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Betriebliche Mitarbeitervorsorge
Abfertigung NEU Workshop
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Abfertigung Neu - Überblick
Für wen gilt das BMVG? MV- Beitragspflicht und Beiträge MV-Kasse Verfügungsmöglichkeiten des Abfertigungsberechtigten Übertritt in die Abfertigung Neu
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Abfertigung Neu - Überblick
Für wen gilt das BMVG? MV- Beitragspflicht und Beiträge MV-Kasse Verfügungsmöglichkeiten des Abfertigungsberechtigten Übertritt in die Abfertigung Neu
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Erfasster Personenkreis
Arbeiter Angestellte Lehrlinge Hausgehilfen etc. bei einem Beginn des DV ab
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Nicht erfasster Personenkreis
Echte Volontäre freie Dienstnehmer Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften
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Vorsicht! Sozialversicherung kein Kriterium für Abfertigung Neu
auch geringfügig und fallweise Beschäftigte erfasst
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Nicht erfasste Arbeitsverhältnisse
ruhende Arbeitsverhältnisse (Karenzurlaub, Präsenzdienst, unbezahlter Urlaub) Betriebsübergang Kettendienstverhältnisse
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Nicht erfasste Arbeitsverhältnisse
Wiedereintritte nach Wiedereinstellungszusagen / Wiedereinstellungsvereinbarungen und unter Anrechnung von Vordienstzeiten oder im Konzern
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Abfertigung Neu - Überblick
Für wen gilt das BMVG? MV- Beitragspflicht und Beiträge MV-Kasse Verfügungsmöglichkeiten des Abfertigungsberechtigten Übertritt in die Abfertigung Neu
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Beitragssatz & Beitragspflicht
Beitragssatz: 1,53 % vom sozialversicherungsrechtlichen Entgelt (ASVG) Beginn Beitragspflicht: mit 2. Monat des Dienstverhältnisses
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Keine Beitragspflicht
Monat des DV außer Wiedereintritt innerhalb von 12 Monaten (sofortige Beitragspflicht) Beispiel: Beginn DV: Beginn Beitragspflicht:
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Vorsicht! MV-beitragsfreier 1. Monat = Naturalmonat
„Splitten“ bei Beginn des DV während Kalendermonat gesamtes Entgelt des ersten Monats MV-beitragsfrei, auch Sonderzahlungsanteile
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Ende der Beitragspflicht
mit dem Ende des Entgeltanspruches (ASVG) daher: Urlaubsersatzleistung, Kündigungs-entschädigung MV-beitragspflichtig
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Beitragspflicht für entgeltfreie Zeiten
Präsenz-/Zivildienst Wochengeld Krankengeld 1,53 % von € 435,90 1,53 % vom Letztbezug 1,53 % vom halben Letztbezug
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Beitragspflichtiges Entgelt (ASVG)
Lohn/Gehalt Sonderzahlungen Provisionen, Prämien Überstundenentgelt Trinkgelder Sachbezüge Drittprovisionen
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Beitragsfreies Entgelt (ASVG)
jeweils unter bestimmten Voraussetzungen: Auslagenersätze Schmutzzulagen Fehlgeldentschädigungen Jubiläumsgeschenke/Jubiläumsgelder freiwillige soziale Zuwendungen freie oder verbilligte Mahlzeiten Fahrtkostenzuschüsse (Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte)
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Beitragsabwicklung Einzahlung MV-Beiträge: gemeinsam mit SV-Beiträgen
Regelung von: Fälligkeit Verzugszinsen Eintreibemöglichkeiten wie bei SV-Beiträgen
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Laufende Beiträge (Aus der Sicht des Arbeitgebers)
Laufende Beiträge sind Betriebsausgabe Bis 1,53% des Entgelts keine Lohnnebenkosten Bei > 1,53%: steuerpflichtiger Arbeitslohn DB, DZ, KommSt Sozialversicherung
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Laufende Beiträge (Aus der Sicht des Arbeitnehmers)
Bis 1,53% d. Entgelts kein steuerpflichtiger Arbeitslohn Bei > 1,53%: steuerpflichtiger Arbeitslohn (LSt, SV) Überzahlungen 1. Monat, SZ-Anteil f. 1. Monat Maßnahmen f. d. Zukunftssicherung (€ 300,-) ???
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Abfertigung Neu - Überblick
Für wen gilt das BMVG? MV- Beitragspflicht und Beiträge MV-Kasse Verfügungsmöglichkeiten des Abfertigungsberechtigten Übertritt in die Abfertigung Neu
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VBV - Mitarbeitervorsorgekasse
Ladies and Gentlemen! It is my pleasure to be with you today and to present Bank Austria´s new strategic outlook as well as the final results for 1999.
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Entscheidung für die Zukunft
Die VBV - Mitarbeitervorsorgekasse AG wurde am 28. Juni 2002 als Mitarbeitervorsorgekasse in Österreich gegründet. Mit diesem Vorsprung und über den Aktionärskreis steht dem Kunden ein flächendeckendes Beraternetz in ganz Österreich zur Verfügung, eine schlanke Verwaltungsstruktur, Sicherheit durch starke Partner und eine bereits optimierte EDV.
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VBV Mitarbeitervorsorgekasse AG Starke Eltern für „Abfertigung NEU“
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Was spricht für VBV? Hohe Sicherheit für Sie und Ihre Mitarbeiter
Langjährige Erfahrung und kompaktes Know-how auf dem Gebiet der betrieblichen Vorsorge seitens der Mutterunternehmen Finanzstärke der beteiligten Aktionäre 100 % Kapitalgarantie Solide, langfristig ausgerichtete Veranlagung der anvertrauten Gelder im Hinblick auf Sicherheit, Rentabilität und Liquidität Hohe Sicherheitsstandards durch strenge Kontrollen durch zB Finanzmarktaufsicht, Österreichische Nationalbank, etc. Kontozugriff künftig auch über das Internet möglich
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Organisation MVK-Leitzahl für jede MV-Kasse (vergeben durch Wirtschaftskammer) vergleichbar einer Bankleitzahl bei Meldungen und Beitragszahlungen an Krankenkassen zu verwenden
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Verwaltungskosten für alle Beitragszahler gleich
1% - 3,5% der Abfertigungsbeiträge bei Übertragung von Altabfertigungen max. 1,5% des Übertragungswertes und max. € 500 je Altabfertigung Barauslagen (Depotgebühren, Bankspesen) Kostenersatz für Vermögensverwaltung
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Auswahl der MVK im Betrieb mit Betriebsrat im Betrieb ohne Betriebsrat
mittels Betriebsvereinbarung im Betrieb ohne Betriebsrat durch den Arbeitgeber
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Verfahren im Betrieb mit Betriebsrat:
keine Unterfertigung des Beitrittsvertrages ohne Betriebs- vereinbarung über Auswahl der MV-Kasse Abschluss dieser Betriebsverein- barung über Schlichtungsstelle erzwingbar (Antrag durch AG oder BR)
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Verfahren im Betrieb ohne Betriebsrat:
Vorschlag des Arbeitgebers neuer Vorschlag des Arbeitgebers bei Einwänden von 1/3 der Arbeitnehmer innerhalb von 2 Wochen Beiziehung der Gewerkschaft Schlichtungsstelle
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Vorsicht! im Betrieb ohne Betriebsrat: keine Unterfertigung des Beitritts- vertrages über Auswahl der MV- Kasse bei Einwänden von 1/3 der Arbeitnehmer innerhalb von 2 Wochen bindende Entscheidung der Schlichtungsstelle (Antrag durch AG oder Gewerkschaft)
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Beitrittsvertrag Grundsätze der Veranlagungspolitik
Kündigung des Beitrittsvertrages (nähere Voraussetzungen) Höhe der Verwaltungskosten Meldepflichten des AG allfällige Zinsgarantie alle Dienstgeberkontonummern des AG Barauslagen
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Kontrahierungszwang AG kann schriftlich auf Abschluss eines Bei-trittsvertrages mit MV-Kasse bestehen MV-Kasse muss zu den gleichen Bedingungen insbesondere zu den gleichen Verwaltungskosten wie bei ihren sonstigen Beitrittsverträgen abschließen
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Kooperationen Verpflichtende Kooperation mit Versicherungsunternehmen und/oder Kapitalanlagegesellschaften Sozialversicherungsträger muß jährlichen BGN an MV-Kassen weiterleiten. Unterjährige Beendigung des DV unterjährige Übermittlung des BGN von Sozialversicherungsträgern an MV-Kassen
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Betriebliche Mitarbeitervorsorge
Pause!
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Abfertigung Neu - Überblick
Für wen gilt das BMVG? MV- Beitragspflicht und Beiträge MV-Kasse Verfügungsmöglichkeiten des Abfertigungsberechtigten Übertritt in die Abfertigung Neu
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Verfügungsmöglichkeiten
Auszahlung Weiterveranlagung Übertragung in MVK des neuen Arbeitgebers Ankauf von Anteilen an einem Pensionsinvestmentfonds Überweisung an Versicherung für Pensionszusatzversicherung Überweisung in Pensionskasse
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Auszahlungsanspruch Grundvoraussetzungen:
effektive MV-Beitragszahlung (3 Jahre) Beendigung des DV Nichtvorliegen abfertigungsschädlicher Beendigungsgründe
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Auszahlungsanspruch Abfertigungsschädliche Beendigung bei:
Dienstnehmerkündigung berechtigte Entlassung unberechtigter vorzeitiger Austritt
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Auszahlungsanspruch Begünstigte Fälle:
Beendigung des DV nach Erreichen des Anfallsalters für die vorzeitige Alterspension seit 5 Jahren kein MV-beitragspflichtiges DV mehr
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Auszahlung Abfertigung alt: Abfertigung NEU:
LSt 6% oder Vervielfachermethode Abfertigung NEU: Einkünfte aus NSA LSt 6% oder bei Rentenoption 0% Steuerbegünstigung auch bei > 1,53% !
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Rentenoption Übertragung an
Versicherungsunternehmen für eine Pensionszusatzversicherung Kreditinstitut zum Erwerb von Anteilen an prämienbegünstigten PIF Pensionskasse Grundsatz: steuerfrei; Kapitalabfertigung 6% Überweisung von MV-Kasse zur Rentenaus-zahlung ist steuerfrei
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Abfertigung Neu - Überblick
Für wen gilt das BMVG? MV- Beitragspflicht und Beiträge MV-Kasse Verfügungsmöglichkeiten des Abfertigungsberechtigten Übertritt in die Abfertigung Neu
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Vollübertritt („Übertragung“)
schriftliche Vereinbarung bis Altabfertigungsanwartschaft zum Stichtag (Tag des Übertritts) wird durch Übertragungsbetrag ersetzt ab Stichtag 1,53% Beitrag in MVK
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Teilübertritt („Einfrieren“)
schriftliche Vereinbarung Altabfertigungsanwartschaft zum Stichtag (Tag des Übertritts) bleibt bestehen ab Stichtag 1,53% Beitrag in MVK
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Grundvoraussetzungen
bestehendes DV im System Abfertigung alt ausdrückliche schriftliche Vereinbarung frühester Übertrittsstichtag spätester Übertrittsstichtag beim Vollübertritt („Übertragung“)
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Vorsicht! kein mündlicher oder schlüssiger Übertritt
kein Übertritt durch Betriebs- vereinbarung bloßes MV-Beitragszahlen wirkungslos kein Druck auf den Arbeitnehmer
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Vollübertritt („Übertragung“)
Höhe des Übertragungsbetrages: frei vereinbar („Fluktuationsabschlag“) Untergrenze: halbe fiktive Abfertigung (Gefahr von Sittenwidrigkeit!) Obergrenze fiktive Abfertigung (Steuer- und SV-Pflicht von Mehrbeträgen als Vorteil aus dem DV!)
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Vollübertritt („Übertragung“)
Überweisung des Übertragungsbetrages: binnen 5 Jahren ab Übertragung jährlich mindestens 1/5 zzgl. 6% Rechnungszinsen des jährlichen Übertragungsbetrages vorzeitige Überweisungen zulässig
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Vorsicht! Abfertigung alt gibt es nach Stichtag nicht mehr
Abfertigungsanwartschaften können dem Arbeitnehmer nicht mehr verloren gehen
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Vollübertritt Übertragungsbeträge (für Altansprüche)
kein steuerpflichtiger Arbeitslohn bis zur Höhe der gesetzlichen (kollektivvertragl.) Ansprüche Bei Überschreitung: Steuerpflicht Betriebsausgabe Abfertigungsrückstellung: Ende des alten Systems, steuerwirksame Auflösung
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Vollübertritt - Detail
Übertragungsbetrag: bis zur Höhe der Rst: sofort Betriebsausgabe Betrag > RSt: Verteilung des Differenzbetrages auf 5 Jahre (unabhängig von Zahlung!) Betrag > RSt +> fiktiveAnsprüche: sofort Betriebsausgabe Zinsen: Betriebsausgabe
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Vollübertritt - Beispiel
Übertragung per Übertragungsbetrag: € ,- Rückstellung: € ,- Auflösung der Rückstellung ,- Übertragungsbetrag Betriebsausgabe ,- 1/5 von ,- Betriebsausgabe ,- Steuerliche Auswirkung ,- Steuerliche Auswirkung ,-
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Teilübertritt („Einfrieren“)
Abfertigung alt für Dienstzeit bis zum Stichtag Abfertigung neu für Dienstzeit ab dem Stichtag Schicksal der Abfertigung alt bleibt offen Anwartschaften aus Abfertigung neu können dem Arbeitnehmer nicht mehr verlorengehen
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Teilübertritt („Einfrieren“)
Ab Übertrittsstichtag System Abfertigung neu Rückstellungen: bleiben für Altansprüche grundsätzlich bestehen (47,5% 2003, 45% 2004) Ansteigen der Rückstellung: Steigerung Lohn-/Gehaltsniveau 60% bei DN über 50 Jahre kein Anstieg aufgrund der Anzahl der Dienstjahre!!!
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Abfertigungsrückstellung (steuerfreie Auflösung)
Auf versteuerte Rücklage od. Kapitalkonto Nur im Jahr 2003 möglich !! Nur für Gesamtbetrag der Rückstellungen möglich Nur insoweit Abfertigungsansprüche nicht an MV-Kasse übertragen oder ausbezahlt Folge: in Zukunft keine RStbildung mehr möglich!!!
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Abfertigungsrückstellung (steuerfreie Auflösung)
Auswirkungen: Abfertigungszahlungen u. Übertragungsbeträge ab 2004: auf 5 Jahre verteilt Betriebsausgabe „doppelter Steuervorteil“ keine Rückstellungsbildung mehr Liquiditätsabfluss im Jahr der Zahlung nur 1/5 Betriebsausgabe Vorsicht!
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Wertpapiere Auflösung der Wertpapierdeckung:
%, %, %, %, % Orientierung an den Vorjahresrückstellungsbeträgen Gänzlicher Abbau möglich Übertragung MV-Kasse Steuerfreie Auflösung der Rückstellung Auszahlung von Abfertigungen
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Freiwillige Abfertigungen
Verbleib im alten System: freiwillige Abfertigung möglich Teilumstieg: nur für Zeiträume, wo kein Anspruch geg. MV-Kasse bestanden hat Totalumstieg: keine freiwillige Abfertigung möglich AG-Vorstände und GmbH-GF
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Vergleichssummen Bei oder nach Beendigung Dienstverhältnis
Für Zeiträume mit Anwartschaft geg. MV-Kasse Bis € 7.500,- - 6% Lohnsteuer Zusätzlich 1/5-Begünstigung
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Sonstige Steuern: Umsatzsteuer Versicherungssteuer
Ertragsbesteuerung in der MV-Kasse Erbschaftssteuer
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VBV - Mitarbeitervorsorgekasse “Veranlagungskonzept”
Ladies and Gentlemen! It is my pleasure to be with you today and to present Bank Austria´s new strategic outlook as well as the final results for 1999.
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Ausgangsbasis der MVK - Veranlagung
Das Investment ist langfristig ausgerichtet Wegen der aktuell kaum kalkulierbaren Unsicherheitsfaktoren betreffend die Fluktuation der Anwartschaftsberechtigten zunächst sehr konservative Veranlagung Bei Herausbildung einer breiteren und stabileren Basis im Veranlagungsvolumen schrittweiser Übergang zu optimiertem Portfolio mit höher volatileren Veranlagungsinstrumenten Keine die Veranlagungsoptionen einschränkende Zinsgarantie Performanceziel der VBV zunächst (konservative Veranlagung) 5 - 6% vor Kosten
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Variante a)/ Geringe Volatilität Variante b)/ Klassisch
VBV - SCHICHTENMODELL Variante a)/ Geringe Volatilität Variante b)/ Klassisch Startphase Jahr 1 100% 0% 50% 50% langfristig 0% 100% Endphase
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Veranlagung in der Startphase
Cashreserve Absolute Return/ Sonstige Renten (10% ) (80%) (10%) „Absolute Return“- Produkte Aktienfonds Geldmarkt Alternative Investments Minimale Volatilität Cash Höhere Volatilität
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Absolute Return-Produkt
Geplante Struktur des Absolute Return Blocks 50% Darlehenskonstruktionen (Republik Österreich et.al.) 50% Eigentliche „Absolute Return“- Produkte (GF 81, S-Absolute Return) mit strukturierten Produkten, kapitalgesicherten alternativen Produkten et.al. => Zielrendite & Ziel-Volatilität: 5,0 - 5,5% mit marginaler Schwankungsbreite (starke Abhängigkeit von aktuellem Zinsniveau!!!)
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Fundamental/ Traditionell
Veranlagung in der Reifephase Volatilitätsreduzierendes Multi-Stil und Muliti-Manager Konzept Konkurrenz in Veranlagungssegmenten Langfristige Optimierungsvariante auch mit volatilen Komponenten Aktienfonds Indextracking/ quantitativ EUR- Renten Indextracking/ quantitativ „Absolute Return“ Alternative Investments Aktienfonds Fundamental/Value EUR- Renten Fundamental Immobilienfonds international Aktienfonds Fundamental/ Traditionell Corporate Bonds Säule I Säule II Säule III
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Exkurs: Ethische Veranlagungsgrundsätze
Management entweder als Fremd- oder Eigenmanagement - Ethik verankert in Fondsbestimmungen oder selbst umgesetzt Ethische Veranlagung zielt vor allem auf Unternehmen, daher Aktien- oder Corporate Bond Veranlagung ab Zu berücksichtigende ethische Grundsätze Kein Investment in „Schurkenstaaten“ Berücksichtigung ökologischer Komponenten (Ölindustrie, Agrarbereich) Berücksichtigung soziologischer Komponenten (Kinderarbeit) Kein Investment in Sektoren wie Rüstung, Pornographie, Tabak und Nuklearenergie Betonung „grüner Investments“ - Alternativenergien, Wasseraufbereitung etc.
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Betriebliche Mitarbeitervorsorge Ihre Ansprechpartner:
Mag. Barbara BAUMGARTNER WKW - Finanzpol. Abteilung Tel.: 01 – Mag. Peter MASKA WKW - Sozialpol. Abteilung - Servicereferat Tel.: 01 –
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