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Die Konsolidierung der Wohnungsbauhilfe

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Präsentation zum Thema: "Die Konsolidierung der Wohnungsbauhilfe"—  Präsentation transkript:

1 Die Konsolidierung der Wohnungsbauhilfe
Vorüberlegungen: Was ist die genaue Fragestellung? Frage 1: Antrag einer Fraktion an das BVerfG, eine Verpflichtung des BP festzustellen (Zulässigkeit und Begründetheit) Frage 2: Verfassungsrechtliche Lage nach Tätigwerden des VA (Materiellrechtliches Gutachten) Stichpunkte: Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Organstreitverfahrens (Beteiligtenfähigkeit und Beteiligungsbefugnis einer Fraktion) Formelles und materielles Prüfungsrecht des BP (Wesentliche Argumente: Normverwerfungskompetenz des BVerfG / Art. 1 Abs. 3 GG) Gesetzgebungskompetenz und Anwendungsbereich des Art. 72 Abs. 2 GG Gesetzgebungsverfahren des BT: Notwendigkeit von Lesungen Beteiligung des BR: Voraussetzungen der Zustimmungsbedürftigkeit von Gesetzen

2 Stichpunkte Materielle Verfassungsmäßigkeit Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG Grundlage und Voraussetzungen des Rückwirkungsverbots Zusatzfrage Kompetenzen des Vermittlungsausschusses

3 Zulässigkeit des Antrags im Organstreitverfahren
I.Eröffnung des Verfassungsrechtsweges „In Betracht kommt allein ein Organstreitverfahren nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, § 13 Nr. 5, §§ 63 ff. BVerfGG, da es sich …“ II.Beteiligtenfähigkeit (Antragsteller, Antragsgegner) „Nach § 63 BVerfGG sind oberste Bundesorgane …und ihre Teile beteiligtenfähig, die das GG oder deren Geschäftsordnungen sie mit eigenen Rechten ausstattet…“ III.Antragsgegenstand Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners mit Bezug auf ein Verfassungsrechtsverhältnis zum Antragsteller (Formulierung des Antrags!!: Keine Verpflichtung möglich!!) IV.Antragsbefugnis „Fraglich ist, ob die C-Fraktion antragsbefugt ist. Nach § 64 BVerfGG setzt die Antragsbefugnis …. voraus…“ Sorgfältige Unterscheidung von II und IV: Rechtsträger-schaft ./. Möglichkeit der Rechts-verletzung!

4 Zulässigkeit des Antrags im Organstreitverfahren
Zur Antragsbefugnis: Fraktion im BT macht die Verletzung eigener Rechte geltend, wenn es um ihren verfassungsrechtlichen Status geht! (Art. 38 GG) Fraktion macht die Verletzung fremder Rechte geltend, (Verfassungsprozessrechtliche Prozessstandschaft) Wenn es um die Verletzung von Rechten des obersten Bundesorgans, dem sie angehört, geht! (Gesetzgebungsrecht des BT) V.Form und Frist § 64 Abs. 3 BVerfGG: 6 Monate ab Kenntnis (§ 40 Abs. 3 VerfGHG: 3 Monate) Klausurproblem: Fristbeginn bei Unterlassen?

5 Begründetheit des Antrags im Organstreitverfahren
„Der Antrag ist begründet, wenn der BP die Ausfertigung des Gesetzes nicht verweigern darf.“ I.Rechtsgrundlage: Art. 82 Abs. 1 Satz 1 GG Obersatzbildung: Regelung des Art. 82 Abs. 1 Satz 1 GG Auslegung: Gewährung des formellen Prüfungsrechts (inkl. Gesetzgebungskompetenz des Bundes) Frage: Gewährung des materiellen Prüfungsrechts? Argumentationsverlauf: Wortlaut (offen) Geschichte („pouvoir neutre“) Systematik I (Amtseid, Präsidentenanklage): Zirkelargumente Systematik II (Art. 100 GG ./. Art. 1 Abs. 3 GG) Ergebnis: jedenfalls bei Evidenz der Verfassungswidrigkeit

6 Begründetheit des Antrags im Organstreitverfahren
II.Formelle Verfassungsmäßigkeit 1.Gesetzgebungskompetenz Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG  Art. 72 Abs. 2 GG verlangt keine Erforderlichkeit einer bundesgesetzlichen Regelung In anderen Fällen, in denen Art. 72 Abs. 2 GG anwendbar ist: Gerichtliche Kontrollierbarkeit Keine Erforderlichkeit allein zur Gewährleistung der Bundeseinheitlichkeit Keine Erforderlichkeit nur zur Verbesserung der Lebensverhältnisse Vielmehr: „wenn sich die Lebensverhältnisse in den Ländern…in erheblicher, das bundesstaatliche Sozialgefüge beeinträchtigender Weise auseinanderentwickelt haben oder sich (das) abzeichnet“

7 Begründetheit des Antrags im Organstreitverfahren
2.Gesetzgebungsverfahren a.Gesetzgebungsinitiative (§ 76 GOBT: 5% von 598 = 30 / unabhängig davon: Kein Verfassungsverstoß! Heilung!) b.Gesetzgebungsverfahren im BT Art. 77 GG verlangt nur einen Beschluss des BT (mit Mehrheit: Art. 42 Abs. 2 GG) Keine GG-Regelungen zum Ablauf der Beratungen Etwaige Verletzung der Regelungen der GOBT (§ 78, § 80 GOBT) sind keine Verletzungen der Verfassung, es sei denn: Ergeben sich aus dem Prinzip der parlamentarischen Demokratie Grundsätze für die Beratung eines Gesetzes?

8 Begründetheit des Antrags im Organstreitverfahren
3.Beteiligung des Deutschen Bundesrates Ausgangspunkt: Art. 78 GG Handelt es sich um ein zustimmungsbedürftiges Gesetz? (Abschließender Katalog im GG) Im Streitfall: Zustimmungsbedürftigkeit könnte allein aus der Änderung eines zustimmungsbedürftigen Gesetzes folgen: Das ist aber nicht der Fall (Neue gesetzgebungstechnische Einheit) IÜ: Vorsorglicher Einspruch möglich!

9 Materielle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes
1.Verletzung des Art. 14 Abs. 1 GG (Schutzbereich: Jede vermögenswerte rechtliche Position mit Ausnahme der öffentlichrechtlich begründeten Zuwendungen, die nicht auf dem Einsatz eigener Arbeit beruhen.) 2.Verletzung des Rechtsstaatsprinzips Darstellung des Rückwirkungsverbots als Teil des Rechtsstaatsprinzips Differenzierung zwischen unechter und echter Rückwirkung oder tatbestandlicher Rückanknüpfung und Rückbewirkung von Rechtsfolgen! Norm wirkt auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte ein und entwertet eine Rechtsposition nachträglich oder Gesetzgeber greift nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt ein

10 Materielle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes
Verzinsung für die Zukunft: Unechte Rückwirkung Problem des Vertrauensschutzes (-) Verzinsung für die letzten zwei Jahre: Echte Rückwirkung Grundsätzliches verfassungsrechtliches Verbot! Ausnahme: Zwingende Gründe des gemeinen Wohls oder Fehlen jedweden schützenswerten Vertrauens (bspw. wegen Erwartung der Änderung oder Unklarheit der Rechtslage)

11 Kompetenzen des Vermittlungsausschusses
Ausgangspunkt: Art. 77 Abs. 2 GG Erkenntnis: VA hat völlig neues Gesetz zum Gegenstand des Vermittlungsvorschlags gemacht! Wortlaut des Art. 77 Abs. 2 GG: Ausschuss darf „Änderung“ des Gesetzesbeschlusses verlangen Wortlaut des Art. 77 Abs. 2 GG: Bundestag fasst erneut Beschluss (berät aber nicht mehr!)


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