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Gesetze über das Statut und

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Präsentation zum Thema: "Gesetze über das Statut und"—  Präsentation transkript:

1 Gesetze über das Statut und
Öffentliche Präsentation während der Vernehmlassung Gesetze über das Statut und die Besoldung

2 Organigramm – Staat/Schule/n
Pädagogische Begleitung Ressourcen Organisation Didaktik Ernennung LP + Schuldirektion DEKS S T A Pädagogik Inspektorat/DU/DB Schuldirektor/ Stellvertreter Schüler Lehrperson DIREKTIONSRAT Eltern Schulkomm. SCHULKOMMISSION Infrastruktur GEMEINDE G E M I N D Immobilien Einrichtung Administratives Personal Nominationsvorschlag LP und Schuldirektion

3 wichtigste Neuerungen
Statut Gesetz über das Statut wichtigste Neuerungen

4 Statut obligat. Schulzeit
Pädagogik und Ressourcen  DEKS Infrastruktur  Gemeinden Anwendung: alle Stufen der obligatorischen Schulzeit Zielpublikum: Lehrpersonen (Fachberater, pädagogischer Berater), Schuldirektor, Inspektor Anstellung: Vorgehen und Anstellungsbehörde des LP und der Schuldirektion: Vorschlag der Gemeinde und Ernennung durch das DEKS Andere Ernennungen direkt durch das DEKS, nach Absprache mit betroffenen Gemeinden (Mandat, Fachberatung, pädagogische Berater, …) Berufsauftrag: - Bildung und Erziehung der Schüler (80-85%) - Zusammenarbeit und verschiedene Aufgaben (10-15%) - Weiterbildung (5%) Anerkennung der Pflichtenhefte (LP-Schulleiter-Inspektor) Hierarchie: Lehrperson  Schuldirektor  Inspektor  DU Bildungsurlaub Anstellung auf unbestimmte Zeit

5 Bestätigung des Kantonalen Statuts Pädagogik und Ressourcen  DEKS
Statut Sek II Bestätigung des Kantonalen Statuts Pädagogik und Ressourcen  DEKS Infrastruktur postobligatorische Schule  Staat Anwendung: alle Stufen der postobligatorischen Schulzeit (Mittelschule und Berufsfachschule) Zielpublikum: Lehrpersonen, Schuldirektor / Rektor, Inspektor Anstellungsbehörde des Lehrpersonals (auch Mandate, Fachberatung, …) und der Schuldirektoren  Staatsrat (DEKS) Berufsauftrag: - Bildung und Erziehung der Schüler (80-85%) - Zusammenarbeit und verschiedene Aufgaben (10-15%) - Weiterbildung (5%) Anerkennung der Pflichtenhefte (LP-Schuldirektor/Rektor -Inspektor) Hierarchie: Lehrperson  Schuldirektor/Rektor  Inspektor  DU/DB Bildungsurlaub Anstellung auf unbestimmte Zeit

6 die subsidiäre Anwendung des Gesetzes über das Staatspersonal;
Statut Art. 1 Zweck Das vorliegende Gesetz legt das Dienstverhältnis – nach öffentlichem Recht - der Lehrpersonen, der Schuldirektoren und Rektoren (nachstehend Schuldirektoren genannt) und der Inspektoren der obligatorischen und postobligatorischen Schulzeit fest. Vorbehalten bleiben: die subsidiäre Anwendung des Gesetzes über das Staatspersonal; das interkantonale Recht; gegebenenfalls das Bundesrecht, das dem kantonalen Recht vorgeht; Kompetenzen, die ausdrücklich den Gemeindebehörden oder interkommunalen Verbänden durch dieses Gesetz zugeordnet werden. Es legt die Anstellungs- und Arbeitsbedingungen dieses Personals fest und definiert dessen Rechte und Pflichten sowie die Anstellungsbehörde. Dieses Gesetz regelt alle Dienstverhältnisse der gesamten Schulzeit (aller Lehrpersonen, Sekundarstufe II inbegriffen, Schuldirektoren, Inspektoren)

7 Art. 3 Anwendungsbereich
Statut Art. 3 Anwendungsbereich Das Gesetz gilt für die Lehrpersonen, Schuldirektoren und Inspektoren der: Kindergärten; Primarschulen (inkl. Sonderschulwesen); Orientierungsschulen (inkl. Sonderschulwesen); öffentlichen und/oder privaten Schulen, die minderjährige Kinder mit Schulschwierigkeiten betreuen; allgemeinen Mittelschulen und Privatschulen mit allgemeinbildender Sekundarstufe II, die staatlich anerkannt sind; Berufsfachschulen. Das Statut der Lehrpersonen in Institutionen und/oder staatlich anerkannten und vom Staat subventionierten Privatschulen ist vertraglich festgelegt. Die gesamte obligatorische Schulzeit (KG, PS und OS) und die post-obligatorische Schulzeit (allgemeine Mittelschule und Berufsfachschule) sind in diesem Gesetz vereint.

8 Statut Das aktuelle Reglement lässt den Gemeinden und Gemeindeverbänden die Freiheit, Schuldirektoren oder Schulverantwortliche anzustellen. Die Unterschiede bezüglich Stundenzuteilung für die Direktion und Gehalt sind gross. Auch besitzen nicht alle Schulen dieselben Ressourcen, weshalb die Schulkommissionen mit Aufgaben konfrontiert werden, auf die sie nicht vorbereitet sind. Des Weiteren erlaubt ein kantonales Pflichtenheft eine Harmonisierung der Schulleitungen wie auch der Rechte und Pflichten der in Vollzeit angestellten Schuldirektoren. Je nach Grösse der Schule werden die Schuldirektoren von Stellvertretern unterstützt. Schliesslich werden zur Evaluierung der notwendigen Ressourcen für die Schuldirektion, nebst der Schülzerzahl, mehrere andere detailliert aufgeführte Parameter in der Verordnung enthalten sein. Art. 5 Schuldirektoren Die Leitung und Organisation einer Schule oder zusammengeschlossener Schulen werden einem Schuldirektor übertragen, der die pädagogische und administrative Verantwortung trägt und direkt dem Departement für Erziehung, Kultur und Sport (nachstehend Departement genannt) durch die Inspektoren unterstellt ist. Die Verordnung des Staatsrates legt die Zuständigkeiten der entsprechenden Dienststellen des Departements fest. Die Verordnung legt die Normen für die Zuteilung der notwendigen Ressourcen zur Leitung einer Schule fest.

9 Statut Art Anstellungsbehörde für Kindergarten, Primar- und Orientierungsschulen Lehrpersonen, Schuldirektoren und ihre Stellvertreter der Schulen der obligatorischen Schulzeit werden auf Vorschlag der kommunalen / interkommunalen Behörden durch das Departement (nachstehend zuständige Behörde genannt) angestellt. Fachberater, Lehrpersonen mit Mandat und pädagogische Berater werden auf Vorschlag der betroffenen Dienststellen durch das Departement angestellt. Nach der Ausschreibung der offenen Stellen für die obligatorische Schulzeit unterbreitet die Gemeinde dem Departement eine Vormeinung. Nach deren Prüfung formalisiert das Departement die Anstellung. Zur Zeit wird ein fast identisches Verfahren an der Orientierungsschule praktiziert; jede Anstellung von Lehrpersonen wird vom DEKS genehmigt. Dieses Verfahren gilt nicht für die Primarschule und den Kindergarten.

10 Statut Art. 19 Tätigkeitsfelder Der Auftrag einer Lehrperson betrifft insbesondere folgende Tätigkeitsfelder: Bildung - Erziehung Vorbereitung und Planung des Unterrichts; Korrektur und Evaluation der Schülerarbeiten; pädagogische und erzieherische Betreuung der Schüler, was die Beaufsichtigung der Schüler, ihre Unterstützung, ihre Betreuung und Beratung beinhaltet; Beziehungen Schule - Elternhaus – andere ausserschulische Partner. Zusammenarbeit und verschiedene Aufgaben Absprachen mit Kollegen; Teilnahme an Sitzungen, Arbeitsgruppen und Vorträgen sowie an Anlässen der Schule und an verschiedenen Schulprojekten; Zusammenarbeit mit Schuldirektion und Schulbehörden; Beziehung Schule – Elternhaus – andere ausserschulische Partner; Zusammenarbeit mit weiteren Diensten; Erfüllung von im Pflichtenheft definierten Aufgaben, die von der Schuldirektion oder vom Departement bestimmt werden. Weiterbildung Aufarbeitung des Fachwissens; Entwicklung der Selbst- und Sozialkompetenz; Evaluation der eigenen Aktivitäten; Besuch von Weiterbildungskursen.. Die Definition der drei Tätigkeitsfelder ist ein zentraler Punkt des neuen Gesetzes. Nebst den Unterrichtsstunden in Gegenwart der Schüler wenden die Lehrpersonen viel Zeit auf für die Planung, die Vorbereitung und die Evaluation des Unterrichts. Daneben verlangen die Zusammenarbeit in der Schule und Zusammenkünfte mit externen Partnern einen immer grösseren Zeitaufwand. Die Weiterbildung soll während der ganzen beruflichen Tätigkeit anerkannt und unterstützt werden.

11 Das Verwaltungsjahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli.
Statut Art. 20 Verwaltungsjahr Das Verwaltungsjahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli. In Übereinstimmung mit dem zukünftigen Gesetz über das Staatspersonal wird das Prinzip der Verwaltungsperiode (4 Jahre) durch eine jährliche Anstellung auf unbestimmte Dauer ersetzt. Da die berufliche Tätigkeit im August beginnt (und nicht wie früher im September), beginnt auch das Verwaltungsjahr am 1. August.

12 Statut Art. 27 Wohnsitz Das diesem Gesetz unterstellte Personal kann seinen Wohnsitz in jeder Gemeinde wählen, insofern der Wohnort für die Berufsausübung keinen Nachteil darstellt. Die freie Wahl des Wohnorts ist für das ganze Personal im Gesetz festgelegt.

13 Statut Art. 30 Hierarchie Die Lehrperson ist direkt dem Schuldirektor unterstellt. Die intensivere pädagogische Betreuung bindet die Lehrperson verstärkt an ihren Direktor.

14 Art. 32 Aufteilung nach Tätigkeitsfeldern
Statut Art. 32 Aufteilung nach Tätigkeitsfeldern Die jährliche Arbeitszeit einer Lehrperson mit Vollpensum teilt sich grundsätzlich folgendermassen auf: - Bildung – Erziehung zwischen 80 und 85%; - Zusammenarbeit und verschiedene Aufgaben zwischen 10 und 15%; - Weiterbildung ca. 5 %. Bei Teilzeitangestellten gilt diese Aufteilung pro rata temporis. Das Pflichtenheft präzisiert zwingende Aufgaben im Zusammenhang mit bestimmten Tätigkeitsfeldern. Je nach Bedarf der Schule können die oben erwähnten Prozentanteile abgeändert werden, gegebenenfalls von einem Schuljahr zum anderen. Das Kerngeschäft bleibt das Unterrichten der einzelnen Fächer (zwischen 40 und 50%). Die Beschreibung in Prozenten verhindert die Quantifizierung der Arbeitsstunden der Lehrperson und anerkennt eine gewisse Flexibilität in der Aufteilung der Arbeitszeit auf die Tätigkeitsfelder und über das ganze Jahr verteilt .

15 Statut Art. 38 Bildungsurlaub Die zuständige Behörde kann den Lehrpersonen einen Bildungsurlaub gewähren. Die Modalitäten des Anspruchs sind in einer Verordnung geregelt. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein: ein Minimun an Unterrichtsjahren; ein vom Departement validiertes Bildungsvorhaben mit direktem Bezug zum Unterricht; Garantie, dass die Lehrperson danach für eine bestimmte Anzahl Jahre im Kanton unterrichtet. Der Bildungsurlaub kann nicht mit einem unbezahlten Langzeiturlaub gemäss Art. 40 zusammengelegt werden. Im Hinblick auf die Spezifitäten in der Karriere einer Lehrperson ist der Bildungsurlaub eine Innovation, den neuen individuellen und institutionellen Bedürfnissen angepasst.

16 Statut Art Weiterbildung Die Lehrperson ist für ihre Weiterbildung verantwortlich und muss sich deshalb über die didaktische, pädagogische, wissenschaftliche und technische Entwicklung und den sozialen Wandel auf dem Laufenden halten. Die Weiterbildung umfasst folgende Elemente: einen obligatorischen Teil, kollektiv oder individuell, mit Genehmigung des Departements oder von einer vom Departement beauftragten Institution organisiert; unabhängig vom Beschäftigungsgrad ist dieser Teil für alle Lehrpersonen verpflichtend; einen freiwilligen, individuell wählbaren Teil in dem vom Departement anerkannten Kursangebot; einen von der Lehrperson selbst gewählten Teil. Der Lehrperson kann der Besuch einer Weiterbildung während der Unterrichtszeit gestattet werden. Entsprechende Gesuche sind im Voraus – in einem Zeitrahmen, der für die Bearbeitung nötig ist - an die zuständige Dienststelle zu richten. Das Departement bestimmt die Modalitäten und Bedingungen für den Besuch der Weiterbildungskurse, je nachdem ob diese während oder ausserhalb der Unterrichtszeit organisiert werden. Je nach Art der vom DEKS verlangten Weiterbildung (obligatorische Weiterbildung), sind die Modalitäten in einer Verordnung festgelegt (siehe sprachliche Weiterbildung in L2/L3 > 2 Unterrichtsstun-den pro Woche).

17 Art. 49 Anstellung auf unbestimmte Zeit
Statut Art. 49 Anstellung auf unbestimmte Zeit Im Allgemeinen folgt auf eine provisorische Anstellung eine auf unbestimmte Zeit. Die Anstellung auf unbestimme Zeit, die auf einem Antrag der Schuldirektion und des Inspektors beruht, erfolgt mittels eines schriftlichen Beschlusses der zuständigen Behörde. In Übereinstimmung mit dem zukünftigen Gesetz des Personals des Staates Wallis wird das Prinzip der Verwaltungsperiode (4Jahre) ersetzt durch eine Anstellung auf unbestimmte Zeit. Falls der Betroffene zur Zufriedenheit arbeitet, folgt die Anstellung, auf eine provisorische Anstellung und basiert auf einem Bericht des Schuldirektors und des Inspektors.

18 Art. 55 Aufhebung einer Stelle
Statut Art. 55 Aufhebung einer Stelle Die zuständige Behörde kann das Arbeitsverhältnis einer Lehrpersonen, die für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit angestellt ist, durch einen bis spätestens per 1. Mai zugestellten Beschluss ganz oder teilweise auflösen. In diesen Fällen schlägt die Anstellungsbehörde nach Möglichkeit der betroffenen Lehrperson nach Möglichkeit eine entsprechende Stelle auf derselben Stufe vor. Bei Aufhebung einer Stelle schlägt die zuständige Behörde eine andere Stelle vor, je nach Verfügbarkeit.

19 Art. 57 Schuldirektion der obligatorischen Schulen
Statut Art. 57 Schuldirektion der obligatorischen Schulen Grundsätzlich verfügt jede Schule oder Schulregion über eine Schuldirektion. Die Verordnung des Staatsrates legt die Schülerzahl fest, die Anrecht auf die Anstellung eines Schuldirektors, gegebenenfalls eines / mehrerer Stellvertreter gibt. Dem Schuldirektor obliegt die pädagogische und administrative Verantwortung für eine Primarschule und/oder eine Orientierungsschule. In einer Übergangszeit und entsprechend den speziellen Bestimmungen wird ein Schulverantwortlicher eingesetzt. Mehrere Gemeinden, die nur über eine kleine Schülerzahl verfügen, müssen sich zusammenschliessen, um einen Schuldirektor oder einen Schulverantwortlichen anzustellen. Die Schuldirektoren der obligatorischen Schule werden auf Vorschlag der kommunalen oder interkommunalen Behörden vom Departement angestellt. Die allgemeine Einführung von Schuldirektionen ist ein weiterer zentraler Punkt dieses Gesetzes. Durch die Aufwertung der nahen beruflichen Arbeit können die Schulpartner besser begleitet werden. Deshalb erhält jede Schule oder Schulregion (Gemeindeverband) einen Schuldirektor (und Stellvertreter) für die gesamte Schulzeit, auch Kindergarten und Primarschule. Das Vorgehen bei den Anstellungen der Lehrpersonen wird auf die Schuldirektionen ausgeweitet. Auf Vorschlag der Gemeinde oder Gemeindeverbände formalisiert das DEKS die Anstellung.

20 Art. 60 Allgemeiner Auftrag
Statut Art. 60 Allgemeiner Auftrag Die Schuldirektion nimmt die allgemeine pädagogische und administrative Verwaltung der Schule wahr, die sie leitet. Der Schuldirektor ist die direkte höhere hierarchische Instanz der Lehrpersonen und des administrativen und technischen Personals der unter seiner Verantwortung stehenden Schule/n. Dieser Artikel integriert die Schuldirektoren aller Stufen. Die Verantwortlichkeiten des Schuldirektors werden prinzipiell aufgelistet. Die aufeinander folgenden gesetzlichen Bestimmungen werden angepasst (Reglement betreffend die Schuldirektionen und Reglement betreffend die kantonalen Gymnasien).

21 Art. 65 Allgemeiner Auftrag
Statut Art. 65 Allgemeiner Auftrag Der Inspektor ist der Vertreter des Departements in den Schulen. Er übernimmt die Leitung des ihm anvertrauten Inspektionskreises. Er wacht über die Anwendung der kantonalen Bildungs- und Erziehungspolitik. Die Funktion des Inspektors beinhaltet Kontrollaufgaben, Beratung, Koordination und pädagogische Begleitung der Lehrpersonen, Zusammenarbeit, Beziehungen und Zukunftsforschung. Das Departement kann ihm spezielle Mandate übertragen. Er wacht über den Unterricht und unterstützt die Entwicklung eines fördernden Lernklimas, das die schulische Arbeit begünstigt. Der Inspektor entwickelt, in Gruppen, ein Verfahren der Schulhausevaluation. In Anbetracht der neuen Aufgaben der Schuldirektoren konzentriert sich der Auftrag der Inspektoren auch auf die Schuldirektoren (Kontrolle, Hilfe, Begleitung) und auf die Evaluation der Schulen (Entwicklung eines Qualitätssystems).

22 Gesetz über die Besoldung
wichtigste Neuerungen

23 Besoldung obligatorische Schulzeit
1. Anerkennung der Diensttreue 2. Staatliche Haftplicht und Unfallversicherung Herabsetzung des Beschäftigungsgrades am Ende der beruflichen Laufbahn um 20% / 6 Lektionen mit Gehaltskürzung um 3 Lektionen ohne Gehaltskürzung 4. Aufteilung der Arbeitszeit: a) Bildung – Erziehung - 80 bis 85% - Unterricht – Bildung und Erziehung –167 Schultage1 (1 unter Vorbehalt der Bestimmungen die Berufsbildung betreffend) - tägliche und wöchentliche Vorbereitungszeit - Zeit für die Planung des Schuljahres (eine Woche vor Beginn und nach Ende des Schuljahres) b) Zusammenarbeit und verschiedene Aktivitäten - 10 bis 15% - Zeit für die Zusammenarbeit mit den verschiedenen Partnern - Zeit für die Schule zur Verfügung der Schulleitung und/oder DEKS c) Weiterbildung ungefähr 5% - Individuelle oder obligatorische Weiterbildung Feriendauer: 5 aufeinander folgende Wochen während des Sommers. Die Verordnung regelt die Aufteilung der Arbeitszeit.

24 1. Anerkennung der Diensttreue
Besoldung Sek II Besoldung / Sek II 1. Anerkennung der Diensttreue 2. Staatliche Haftplicht und Unfallversicherung Herabsetzung des Beschäftigungsgrades am Ende der beruflichen Laufbahn um 20% / 6 Lektionen mit Gehaltskürzung um 2 Lektionen ohne Gehaltskürzung 4. Aufteilung der Arbeitszeit: a) Bildung – Erziehung - 80 bis 85% - Unterricht – Bildung und Erziehung –167 Schultage1 (1 unter Vorbehalt der Bestimmungen die Berufsbildung betreffend) - tägliche und wöchentliche Vorbereitungszeit - Zeit für die Planung des Schuljahres (eine Woche vor Beginn und nach Ende des Schuljahres) b) Zusammenarbeit und verschiedene Aktivitäten - 10 bis 15% - Zeit für die Zusammenarbeit mit den verschiedenen Partnern - Zeit für die Schule zur Verfügung der Schulleitung und/oder DEKS c) Weiterbildung ungefähr 5% - Individuelle oder obligatorische Weiterbildung Feriendauer: 5 aufeinander folgende Wochen während des Sommers. Die Verordnung regelt die Aufteilung der Arbeitszeit.

25 Harmonisierung der Dauer der Unterrichtslektionen (45 Min.)
Besoldung PS-KG Sonderurlaub Herabsetzung der Unterrichtszeit für besondere Aufgaben (Klassenlehrer, …) Harmonisierung der Dauer der Unterrichtslektionen (45 Min.) Wöchentliche Unterrichtslektionen: Primarschule (Kindergarten eingeschlossen): LP: von 33 auf 32 Unterrichtslektionen (Zusatzaufgaben inbegriffen)

26 Mehrjahresdurchschnitt
Besoldung Sek I Sonderurlaub Herabsetzung der Unterrichtszeit für besondere Aufgaben (Klassenlehrer, Mediation, …) Mehrjahresdurchschnitt Harmonisierung der Dauer der Unterrichtslektionen (45 Min.) Wöchentliche Unterrichtslektionen: Sekundarstufe I: LP: 26 Unterrichtslektionen

27 Mehrjahresdurchschnitt
Besoldung Sek II Sonderurlaub Herabsetzung der Unterrichtszeit für besondere Aufgaben (Klassenlehrer, …) Mehrjahresdurchschnitt Harmonisierung der Dauer der Unterrichtslektionen (45 Min.) Wöchentliche Unterrichtslektionen: allgemeine Sekundarstufe II und Berufsfachschule: LP: 23 Unterrichtslektionen (32 zwischenbetrieblich)

28 Besoldung obligat. Schulzeit
Besoldung der Lehrpersonen: Aufbesserung für die obligatorische Schulzeit, Aufbesserung für Stellvertreter 11. Besoldung der Schulleiter: Harmonisierung der Entlöhnung 12. Ressourcenzuteilung für die Schulleitungen nach verschiedenen Kriterien 13. Besoldung der Inspektoren:

29 Besoldung der Lehrpersonen: Beibehalt der aktuellen Situation
Besoldung Sek II Besoldung der Lehrpersonen: Beibehalt der aktuellen Situation 11. Besoldung der Schuldirektoren / Rektoren: Harmonisierung der Entlöhnung 12. Ressourcenzuteilung für die Schulleitungen nach verschiedenen Kriterien

30 Art. 12 Anerkennung der Diensttreue
Besoldung Statut et traitement Art. 12 Anerkennung der Diensttreue Die Gewährung einer Anerkennung der Diensttreue für Lehrpersonen wird durch die Richtlinien des Staatsrates geregelt. Für alle von diesem Gesetz geregelten Lehrpersonen entsprechen die Vorschriften jenen des Personals der kantonalen Verwaltung. Die kantonale Anerkennung galt nicht für die Lehrpersonen der obligatorischen Schulzeit.

31 Art. 18 Besoldung um Todesfall
Statut et traitement Art. 18 Besoldung um Todesfall Stirbt eine Lehrperson, deren Wochenprogramm mindestens 30% beträgt, während des Anstellungsverhältnisses, so erhält ihre Familie, sofern sie dessen Versorgerin war, eine Besoldung während drei Monaten, unter Abzug der Leistungen der Pensionskasse. In allen anderen Fällen wird die Bezahlung des Gehaltes bis zum Ende des laufenden Monats fortgesetzt. Die vollständige Lohnauszahlung (3 Monate nach dem Geschehen) erfolgt für eine Tätigkeit, die auf 30% reduziert wurde.

32 Art. 25 Jahresarbeitszeit
Besoldung Statut et traitement Art. 25 Jahresarbeitszeit Die Jahresarbeitszeit teilt sich wie folgt auf: a) Bildung – Erziehung: 80% bis 85% Unterricht – Bildung und Erziehung Schultage (vorbehalten bleiben die speziellen Bestimmungen der Berufsfachschulen); tägliche und wöchentliche Vorbereitungszeit; Zeit für die Planung des Schuljahres; b) Zusammenarbeit und verschiedene Aufgaben: 10% – 15% Zeit für die Zusammenarbeit mit den verschiedenen Partnern Zeit für die Schule zur Verfügung des Schulleiters und/oder des Departements c) Weiterbildung: ungefähr 5% individuelle oder obligatorische Weiterbildung Die Ferien dauern 5 aufeinander folgende Wochen während des Sommers. Wie im Gesetz über das Statut ist auch im Gesetz über die Besoldung die jedem Tätigkeitsfeld geschuldete Zeit detailliert und messbar aufgeführt. Dies im Hinblick auf die Jahresarbeitszeit, für welche die Lehrperson angestellt wurde.

33 Art. 29 Reduzierung der Unterrichtszeit für Spezialaufgaben
Besoldung Statut et traitement Art. 29 Reduzierung der Unterrichtszeit für Spezialaufgaben Die Lehrpersonen, die Spezialaufgaben des Departements oder des Staatsrates ausführen, haben Anrecht auf eine Reduzierung der Anzahl wöchentlicher Lektionen. Die Spezialaufgaben und die Anzahl Lektionen, die dafür abgezogen werden, sind in der Verordnung des Staatsrates festgelegt. Die Entlastungsstunden werden zu Gunsten von Aufträgen aufgegeben. Im Tätigkeitsfeld „Zusammenarbeit und verschiedene Aufgaben“ wird ein Teil der „aktuellen Entlastungsstunden“ anerkannt. Nach einer Analyse werden die Spezialaufgaben aufgelistet und, je nach Auftrag, führen sie zu einer Reduktion der wöchentlichen Unterrichtszeit in Anwesenheit der Schüler.

34 Art. 30 Dauer der Unterrichtslektion
Besoldung Statut et traitement Art. 30 Dauer der Unterrichtslektion Eine Lektion im Sinne dieses Gesetzes dauert 45 Minuten. Die Dauer der Unterrichtslektion wird für alle Schulstufen harmonisiert, was die Vergleichbarkeit der Zeit in Gegenwart der Schüler erleichtert.

35 Art. 31 Anzahl Unterrichtslektionen
Besoldung PS-KG Statut et traitement Art. 31 Anzahl Unterrichtslektionen Grundsätzlich entspricht die Unterrichtszeit in Gegenwart der Schüler 32 wöchentlichen Unterrichtslektionen. Lehrpersonen, deren wöchentlicher Stundenplan unter jenem der Schüler (KG, 1-2 PS) liegt, müssen Zusatztätigkeiten wahrnehmen, die ihnen von der Schuldirektion anvertraut werden, um eine Äquivalenz der Unterrichtszeit in Gegenwart der Schüler zu erlangen. Falls eine Lehrperson auf die Zusatztätigkeiten verzichtet, wird ihr Gehalt im Verhältnis gekürzt. Nach schweizerischen Analysen verbringt der Walliser Schüler mehr Zeit in der Schule als die übrigen Schweizer Kinder. Als Antwort darauf wird vorgeschlagen, die Zeit des Primarschülers und des Primarlehrers um eine Unterrichtslektion zu senken, das entspricht 32 Unterrichtslektionen (Herabsetzung einer Lektion von 45’ im Vergleich zur aktuellen Situation). Das erleichtert die schulische (Blockzeiten, Tagesstrukturen) und administrative Organisation. Falls die Zeit „Schüler-Schule“ nicht der Zeit „Lehrer-Schule“ entspricht (Kindergarten, 1. und 2. Primarklasse), kann die Lehrperson vom Schuldirektor definierte Zusatzaufgaben erfüllen. Damit bietet sich den Kindergartenlehrpersonen die Möglichkeit, eine den Primarlehrpersonen identische Zeit zu arbeiten.

36 Art. 32 Unterrichtszeit Schüler
Besoldung PS-KG Art. 32 Unterrichtszeit Schüler Die wöchentliche Unterrichtszeit in den Klassen der Primarschule ist folgende: 1. – 2. Kindergarten: 24 Lektionen 1. – 2. PS: 28 Lektionen 3. – 6. PS: 32 Lektionen Die Überlegungen und Beschlüsse, das erste Kindergartenjahr betreffend, stehen noch aus (zurzeit wählt die Gemeinde, ob sie einen Halbtages- oder Ganztageskindergarten führen will). Der Gesetzesentwurf schlägt eine wöchentliche Unterrichtszeit für Schüler vor, die eine harmonische Organisation für Schüler, Lehrpersonen und Eltern gestattet.

37 Art. 33 Kapitalisierte Zeit
Besoldung PS-KG Art. 33 Kapitalisierte Zeit Lehrpersonen, die für 32 Unterrichtslektionen angestellt sind und Spezialaufgaben im Sinne von Artikel 29 wahrnehmen, können diesen zusätzlichen Zeitaufwand kapitalisieren. Eine Verordnung des Staatsrats bestimmt die Modalitäten. Für Kindergarten- und Primarlehrpersonen, die vollzeitlich angestellt sind und deshalb nicht ihre wöchentlichen Unterrichtslektionen herabsetzen können, um Zusatzaufgaben zu übernehmen (z.B. Klassenlehrerstunde), besteht die Möglichkeit, diese Zusatzlektionen zu gruppieren und als Ferienblöcke zu kompensieren.

38 Art. 34 Anzahl Unterrichtslektionen
Besoldung Sek I Art. 34 Anzahl Unterrichtslektionen Grundsätzlich entspricht die Unterrichtszeit in Gegenwart der Schüler 26 wöchentlichen Unterrichtslektionen. Der Lehrperson, die die Aufgaben in Zusammenhang mit dem Tätigkeitsfeld „Zusammenarbeit und verschiedene Aufgaben“ nicht erfüllt, werden zusätzliche Lektionen, entsprechend dem beschriebenen Tätigkeitsfeld, zugeteilt (Art. 25 al.1 Ziffer b). Die Lehrperson kann auf die Erfüllung dieser Zusatzzeit verzichten, aber in diesem Falle wird ihr Gehalt proportional gekürzt. Die 26 wöchentlichen Unterrichtslektionen werden beibehalten. Falls sich die Lehrperson allerdings im Tätigkeitsfeld « Zusammenarbeit und verschiedene Aufgaben » nicht engagiert, kann die Anstellungsbehörde, auf Vormeinung der Schuldirektion, der betreffenden Lehrperson Zusatzstunden zur Aufrechterhaltung einer vollständigen Besoldung auferlegen. Andernfalls erfolgt eine proportionale Lohnkürzung.

39 Besoldung Mittelschule
Art. 36 Anzahl Unterrichtslektionen Grundsätzlich entspricht die Unterrichtszeit in Gegenwart der Schüler 23 wöchentlichen Unterrichtslektionen. Der Lehrperson, die die Aufgaben in Zusammenhang mit dem Tätigkeitsfeld „Zusammenarbeit und verschiedene Aufgaben“ nicht erfüllt, werden zusätzliche Lektionen, entsprechend dem beschriebenen Tätigkeitsfeld, zugeteilt (Art. 25 al.1 Ziffer b). Die Lehrperson kann auf die Erfüllung dieser Zusatzzeit verzichten, aber in diesem Falle wird ihr Gehalt proportional gekürzt. Die 23 wöchentlichen Unterrichtslektionen werden beibehalten (zur Zeit unterrichten einige Lehrpersonen 26 Wochenlektionen). Falls sich die Lehrperson allerdings im Tätigkeitsfeld « Zusammenarbeit und verschiedene Aufgaben » nicht engagiert, kann die Anstellungsbehörde, auf Vormeinung der Schuldirektion, der betreffenden Lehrperson Zusatzstunden zur Aufrechterhaltung einer vollständigen Besoldung auferlegen. Andernfalls erfolgt eine proportionale Lohnkürzung.

40 Besoldung Berufsfachschule
Art. 38 Anzahl Unterrichtslektionen Grundsätzlich entspricht die Unterrichtszeit in Gegenwart der Schüler 23 wöchentlichen Unterrichtslektionen. Der Lehrperson, die die Aufgaben in Zusammenhang mit dem Tätigkeitsfeld „Zusammenarbeit und verschiedene Aufgaben“ nicht erfüllt, werden zusätzliche Lektionen, entsprechend dem beschriebenen Tätigkeitsfeld, zugeteilt (Art. 25 al.1 Ziffer b). Die Lehrperson kann auf die Erfüllung dieser Zusatzzeit verzichten, aber in diesem Falle wird ihr Gehalt proportional gekürzt. Die wöchentlichen Unterrichtslektionen betragen 23 für alle Lehrpersonen (zur Zeit unterrichten die Lehrpersonen im „Kaufmännischen“ Bereich 23 Wochenlektionen gegenüber 26 Wochenlektionen im „Gewerblichen“ Bereich). Falls sich die Lehrperson allerdings im Tätigkeitsfeld « Zusammenarbeit und verschiedene Aufgaben » nicht engagiert, kann die Anstellungsbehörde, auf Vormeinung der Schuldirektion, der betreffenden Lehrperson Zusatzstunden zur Aufrechterhaltung einer vollständigen Besoldung auferlegen. Andernfalls erfolgt eine proportionale Lohnkürzung.

41 Besoldung Art. 43 Stellvertreter Die Ansätze der Stellvertreter sind in der Verordnung des Staatsrates festgelegt und richten sich nach der Ausbildung und der bisherigen Tätigkeit des Stellvertreters. Wenn eine Lehrperson der Sekundarstufe I, der allgemeinen Mittelschule oder der Berufsfachschule während des Schuljahres aus Gründen, die vom Departement als gültig anerkannt werden, zu unterrichten verhindert ist, kann die Schuldirektion eine Lehrperson verpflichten, einen Kollegen ohne zusätzliche Besoldung zu vertreten. Die Verordnung regelt insbesondere die zu erbringenden Unterrichtslektionen. Die Ausbildung und die bisherige Tätigkeit eines Stellvertreters werden berücksichtigt. Der Aufsichtslohn wird nicht mehr aufrechterhalten.

42 Art. 48 Besoldung - Besoldungstabelle
Besoldung Direktoren Art. 48 Besoldung - Besoldungstabelle Für seine administrativen und pädagogischen Tätigkeiten wird der Schuldirektor (gegebenenfalls der «Schulhausverantwortliche») gemäss der Besoldungstabelle entschädigt. Für seine Unterrichtsstunden und Stellvertretungen wird als Besoldung diejenige der Lehrperson der betroffenen Unterrichtsstufe ausgerichtet. Der Schuldirektor wird nach der kantonalen Besoldungstabelle entlöhnt.

43 Art. 49 Schuldirektionsstunden
Besoldung Direktoren Art. 49 Schuldirektionsstunden Die Berechnung der Schuldirektionsstunden setzt sich aus mehreren Kriterien (Anzahl Schüler, Lehrpersonen, Schulhäuser, Stunden für die Betreuung der Kinder mit Stützunterricht und/oder Schülerhilfe,…) zusammen. Das Reglement für die Schuldirektion der obligatorischen Schulen legt die Modalitäten betreffend die personellen Ressourcen fest, die für die pädagogischen und administrativen Aufgaben nötig sind. Die Ressourcen (Stunden / Lektionen für Schuldirektion) werden nach mehreren Faktoren berechnet. Diese Berechnungsart soll Veränderungen der Schuldirektionsstunden allein aufgrund der Schwankungen der Schülerzahlen vermeiden.

44 Art. 50 Administration und Logistik
Besoldung Art. 50 Administration und Logistik Die Gemeinden oder Gemeindeverbände müssen die Infrastruktur, die administrativen und logistischen Ressourcen gemäss den in der entsprechenden Verordnung definierten Bedingungen zur Verfügung stellen. Die administrative und logistische Verantwortung liegt eindeutig bei den Gemeinden, nach den vom Staat erlassenen Rahmenbedingungen.

45 Art. 51 Beteiligung der Gemeinde
Besoldung Art. 51 Beteiligung der Gemeinde Die Beteiligung der Gemeinde (oder Gemeindeverbände) wird auf der gleichen Basis wie die des Lehrpersonals berechnet. Die Beteiligung der einzelnen Gemeinde eines Regionalverbandes wird durch die zuständige interkommunale Behörde geregelt. Eventuelle Änderungen der finanziellen Beteiligung der Gemeinde werden vom Staatsrat in Zusammenhang mit den Änderungen des NFA II beschlossen.

46 Verschiedenes Weiteres Vorgehen: Vernehmlassung ( 12. Februar 2010)
Statut und Besoldung Verschiedenes Weiteres Vorgehen: Vernehmlassung ( 12. Februar 2010) Entscheid des Staatsrates (März 2010) Erste Lesung im Grossen Rat (Juni 2010) Zweite Lesung im Grossen Rat (Herbst 2010) Inkrafttreten 2011


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