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WP Prof Dr Karl Bruckner BDO Auxilia Treuhand GmbH

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Präsentation zum Thema: "WP Prof Dr Karl Bruckner BDO Auxilia Treuhand GmbH"—  Präsentation transkript:

1 WP Prof Dr Karl Bruckner BDO Auxilia Treuhand GmbH
Steuerliche Vor- und Nachteile der verschiedenen Finanzierungsinstrumente WP Prof Dr Karl Bruckner BDO Auxilia Treuhand GmbH Bruckner Seite 1

2 Vorstellung Person Prof Dr Karl Bruckner
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Geschäftsführer und Gesellschafter der BDO Auxilia Treuhand-Gruppe, 1010 Wien Seit 1992: Vorsitzender des Fachsenats für Steuerrecht der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Seit 2005: Vizepräsident Kammer der Wirtschaftstreuhänder Berufliche Schwerpunkte: Beratung: Unternehmensbesteuerung, Umgründungen, Stiftungen, M&A-Transaktionen, Unternehmensbewertungen Wirtschaftsprüfung: Nationale und internationale Wirtschaftsprüfung, Due-Diligence-Prüfungen Bruckner Seite 2

3 Vorstellung Unternehmen
BDO Auxilia Treuhand-Gruppe, Wien Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Unternehmensberatung Ca 110 Mitarbeiter, 12 Partner Nationale und internationale Klientel, von Großkonzernen bis zu kleinen feinen Privatkunden Besonderer Schwerpunkt: Mittelgroße Unternehmen im Familienbesitz BDO-Gruppe in Österreich: Graz, Villach, Salzburg, Feldkirch Rd 190 Mitarbeiter BDO International ist die Nr 5 unter den weltweit agierenden Wirtschaftsprüfer- und Steuerberater-Netzwerken Bruckner Seite 3

4 Steuerl Grundsätze Unternehmensfinanzierung
Dem Steuerpflichtigen steht es frei, seinen Betrieb mit Eigen- oder Fremdkapital auszustatten (Grundsatz der Finanzierungsfreiheit - Rz 1421 EStR).  Das österreichische Steuerrecht kennt keine Mindestausstattung mit Eigenkapital! Unternehmensfinanzierung mit Fremdkapital  Fremdkapitalzinsen und sonstige Finanzierungskosten (Bankspesen, Provisionen etc) sind steuerlich absetzbar Unternehmensfinanzierung mit Eigenkapital  keine Absetzmöglichkeit für Zinsen und Finanzierungskosten!! Bruckner Seite 4

5 Steuerl Aspekte Eigenkapitalfinanzierung
Daher kein Zinsenabzug für Eigenkapital von Einzelunternehmen und Personengesellschaften Stamm- und Grundkapital sowie Rücklagen bei Kapitalgesellschaften Finanzierung über Substanzgenussrechte Eigenkapitalfinanzierung  höherer Gewinn  höhere Steuerbelastung Es ist daher steuerlich günstiger, das Unternehmen mit Fremdkapital zu finanzieren und das vorhandene Eigenkapital im Privatbereich steuergünstig (zB mit 25% KESt-Endbesteuerung) bzw steuerfrei (zB Spekulationsgewinne nach 1 Jahr) zu veranlagen! Bruckner Seite 5

6 Steuerl Aspekte Eigenkapitalfinanzierung
Beispiel: Untern A Untern B Eigenkapital Fremdkapital Gesamtkapital Gewinn vor Finanzierungskosten Finanzierungskosten EK Finanzierungskosten FK (6%) Gewinn nach Finanziergunskosten Bruckner Seite 6

7 Steuerl Aspekte Eigenkapitalfinanzierung
Lösungvorschlag: Einführung eines (steuerlichen) Zinsenabzugs für das im Unternehmen eingesetzte Eigenkapital  dadurch Steuerneutralität der Finanzierung  es ist dann steuerlich egal, ob der Betrieb mit Eigen- oder Fremdkapital finanziert wird! Achtung: Die 2001 eingeführte und Ende 2004 ausgelaufene Eigenkapitalzuwachsverzinsung (§ 11 EStG) war keine echte Eigenkapitalverzinsung!! Derzeitige EK-Begünstigung: Halbsatzbesteuerung für nicht entnommene Gewinne (§ 11a EStG) nur bei Personenunternehmen (Gewerbe, LuF) Bruckner Seite 7

8 Steuerl Aspekte Fremdkapitalfinanzierung
Problematik Abgrenzung Privat- / Betriebssphäre: Voraussetzung für steuerlichen Abzug von Zinsen und Finanzierungskosten als Betriebsausgabe: FK-Aufnahme muss betrieblich veranlasst sein – Veranlassungsprinzip! Werden betriebliche Ausgaben durch FK finanziert, sind Zinsen auch dann absetzbar, wenn Ausgaben durch Eigenmittel finanziert hätten werden können (VwGH  , 89/13/0112). Dient im Betrieb aufgenommenes FK der Privatsphäre (Aufnahme eines Kredits im Unternehmen und Entnahme des Kreditbetrags zB für privaten Hauskauf), sind Zinsen steuerlich nicht absetzbar! Bruckner Seite 8

9 Keine Absetzbarkeit von Zinsen (Rz 1421ff EStR):
Privatentnahmen, die mit FK-Aufnahme im Unternehmen finanziert werden (zB Geldentnahme zu Lasten eines Bankkredits, Finanzierung ESt-Zahlung durch Betriebskredit!) Entnahme eines mit FK finanzierten betriebl Wirtschaftsguts in Privatsphäre Mit FK finanziertes betriebliches Wirtschaftsgut wird auch privat genutzt (zB Betriebsgebäude dient auch für private Wohnzwecke) – Zinsen anteilig nicht absetzbar Zinsen für ESt-Schulden (Rz 1428 EStR; gilt auch für Stundungs-, Anspruchszinsen, Säumniszuschläge) Zinsen iZm steuerfreien oder endbesteuerten Erträgen Besicherung ist für Zinsenabzug irrelevant! Bruckner Seite 9

10 Absetzbarkeit von Zinsen
ABER: Zinsen für betriebsbedingt aufgenommene Schulden sind auch dann Betriebsausgaben, wenn den durch die laufenden Geschäftsfälle entstehenden oder sich vergrößernden Betriebsverbindlichkeiten Privatentnahmen im Ausmaß der angemessenen regelmäßigen persönlichen Aufwendungen des Unternehmers gegenüberstehen (Rz 1423 EStR). DAHER: Bei Erhöhung eine betrieblichen Kredits durch angemessene regelmäßige persönliche Entnahmen sind Zinsen voll absetzbar! Bruckner Seite 10

11 Entnahmen über „Zweikonten-Modell“
Absetzbarkeit der Zinsen für Fremdfinanzierung von Privatentnahmen durch „Zweikonten-Modell“? 1. Bankkonto für sämtliche betrieblichen Einnahmen, hat immer positiven Stand (nie Kreditsaldo); von diesem Konto werden alle (auch hohe) Privatentnahmen getätigt 2. Bankkonto: Dient ausschließlich zur Fremdfinanzierung der betrieblichen Ausgaben (keine Entnahmen zu Lasten dieses Kontos!) Wird aber lt VwGH ( , 94/14/0017; , 93/15/ 0051) als künstliche Aufspaltung betrieblicher Zahlungs-vorgänge nicht anerkannt (siehe auch Rz 1433 EStR) Bruckner Seite 11

12 Steuerlich absetzbare Fremdkapitalkosten
Steuerlich absetzbar sind: Zinsen für Darlehen/Kredite (auch für Gesellschafterdarlehen bei Kapitalgesellschaften, wenn Verzinsung angemessen; nicht bei Personengesellschaften!) Vergütungen für partiarische Darlehen Gewinnanteile stiller Gesellschafter Vergütung für obligationenähnliche Genussrechtsfinanzierung Finanzierungskosten bei Leasingfinanzierung Steuerlich nicht absetzbar sind: Gewinnauszahlungen bzw Dividenden für Eigenkapital Vergütungen für Substanzgenussrechte Bruckner Seite 12

13 Besonderheiten bei Kapitalgesellschaften
„Entnahmen“ der Gesellschafter sind nur über Verrechnungs-konten oder im Wege von Gewinnausschüttungen möglich Verrechnungskonten: Forderungen der Kapitalges an Gesellschafter müssen angemessen verzinst werden  sonst liegt verdeckte Gewinnausschüttung vor Gewinnausschüttung: Lt Rz 729 und 1217 KStR sind Zinsen für die Fremdfinanzierung einer Gewinnausschüttung steuerlich nicht absetzbar!! Fremdfinanzierung KöSt-Zahlungen – Verweis KStR auf Rz 1428 KStR Bruckner Seite 13

14 Finanzierungskosten & Unternehmenserwerb
Betriebserwerb (asset deal): Finanzierungskosten steuerlich voll absetzbar (gilt auch für Erwerb eines Anteils an einer Personengesellschaft) Anteilserwerb Kapitalgesellschaft (share deal): Erwerb durch Kapitalgesellschaft: Bis 2004: Fin-Kosten nicht bzw nur beschränkt absetzbar (bei Anteilsveräußerung insoweit, als Zinsen > Dividenden) Ab 2005: Zinsen absetzbar (§ 11 Abs 1 Z 4 KStG) – allerdings enger Zinsenbegriff (Rz 1204 KStR) Erwerb durch natürliche Person: Finanzierungskosten steuerlich nicht absetzbar!! Lösung: Zwischenschaltung Kaufholding! Bruckner Seite 14

15 Beteiligungserwerb über Kaufholding
Kaufholding GmbH H Investor P 100 % Ergebnis-zurechnung 100 % operative Kapitalgesellschaft GmbH A Erwerb Beteiligung an A nicht durch natürliche Person P, sondern durch neu gegründete Kaufholding H, die Fremdkapital aufnimmt Von den Gewinnen der erworbenen Gesellschaft A können durch die Gruppenbesteuerung abgesetzt werden: Zinsen für Fremdkapital in der Kaufholding Firmenwertabschreibung (max pa 1/15 v 50% des Kaufpreises) Bruckner Seite 15

16 Finanzierungskosten und Umgründungen
Umgründung Personenunternehmen in Kapitalgesellschaft Möglichkeit von baren und unbaren Entnahmen (unbare Entnahmen bis zu 75% des Verkehrswertes des eingebrachten Unternehmens) anlässlich der Umgründung in zB GmbH Zinsen für Fremdfinanzierung der zulässigen baren und unbaren Entnahmen sind lt UmgrStR steuerlich absetzbar Durch Entwurf des AbgÄG 2005 sind ab Verschlechterungen bei unbaren Entnahmen geplant: Begrenzung mit 50% KESt-Pflicht Zinsen für Fremdfinanzierung steuerlich nicht absetzbar Bruckner Seite 16

17 Danke für Ihre Aufmerksamkeit!
Kontakt: Prof Dr Karl Bruckner BDO Auxilia Treuhand GmbH 1010 Wien, Herrengasse 2 – 4 Ab : 1010 Wien, Kohlmarkt Tel 01/ Fax 01/ Internet: Bruckner Seite 17


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