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Veröffentlicht von:Siegmund Wolke Geändert vor über 10 Jahren
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Staatsrecht III Weihnachtsquiz Staatsrecht III
Wintersemester 2012/2013 Universität zu Köln Jun.-Prof. Dr. Jörn Griebel
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Runde 1 Staatsrecht III Wintersemester 2012/2013 Universität zu Köln
Jun.-Prof. Dr. Jörn Griebel
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Frage 1: Im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat folgender Staat einen ständigen Sitz:
A) Brasilien B) Indien C) Frankreich D) Japan Staatsrecht III Wintersemester 2012/2013 Universität zu Köln Jun.-Prof. Dr. Jörn Griebel
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A) Entgrenzter Verfassungsstaat
Frage 2: Mit welchem der folgenden Stichworte wird die Aufgeschlossenheit des GG gegenüber europäischem und internationalem Recht nicht umschrieben A) Entgrenzter Verfassungsstaat B) Politik der offenen Tür C) Offene (Verfassungs-)Staatlichkeit D) Kooperativer Verfassungsstaat Staatsrecht III Wintersemester 2012/2013 Universität zu Köln Jun.-Prof. Dr. Jörn Griebel
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Frage 3: Die Kompetenz im Bereich außenpolitischer Maßnahmen obliegt im Grundsatz
A) dem Bundestag und dem Bundesrat B) dem Bundestag und dem Bundespräsidenten C) dem Bundestag (ggf. gemeinsam mit dem Bundesrat) und der Bundesregierung D) dem Bundespräsidenten und der Bundesregierung Staatsrecht III Wintersemester 2012/2013 Universität zu Köln Jun.-Prof. Dr. Jörn Griebel
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Frage 4: Die Bundeswehr darf nicht tätig werden:
A) Generell in Fällen humanitärer Interventionen B) Innerstaatlich bei Naturkatastrophen C) In Form der Nothilfe für Bündnispartner der NATO im Bündnisfalle D) Zur Verteidigung Staatsrecht III Wintersemester 2012/2013 Universität zu Köln Jun.-Prof. Dr. Jörn Griebel
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Frage 5: Welche der nachfolgenden Formen der Selbstverteidigung nach Art. 51 UN-Charta ist besonders umstritten A) Interceptive self-defence B) Reactive self-defence C) Pre-emptive self-defence D) Anticipatory self-defence Staatsrecht III Wintersemester 2012/2013 Universität zu Köln Jun.-Prof. Dr. Jörn Griebel
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Gratulation, Sie haben alle Fragen richtig beantwortet!
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Runde 2 Staatsrecht III Wintersemester 2012/2013 Universität zu Köln
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Frage 1: Welcher der nachfolgenden Spruchkörper sitzt nicht in Den Haag?
A) Das Ruanda-Tribunal B) Der Internationale Strafgerichtshof C) Das Jugoslawien-Tribunal D) Der Internationale Gerichtshof Staatsrecht III Wintersemester 2012/2013 Universität zu Köln Jun.-Prof. Dr. Jörn Griebel
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Frage 2: Der IGH war im LaGrand-Fall der Auffassung, dass
A) ein Verstoß gegen Art. 36 WÜK Urteile im Falle schwerer Strafen revisibel machen könne B) die Todesstrafe als völkerrechtsgemäß betrachtet werden könne C) die WÜK ausschließlich zwischen Staaten gelte und keine Individualrechte gewähre D) ein Staat, der selbst Art. 36 WÜK missachte, sich auf diesen nicht berufen könne Staatsrecht III Wintersemester 2012/2013 Universität zu Köln Jun.-Prof. Dr. Jörn Griebel
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Frage 3: Die EMRK verfügt über keine Gewährleistung im Hinblick auf
A) die Meinungsfreiheit B) die Pressefreiheit C) den Schutz der Familie D) die Berufsfreiheit Staatsrecht III Wintersemester 2012/2013 Universität zu Köln Jun.-Prof. Dr. Jörn Griebel
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Frage 4: Welche der folgenden Konzeptionen gilt in Deutschland als herrschend?
A) der radikale Monismus mit Völkerrechtsprimat B) der Dualismus C) der Monismus mit Landesrechtsprimat D) der gemäßigte Monismus mit Völkerrechtsprimat Staatsrecht III Wintersemester 2012/2013 Universität zu Köln Jun.-Prof. Dr. Jörn Griebel
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Frage 5: Der Rolle des Bundesverfassungsgerichts als Letztentscheider bei Konflikten mit der EMRK dient nicht A) das Gebot der ausschließlichen Entscheidung von EMRK-Sachverhalten durch Senate des BVerfG B) die Durchführung einer vollständigen Kontrolle statt einer bloßen Willkürkontrolle bei Urteilsverfassungsbeschwerden C) die Annahme, dass neue Urteile des EGMR als rechtserhebliche Änderung, die die Rechts- und Gesetzeskraft früherer Urteile überwinden kann, anzusehen sind D) die Annahme, Verletzungen der EMRK könnten mittelbar in Verbindung mit dem einschlägigen Grundrecht und dem Rechtsstaatsprinzip im Rahmen der Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden Staatsrecht III Wintersemester 2012/2013 Universität zu Köln Jun.-Prof. Dr. Jörn Griebel
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Sehr gut, alles richtig! Staatsrecht III Wintersemester 2012/2013
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Runde 3 Staatsrecht III Wintersemester 2012/2013 Universität zu Köln
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Frage 1: Der Europäische Menschenrechtsgerichtshof hat seinen Sitz in
A) Genf B) Brüssel C) Luxemburg D) Straßburg Staatsrecht III Wintersemester 2012/2013 Universität zu Köln Jun.-Prof. Dr. Jörn Griebel
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Frage 2: Welche Rechtsordnung kennt kein Richterrecht mit bindenden Präzedenzfällen?
A) Das US-amerikanische Recht B) Das Völkerrecht C) Das englische Recht D) Das deutsche Recht Staatsrecht III Wintersemester 2012/2013 Universität zu Köln Jun.-Prof. Dr. Jörn Griebel
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Frage 3: Das Völkerrecht kennt als eigenständige Primärquelle:
A) Entscheidungen des IGH (Richterrecht) B) Allgemeine Rechtsprinzipien C) Schrifttum bedeutender Völkerrechtler D) Sicherheitsratsresolutionen Staatsrecht III Wintersemester 2012/2013 Universität zu Köln Jun.-Prof. Dr. Jörn Griebel
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A) Der Bundesversammlung
Frage 4: Welchem Organ kommt das Initiativrecht im Bereich außenpolitischer Entscheidungen zu, etwa bei einer Entscheidung über die Anerkennung eines Staates? A) Der Bundesversammlung B) Dem Parlament (Bundestag ggf. mit Bundesrat) C) Dem Bundespräsidenten D) Der Bundesregierung Staatsrecht III Wintersemester 2012/2013 Universität zu Köln Jun.-Prof. Dr. Jörn Griebel
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Frage 5: Yassin Abdullah Kadi hatte das Problem,
A) dass sein Name auf der Liste des Sanktionsausschusses des Sicherheitsrates aufgeführt wurde B) dass der EuGH letztverbindlich gegen ihn entschieden hat C) dass Individuen im EU-Recht generell keinen Grundrechtsschutz genießen D) dass der IGH seinen Klageantrag zurückgewiesen hat Staatsrecht III Wintersemester 2012/2013 Universität zu Köln Jun.-Prof. Dr. Jörn Griebel
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Gratuliere, alles richtig!
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Runde 4 Staatsrecht III Wintersemester 2012/2013 Universität zu Köln
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Frage 1: Ebenfalls als eigenständige Primärquelle neben den in Art
Frage 1: Ebenfalls als eigenständige Primärquelle neben den in Art. 38 I lit. a-c IGH-Statut genannten Quellen zu werten sind: A) Arbeiten der International Law Commission B) Generalversammlungsresolution C) Sicherheitsratsresolutionen D) Einseitige Erklärungen Staatsrecht III Wintersemester 2012/2013 Universität zu Köln Jun.-Prof. Dr. Jörn Griebel
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Frage 2: Ein deutsches Guantanamo (willkürliche Einsperrung von gegnerischen Kämpfern/Terrorismusverdächtigen ohne Gerichtsverfahren) wäre verfassungsrechtlich A) nicht möglich gewesen B) generell möglich C) möglich, soweit das Parlament dem zustimmt D) möglich, soweit dies vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen erlaubt würde Staatsrecht III Wintersemester 2012/2013 Universität zu Köln Jun.-Prof. Dr. Jörn Griebel
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A) Schutz für internationale Menschenrechte
Frage 3: Welches der nachfolgenden Motive hat das BVerfG im Hinblick auf seinen konventionsfreundlichen Ansatz bei der Berücksichtigung der EMRK-Gewährleistungen nicht beeinflusst? A) Schutz für internationale Menschenrechte B) Der innerstaatliche Vorrang des Völkerrechts vor der Verfassung C) Durchsetzung des Völkerrechts D) Vermeidung von Verurteilungen Deutschlands Staatsrecht III Wintersemester 2012/2013 Universität zu Köln Jun.-Prof. Dr. Jörn Griebel
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Frage 4: Die Verbandskompetenz im Bereich der auswärtigen Gewalt liegt im Wesentlichen in der Hand
A) der Länder, da diese weitreichende ausschließliche Gesetzgebungskompetenzen besitzen B) der Länder, da diese souverän sind C) des Bundes, da dieser die grundlegende Kompetenz für die Pflege der auswärtigen Beziehungen besitzt D) des Bundes, da den Ländern eine Kompetenz in diesem Bereich kategorisch verweigert wird Staatsrecht III Wintersemester 2012/2013 Universität zu Köln Jun.-Prof. Dr. Jörn Griebel
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Frage 5: Kann universelles Völkergewohnheitsrecht ohne ausdrückliche Zustimmung eines Staates für diesen Verbindlichkeit entfalten? A) Ja – weil es nicht auf die Praxis und Rechtsansicht aller Staaten ankommt B) Ja – weil es nur auf die Praxis und Rechtsansicht bedeutender Staaten ankommt C) Nein – weil ein Staat nicht ohne erklärten Willen gebunden sein kann D) Nein – weil die Regel auch ohne Zutun dieses Staates gleichwohl als regionales Gewohnheitsrecht gelten kann Staatsrecht III Wintersemester 2012/2013 Universität zu Köln Jun.-Prof. Dr. Jörn Griebel
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Sehr gut, Sie haben alle Fragen richtig beantwortet.
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Runde 5 Staatsrecht III Wintersemester 2012/2013 Universität zu Köln
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Frage 1: Die auswärtige Gewalt umfasst begrifflich nicht
A) militärische Einsätze der Bundeswehr B) Entscheidungen über Aufnahme und Abbruch diplomatischer Beziehungen C) Verfassungsänderungen, die sich auf Grundrechte beziehen D) Entscheidungen über die Anerkennung von Staaten Staatsrecht III Wintersemester 2012/2013 Universität zu Köln Jun.-Prof. Dr. Jörn Griebel
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Frage 2: Welche gesondert geregelte Gewährleistung kennt die EMRK, nicht aber das GG
A) Ein umfassend geregeltes Recht auf Meinungsfreiheit B) Ein umfassend geregeltes Recht auf Berufsfreiheit C) Den Gleichheitssatz D) Ein umfassend geregeltes fair trial-Prinzip Staatsrecht III Wintersemester 2012/2013 Universität zu Köln Jun.-Prof. Dr. Jörn Griebel
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Frage 3: Beenden Sie den Satz mit der besten Antwort: Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen...
A) besitzt Legislativkompetenz B) trägt die Hauptverantwortung für Frieden und Sicherheit im UN-System C) sichert die Rechtsdurchsetzung des Völkerrechts D) koordiniert den Beschluss von Zwangsmaßnahmen mit der Generalversammlung Staatsrecht III Wintersemester 2012/2013 Universität zu Köln Jun.-Prof. Dr. Jörn Griebel
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Frage 4: Was ist der Hauptgrund für das Zusammenwirken von Parlament und Regierung in einem Entscheidungsverbund im Bereich der auswärtigen Gewalt? A) die Organadäquanz des Parlaments B) die Gefahr der Entparlamentarisierung C) die Stellung des Bundespräsidenten D) die diesbezüglichen Vorgaben des Völkerrechts Staatsrecht III Wintersemester 2012/2013 Universität zu Köln Jun.-Prof. Dr. Jörn Griebel
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Frage 5: Die Dogmatik der Entstehungskriterien des Gewohnheitsrechts ist inkonsistent, weil
A) parallel zum Element der Staatenpraxis auch noch ein subjektives Element gefordert wird B) die Kriterien der Staatenpraxis (Beteiligung Einheitlichkeit und Dauer) gänzlich unbestimmt und keinen festen Maßstäben zugänglich sind C) es ein Irrglaube ist anzunehmen, dass Gewohnheitsrecht überhaupt als nützliche Quelle dienen könne D) sie verlangt, dass ein Staat während der Phase, in der sich die Staatenpraxis ausprägt (und folglich noch kein Völkergewohnheitsrecht besteht), bereits daran glauben muss, zu dieser Übung verpflichtet zu sein Staatsrecht III Wintersemester 2012/2013 Universität zu Köln Jun.-Prof. Dr. Jörn Griebel
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Gratuliere, Sie haben alles richtig gemacht!
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Schade, leider falsch. Staatsrecht III Wintersemester 2012/2013
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