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Spezielle Bereiche der Lebensmittelkennzeichnung

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Präsentation zum Thema: "Spezielle Bereiche der Lebensmittelkennzeichnung"—  Präsentation transkript:

1 Spezielle Bereiche der Lebensmittelkennzeichnung
Andreas Graf

2 Gentechnikfreie Produktion von Lebensmitteln
Mag. Andreas Graf Folie 2

3 Gentechnikfreie Produktion von Lebensmitteln
„Richtlinie zur Definition der „Gentechnikfreien Produktion“ von Lebensmitteln und deren Kennzeichnung _ Durch Codex-Arbeitsgruppe erarbeitet, vom BMG mit Erlass veröffentlicht Auf Homepage des BMG abrufbar Mag. Andreas Graf Folie 3

4 Gentechnikfreie Produktion von Lebensmitteln
ZIEL lauterer Wettbewerb durch Rückverfolgbarkeit, Transparenz und Kontrolle der Produktionsabläufe Schutz der Verbraucherinteressen Regeln für allen Stufen der LM-Kette Regeln für Verwendung von Angaben in Kennzeichnung, Aufmachung und Werbung GELTUNGSBEREICH Gilt für alle LM, bei denen in der Kennzeichnung, Aufmachung, Werbung oder in den Geschäftspapieren der Eindruck erweckt wird, dass das LM ohne Verwendung von GVO oder Erzeugnissen aus oder durch GVO erzeugt wird. Umfasst auch Auslobungen wie „gentechnikfrei erzeugt“, „gentechnikfrei“, „GVO-frei“, „ohne Gentechnik“, „ohne Verwendung von Gentechnik“ als auch „ohne genetisch veränderte Futtermittel gefüttert“ oder ähnliches. 1. ZIEL Diese Richtlinie schafft die Grundlage für eine „gentechnikfreie Produktion „ von Lebensmitteln, um einen lauteren Wettbewerb durch Rückverfolgbarkeit, Transparenz und Kontrolle der Produktionsabläufe zu gewährleisten und die Verbraucherinteressen zu schützen. Es werden die Regeln für eine „gentechnikfreie Produktion“ auf allen Stufen der Lebensmittelkette sowie die Verwendung von Angaben zur „gentechnikfreien Produktion“ in der Kennzeichnung, Aufmachung und Werbung festgelegt. 2. GELTUNGSBEREICH Diese Richtlinie regelt die Anforderungen an Lebensmittel bei denen in der Kennzeichnung, Aufmachung, Werbung oder in den Geschäftspapieren der Eindruck erweckt wird, dass das Lebensmittel ohne Verwendung von GVO (genetisch veränderte Organismen) oder Erzeugnissen, die aus oder durch GVO hergestellt wurden, erzeugt wird. Umfasst sind hier jedenfalls Auslobungen wie „gentechnikfrei erzeugt“, „gentechnikfrei“, „gentechnikfrei“, „GVO-frei“, „ohne Gentechnik“ oder „ohne Verwendung von Gentechnik“ als auch Bezeichnungen wie „ohne genetisch veränderte Futtermittel gefüttert“ oder ähnliches. Mag. Andreas Graf Folie 4

5 Gentechnikfreie Produktion von Lebensmitteln
GVO und aus oder durch GVO hergestellte Erzeugnisse werden nicht als LM, Futtermittel, Zusatzstoff oder Verarbeitungshilfsstoff für LM und Futtermittel, Pflanzenschutzmittel, Düngemittel, Bodenverbesserer, Saatgut, vegetatives Vermehrungsmaterial, Mikroorganismus oder Tier in der gentechnikfreien Produktion verwendet. Tierarzneimittel sind von dem Verwendungsverbot nicht umfasst. Unternehmer können sich auf das Etikett auf dem Erzeugnis oder auf die Begleitpapier verlassen, es sei denn, es liegen Informationen vor, die darauf hindeuten, dass die Kennzeichnung des betreffenden Erzeugnisses nicht mit den genannten Rechtsvorschriften im Einklang steht. Unternehmer haben vom Verkäufer eine Bestätigung zu verlangen, dass die gelieferten Erzeugnisse nicht aus oder durch GVO hergestellt wurden. Mag. Andreas Graf Folie 5

6 Gentechnikfreie Produktion von Lebensmitteln
Bestimmte Stoffe dürfen jedoch zum Einsatz gelangen, wenn sie nachweislich nicht in gentechnikfreier Qualität kontinuierlich verfügbar sind und dies von einer Expertengruppe bewilligt wurde. Unternehmer und/oder Organisationen, die LM mit Bezeichnungen im Sinne dieser RL in Verkehr bringen, haben geeignete rückverfolgbare Nachweise zu erbringen, dass die Anforderungen dieser RL erfüllt werden. Sie haben ihre Tätigkeit durch eine als Zertifizierungsstelle akkreditierte Kontrollstelle überprüfen zu lassen. Gilt für Threonin und Tryptophan in der Schweinemast (f 5 Jahre), Phytasen als Futtermittelzusatzstoff, Lysin als FM-Zusatstoff in der Schweinemast, Alpha-Amylase und viskositätsreduzierende Enzyme in der Trockenschlempeproduktion für die Tierfütterung Mag. Andreas Graf Folie 6

7 Gentechnikfreie Produktion von Lebensmitteln
KENNZEICHNUNG, AUFMACHUNG UND WERBUNG Ein LM gilt als im Sinne der RL gekennzeichnet, wenn in der Kennzeichnung, Aufmachung, Werbung oder den Geschäftspapieren der Eindruck vermittelt wird, dass das Erzeugnis nach den Regeln der RL hergestellt wurde. Bei der Kennzeichnung und Werbung dürfen nur dann gt-frei Bezeichnungen verwendet werden, wenn alle Zutaten dieser Erzeugnisse nach den Regeln der RL erzeugt worden sind. Kennzeichnung und Werbung für LM, die nach den Vorgaben der RL erzeugt wurden, enthalten einen eindeutigen Hinweis auf eine gentechnikfreie Produktion entsprechend dieser RL (Gentechnikfrei erzeugt gemäß Codex-Richtlinie xxx vom xxx). Name der Kontrollstelle des Unternehmers ist anzugeben. Mag. Andreas Graf Folie 7

8 Qualitäts- & Vermarktungsnormen
Ziel (gem § 1 VNG): _ 1. verbesserte Marktübersicht und Markttransparenz durch die Standardisierung landwirtschaftlicher Erzeugnisse hinsichtlich ihrer Produktionsbedingungen, ihrer äußeren Beschaffenheitsmerkmale, ihrer Verpackung und ihrer Kennzeichnung im Rahmen eines lauteren Wettbewerbs und 2. Förderung der Herstellung und Verbesserung von Qualitätsprodukten unter laufender Anpassung an den Stand der Wissenschaft und Technik. Mag. Andreas Graf Folie 8

9 Qualitäts- & Vermarktungsnormen
EU-weite Regelung für: Obst und Gemüse Eier Geflügelfleisch Bruteier und Küken von Hausgeflügel Rinder- und Schweineschlachtkörper Mag. Andreas Graf Folie 9

10 Obst & Gemüse Allgemeine Anforderungen (gem Art 113a VO (EG) Nr 1234/2007): _ Obst und Gemüse, die frisch an den Verbraucher verkauft werden sollen, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie in einwandfreiem Zustand, unverfälscht und von vermarktbarer Qualität sind und das Ursprungsland angegeben ist. Der Besitzer von Erzeugnissen der Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse, für die Vermarktungsnormen gelten, darf diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft nur dann feilhalten, anbieten, verkaufen, liefern oder anderweitig in den Verkehr bringen, wenn sie diesen Normen entsprechen; er ist dafür verantwortlich, dass diese Normen erfüllt werden. Mag. Andreas Graf Folie 10

11 Obst & Gemüse Durchführungsbestimmungen in Verordnung (EG) Nr 1580/2007 _ Gilt für: Äpfel _ Zitrusfrüchte _ Kiwis _ Salate, krause Endivie und Eskariol _ Pfirsiche und Nektarinen _ Birnen _ Erdbeeren _ Gemüsepaprika _ Tafeltrauben _ Tomaten/Paradeiser _ Mag. Andreas Graf Folie 11

12 Obst & Gemüse Ausnahme (gem Art 3 VO (EG) Nr 1580/2007):_
Erzeugnisse, die der Erzeuger für den persönlichen Bedarf des Verbrauchers ab Hof abgibt; Erzeugnisse, die so geschnitten oder zerlegt wurden, dass sie „verzehrfertig“ oder „küchenfertig vorbereitet“ sind; Erzeugnisse, die vom Erzeuger an Aufbereitungs- und Packstellen oder Lagereinrichtungen verkauft oder geliefert oder vom Betrieb des Erzeugers zu diesen Stellen bzw. Einrichtungen oder von Lagereinrichtungen zu Aufbereitungs- und Packstellen verbracht werden. Mag. Andreas Graf Folie 12

13 Obst & Gemüse Kennzeichnungsangabe:
auf einer Seite der Verpackung deutlich sichtbar und lesbar, entweder unverwischbar aufgedruckt oder auf einem Etikett angebracht, das Bestandteil des Packstücks ist oder haltbar am Packstück befestigt ist. Auch auf Rechnungen und Begleitpapiere Name und Ursprungsland der Erzeugnisse sowie ggf Klasse, Sorte oder Handelstyp angeben. Für gem RL 2000/13/EG vorverpackt angebotene Erzeugnisse ist auch das Nettogewicht auszuweisen. Für nach Stück verkaufte Erzeugnisse keine Angabe des Nettogewichts, wenn die Stücke von außen leicht zu sehen, einfach zu zählen oder die Anzahl der Stücke auf dem Etikett angegeben ist. Mag. Andreas Graf Folie 13

14 Speisekartoffel Gilt für Speisekartoffeln und Speisefrühkartoffeln.
Verordnung über Qualitätsklassen für Speisekartoffeln, BGBl Nr 76/1994 idgF _ Gilt für Speisekartoffeln und Speisefrühkartoffeln. Kochtypen von Speisekartoffeln: festkochend (speckige Kartoffeln) vorwiegend festkochend mehligkochend (mehlige Kartoffeln) Qualitätsklassen: Klasse „I“ Klasse „II“ Speisekartoffeln sind Kartoffeln, die zum unmittelbaren Verbrauch durch den Menschen bestimmt sind. Speisefrühkartoffeln (Heurige Kartoffeln) sind Kartoffeln der neuen Ernte, die vor dem 10. August erstmalig in Verkehr gebracht werden und zum unmittelbaren Verbrauch durch den Menschen bestimmt sind. Kartoffeln, die in keine Klassen eingestuft werden können, dürfen nur zum Zwecke der Verwertung in Verarbeitungsbetrieben in Verkehr gebracht werden. Mag. Andreas Graf Folie 14

15 Speisekartoffel … müssen sein: 1. ganz,
2. gesund, insbesondere frei von Naß-, Braun- und Trockenfäule, von einem 25 % der Knollenoberfläche übersteigenden Oberflächenschorf, von einem 10 % der Knollenoberfläche übersteigenden Tiefenschorf, von Hitze- oder Frostschäden, Eisenfleckigkeit, Hohl- oder Schwarzherzigkeit, starker Pfropfenbildung, starker Glasigkeit, starker Stippigkeit und starker Schwarzfleckigkeit, 3. sauber, das heißt nahezu frei von Erde oder Sand, 4. fest, das heißt nicht welk oder runzelig, 5. frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit, 6. frei von fremdem Geruch oder Geschmack, 7. frei von starken Beschädigungen, Fraßstellen oder schweren Quetschungen, 8. frei von deutlich ergrünten Knollen und 9. frei von mißgestalteten Knollen (Zwiewuchs, Kindelbildung usw). Mag. Andreas Graf Folie 15

16 Speisekartoffel Beschaffenheitsmerkmale Mindestgrößen
Toleranzen bei Qualität, Fremdsorten & Größen Mag. Andreas Graf Folie 16

17 Speisekartoffel Kennzeichnung: Identifizierung: Art des Erzeugnisses:
Packer oder Absender (Name und Anschrift) Art des Erzeugnisses: „Speisekartoffeln“ oder „Erdäpfel“, „Speisefrühkartoffeln“ oder „Heurige Erdäpfel“ oder „Heurige“ Name der Sorte und Kochtyp bei Speisekartoffeln Herkunft des Erzeugnisses: Ursprungsland und ggf Anbaugebiet oder regionale oder sonstige örtliche Bezeichnung Beschaffenheitsmerkmale: Qualitätsklasse Von außen deutlich les- und sichtbar sowie unverwischbar. Siehe § 7/1 Bei Packstücken über 5 kg müssen die zur Kennzeichnung verwendeten Zettel mindestens 60 cm² groß sein, soweit nicht die Angaben an der Verpackung selbst gut sichtbar angebracht sind. Mag. Andreas Graf Folie 17

18 Eier Art 116 iVm Anh XIV VO (EG) Nr 1234/2007 _
Durchführungsbestimmungen in VO (EG) Nr 589/2008 _ Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier, BGBl II Nr 356/2007 _ Bestimmungen zu Vermarktungsnormen gelten nicht, wenn der Erzeuger an der Hofstelle (Ab-Hof-Verkauf), auf einem örtlich öffentlichen Markt (zB Bauernmarkt) oder im Verkauf an der Tür unsortiert unmittelbar an den Endverbraucher (Konsumenten) abgibt. Auf Markt jedoch Erzeugercode nötig. Mag. Andreas Graf Folie 18

19 Eier Erzeugercode: Antrag an Bezirksverwaltungsbehörde zur Registrierung als Legehennenbetrieb Bei Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften (Haltungsform) positiver Kontrollbericht Zuteilung des Erzeugercode mit Bescheid: Kennnummer für die Haltungsform: 0 = Ökologisch 1 = Freilandhaltung 2 = Bodenhaltung 3 = Käfighaltung Kennbuchstaben für das Herkunftsland: AT = Österreich LFBIS-Betriebsnummer (7-Stellig) Beispiel: Österreichischer Legehennenbetrieb mit Bodenhaltung, LFBIS-Nummer > Erzeugercode: 2 AT Erzeugercode gem RL 2002/4/EG Mag. Andreas Graf Folie 19

20 Eier Verkauf an Wiederverkäufer, Gastronomie (LM-Händler, Bäckereien, etc): Stempelung mit Erzeugercode Sortierung und Kennzeichnung nach Güte- und Gewichtsklassen Angabe der Packstellennummer Mag. Andreas Graf Folie 20

21 Eier Zulassung als Packstelle:
Bei Sortierung nach Gewicht und Qualität (unabhängig von der Legehennenanzahl) Erteilung durch Bezirksverwaltungsbehörde nach Vor-Ort-Kontrolle Räumliche Voraussetzungen Technische Voraussetzungen (Sortiermaschine, Durchleuchtungsanlage, Luftkammermessgerät, Waage, Stempel) Packstellen müssen auch nach Hygienerecht zugelassen sein (Ausnahme!). Ausnahme gem § 4 Abs 3 LMSVG-Einzelhandels-VO, wenn < Legehennenplätze und Lieferung an EH-Unternehmen, der direkt an Endverbraucher abgibt oder auf direkten Wunsch des Endverbrauchers verarbeitet oder zu Erzeugnissen verarbeitet, die nicht 853 unterliegen. Mag. Andreas Graf Folie 21

22 Eier Zusammensetzung der Packstellennummer: AT = Österreich
Ziffer für Bundesland 1 = Burgenland, 2 = Kärnten, 3 = Niederösterreich, 4 = Oberösterreich, 5 = Salzburg, 6 = Steiermark, 7 = Tirol, 8 = Vorarlberg, 9 = Wien Zahl für den Bezirk Laufende Nummer für den einreichenden Betrieb Mag. Andreas Graf Folie 22

23 Eier Kennzeichnung der Packungen:
Name und Anschrift des Verpackungsbetriebes bzw Händlers Kennnummer der Packstelle Güteklasse und Gewichtsklasse Anzahl (oder Gewicht) der verpackten Eier Mindesthaltbarkeitsdatum und Verbraucherhinweis Art der Legehennenhaltung In-Verkehr-Bringen innerhalb 21 Tage ab Legedatum. Mindesthaltbarkeit max 28 Tage nach Legedatum. Angabe: „mindestens haltbar bis:“ und zwei 2-stellige Zahlen in der Reihenfolge Tag (01–31) und Monat (01–12) Mag. Andreas Graf Folie 23

24 Eier Güteklasse: Klasse A oder „frisch“ Klasse B Gewichtsklassen:
XL: sehr groß (73 g und darüber) L: groß (63 g bis unter 73 g) M: mittel (53 g bis unter 63 g) S: klein (unter 53 g) Güteklasse gem Anh XIV, Teil II VO (EG) Nr 1234/2007 Nur Güteklasse A für Frischkonsum vermarktbar. Eier, die A nicht entsprechen können zu B (Industrieware, Nicht-Nahrunsgmittelproduktion) herabgestuft werden. Mag. Andreas Graf Folie 24

25 Eier Qualitätsmerkmale für Eier der Güteklasse A:
Schale und Kutikula: normal, sauber, unverletzt; Luftkammer: Höhe nicht über 6 mm, unbeweglich; Eiklar: klar, durchsichtig, von gallertartiger Konsistenz, frei von fremden Einlagerungen jeder Art; Dotter: beim Durchleuchten nur schattenhaft, ohne deutliche Umrisslinie sichtbar, beim Drehen des Eies nicht wesentlich von der zentralen Lage abweichend, frei von fremden Ein- oder Auflagerungen jeder Art; Keim: nicht sichtbar entwickelt; Geruch: frei von Fremdgeruch. • Eier dürfen weder vor noch nach der Sortierung gewaschen oder anderweitig gereinigt werden. • Sie dürfen weder haltbar gemacht noch in Räumen oder Anlagen mit einer künstlich unter +5°C gehaltenen Temperatur gekühlt werden (Ausnahme: während Beförderung und in Verkaufsräumen des Einzelhandels). • Sie haben die erforderlichen Mindestkriterien bis zum Ende des Mindesthaltbarkeitsdatums zu erfüllen, wobei das Mindesthaltbarkeitsdatum auf höchstens 28 Tage nach dem Legedatum festzusetzen ist. Mag. Andreas Graf Folie 25

26 Geflügelfleisch Art 116 iVm Anh XIV VO (EG) Nr 1234/2007 _
Durchführungs-VO (EG) Nr 543/2008 _ VO über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch, BGBl II Nr 372/2001 idgF_ Gilt für Fleisch und Zubereitungen von: Hühner, Enten, Gänse, Truthühner, Perlhühner. Mag. Andreas Graf Folie 26

27 Geflügelfleisch Einstufung in Handelsklasse „A“ oder „B“
Berücksichtigt Fleischfülle, Fettgewebeanteil, Schäden und Quetschungen Vermarktung als: Frisch: nicht durch Kälteeinwirkung erstarrt, bei -2 bis +4 °C Gefroren: ständig bei mind -12 °C Tiefgefroren: ständig auf mind -18 °C Herrichtungsform: Teilweise ausgenommen Bratfertig oder mit Innereien Grillfertig oder ohne Innereien Aus Anh XIV Teil B Abschnitt III VO (EG) Nr 1234/07 Herrichtungsform aus Art 3 VO (EG) Nr 543/08 Gem Art 4 VO (EG) Nr543/08 ist bei ganzen Schlachtkörpern die Herrichtungsform und bei Teilstücken die Geflügelart anzugeben. Mag. Andreas Graf Folie 27

28 Bruteier und Küken von Hausgeflügel
Art 116 iVm Anh XIV VO (EG) Nr 1234/2007 _ Durchführungs-VO (EG) Nr 617/2008 _ VO über Erzeugung und Vermarktung von Bruteiern und Küken von Hausgeflügel, BGBl II Nr 123/2008 _ Gilt für Vermarktung und Beförderung von Bruteiern und Küken sowie das Einlegen. Gilt nicht für Zucht- & Vermehrungsbetriebe mit > 100 Tiere bzw Brütereien mit > Bruteiern Anh XIV Teil C Kapitel I VO (EG) Nr 1234/07 Mag. Andreas Graf Folie 28

29 Bruteier und Küken von Hausgeflügel
Registrierung der Betriebe bei BVB -> Erteilung einer Kennnummer Kennziffer für Art des Betriebes: a) Zuchtbetrieb ………………………………………………. 1 b) Vermehrungsbetrieb …………………………………...… 2 c) Brüterei …………………………………………………..… 3 d) Zucht- und Vermehrungsbetrieb und Brüterei ………… 4 e) Zucht- und Vermehrungsbetrieb …………………..……. 5 f) Zuchtbetrieb und Brüterei ………………………………… 6 g) Vermehrungsbetrieb und Brüterei ………………….…... 7 „AT“ für Österreich, Kennziffer des jeweiligen Bundeslandes (1=B … 9=W), Kennnummer des Betriebes Mag. Andreas Graf Folie 29

30 Bruteier und Küken von Hausgeflügel
Kennziffer für die Geflügelart, mit der sich der Betrieb beschäftigt: a) Hühner ………………………………………………..……… 1 b) Enten …………………………………………………..……... 2 c) Gänse …………………………………………………….…... 3 d) Truthühner ……………………………………………….…... 4 e) Perlhühner …………………………………………….……... 5 f) Hühner und Enten ………………………………………….… 6 g) Hühner und Gänse …………………………………………... 7 h) Hühner und Truthühner ……………………………………... 8 i) Hühner und Perlhühner ………………………………….…… 9 j) Hühner in Kombination mit weiteren zwei Geflügelarten k) Hühner in Kombination mit weiteren drei Geflügelarten l) Kombination von mehreren Geflügelarten ohne Hühner …. 12 Mag. Andreas Graf Folie 30

31 Bruteier und Küken von Hausgeflügel
Kennzeichnung und Verpackung von Bruteiern: einzeln gekennzeichnet Beförderung in vollkommen sauberen Verpackungen enthalten Bruteier nur einer Geflügelart, -kategorie und –sorte eines Betriebes Verpackung von Küken: getrennt nach Geflügelart, -kategorie und –sorte verpackt im Karton Küken ausschließlich aus einer Brüterei auf Karton Kennnummer der Brüterei Mag. Andreas Graf Folie 31

32 Spirituosen VO (EG) Nr 110/2008 _ Lebensmittelkennzeichnungs-VO, BGBl 72/1993 idgF _ Alkoholangaben-VO, BGBl II Nr 136/1997 _ Österreichisches Lebensmittelbuch – Codex-Kapitel B23 _ Mag. Andreas Graf Folie 32

33 Spirituosen Kennzeichnung: Sachbezeichnung Alkoholangabe in % vol
Nettofüllmenge Los (Charge) Name / Anschrift des erzeugenden Unternehmers Hinweis über Herstellung unter Abfindung Sachbezeichnung gem VO (EG) Nr 110/2008, zB Obstbrand, Likör, Geist, etc Toleranz bei Alk-Angabe gem Alkoholangaben-VO +- 0,3 %vol Allergen-Kennzeichnung beachten! Mag. Andreas Graf Folie 33

34 Honig Richtlinie 2001/110/EG _
Verordnung über Honig, BGBl II Nr 40/2004 _ Österreichisches Lebensmittelbuch – Codex-Kapitel B3 _ Kennzeichnung: Sachbezeichnung Name und Anschrift der erzeugenden oder verpackenden Unternehmung Nettofüllmenge Los (Charge) Mindesthaltbarkeitsdatum Lagerbedingungen Herkunft Kennzeichnung gem LMKV Sachbezeichnung ist „Honig“. Es kann auch Blüten- oder Nektarhonig oder Honigtauhonig (Waldhonig) verwendet werden. die Sachbezeichnungen - mit Ausnahme von gefiltertem Honig und Backhonig – können durch Angaben ergänzt werden, die sich auf Folgendes beziehen: - Herkunft aus Blüten oder Pflanzenteilen (z.B. Sonnenblumenhonig) - Regionale, territoriale, oder topographische Herkunft (z.B. Gebirgshonig) - besondere Qualitätskriterien Angabe von Sorten nur wenn Produkt vollständig oder überwiegend der angegebenen Herkunft ist und die dieser Herkunft entsprechenden organoleptischen, physikalisch-chemischen und mikroskopischen Eigenschaften besitzt. Mindestschriftgrößen nach Fertigpackungsverordnung beachten: bis 50 g Mindesthöhe 2 mm über 50 bis 200 g Mindesthöhe 3 mm über 200 bis 1000 g Mindestgröße 4 mm Mindesthaltbarkeitsdatum, Charge: Es gibt prinzipiell 2 korrekte Möglichkeiten der Angabe 1) „mindestens haltbar bis:“ Angabe des Datum selbst in der Form „Tag/Monat/Jahr“ – in diesem Fall muss die Angabe der Charge nicht erfolgen (kann aber) 2) „mindestens haltbar bis Ende“: Angabe des Datums in der Form „Monat/Jahr“ oder „Jahr“ – in diesem Fall muss zusätzlich die Angabe der Charge (Los) erfolgen 3) Wird das Datum selbst nicht unmittelbar nach der Formulierung „mindestens haltbar bis:“ bzw. „mindestens haltbar bis Ende:“ angegeben, muss nach dieser Formulierung die Stelle genannt werden, an der das Datum angegeben ist (z.B. „mindestens haltbar bis: siehe Stempelaufdruck am Deckel“) Lagerbedingungen: Lagerbedingungen müssen nur angegeben werden, wenn deren Einhaltung für die Haltbarkeit wesentlich ist Herkunft: Laut Honigverordnung ist das Ursprungsland bzw. sind die Ursprungsländer anzugeben. Bei Ursprung in mehr als einem EG-Mitgliedstaat oder Drittland kann folgende Angabe gewählt werden: - Mischung von Honig aus EG-Ländern - Mischung von Honig aus Nicht-EG-Ländern - Mischung von Honig aus EG-Ländern und Nicht-EG-Ländern allgemeine Anforderungen: Die Kennzeichnung ist leicht verständlich, an gut sichtbarer Stelle und deutlich lesbar und dauerhaft anzubringen. Vorsicht bei Stempelaufdrucken, die sind oft leicht verwischbar. Sichtfeldregelung nach Lebensmittelkennzeichnungsverordnung beachten: Die Sachbezeichnung, die Nettofüllmenge und das Mindesthaltbarkeitsdatum (d.h. die Angabe „mindestens haltbar bis:“ bzw. „mindestens haltbar bis Ende:“) sind im gleichen Sichtfeld angebracht werden (d.h. wenn man auf die Etikette schaut, müssen diese drei Kennzeichnungselemente gleichzeitig lesbar sein) Mag. Andreas Graf Folie 34

35 Honig Sachbezeichnung: Sachbezeichnung laut Honigverordnung: Honig
Auch: - Blüten- oder Nektarhonig - Honigtauhonig (Waldhonig) Ergänzung mit Angaben zu: - Herkunft aus Blüten oder Pflanzenteilen (z.B. Sonnenblumenhonig) - Regionale, territoriale, oder topographische Herkunft (z.B. Gebirgshonig) - besondere Qualitätskriterien Angabe von Sorten nur wenn Produkt vollständig oder überwiegend der angegebenen Herkunft ist und die dieser Herkunft entsprechenden organoleptischen, physikalisch-chemischen und mikroskopischen Eigenschaften besitzt Mag. Andreas Graf Folie 35

36 Honig Name & Anschrift: Nettofüllmenge:
Angaben müssen eindeutig („postalisch zustellbar“) sein Nettofüllmenge: Mindestschriftgrößen nach Fertigpackungsverordnung, BGBl Nr 867/1993 idgF_ beachten: bis 50 g Mindesthöhe 2 mm über 50 bis 200 g Mindesthöhe 3 mm über 200 bis 1000 g Mindestgröße 4 mm Angabe von -Adresse allein ist nicht korrekt; zusätzliche Angabe der -Adresse ist möglich Schriftgröße gem § 11 Fertigpackungs-VO Mag. Andreas Graf Folie 36

37 Honig Mindesthaltbarkeitsdatum, Charge: Lagerbedingungen:
1) „mindestens haltbar bis:“ Angabe des Datum selbst in der Form „Tag/Monat/Jahr“ – in diesem Fall muss die Angabe der Charge nicht erfolgen (kann aber) 2) „mindestens haltbar bis Ende“: Angabe des Datums in der Form „Monat/Jahr“ oder „Jahr“ – in diesem Fall muss zusätzlich die Angabe der Charge (Los) erfolgen 3) Wird das Datum selbst nicht unmittelbar nach der Formulierung „mindestens haltbar bis:“ bzw. „mindestens haltbar bis Ende:“ angegeben, muss nach dieser Formulierung die Stelle genannt werden, an der das Datum angegeben ist (z.B. „mindestens haltbar bis: siehe Stempelaufdruck am Deckel“) Lagerbedingungen: Lagerbedingungen müssen nur angegeben werden, wenn deren Einhaltung für die Haltbarkeit wesentlich ist. Mag. Andreas Graf Folie 37

38 Honig Herkunft: Allgemeine Anforderungen:
Ursprungsland bzw Ursprungsländer angeben. Bei Ursprung in mehr als einem EG-Mitgliedstaat oder Drittland: Mischung von Honig aus EG-Ländern Mischung von Honig aus Nicht-EG-Ländern Mischung von Honig aus EG-Ländern und Nicht-EG-Ländern Allgemeine Anforderungen: Kennzeichnung ist leicht verständlich, an gut sichtbarer Stelle und deutlich lesbar und dauerhaft anzubringen. Vorsicht bei Stempelaufdrucken, die sind oft leicht verwischbar. Sichtfeldregelung nach Lebensmittelkennzeichnungsverordnung beachten: Die Sachbezeichnung, die Nettofüllmenge und das Mindesthaltbarkeitsdatum (d.h. die Angabe „mindestens haltbar bis:“ bzw. „mindestens haltbar bis Ende:“) sind im gleichen Sichtfeld angebracht werden (d.h. wenn man auf die Etikette schaut, müssen diese drei Kennzeichnungselemente gleichzeitig lesbar sein) Mag. Andreas Graf Folie 38

39 Danke für Ihre Aufmerksamkeit!
Andreas Graf


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