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POLITISCHE BILDUNG GRUNDKENNTNISSE ÜBER AUFBAU UND WESENTLICHE

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Präsentation zum Thema: "POLITISCHE BILDUNG GRUNDKENNTNISSE ÜBER AUFBAU UND WESENTLICHE"—  Präsentation transkript:

1 POLITISCHE BILDUNG GRUNDKENNTNISSE ÜBER AUFBAU UND WESENTLICHE
FUNKTIONEN DES STAATES 1

2 Sehr geehrte Frau Kollegin. Sehr geehrter Herr Kollege!
Die vorliegenden Arbeitsblätter mit weiteren Infos sollen eine Handreichung insbesonders für Schularten ohne spezielle Unterrichtsgegenstände wie „Politische Bildung“ oder „Staatsbürgerkunde“ und „Rechtskunde“ darstellen. Darüber hinaus soll die Umsetzung des Unterrichtsprinzips „Politische Bildung“ erleichtert werden. Wünschenswert wäre ,dass ein Schulabgänger derartige Grundkenntnisse über Aufbau und Funktionen des Staates aus seiner Schulzeit mitbringt. Die methodisch-didaktische Umsetzung ist selbstverständlich dem unterrichtenden Lehrer überlassen. Hofrat Mag. Hans BÉDÉ-KRAUT SR Ing. Walter ECKERL Regierungsrat Anton SALESNY BOL Christian BAUER

3 GRUNDKENNTNISSE ÜBER AUFBAU UND WESENTLICHE FUNKTIONEN DES STAATES
Die Basis der Politischen Bildung in und außerhalb der Schule ist die Kenntnis des demokratischen Aufbaus unseres Staatswesens. Jede politische Betätigung des Staatsbürgers, sei es als Wähler oder Träger einer öffentlichen Funktion, setzt das Wissen und Verständnis der „Spielregeln“ unseres Gemeinwesens voraus. Erst auf Basis dieses kognitiven Zieles ist auch das Verständnis und das Eintreten für affektive Inhalte (Haltungen) möglich. Auch jede Weiterentwicklung des politischen Systems bedarf des Fundaments gesicherten Wissens um unseren Staat und seine Funktionen. Die vorliegenden Arbeitsblätter sind eine Handreichung für den unterrichtenden Lehrer. Diese Inhalte sollen als Minimalkenntnisse jedem Schulabgänger und Staatsbürger bewusst sein. Pauschalangriffe auf den Staat und Radikalismen haben ihre Grundlage nahezu immer in der Unkenntnis und dem Unverständnis unseres Gemeinwesens und der Möglichkeiten jedes einzelnen Mitglieds. Jedes Thema kann als Unterrichtssequenz in ca. 10 – 15 Minuten mit den Schülern abgesprochen werden. In allen Themen ist das gemeinsame Ziel, das Verständnis des Artikel 1 unserer Bundesverfassung „Österreich ist eine demokratische Republik. Ihr Recht geht vom Volk aus“ zu wecken. Der „Souverän“ des Staates ist nicht irgendein Funktionsträger, sondern der Staatsbürger. Jedes staatliche Organ, ja die Verfassung selbst, ist in der Artikulation des Staatsbürgers begründet. Möge es der Schule gelingen, den staatlichen Aufbau unserer Republik und ihre Ideale der Jugend nahe zubringen und so für eine positive Zukunft zu wirken.

4 POLITISCHE BILDUNG GRUNDKENNTNISSE AUFBAU UND WESENTLICHE
ÜBER AUFBAU UND WESENTLICHE FUNKTIONEN DES STAATES Themen: Die Verfassung Politische Willensbildung in Österreich Der Bundespräsident Der Nationalrat Der Bundesrat Der Landtag Die Bundesregierung Die Landesregierung Die Gemeinde Sozialpartnerschaft Österreich und Europa Anhang: Aufgaben des Bundesheeres POLITISCHE BILDUNG

5 STATUT (GRUNDGESETZ) REGELT AUFBAU UND FUNKTION DER REPUBLIK ÖSTERREICH
ALS DEMOKRATISCHE REPUBLIK BUNDESSTAAT RECHTSSTAAT ZUSÄTZLICH GRUND- UND FREIHEITSRECHTE DES ÖSTERREICHISCHEN STAATSBÜRGERS

6 Bundespräsident Verfassungs- gerichtshof Bundesregierung Volksanwalt
Aufbau der Republik Österreich auf Grund der Österreichische BUNDESVERFASSUNG (1929) Bundespräsident Dr.Heinz Fischer 6J Verfassungs- gerichtshof überwacht die Einhaltung der Verfassung BP ernennt Mitglieder BR har Vorschlagsrecht ernennt kontrolliert Bundesregierung BK Werner Faymann SPÖ VK Dr. Josef Pröll ÖVP Volksanwalt vom Nationalrat gewählt Parlament (zwei Kammernsystem) Landtage 9 beschließen Landesgesetze Landesregierung setzt diese LG um Vorsitzender LH LH Wien Dr.Michael Häupl 5J entsendet Nationalrat (183MG)beschließt Bundesgesetze 5J Bundesrat (62MG) vertritt Interessen der Bundeländer Volkskammer Länderkammer Veto Bundesversammlung (Angelobung des BP) verwalten verwalten Gemeinde Wien BM Dr. Michael Häupl Gemeinderat wählen Gemeinderat wenden sich an wählen wählen wählen Staatsbürger/innen

7 Verordnung Bescheid Amtshandlung Urteil Beschluss
Die österreichische. Bundesverfassung entstand 1920 ( Fassung 1929). Sie wurde oftmals novelliert (ergänzt, teilweise geändert). GRUNDSÄTZE DEMOKRATISCH Österreich ist eine demokratische Republik, ihr Recht geht vom Volk aus BUNDESSTAATLICH Österreich besteht aus 9 selbständigen Bundesländern (= Föderalismus) RECHTSSTAATLICH Die gesamte Vollziehung erfolgt aufgrund von Gesetzen (also keine Willkür) DIE GRUND- UND FREIHEITSRECHTE Garantieren dem Staatsbürger „Freiheit gegenüber dem Staat“ z.B.: Vereins- und Versammlungsfreiheit, Pressefreiheit usw. Verfassung Bundesgesetze Verordnung Bescheid Amtshandlung Urteil Beschluss ÄNDERUNGEN der Verfassung: Teiländerungen - durch 2/3 Mehrheit im Nationalrat Gesamtänderungen - durch Volksabstimmung (z.B. Umwandlung von Republik in Monarchie)

8 POLITISCHE WILLENSBILDUNG
MITTELBARE DEMOKRATIE Der Wähler entscheidet indirekt (mittelbar) durch Wahl von Vertrauenspersonen. Diese entscheiden dann im Auftrag des Wählers.(NATIONALRAT, LANDTAG, GEMEINDERAT; BUNDESPRÄSIDENT) UNMITTELBARE DEMOKRATIE Der Wähler entscheidet direkt: VOLKSABSTIMMUNG (zB Beitritt Österreichs zur EU) VOLKSBEGEHREN (Behandlung eines Gesetzesvorschlags im NR, zB Zwentendorf, Ebreichsdorf) VOLKSBEFRAGUNG (nur empfehlenden Charakter) BÜRGERINITIATIVE Staatsbürger wenden sich mit einem Anliegen direkt an die öffentlichen Entscheidungsträger OBERSTER HERRSCHER (SOUVERÄN) IM STAAT IST DER STAATSBÜRGER. NACH SEINER STIMME WERDEN ALLE POLITISCHEN GREMIEN ZUSAMMENGESETZT.

9 IST DAS STAATSOBERHAUPT.
DER BUNDESPRÄSIDENT SEINE AUFGABEN: VERTRETUNG DER REPUBLIK NACH AUSSEN BEGLAUBIGUNG AUSLÄNDISCHER GESANDTER vertretungen.html ABSCHLUSS VON STAATSVERTRÄGEN EINBERUFUNG/AUFLÖSUNG DES NATIONALRATES UNTERZEICHNUNG VON GESETZEN OBERBEFEHL ÜBER DAS BUNDESHEER ERNENNUNG/ENTLASSUNG DER BUNDESREGIERUNG ERNENNUNG HOHER BEAMTER zB OFFIZIERE VERLEIHUNG VON BERUFSTITEL UND EHRENZEICHEN ERNENNUNG DER HÖCHSTEN RICHTER BEGNADIGUNGEN IST DAS STAATSOBERHAUPT. VOM VOLK FÜR 6 JAHRE GEWÄHLT Dr.Heinz Fischer

10 Der Bundespräsident WAHL: ANGELOBUNG: Bundespräsidenten seit 1945:
Direkte Wahl durch die Staatsbürger, Wiederwahl möglich (1x). Passives Wahlrecht besteht für jeden Staatsbürger, der am 1. Jänner des Wahljahres das 35. Lebensjahr vollendet hat. ANGELOBUNG: erfolgt durch die Bundesversammlung (=Nationalrat und Bundesrat) Bundespräsidenten seit 1945: Dr. Karl RENNER Theodor KÖRNER Dr. Adolf SCHÄRF Franz JONAS Dr. Rudolf KIRCHSCHLÄGER Dr. Kurt WALDHEIM Dr. Thomas KLESTIL Dr. Heinz FISCHER

11 REGIERUNGSFORMEN REGIERUNGSFORMEN SEIT 1945
GROSSE KOALITION 2 Großparteien KLEINE KOALITION Einer Groß- und einer Kleinpartei ALLEINREGIERUNG Eine Partei KONZENTRATIONSREGIERUNG Alle im NR vertretenen Parteien REGIERUNGSFORMEN SEIT 1945 große Koalition (ÖVP - SPÖ) Alleinregierung (ÖVP) Minderheitsregierung (SPÖ) Alleinregierung (SPÖ) Kleine Koalition (SPÖ - FPÖ) Große Koalition (SPÖ - ÖVP) Kleine Koalition (ÖVP - FPÖ) Große Koalition (SPÖ - ÖVP)

12 DIE BUNDESREGIERUNG BESTELLUNG
Die Bundesregierung wird vom Bundespräsident bestellt und angelobt (ausschlaggebend für die Zusammensetzung der Bundesregierung ist das Ergebnis der Nationalratswahl) KONTROLLE Der Nationalrat kontrolliert die Bundesregierung politisch rechtlich Mißtrauensbeschluss Ministeranklage (=Enthebung aus Regierung) Fragerecht BUNDESVERWALTUNG Ihre verfassungsmäßigen Aufgaben erfüllt die Bundesregierung durch Organe der unmittelbaren mittelbaren Bundesverwaltung =eigene Behörden = Landeshauptmann z.B. Finanzämter = Landesbehörden = Bezirkshauptmann und Bürgermeister REGIERUNGSFORMEN SEIT 1945 große Koalition (ÖVP - SPÖ) Alleinregierung (ÖVP) Minderheitsregierung (SPÖ) Alleinregierung (SPÖ) Kleine Koalition (SPÖ - FPÖ) Große Koalition (SPÖ - ÖVP) Kleine Koalition (ÖVP - FPÖ) Große Koalition (SPÖ - ÖVP)

13 wählt 183 ABGEORDNETE AUF 5 JAHRE AUFGABEN: DER NATIONALRAT
BESCHLUSS VON BUNDESGESETZEN KONTROLLE DER REGIERUNG

14 Kontrolle der Bundesregierung
DERZEITIGE ZUSAMMENSETZUNG des NR Stand:NR-Wahl 57 Abgeordnete: SPÖ I. Präsident des Nationalrates: 51 Abgeordnete: ÖVP Mag. Barbara Prammer(SPÖ) 20 Abgeordnete: GRÜNE II. Präsident des Nationalrates: 34 Abgeordnete: FPÖ Fritz Neugebauer(ÖVP) 20 Abgeordnete: BZÖ III. Präsidentin des Nationalrates: Mag.Dr. Martin Graf(FPÖ) Aufgabe: Antrag, Beratung und Beschluss von BUNDESGESETZEN, Kontrolle der Bundesregierung politisch -Fragerecht, Misstrauensbeschluss rechtlich -Ministeranklage finanziell -Budget (=Bundesfinanzgesetz)

15 Wahlberechtigung: Durch das Wahlrecht wird festgelegt, wer das Recht hat, an Wahlen teilzunehmen. Aktives Wahlrecht bedeutet, dass man jemanden wählen darf, passives Wahlrecht heißt, dass man auch selbst in ein Amt gewählt werden darf. Aktiv wahlberechtigt sind Personen, die ein bestimmtes Alter erreicht haben. Diese Altersgrenze liegt in den meisten Fällen zwischen 16 und 18 Jahren. In Österreich wurde das aktive Wahlalter für bundesweite Wahlen (Nationalrat, Bundespräsident, EU-Wahl, Volksabstimmung und Volksbefragung) 2007 auf 16 Jahre gesenkt. Das passive Wahlalter liegt in den meisten Ländern etwas höher als das aktive. In Österreich muss man mindestens 18 Jahre alt sein, um für den Nationalrat kandidieren zu können. Für die Bundespräsidentschaftswahl beträgt das passive Wahlalter 35 Jahre. Daneben gilt meist, dass nur Staatsbürger und Staatsbürgerinnen des jeweiligen Landes wählen dürfen. Eine Ausnahme bilden Staatsbürger und Staatsbürgerinnen aus EU-Staaten. Sie dürfen in anderen EU-Mitgliedsländern bei Wahlen zum EU-Parlament und bei Kommunalwahlen (z.B. Gemeinderatswahlen) mitwählen. Der Wähler kann eine Stimme für eine Parteiliste und innerhalb der Parteiliste Vorzugstimmen für Regionalkandidaten abgeben. Bei der Nationalratswahl ist Österreich in 9 Landeswahlkreise und 43 Regionalwahlkreise unterteilt.

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17 DER BUNDESRAT BUNDESRAT 9 Landtage 62 M i t g l i e d e r Landtag
Kärnten 4 Landtag Oberösterreich 11 Landtag Burgenland 3 Landtag Niederösterreich 12 Landtag Salzburg 4 Landtag Steiermark 9 Landtag Tirol 5 Landtag Vorarlberg 3 Landtag Legislaturperiode 5 Jahre Wien 11 9 Landtage e n t s e n d e n 62 M i t g l i e d e r in den BUNDESRAT Aufgaben Vertretung der Bundesländerinteressen: Einspruchsrecht gegen Gesetzesbeschlüsse des Nationalrates Anträge auf Bundesgesetze

18 Der Bundesrat Österreich hat ein „Zwei-Kammer System“ Neben dem Nationalrat ist der Bundesrat als Ländervertretung die „Zweite Kammer.“ Das Parlament besteht aus beiden Kammern. Sein Gewicht ist jedoch dadurch eingeschränkt, dass er bei Gesetzesbeschlüssen des Nationalrates kein absolutes Vetorecht hat. Der Nationalrat kann durch einen Beharrungsbeschluss das Veto des Bundesrates aufheben. Die Mitglieder des Bundesrates werden auf die Dauer ihrer Landtage gewählt. Im Vorsitz wechseln sie halbjährlich in alphabetischer Reihenfolge. Derzeitige Zusammensetzung: Stand: Nov. 2009 SPÖ 24 Abgeordnete ÖVP 28 Abgeordnete FPÖ Abgeordnete OF Abgeordneter ===========

19 LANDESBEVÖLKERUNG Der Wiener LANDTAG Wiener LANDTAG
Legislaturperiode 5 Jahre. 100 Mitglieder des Gemeinderates der Stadt Wien sind zugleich auch Abgeordnete zum Wiener Landtag LANDESBEVÖLKERUNG wählt den Wiener LANDTAG Aufgaben Beschluss von Landesgesetzen Wahl der Landesregierung Wahl der nö. Mitglieder des Bundesrates

20 Der Wiener LANDTAG Wien hat ca. 1, Einwohner (Stand 2009). Das Land ist in 9 Bezirke unterteilt. LANDESSYMBOLE: Wappen: Landesfarben: Landeshymne: heimliche Landeshymne wird jedoch der Donauwalzer genannt ! MANDATSVERTEILUNG: Stand: (Landtagswahl 2005) Die Sitze im Landtag werden wie folgt aufgeteilt: ÖVP 18 Mandate, FPÖ 13 Mandate, SPÖ 55 Mandate, Grüne 14 Mandate Landeshauptmann: Michael Häupl (SPÖ) Regierungsform: Alleinregierung SPÖ Landtag: 100 Sitze nächste Landtagswahl: 10. Oktober letzte Landtagswahl: 23. Oktober 2005

21 DIE LANDESREGIERUNG Vom Landtag aufgrund der Landtagswahl gewählt und kontrolliert Aufgaben Landesverwaltung Übertragene Bundesverwaltung DURCH AMT DER LANDESREGIERUNG BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT BÜRGERMEISTER (GEMEINDEAMT)

22 DIE LANDESREGIERUNG Wien
Der Stadtsenat ist zugleich die Wiener Landesregierung Der S. beschließt wichtige Verwaltungsangelegenheiten, zum Beispiel Personalangelegenheiten, und berät über alle Angelegenheiten, die dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorzulegen sind. Im Besonderen ist dem Stadtsenat - hier in Verbindung mit dem Finanzausschuss - die Aufgabe der Prüfung und Vorberatung des Voranschlags (Budget) und des Rechnungsabschlusses der Gemeinde übertragen. Aufgaben des Stadtsenats sind: Vorschlag für die Wahl der amtsführenden Stadträtinnen und amtsführenden Stadträte Bestellung der Magistratsdirektorin oder des Magistratsdirektors Ausübung des Präsentationsrechtes in verschiedenen Fällen Zustimmung zur Einbringung von Beschwerden an den Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof Entscheidung über Zuständigkeiten der Gemeinderatsausschüsse (sofern Zweifel bestehen) Beförderung städtischer Bediensteter, Gewährung von Remunerationen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (ab einer bestimmten Betragshöhe) Der Stadtsenat hat - wie auch die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister - eine Notkompetenz (gemäß § 98 Wiener Stadtverfassung - WStV). Das heißt, er kann

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24 Die Bezirkshauptmannschaft ( BH )
Die Bezirkshauptmannschaft (BH) führt Bundes- und Landesverwaltung auf der Ebene des politischen Bezirks durch. An der Spitze der BH steht als leitender Beamter der Bezirkshauptmann ( =Verwaltungsjurist, kein Politiker) Städte mit eigenem Statut bilden eigene politische Bezirke. In diesen Städten werden die Aufgaben der BH vom Magistrat wahrgenommen. Erste Anlaufstelle einer BH ist die jeweilige Bürgerservicestelle. Aufgabenbereiche: Allgemeine Verwaltung Wirtschaft und Umwelt Sicherheit und Ordnung Gesundheit, Jugend u.Soziales Land- u. Forstwirtschaft

25 BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT
DIE GEMEINDE GEMEINDEBEVÖLKERUNG wählt GEMEINDEVORSTAND BÜRGERMEISTER SELBSTÄNDIGE ÜBERTRAGENE AUFGABEN GEMEINDEAUFGABEN VON BUND UND LAND Z.B Z.B. SPORTSTÄTTENBAU, MELDEAMT, WOHNBAU WAHLORGANISATION... AUFSICHT DURCH BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT

26 DIE GEMEINDE Die Gemeinde ist ein „Selbstverwaltungskörper“, d.h. sie hat eigene Einnahmen und kann über die Art der Ausgaben selbst entscheiden = EIGENER WIRKUNGSBEREICH! Zusätzlich hat die Gemeinde übertragene Aufgaben von Bund und Land = ÜBERTRAGENER WIRKUNGSBEREICH Der GEMEINDERAT wählt aus seiner Mitte den GEMEINDEVORSTAND (= geschäftsführende Gemeinderäte oder Stadträte) und den Bürgermeister u. Vizebürgermeister. In Niederösterreich gibt es insgesamt 573 Gemeinden, davon 4 Städte mit eigenem Statut ( = Stadt und Bezirksverwaltungsbehörde) - St.Pölten Krems Waidhofen/Ybbs Wr.Neustadt u. 67 Städte Die Gemeinde hat für das tägliche Leben des Bürgers und auch für den Umweltschutz größte Bedeutung!

27 Paritätische Kommission BEIRAT FÜR WIRTSCHAFTS -UND SOZIALFRAGEN
SOZIALPARTNERSCHAFT Freiwillige Zusammenarbeit von Arbeitnehmern Unternehmern Landwirten AK ÖGB WKO LWK ANTRÄGE GEMEINSAME VORSCHLÄGE LÖSUNGEN AN REGIERUNGEN ÖFFENTLICHKEIT PARTEIEN ANDERE VERBÄNDE Paritätische Kommission LWK ÖGB AK WKO BUNDESREGIERUNG PREISUNTERAUSSCHUSS LOHNUNTERAUSSCHUSS BEIRAT FÜR WIRTSCHAFTS -UND SOZIALFRAGEN

28 WKO Bundeswirtschaftskammer (Pflichtmitgliedschaft aller Unternehmer)
SOZIALPARTNERSCHAFT Begriffe: AK Kammer*) für Arbeiter und Angestellte (Pflichtmitgliedschaft aller Arbeiter, Angestellten und Lehrlinge) ÖGB Österreichischer Gewerkschaftsbund (Freiwillige Mitgliedschaft von Arbeitnehmern) WKO Bundeswirtschaftskammer (Pflichtmitgliedschaft aller Unternehmer) LWK Landwirtschaftskammer (Pflichtmitgliedschaft aller Landwirte) Kammern sind „Körperschaften öffentlichen Rechts“, d.h. sie sind lt. Gesetz als Vertretungen mit Pflichtmitgliedschaft eingerichtet. Aufgaben: „Ausgleich am grünen Tisch“ in Lohn- und Preisfragen, Arbeitsrecht, Sozialrecht, Konsumentenfragen. Weiters haben die Interessensvertretungen die Möglichkeit, durch Stellungnahmen bei der Entstehung von Bundesgesetzen mitzuwirken.

29 Österreich und Europa Weg zur europäischen Integration:
1947: Europäischer Wiederaufbau, ERP-Marshall-Plan 1951: Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl, EGKS 1957: Europäische WirtschaftsgemeinschaftEWG, EuropäischeAtomgemeinschaft, AWG 1960: Europäische Freihandelszone, EFTA 1967: EG entsteht aus EGKS, EWG u. EAG 1973: Freihandelsabkommen zwischen EG u. EFTA 1992: Schaffung der EU (Maastricht) 1993: EG und EFTA bilden den EWR 1995: Österreich wird Mitglied in der EU 2001: Einführung des Euro in 13 Staaten der EU 2004: Erweiterung der EU um 10 neue Staaten: Zypern, Ungarn, Lettland, Litauen, Estland, Polen, Tschechien, Slowakei, Slowenien, Malta Zypern, Ungarn, Lettland, Litauen, Estland, Polen, Tschechien, Slowakei, Slowenien, Malta Die wichtigsten Außenhandelspartner Österreichs: Werte in % Import Export Deutschland 40,8% 3139% Italien % 8,7% Schweiz 3,3% 5,1% Frankreich 4,8% 4,4%

30 Die wichtigsten Organe derEuropäischen Union
Weisung Kommission Brüssel (Belgien) =Regierung der EU =ausführendes Organ Präsident José Manuel Barroso ( ) jeweils ein Vertreter je EU-Mitgliedstaat(Kommissar) Europäischer Rat Präsident Herman Van Rompuy =Grundsatzentscheidungender =wichtigste Entscheidungsgremium der EU Staats- bzw. Regierungschefs + Präsident der Kommission Ministerrat Vorsitzendes Land (=Rat, Rat der EU) =Gesetzgeber der EU Ratzusammensetzung Je 1 pro Mitgliedsstaat Entscheidung Europäischer Rechnungshof Je 1 Person pro Mitgliedsstaat + Präsident Vítor da SILVA CALDEIRA, Portugal Vorschläge B e r a t e n d e F u n k t i o n Wirtschafts- u Ausschuss der Regionen Sozialausschuss AdR WSA 222Mitglieder Mitglieder vom Rat ernannt vom Rat ernannt Mitentscheidung, Abstimmung, Anhörung Anfrage, Kontrolle Misstrauensvotum Europäischer Gerichtshof Wächter der Verträge verfügt über einen Richter je Mitgliedstaat + Präsident V. Skouris (Österreich Frau Berger) Europäisches Parlament =Berater, Kritiker, Kontrolleur Präsident Jerzy Buzek Österreich stellt derzeit 17 Abgeordnete Insgesamt derzeit 735 Abgeordnete Die wichtigsten Organe derEuropäischen Union

31 3 Säulen der EU Ratvorsitz wechselt alle sechs Monate

32 Österreich und Europa Aufbau und Organe der Europäischen Union
Kommission: „Regierung“ der EU 17 Mitglieder Ministerrat: „Gesetzgeber“ der EU 12 Mitglieder Außenminister oder Fachminister Europäischer Rat: „Grundsatzentscheidungen“ 12 Regierungschefs Europäisches „Berater, Kritiker, Kontrolleur“ Parlament: 518 Abgeordnete auf 5 Jahre EUROPÄISCHER „Wächter“ über Verträge Gerichtshof: Wirtschafts- und „Beratung“ Sozialausschuß: Vertreten sind Sozialpartner, Selbständige, Landwirte, Verbraucher.

33 Anhang Aufgaben d. Bundesheeres Für den Inhalt verantwortlich:
Schutz der Grenzen Schutz d. verfassungsmäßigen Einrichtungen Hilfeleistung bei Elementarereignissen und Katastrophen Mitwirkung bei Friedenssicherung und Katastrophenhilfe im Ausland Für den Inhalt verantwortlich: PI NÖ Abt. BS, Dechant-Pfeifer-Str. 3, 2020 Hollabrunn Redaktion: BOL Christian Bauer; Stand: 1. September 2006


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