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JUGENDHILFE IM LANDKREIS ROSENHEIM
Sicherung des Kindeswohls
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Verpflichtung der Jugendhilfe
Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. (§ 1, SGB VIII)
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Aufgaben der Jugendhilfe
Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit, Jugendschutz; Förderung der Erziehung in der Familie; Kindertagesbetreuung und Tagespflege; Hilfen zur Erziehung Inobhutnahmen ... (§ 2, SGB VIII)
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Organisation der Jugendhilfe
Vielfalt der Träger und unterschiedliche Werteorientierung; Leistungen werden von Freien und Öffentlichen Trägern erbracht; Die Öffentliche Jugendhilfe ist zur Leistung nach dem SGB VIII verpflichtet Die Inanspruchnahme von Jugendhilfe ist (mit wenigen Ausnahmen) freiwillig. (§ 3, SGB VIII)
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Einzelfallhilfen Ambulante Erziehungshilfe z.B. Erziehungsbeistandschaft, Sozial-pädagogische Familienhilfe; Teilstationäre Erziehungshilfe z.B. Heilpädagogische Tagesstätte, Integrationshort; im Einzelfall auch Kindertagesstätte
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Einzelfallhilfen Stationäre Erziehungshilfe z.B. Heim, Jugendwohngruppe, Vollzeitpflege Erziehungsberatung bei den entsprechenden Beratungsstellen (Rosenheim, Bruckmühl, Prien, Wasserburg und zukünftig voraussichtlich Brannenburg)
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Gefährdung und Gefährdungseinschätzung
Das Kindeswohl Gefährdung und Gefährdungseinschätzung
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Definitionen Kindesvernachlässigung Kindesmisshandlung
Sexueller Missbrauch des Kindes
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Kindesvernachlässigung ist ...
die andauernde oder wiederholte Unterlassung fürsorglichen Handelns durch die Eltern, welches zur Sicherstellung der physischen und psychischen Versorgung des Kindes notwendig wäre. Die so bewirkte chronische Unterversorgung des Kindes durch die nachhaltige Missachtung oder Versagung seiner Lebensbedürfnisse hemmt, beeinträchtigt oder schädigt seine körperliche, geistige und seelische Entwicklung. (Schone, 1997)
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Erscheinungsformen von Vernachlässigung sind ...
mangelnde Ernährung unzureichende Körperpflege Missachtung der Gesundheit mangelnde Aufsicht mangelnde oder inadäquate Anregung für das Kind ...
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Kindesmisshandlung ... sind alle Handlungen von Eltern, die durch Anwendung von körperlichen Zwang bzw. Gewalt vorhersehbar zu erheblichen physischen und psychischen Beeinträchtigungen des Kindes führen. (Kindler, 2006) ... sind wiederholte elterliche Äußerungen und Handlungen, die das Kind herabsetzen, es überfordern, ihm das Gefühl der Ablehnung oder der Wertlosigkeit vermitteln. (Brandenburg, 1997)
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Sexueller Missbrauch des Kindes
„ Sexuelle Handlungen eines Erwachsenen mit, an oder vor einem Kind, die dazu dienen, die eigenen Bedürfnisse nach Nähe und Intimität, nach Macht und Kontrolle sowie nach Sex zu befriedigen. Dabei nutzt der Täter seine Macht- und Autoritätsposition aus, um gegenüber dem Kind seine Interessen durchzusetzen.“ (Bange, 1989)
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Internes Verfahren bei Hinweisen auf eine Kindeswohlgefährdung
A 1 Eingang der Meldung 2 Datenerhebung 3 Erste Beurteilung der Meldung B 1 Gefahr in Verzug 2 Verdacht auf Kindesgefährdung besteht 3 Verdacht kann ausgeschlossen werden C 1 Schutzkonzept 2 Psychosoziale Diagnose und 2. Beurteilung
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was, wann, wie oft, wo beobachtet ?
Datenerhebung Kind Alter, Geschlecht Betreuungssituation Versorgung des Kindes Verhalten des Kindes Schulische Situation Gefährdende Bedingungen: was, wann, wie oft, wo beobachtet ?
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Datenerhebung Familie Eltern Alter, Wohnung, Lebensunterhalt
Status, Bildung, Kulturkreis, Erziehungsverhalten, Problemsicht Geschwister Großeltern Ressourcen der Familie ?
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Datenerhebung Soziales Umfeld Angehörige, Freunde, Nachbarn
Integration der Familie am Wohnort? Institutionelle Helfer
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Risikofaktoren für Vernachlässigung
Aspekte der elterlichen Lebensgeschichte häufige Beziehungsabbrüche, Fremdunterbringung, ausgeprägte Mangelerfahrungen in der Kindheit eines Elternteils Elterliche Persönlichkeitsmerkmale u. Dispositionen ausgeprägt negative Emotionalität, deutliche Neigung zu einem problemvermeidenden Bewältigungsstil, geringe Planungsfähigkeit depressive Störung, Suchterkrankung, deutliche Intelligenzminderung eines Elternteils
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Risikofaktoren für Vernachlässigung
Merkmale der familiären Lebenswelt fehlende Unterstützung innerhalb und außerhalb der Familie, (Armut) Merkmale des Kindes Kind das nur schwach Signale aussendet, sofern Eltern eher distanziert oder desorganisiert Merkmale aktueller und früherer Vernachlässigung wiederholte Vorfälle, Verantwortungsabwehr, Eltern unkooperativ
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Ressourcen und Schutzfaktoren
Personenbezogene Ressourcen des Kindes z.B. Gesundheit, intellektuelle Leistungsfähigkeit, ausgeglichenes Temperament, Begabungen und Interessen. Umweltressourcen des Kindes z.B. positive Beziehungen zu engen erwachsenen Bezugspersonen, verfügbares Einkommen, eigenes Zimmer. Vorhandene Veränderungsbereitschaft und –fähigkeit von Eltern
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Gefährdungseinschätzung Modell nach Lillig, 2006
5 Dimensionen: kindliche, altersabhängige Bedürfnisse Tun oder Unterlassen der Eltern zeitweilige oder dauerhafte Belastungen und Risikofaktoren zeitweilige oder dauerhaft vorhandene Ressourcen und Schutzfaktoren Folgen bzw. erwartbare Folgen für die kindliche Entwicklung
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Beispiel Anna u. Eva Geschwister Anna (5J) und Eva (2J)
Mutter arbeitet Nachtschicht. Vater arbeitet ganztags. Mutter möchte sich trennen. Anna besucht Kindergarten unregelmäßig. GM vs. betreut die Kinder an manchen Tagen. Beobachtung Kindergarten: Anna ist oft bedrückt, traurig; findet schwer Anschluss an die Gruppe; in lebenspraktischen Dingen sehr selbständig. Anna schielt.
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Beispiel Anna u. Eva Annahme: Anna muss Eva morgens beaufsichtigen
während die Mutter ausschläft und kann deshalb den Kindergarten oft nicht besuchen. Mutter ist in Terminabsprachen und Vereinbarungen unzuverlässig. Gefährdungseinschätzung: Anna und Eva werden von den Eltern vernachlässigt und sind in ihrer Entwicklung gefährdet.
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Beispiel Anna u. Eva Maßnahmen: - Konfrontation der Eltern
Sozialpädagogische Familienhilfe regelmäßiger KiGa-Besuch von Anna medizin. Behandlung des Schielens von Anna Hilfeplanung durch Kreisjugendamt
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Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42 SGB VIII)
Das Jugendamt ist verpflichtet, ein Kind in seine Obhut zu nehmen, wenn das Kind um Obhut bittet oder eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes die Inobhutnahme erfordert. Das Jugendamt hat die Eltern sofort zu unterrichten und mit ihnen das Gefährdungsrisiko abzuschätzen. Widersprechen diese der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt unverzüglich das Kind zu übergeben oder eine Entscheidung des Familiengerichtes herbeizuführen.
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Der Allgemeine Sozialdienst (ASD)
berät Kinder, Jugendliche und Eltern bei erzieherischen Problemen, prüft den Hilfebedarf und vermittelt geeignete Hilfen. berät Kinder, Jugendliche und Eltern bei Fragen der Trennung und Scheidung. überprüft Hinweise auf eine Kindesgefährdung und leitet bei Gefährdung des Kindeswohls die erforderliche Schutzmaßnahme für das Kind ein.
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Literaturhinweise Deutsches Jugendinstitut DJI (Hrsg.): Handbuch Kindeswohlgefährdung nach §1666 BGB und Allgemeiner Sozialer Dienst (ASD), München 2006 Deutscher Kinderschutzbund und ISA (Hrsg.): Kindesvernachlässigung. Erkennen-Beurteilen-Handeln. Münster/Wuppertal 2006 Institut für Sozialarbeit und Sozialpädagogik e.V.: „Vernachlässigte Kinder besser Schützen“; München 2008
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Vereinbarung § 1 Allgemeiner Schutzauftrag
§ 2 Einbezogene Einrichtungen und Dienste des Trägers § 3 Gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung § 4 Verfahren zur Risikoeinschätzung § 5 Einbeziehung von Personensorgeberech-tigten, Kindern und Jugendlichen – Hinwirken auf die Inanspruchnahme von Hilfen
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Besonders wichtig! Gewichtige Anhaltspunkte (siehe Anlage zur Vereinbarung) Verfahren zur Risikoeinschätzung Vier- bzw. Sechsaugenprinzip Dokumentation schriftliches Festhalten von Abläufen
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Vereinbarung § 6 Information des Kreisjugendamts
§ 7 Dringende Gefahr für das Wohl des Minderjährigen § 8 Dokumentation § 9 Qualifizierung und Fortbildung der Mitarbeiter § 10 Datenschutz § 11 Fortschreibung der Vereinbarung
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KINDERTAGESSTÄTTE und SCHUTZAUFTRAG
WEITERFÜHRENDE EMPFEHLUNGEN UND MASSNAHMEN
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HOMEPAGE KREISJUGENDAMT
Kinder-Jugend- und Familienhilfe Mitarbeiter Allgemeiner Sozialdienst Materialien Schutzauftrag in der/den Kinderbetreuung/ Kindertagesstätten
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FACHVERBÄNDE DIENSTANWEISUNG ZUR UMSETZUNG DES SCHUTZAUFTRAGES § 8a SGB VIII Caritasverband Materialien zur Umsetzung – Dokumentation – interne Ablauforganisation
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FACHVERBÄNDE ARBEITSHILFE ZUM KINDERSCHUTZ IN KINDERTAGESEINRICHTUNGEN
Umsetzung des Kinder- und Jugend-hilfeweiterentwicklungsgesetzes (Kick) Paritätischer Wohlfahrtsverband
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Bayerisches Landesjugendamt
EMPFEHLUNGEN ZUR UMSETZUNG DES SCHUTZAUFTRAGES NACH § 8a SGB VIII Kontakt:
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Stuttgarter Kinderschutzbogen
Anhaltspunkte durch Diagnose-instrument für Kinder Jahre, Jahre und Jahre siehe auch: Homepage des Kreisjugend-amts Rosenheim
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AUFGABEN FÜR TRÄGER UND LEITUNGEN
Überblick mit Bezug zum BayKiBiG siehe auch: Homepage des Kreisjugendamts Rosenheim
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VERANSTALTUNGEN UND FORTBILDUNGEN
Veranstaltungen in Kooperation Fachbereich Kindertagesstätten – Kreisjugendamt Angebot Fortbildung regional – überregional
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VERNETZUNG Verstärkte Vernetzung mit in Zusammenhang stehenden Stellen
Verbesserter Überblick durch Internet
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
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