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INFORMATIONSVERANSTALTUNG

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Präsentation zum Thema: "INFORMATIONSVERANSTALTUNG"—  Präsentation transkript:

1 INFORMATIONSVERANSTALTUNG
für Trägerschaftsmitglieder, Heimleitungen und Leitungen Pflege Hergiswil, 10. Juni 2013

2 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Kantons Nidwalden

3 Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Kantons Nidwalden
Der Aufbau der KESB Die KESB besteht aus dem Spruchkörper den unterstützenden Diensten

4 Der Spruchkörper Mitglied Katharina Steiger Präsidium
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Kantons Nidwalden Der Aufbau der KESB Der Spruchkörper Mitglied Katharina Steiger Präsidium Franziska Brodmann Mitglied Reto Geiser Ersatzmitglied Marco Kathriner Ersatzmitglied Peter Gürber

5 Die unterstützenden Dienste
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Kantons Nidwalden Der Aufbau der KESB Die unterstützenden Dienste Sekretariat Sachbearbeitung / Rechnungsprüfung Recht Sozialarbeit

6 Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Kantons Nidwalden
Die Vollzugsdienste KESB Abklärungen Kinderschutz Abklärungen Erwachsenenschutz Mandatsführung

7 Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Kantons Nidwalden
Die Aufsicht Die KESB ist organisatorisch der Gesundheits- und Sozial-direktion angegliedert. Die KESB ist eine unabhängige Fachbehörde. Die Aufsicht bezieht sich vor allem auf die Bereiche Organisation Administration - Personal

8 Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Kantons Nidwalden
Die Beschwerdeinstanz Entscheide im Bereich des Kindes- und Erwachsenen-schutzes können angefochten werden. Zuständige Instanz ist das Verwaltungsgericht.

9 Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Kantons Nidwalden
Schnittstelle Wohn- und Pflegeeinrichtung KESB Die betroffene Person oder eine ihr nahestehende Person kann gegen eine Massnahme zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit die KESB anrufen (Art. 385 Abs. 1 ZGB)

10 Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Kantons Nidwalden
Schnittstelle Wohn- und Pflegeeinrichtung KESB Die KESB prüft die Massnahme zur Einschränkung der Bewegungs-freiheit (Art. 385 Abs. 2 ZGB) Je nach Prüfungsergebnis: Massnahme belassen Massnahme aufheben Massnahme ändern behördliche Massnahme anordnen evtl. Aufsichtsbehörde benachrichtigen

11 Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Kantons Nidwalden
Schnittstelle Wohn- und Pflegeeinrichtung KESB Kümmert sich niemand von ausserhalb der Einrichtung um die betroffene Person, so benachrichtigt die Einrichtung die KESB (Art. 386 Abs. 2 ZGB)

12 Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Kantons Nidwalden
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