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Donnerstag, 6. Mai 2010, 14:00 bis 17:00 Uhr

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Präsentation zum Thema: "Donnerstag, 6. Mai 2010, 14:00 bis 17:00 Uhr"—  Präsentation transkript:

1 Erste Erfahrungen mit dem neuen „Mehrwertsteuerpaket für die Reisebüros“ und „Aktuelles“
Donnerstag, 6. Mai 2010, 14:00 bis 17:00 Uhr Wirtschaftskammer NÖ, St. Pölten Mag. Eduard Heinz Steuer- und Unternehmensberatung GmbH., Wien

2 Arten von Reiseleistungen
Eigenleistung Besorgungsleistung Vermittlungsleistung = Eigener Name - - Eigene Rechnung Eigener Name - - Fremde Rechnung Fremder Name - - Fremde Rechnung Für ein Unternehmen Regelbesteuerung An einen Nichtunternehmer § 23 (Margensteuer) Beispiele: Beherbergung durch Hotelier Beförderungen durch Busunternehmer etc. Einkauf und Verkauf von Beherbergungen, Beförderungsleistungen etc. Versicherungsvermittlung, Vermittlung von Beförderungsleistungen, etc. 2

3 Reiseleistungen (Aktuelle Hinweise)
Reiseleistungen (Definition) Was unter den Begriff der Reiseleistungen fällt, soll nunmehr auf Wunsch von Deutschland in einem Vorabentscheidungsersuchen zur 6. MWSt-RL ( Rs C-31/10 Minerva Kulturreisen GmbH) vom EuGH geklärt werden: Anfrage: Gilt die Sonderregelung für Reisebüros in Art 26 auch für den isolierten Verkauf von Opernkarten durch ein Reisebüro ohne zusätzlich erbrachte Leistungen? Sachverhalt: Die Klägerin betreibt ein Reisebüro und erwarb in den Jahren 1993 bis 1998 von der Staatsoper Dresden Eintrittskarten und veräußerte diese im eigenen Namen und auf eigene Rechnung an Endabnehmer und Reisebüros entweder mit anderen Leistungen (Unterbringung, Stadtführung…) oder ohne zusätzliche Leistungen. Problematik: Es ist streitig, ob der Verkauf von Eintrittskarten an Endabnehmer ohne zusätzlich erbrachte Leistungen der Margenbesteuerung nach § 25 des deutschen UStG 1993 unterliegt. § 25 setzt Art. 26 der 6. MWSt-RL in nationales Recht um. § 25 dUStG stellt dabei vorrangig auf die Art der Leistung (Reiseleistung) ab; Art. 26. der RL spricht primär von gegenüber Reisenden ausgeführten Umsätzen bestimmter Unternehmer in der Reisebranche. Das Finanzgericht war der Ansicht, dass von der Sonderregelung des § 25 dUStG nur die bei Durchführung einer Reise vom Reisebüro erbrachten Umsätze erfasst werden. Soweit jedoch nur der An- und Verkauf von Eintrittskarten erfolgt, wird nicht die Dienstleistung „Durchführung einer Reise“ erbracht und die Tätigkeit entspricht der eines gewerblichen Eintrittskartenverkäufers. Die Klägerin ist hingegen der Ansicht, dass der Kartenverkauf von § 25 dUStG umfasst wird, da das Reisebüro mit dem Besuch z.B. einer kulturellen Veranstaltung ein Angebot aus seinem Portfolio von verschiedenen Reisemöglichkeiten

4 Reiseleistungen (Aktuelle Hinweise)
und Reisedienstleistungen anbiete. Die Einstufung als Reiseleistung liege damit gerade in seiner Tätigkeit als Reisebüro begründet. Der EuGH hat zu Art 26 in seinem Urteil Van Ginkel (Slg. 1992, I-5723, UR 1995, 302) entschieden, dass die Sonderregelung für Reisebüros und Reiseveranstalter auch dann anzuwenden ist, wenn diese nicht die Beförderung des Reisenden übernehmen, sondern sich darauf beschränken, dem Reisenden eine Ferienwohnung zur Verfügung zu stellen. Vorlagefrage: Gilt die Sonderregelung für Reisebüros in Art 26 auch für den isolierten Verkauf von Opernkarten durch ein Reisebüro ohne zusätzlich erbrachte Leistungen? Anmerkung: Nach Ansicht der österreichischen Behörde – diese ist allerdings nirgends veröffentlich und nicht gesicherter bzw. wurde im Rahmen von Besprechungen nur mündlich von einzelnen Beamten geäußert – fällt der Verkauf von Eintrittskarten und Theatertickets ohne eine zusätzliche Reiseleistung nicht unter § 23 Umsatzsteuergesetz 1994 (Margensteuer). Auch Leihautos, die nicht im Zusammenhang mit sonstigen Reiseleistungen besorgt werden, sind nicht margensteuerpflichtig, sehr wohl jedoch Transfers (fällt unter Personenbeförderung). Reiseleistungen (Definition) - II In einer Besprechung im Ministerium – diese wurde von uns aufgrund der Anregung von einigen Seminarteilnehmern bei den letzten Veranstaltungen - wurde von Seiten der Behörde nochmals betont, dass nach Ansicht des BMF auch einzelne Leistungen Reiseleistungen im Sinne von § 23 UStG 1994 sein können. Es ist nicht erforderlich, dass zwei Leistungen kombiniert werden. Unserem Hinweis und Einwand, dass die Umsatzsteuerrichtlinien in diesem Punkt unserer Rechtsansicht nach widersprüchlich sind, wurde zwar gefolgt, eine Umformulierung ist aber derzeit trotzdem nicht geplant.

5 Reiseleistungen (Aktuelle Hinweise)
Besorgungs-/Vermittlungsleistungen In einer Anfragebeantwortung hat das Bundesministerium nochmals ausdrücklich auf die Randziffern der Umsatzsteuerrichtlinien hingewiesen. Diese geben die AT-Rechtsansicht zur Unterscheidung zw. Besorgungs- und Vermittlungsleistungen wieder. Entscheidend ist das Auftreten gegenüber dem Kunden und der Vertrag. Das bloße Anführen der Veranstalter reicht für eine Vermittlungsleistung (nach Ansicht des für die Anfrage zuständigen Mitarbeiters des BMF) nicht aus, sondern es muss klargestellt werden, dass das Entgelt im Namen und für Rechnung des Veranstalters eingehoben wird.

6 Neuregelung des Leistungsortes bei Dienstleistungen (sonstige Leistungen § 3a UStG)
Ab Besteuerung grundsätzlich am Ort des tatsächlichen Verbrauchs B2B: Bei Dienstleistungen an Steuerpflichtige (Unternehmer) grundsätzlich Empfängerortprinzip Gleichzeitig zwingend: Übergang der Steuerschuld Zusammenfassende Meldung (ZM) auch für Dienstleistungen B2C: Bei Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige (insbes. Private) grundsätzlich Unternehmensortprinzip Diverse Besonderheiten bei Vermittlungs-, Grundstücks-, Beförderungs-, kulturelle, künstlerische etc Leistungen, Vermietung Beförderungsmitteln) 6

7 Sonderregeln

8 Leistungsort (Aktuelle Hinweise)
Leistungsort (Inkrafttreten der neuen Leistungsortregelungen) Die neuen Leistungsortregelungen gelten für Umsätze, die nach dem ausgeführt werden (vgl. § 28 Abs. 33 Z 1 UStG 1994). Maßgebend für die Anwendbarkeit der neuen Leistungsortregelungen ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung. Wurden Anzahlungen vor dem für Umsätze geleistet, die erst nach dem ausgeführt werden, ist eine allfällige Korrektur im ersten Voranmeldungszeitraum 2010 vorzunehmen. Kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln Der Leistungsort bestimmt sich bei der kurzfristigen Vermietung von Beförderungsmitteln (unabhängig davon, ob an Unternehmer oder Nichtunternehmer) danach, wo das Beförderungsmittel dem Leistungsempfänger tatsächlich zur Verfügung gestellt wird, d. h. wo sich das Beförderungsmittel befindet, wenn der Leistungsempfänger tatsächlich die physische Kontrolle darüber erhält. Die rechtliche Kontrolle allein (Vertragsunterzeichnung, Schlüsselübergabe) reicht hierfür nicht aus. Für die Abgrenzung von kurz- und langfristiger Vermietung ist die tatsächliche Nutzungsdauer des Beförderungsmittels maßgebend, auch wenn die vertraglich vereinbarte Laufzeit davon abweicht. Werden nacheinander zwei oder mehrere Mietverträge für dasselbe Beförderungsmittel mit einer zeitlichen Unterbrechung von bis zu zwei Tagen abgeschlossen, ist bei der Ermittlung der Laufzeit der auf den ersten Vertrag folgenden Verträge die Laufzeit des ersten Vertrages einzurechnen. Auf eine Neubewertung des ersten Vertrages kann - sofern keine Anhaltspunkte für Rechtsmissbrauch vorliegen - verzichtet werden. Wird ein kurzfristiger Vertrag verlängert, sodass er die Laufzeit von 30 bzw. 90 Tagen (bei Wasserfahrzeugen) überschreitet, ist eine Neubewertung des Vertrages erforderlich. Anmerkung: Gilt für die eigentlichen Leistung, aber nicht für deren Vermittlung. Hier ist auch in diesen Fällen das Empfängerortprinzip maßgeblich, wenn der Auftraggeber ein Unternehmer ist.

9 Leistungsort (Aktuelle Hinweise)
Entwurf einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung bei bestimmten Umsätzen Auf Grund des § 3a Abs. 16 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2010 wird verordnet: § 1. Bei der Vermietung von beweglichen körperlichen Gegenständen, ausgenommen Beförderungsmitteln, verlagert sich der Leistungsort vom Drittland ins Inland, wenn diese Gegenstände tatsächlich im Inland genutzt werden. § 2. Bei Umsätzen im Sinne des § 33 TP 17 Abs. 1 Z 6, 7 und 8 des Gebührengesetzes 1957, sowie bei Ausspielungen mittels Glücksspielautomaten, verlagert sich der Leistungsort vom Drittland ins Inland, wenn die tatsächliche Nutzung oder Auswertung dieser Leistung im Inland erfolgt. Das gilt auch für die Vermittlung dieser Umsätze an einen im Drittland ansässigen Unternehmer iSd § 3a Abs. 5 Z 1 und 2. § 3. Die Verordnung ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2010 ausgeführt werden. Anmerkung: Wird die Verordnung beschlossen, ändern sich die dazu ergangenen Ausführungen auf Seite 15 im Skriptum „ Das Mehrwertsteuerpaket ab und die Auswirkungen auf die Reisebranche“ sowie das Beispiel zum Skiverleih an russische Touristen. Tätigkeitsort Hier ist zu beachten, dass der Tätigkeitsort gemäß § 3a Abs. 11 UStG 1994 generell, also unabhängig davon, ob der Leistungsempfänger ein Unternehmer oder ein Nichtunternehmer ist, nur (mehr) in den Fällen der lit. a (kulturelle, künstlerische, unterrichtende etc. Leistungen sowie Leistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen) und der neuen lit. d (Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen) gilt. Anmerkung: Gilt für die eigentlichen Leistung, aber nicht für deren Vermittlung. Hier ist auch in diesen Fällen das Empfängerortprinzip maßgeblich, wenn der Auftraggeber ein Unternehmer ist.

10 ZM/UVA (Aktuelle Hinweise)
Zusammenfassende Meldungen (ZM) In einem Wartungserlass im Zusammenhang mit der Umsatzteuer (BMF-Erlass vom , BMF /0277-VI/4/2009) hat das Bundesministerium für Finanzen unter anderem folgende Änderungen veröffentlicht: Toleranzregelung für Übermittlung der Zusammenfassenden Meldung: Bekanntlich kam es aufgrund der Umsetzung der EU-Richtlinie 2008/117/EG zu einer Verkürzung der Einreichfrist der ZM bis Ende des auf den Meldezeitraum folgenden Kalendermonats. Für die verspätete Übermittlung ist grundsätzlich ein Verspätungszuschlag iHv 1% des zu meldenden Umsatzerlöses vorgesehen, max. aber Euro vorgesehen. Über Anregung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder wurde hinsichtlich der Sanktionen für das erste Halbjahr 2010 eine Toleranzregelung vorgesehen. In Randziffer 4153 der Umsatzsteuerrichtlinien wurde nun festgehalten, dass für Meldezeiträume Jänner bis Juni 2010 von Säumnisfolgen (Verspätungszuschlag) Abstand genommen wird, wenn die elektronische Übermittlung der Zusammenfassenden Meldung bis zum 15. des auf den Meldezeitraum zweitfolgenden Monats erfolgt. Formularanforderung: Es ist das Formular U 13 a anzufordern (muss in den Textteil eingegeben werden, scheint unter Auswahl nicht auf. Anleitung (gut verständlich unter Faxrechnungen Weiters hat das BMF auch erlassmäßig festgehalten, dass eine Übermittlung von Faxrechnungen noch bis Ende 2011 möglich ist.

11 ZM/UVA (Aktuelle Hinweise)
UID-Nummer Unecht befreite Unternehmer (z. B. Kleinunternehmer) und pauschalierte Land- und Forstwirte fallen unter den Unternehmerbegriff des § 2 UStG 1994 und sind daher jedenfalls von § 3a Abs. 5 Z 1 UStG 1994 erfasst. Die Erwerbsschwelle findet für sonstige Leistungen keine Anwendung. Anmerkung: Achtung für Kleinunternehmer und im Falle von Reisevorleistungen wird die übernommene Steuerschuld zum Kostenfaktor !!!!!! Nachweis der Unternehmereigenschaft Der Nachweis, dass der Leistungsempfänger ein Unternehmer im Sinne des § 3a Abs. 5 Z 1 oder Z 2 UStG 1994 ist, kann durch die UID-Nummer des Leistungsempfängers erbracht werden (zur Häufigkeit der Überprüfung der UID-Nummer gelten die allgemeinen Grundsätze; siehe UStR 2000, Rz ff.). Hat ein Unternehmer im Sinne des § 3a Abs. 5 Z 1 UStG 1994 keine UID-Nummer (z. B. ein Drittlandsunternehmer), kann der Nachweis der Unternehmereigenschaft nach Rechtsansicht des Bundesministeriums für Finanzen auch auf andere Weise erfolgen, z. B. durch eine Unternehmerbestätigung des Staates, in dem der Unternehmer ansässig ist und zur Umsatzsteuer erfasst ist. Der Nachweis kann entfallen, wenn bei Leistungen an im Drittland ansässige Empfänger der Leistungsort unabhängig vom Status des Leistungsempfängers im Drittland liegt (z. B. Leistungen gemäß § 3a Abs. 14 UStG 1994). Beispiel: Abrechnung einer Reiseleitung an einen Schweizer Reiseveranstalter Der Leistungsort liegt m Falle eines unternehmerischen Leistungsempfängers jedenfalls in der Schweiz.

12 ZM/UVA (Aktuelle Hinweise)
Lässt sich nicht bereits aus der Art der Leistung erschließen, dass diese eindeutig für den unternehmerischen oderprivaten Bereich bezogen wird, kann der Nachweis, dass die Leistung nicht ausschließlich für rein private Zwecke erfolgt, durch eine entsprechende Bestätigung des Leistungsempfängers erbracht werden (hiebei handelt es sich - im Gegensatz zu der zuvor genannten staatlichen Unternehmerbescheinigung - um eine Eigenbestätigung). Urschriftgetreue Speicherung von Rechnungen Es wird klargestellt, dass eine urschriftgetreue Speicherung von Rechnungen voraussetzt, dass auch beschriebene oder bedruckte Rückseiten der Belege eingescannt werden. Eine farbgetreue Wiedergabe ist dann erforderlich, wenn beim Einscannen in Schwarz-Weiß Informationen oder Zusammenhänge, die nur aufgrund der farblichen Gestaltung erkennbar sind, verloren gehen würden. Es wurde klarstellend ergänzt, dass bei mittels elektronischer Signatur übermittelten Rechnungen auch das Signaturprüfprotokoll aufzubewahren ist. Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen In einem Entwurf einer Änderung der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen (GZ.: BMF VI/A/2010) ist vorgesehen, die Senkung der Umsatzgrenze für die Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung von € auf € zu senken. Anmerkung: Erheblicher zusätzlicher Verwaltungsaufwand mit entsprechenden Kosten – vor allem für Kleinunternehmer verbunden). Allerdings ist die Verordnung noch nicht beschlossen

13 ZM/UVA (aktuelle Hinweise)
ZM - Nachträgliche Änderungen/Berichtigung der Umsatzsteuerbemessungsgrundlage (z.B: Rabatt) Solche nachträgliche Änderungen (zB durch nachträgliche Gewährung eines Rabatts in einem anderen Meldezeitraum) sind für den Meldezeitraum, in dem sie eingetreten sind, zu melden. Die Meldung erfolgt in der Weise, dass der Änderungsbetrag mit der Summe der Bemessungsgrundlagen der in diesem Meldezeitraum an den jeweiligen Erwerber ausgeführten innergemeinschaftlichen Warenlieferungen saldiert wird. Ergibt sich dadurch eine negative Bemessungsgrundlage, ist der Betrag mit einem Minusvorzeichen zu versehen. Eine nachträgliche Änderung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage ist von der Berichtigung wegen unrichtiger bzw. unvollständiger Angaben zu unterscheiden. ZM – Berichtigung: Wird nachträglich erkannt, dass eine abgegene ZM unrichtig oder unvollständig ist, so ist die ursprüngliche ZM innerhalb eines Monats zu berichtigen. Im Falle einer Berichtigung ist das Ausstellungsdatum der ursprünglichen ZM anzuführen. Umsatzsteuervoranmeldungen Aufnahme von im Ausland steuerbaren sonstigen Leistungen in die UVA lt. BMF nicht erforderlich Nach Information des BMF finden die im Ausland steuerbaren sonstigen Leistungen in der UVA keinen Niederschlag. Es handelt sich aus österreichischer Sicht um nicht steuerbare Umsätze. Sie sind daher (auch wenn sie in die ZM aufzunehmen sind) weder unter der Kennzahl 000 noch unter der Kennzahl 021 zu erfassen.Andere Auffassungen dürften lt. BMF darauf zurückzuführen sein, dass im ursprünglichen Entwurf des Abgabenänderungsgesetzes 2009 eine Aufnahme dieser nicht steuerbaren Leistungen in die Steuererklärung vorgesehen war, diese Bestimmung jedoch nicht in die endgültige Fassung des Gesetzes aufgenommen wurde. Anmerkung: Gilt auch für Reverse Charge Umsätze

14 Vorsteuererstattung (Aktuelle Hinweise)
Vorsteuererstattung an österreichische Unternehmer durch andere EU-Mitgliedstaaten) Ein in Österreich ansässiger Unternehmer, der einen Antrag auf Erstattung von Vorsteuerbeträgen in einem anderen Mitgliedstaat stellt, hat diesen Antrag ausnahmslos elektronisch über FinanzOnline einzureichen. Das neue Verfahren gilt für Erstattungsanträge, die nach dem gestellt werden. Der Zeitraum, auf den sich der Erstattungsantrag bezieht, ist somit nicht ausschlaggebend. Für jeden Mitgliedstaat, in dem eine Rückerstattung von Vorsteuern beantragt werden soll, ist ein gesonderter Antrag einzubringen. Die Frist zur Abgabe des Erstattungsantrages endet am 30. September des Folgejahres. Das Recht auf Vorsteuerabzug richtet sich danach, wie dies der jeweilige Erstattungsmitgliedstaat innerstaatlich geregelt hat. Vorsteuern, die in Österreich abzugsfähig sind, können in anderen Mitgliedstaaten gänzlich oder zum Teil vom Abzug ausgeschlossen sein (z. B. Reise- oder Hotelkosten). Darüber hinaus sind die - neben dem eigentlichen Vorsteuererstattungsverfahren - geltenden allgemeinen Verfahrensbestimmungen (z. B. hinsichtlich der Frist zur Einbringung von Rechtsmitteln) in den übrigen Mitgliedstaaten nicht einheitlich geregelt. Über folgende Internetseite können die von den Mitgliedstaaten bei der EU hinterlegten allgemeinen Informationen abgerufen werden: Einschränkungen bei den Erstattungen: Wichtige Hinweise zu Einschränkungen beim Vorteuererstattungsverfahren der einzelnen EU-Staaten finden sich auf der Hompage: Anmerkung: Sehr informative Seite insbesondere zu Italien, Spanien, aber auch die neuen EU-Länder

15 Fragestellungen Frage 1 Österr. Reisebüro bucht eine Mittelmeerkreuzfahrt: Sitz des Veranstalters ist in Genua. Die Rechnung kommt von der deutschen Niederlassung in Deutschland. Wer ist hier als leistender Veranstalter für die Provision in die ZM einzutragen? Frage 2 Ein österr. Reisebüro bucht bei einem deutschen Reisebüro einen Mietwagen für die Benutzung in Spanien. a) Für einen österr. Unternehmer: b) Für einen Privatkunden: Frage 1: Wie wird die Provision zwischen den Reisebüros steuerlich behandelt? Frage 2: Wie wird die Leistung selbst behandelt? Frage 3 Österr. Reisebüro (in Deutschland umsatzsteuerlich erfasst auf Grund von Beförderungsleistungen) kauft ein Update für ein Internetbanking einer deutschen Bank. Auf der Rechnung steht: Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger. Frage: Muss die Leistung in Österreich oder in Deutschland der Umsatzsteuer unterworfen werden ?

16 Fragestellungen Frage 4 Ein Unternehmer bucht einen Betriebsausflug mit seinem Personal und verlangt eine Rechnung mit ausgewiesener MWSt. zur Verbuchung als Betriebsausgabe. Frage: Wenn bei einer Betriebsprüfung des Unternehmers der Betriebsausflug als Betriebsausgabe verworfen wird und der Margenbesteuerung unterworfen wird, kann das leistende Reisebüro zur Abgabe der Margensteuer herangezogen werden ? Und wenn ja, wie kann ich das verhindern ? Muss sich das Reisebüro grundsätzlich vergewissern, ob die Leistung an einen Unternehmer auch tatsächlich für betriebliche Zwecke verwendet wird ? Frage 5 Wir verkaufen unsere Reisen aus dem Katalog an Private und auch an Agenturen (Unternehmer). Inwieweit müssen wir die Anteile der Reisevorleistungen (von EU-Veranstalter), die auf die Umsätze an die Agenturen entfallen, auch gesondert als Reverse Charge versteuern ?

17 Fragestellungen Frage 6 Wie ist bei Veranstaltern aus Deutschland (Vermittler wie z.B. Öger Tours oder Costa Kreuzfahrten) vorzugehen, die keinen Hinweis auf RCS auf der Rechnung ausstellen, dies aber jedenfalls ein Anwendungsfall davon wäre? Frage 7 Bei z.B. Holiday Auto ist wird das RCS erst ab Sommer auf der Rechnung ausweisen werden (es ist im Moment nicht möglich die Rechnungsmasken zu ändern) Wie ist beim österr. Reisebüro vorzugehen? Frage 8 Wie machen das die anderen Reisebüros..... geben diese die gesamt Provision als RCS an auch dann an wenn ein Fluganteil angegeben ist. Bei TUI steht dies getrennt auf der Rechnung. Bei den letzten Gesprächen ist man aber so verblieben das alles gemeldet wird. Wird das nun auch so gemacht. Können wir da Probleme bekommen?

18 Fragestellungen Frage 9 Für eine Vermittlung von Flügen ist lt. den Unterlagen "Mehrwertsteuerpaket ab " v. Mag. Heinz, Seite 7, für die Provision eine ZM mit UID-Nr. etc. zu erstellen, ebenso kommt die Reverse Charge-Regelung zur Anwendung. Auf Seite 20 wird aber von nicht meldepflichtigen, steuerbefreiten "sonstigen Leistungen" wie z. B. der Vermittlung v. Flügen hingewiesen.... ZM u. Reverse Charge-Regelung für Prov. v. Agenturen aus Drittländern? Warum ist eine Vermittlungsprovision, die in Österreich nicht steuerbar ist (Seite 13), in eine UVA aufzunehmen? Frage 10 Ein Reisebüro vermittelt eine Pauschalreise für einen österreichischen Reiseveranstalter nach Spanien. Es erhält vom Reiseveranstalter eine Provision und verrechnet dem Reisenden eine Buchungsgebühr. Ort der vermittelten Leistung ist Österreich (Sitz des Reiseveranstalters - unabhängig vom Reiseziel). Sowohl die Provision als auch die Buchungsgebühr sind als Entgelt für die Vermittlung mit 20 % zu versteuern.

19 Fragestellungen Frage 11 Bisher: Der o.a. Geschäftsfall war nach § 23 USTG steuerpflichtig, die Provision mit 20 % zu versteuern, da die Reiseleistung im Gemeinschaftsgebiet erbracht wurde. Neu: wie bisher ? Frage 12 Ein Reisebüro vermittelt eine Pauschalreise für einen österreichischen Reiseveranstalter nach Kuba. Es erhält vom Reiseveranstalter eine Provision und verrechnet dem Reisenden eine Buchungsgebühr. Ort der vermittelten Leistung ist Österreich (Sitz des Reiseveranstalters - unabhängig vom Reiseziel). Sowohl die Provision als auch die Buchungsgebühr sind als Entgelt für die Vermittlung mit 20 % zu versteuern. Frage 13 Bisher: Der o.a. Geschäftsfall war steuerfrei, da die Reiseleitung im Drittland erbracht wurde. Neu: Ist die Provision jetzt steuerpflichtig ?


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