütungspflicht bestehen

49 TOP 2: Wege-/Umkleidezeiten Vorsicht! Falle! 8 Stunden tägliche Arbeitszeit Wozu führt ein späterer (bezahlter) Arbeitsbeginn und ein früheres (bezahltes) Arbeitsende? Verdichtung

50 TOP 2: Wege-/Umkleidezeiten Alternativen zum späteren Arbeitsbeginn und/oder früheren Arbeitsende Ansammlung zu zusätzlichen freien Tagen Freie Stundengutschriften auf dem Arbeitszeitkonto Auszahlung wie Mehrarbeit

51 TOP 3: Kappung BAG Beschl. v. 10.12.2013 – 1 ABR 40/12 Kappung von Überstunden nach einer Betriebsvereinbarung Kappung ohne Gutschrift auf Gleitzeitkonto möglich Kein Stundenverfall im vergütungsrechtlichen Sinne möglich (§ 612 Abs. 1 BGB)

52 TOP 3: Kappung LAG Schleswig-H. Urt. v. 12.02.2012 – 5 Sa 269/11 (Revision) Kappung von Überstunden nach einer Dienstvereinbarung Kappung von Stunden über 40 am Jahresende möglich Es ist Sache des Arbeitsnehmers, rechtzeitig Stunden abzubauen

53 TOP 3: Kappung Konsequenzen aus der Kappungs-Entscheidung des BAG Geleistete Arbeit muss (zumindest) vergütet werden (falls keine Stundengutschrift) Eine Kappung ist nicht möglich Ggf. sollten mehrere Arbeitszeitkonten geführt werden, in die stichtagsbezogen umgeschichtet wird

54 TOP 4: Vertrauensarbeitszeit BAG Beschl. v. 06.05.2003 – 1 ABR 13/02 Überwachung der Arbeitszeit durch den BR bei Vertrauensarbeitszeit Auch bei Vertrauensarbeitszeit muss der Arbeitgeber die Kontrolle der Einhaltung des ArbZG ermöglichen Der Betriebsrat kann umfangreich Auskunft verlangen

55 TOP 4: Vertrauensarbeitszeit Konsequenzen aus der Vertrauensarbeitszeit-Entscheidung des BAG Der Betriebsrat kann die Einführung/Beibehaltung von Vertrauensarbeitszeit faktisch verhindern Wo der Betriebsrat Vertrauensarbeitszeit nicht will, wird es keine geben

56 TOP 4: Vertrauensarbeitszeit Durch Vertrauensarbeitszeit werden häufig folgende Arbeitszeiten kaschiert: Email-Check abends auf dem Sofa zum „Tatort“ Rückruf des Kunden außerhalb der Bürozeit wegen Sitz in anderer Zeitzone Anruf eines Kollegen/Vorgesetzen außerhalb der Bürozeit zur Rücksprache wegen einer dringenden Angelegenheit Ruhezeitunterbrechung???

57 TOP 4: Vertrauensarbeitszeit Umgehungsversuche bei „Graubereichs“-Tätigkeiten Behandlung als Nicht-Arbeitszeit („Geringfügigkeit“) oder Sprechen vom „Graubereich“ Umdefinition des Arbeitszeitbegriffs Schlichtes Ignorieren der Tätigkeiten, egal welchen Umfangs

58 TOP 4: Vertrauensarbeitszeit Reaktionsmöglichkeiten bei „Graubereichs“-Tätigkeiten Bestehen auf Behandlung als Arbeitszeit mit allen Konsequenzen Kontrolle der Tätigkeiten außerhalb des Büros durch geeignete Tools Technische Prävention zur Nicht-Erreichbarkeit außerhalb von bestimmten Zeiten („Modell VW“)

59 TOP 5: AZ-Erfassung und MiLoG Dokumentationspflichten, § 17 MiLoG für Beschäftigte in den § 2a SchwarzARbG – Branchenfür Beschäftigte in den § 2a SchwarzARbG – Branchen für alle geringfügig Beschäftigten in allen Branchen (§ 8 SGB IV) außer Privathaushaltefür alle geringfügig Beschäftigten in allen Branchen (§ 8 SGB IV) außer Privathaushalte -Dokumentation: Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit -nicht: Pausen (aber: Dauer muss berechnet werden) -bis spätestens zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertags -Aufbewahrung mindestens 2 Jahre ab dem maßgeblichen Aufzeichnungszeitpunkt -Flexibilisierungsmöglichkeiten per VO durch das BMAS

60 TOP 5: AZ-Erfassung und MiLoG § 2a SchwarzArbG BaugewerbeBaugewerbe Gaststätten- und BeherbergungsgewerbeGaststätten- und Beherbergungsgewerbe PersonenbeförderungsgewerbePersonenbeförderungsgewerbe Speditions-, Transport- LogistikgewerbeSpeditions-, Transport- Logistikgewerbe SchaustellergewerbeSchaustellergewerbe ForstwirtschaftForstwirtschaft GebäudereinigungsgewerbeGebäudereinigungsgewerbe Auf- und Abbau von Messen und AusstellungenAuf- und Abbau von Messen und Ausstellungen FleischwirtschaftFleischwirtschaft

61 TOP 5: AZ-Erfassung und MiLoG Vereinfachung der Dokumentation nach Verordnung des BMAS für Branchen nach § 2a SchwarzArbG („Mindestlohndokumenationspflichteneinschränkungs- verordnung“): keine Dokumentationspflicht bei Monatseinkommen ab EUR 2000 brutto, wenn in den letzten 12 Monaten durchgängig gezahlt Monatseinkommen ab EUR 2000 brutto, wenn in den letzten 12 Monaten durchgängig gezahlt Monatseinkommen ab EUR 2.958 brutto Monatseinkommen ab EUR 2.958 brutto

62 TOP 5: AZ-Erfassung und MiLoG Vereinfachung der Dokumentation nach der Mindestlohnaufzeichnungsverordnung (für alle Branchen): nur Dauer der täglichen Arbeitszeit (ohne Beginn, Ende und Unterbrechungen) zu dokumentieren, wenn ausschließlich „mobile“ Tätigkeiten ausschließlich „mobile“ Tätigkeiten Tätigkeiten keinen Vorgaben zu Beginn und Ende unterliegen und Tätigkeiten keinen Vorgaben zu Beginn und Ende unterliegen und Arbeitnehmer die Arbeitszeit eigenverantwortlich einteilen Arbeitnehmer die Arbeitszeit eigenverantwortlich einteilen

63 TOP 5: AZ-Erfassung und MiLoG Exkurs: Dokumentationspflichten, § 19 AEntG gilt nur für AEntG-Branchen nach § 4 Abs. 1 AEntG undgilt nur für AEntG-Branchen nach § 4 Abs. 1 AEntG und gilt nur, wenn anwendbarer allgemeinverbindlicher TV Mindestentgelt regelt odergilt nur, wenn anwendbarer allgemeinverbindlicher TV Mindestentgelt regelt oder bei tariflich geregelten Urlaubskassenverfahrenbei tariflich geregelten Urlaubskassenverfahren -Dokumentation: Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit -bis spätestens zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertags -Aufbewahrung mindestens 2 Jahre ab dem maßgeblichen Aufzeichnungszeitpunkt

64 TOP 5: AZ-Erfassung und MiLoG § 4 AEntG Bauhaupt- und -nebengewerbeBauhaupt- und -nebengewerbe GebäudereinigungGebäudereinigung BriefdienstleistungenBriefdienstleistungen SicherheitsdienstleistungenSicherheitsdienstleistungen Bergbauspezialarbeiten auf SteinkohlebergwerkenBergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken Wäschereindienstleistungen im ObjektkundengeschäftWäschereindienstleistungen im Objektkundengeschäft Abfallwirtschaft einschl. Straßenreinigung und WinterdienstAbfallwirtschaft einschl. Straßenreinigung und Winterdienst Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach SGB II und IIIAus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach SGB II und III Schlachten und FleischverarbeitungSchlachten und Fleischverarbeitung

65 Taktik und Strategie Fehler: Zu frühes Kündigen der Alt-Betriebsvereinbarung Zwar Nachwirkung über § 77 Abs. 6 BetrVG Häufig aber doch wieder Beginn der Verhandlungen bei Null Besser: Punktuelles Nachverhandeln ohne Kündigung Oder gleich Unterteilung der BV in abtrennbare Abschnitte

66 Taktik und Strategie Fehler: Zu frühes Kündigen der Alt-Betriebsvereinbarung Bestand Alt-BV Verbesserungserwartung Verschlechterungsrisiko besser

67 Taktik und Strategie Spielräume des Arbeitszeitrechts nutzen § 7 ArbZG § 12 ArbZG „In einem Tarifvertrag oder auf Grundlage eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden …“ Auch im tariflosen Betrieb kann nach (punktueller) Vereinbarung mit dem Betriebsrat von Grundregelungen des ArbZG abgewichen werden

68 Taktik und Strategie Behördliche Ausnahmegenehmigungen und Zustimmung des BR Gewerbeaufsicht hört i.d.R. den BR vor der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen an Gewerbeaufsicht lässt sich Rücksichtnahmen vom AG versichern und vom BR bestätigen Faktische Einflussnahmemöglichkeit des BR auf behördliche Entscheidungen

69 Taktik und Strategie Wie sollten Verstöße gegen das ArbZG verfolgt werden? Gar nicht? Kommunikation zwischen BR und AG über Problemstellung Abmahnung durch den BR Unterlassungsantrag § 23 Abs. 3 BetrVG? Behördliche Anzeige §§ 22 f. ArbZG Anrufung der Einigungsstelle?

70 Taktik und Strategie Anrufung der Einigungsstelle Zuvor: Verhandlungsobliegenheit beider Seiten Vorsitzendenauswahl I.d.R. lange Verhandlungen, aber auch gute Ergebnisse Entscheidung durch Spruch weder gewünscht noch sinnvoll

71 Schwerpunkt: Seekammer aktuell Traumschiff in Not Besatzungs-Roulette Fristlose Kündigung wegen Unterstützung der Wahl einer Bordvertretung durch Kapitän


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