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BVDH Berufsverband Deutscher Humangenetiker e.V. EBM2000plus

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Präsentation zum Thema: "BVDH Berufsverband Deutscher Humangenetiker e.V. EBM2000plus"—  Präsentation transkript:

1 BVDH Berufsverband Deutscher Humangenetiker e.V. EBM2000plus Die Präsentation wurde erarbeitet von Dr. Ernst Krasemann, Hamburg

2 Allgemeine Bestimmungen
EBM2000plus Allgemeine Bestimmungen

3 Die abrechnungsfähigen Leistungen sind 4 Bereichen zugeordnet:
I - Allgemeine Bestimmungen 1 - Abrechnungsfähige Leistungen, Gliederung und Struktur (2) 1.2 Die abrechnungsfähigen Leistungen sind 4 Bereichen zugeordnet: Arztgruppenübergreifende allgemeine Leistungen, Arztgruppenspezifische Leistungen, Arztgruppenübergreifende spezielle Leistungen, Kostenpauschalen. 1.2 Die abrechnungsfähigen Leistungen sind 3 Bereichen zugeordnet: Arztgruppenspezifische Leistungen, Arztgruppenübergreifende allgemeine Leistungen, Arztgruppenübergreifende spezielle Leistungen. Kostenpauschalen stellen einen eigenständigen Bereich dar. 1.2.1 Arztgruppenspezifische Leistungen unterteilen sich in Leistungen der hausärztlichen und der fachärztlichen Versorgungsebene. 1.2.2 In den arztgruppenspezifischen Kapiteln bzw. Abschnitten sind entweder durch Aufzählung der Leistungspositionen in den jeweiligen Präambeln oder Auflistung im Kapitel bzw. Abschnitt alle von einer Arztgruppe berechnungsfähigen Leistungen angegeben.

4 I - Allgemeine Bestimmungen 1 - Abrechnungsfähige Leistungen, Gliederung und Struktur (3)
1.3 Abrechnungsfähige Leistungen, deren Berechnung an ein Gebiet, einen Schwerpunkt (Teilgebiet), eine Zusatzbezeichnung oder sonstige Kriterien gebunden ist, setzen das Führen der Bezeichnung, die darauf basierende Zulassung und/oder die Erfüllung der Kriterien voraus. Die Abrechnung von Leistungen, für die es vertragliche Vereinbarungen gemäß § 135 Abs. 2  SGB V gibt, setzen die für die Berechnung der Leistungen notwendige Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung voraus. 1.4 Arztgruppenübergreifende allgemeine Leistungen können von jedem Vertragsarzt unter Berücksichtigung der berufsrechtlichen Verpflichtung zur grundsätzlichen Beschränkung der ärztlichen Tätigkeit auf das jeweilige Gebiet sowie entsprechender vertraglicher Bestimmungen (z. B. Kinder-Richtlinien, Früherkennungs-Richtlinien) berechnet werden. 1.5 Arztgruppenspezifische Leistungen können nur von den in der Präambel des entsprechenden Kapitels bzw. Abschnitts genannten Vertragsärzten, die die dort aufgeführten Kriterien erfüllen, berechnet werden. 1.4 Arztgruppenübergreifende allgemeine Leistungen können von jedem Vertragsarzt unter Berücksichtigung der berufsrechtlichen Verpflichtung zur grundsätzlichen Beschränkung der ärztlichen Tätigkeit auf das jeweilige Gebiet sowie entsprechender vertraglicher Bestimmungen (z. B. Kinder-Richtlinien, Früherkennungs-Richtlinien) berechnet werden.

5 I - Allgemeine Bestimmungen 1 - Abrechnungsfähige Leistungen, Gliederung und Struktur (4)
1.6 Arztgruppenübergreifende spezielle Leistungen setzen bei der Berechnung besondere Fachkundenachweise, apparative Anforderungen, die Teilnahme an Maßnahmen zur Qualitätssicherung gemäß § 135 Abs. 2 SGB V und die in den entsprechenden Kapiteln bzw. Abschnitten und Präambeln zur Voraussetzung der Abrechnung aufgeführten Kriterien voraus. 1.7 Die im Anhang 3 aufgeführten Kalkulationszeiten werden als Basis gemäß § 46  Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) bzw. § 42 Arzt-/Ersatzkassen-Vertrag (EKV) für die Plausibilitätsprüfungen ärztlicher Leistungen verwendet. 1.7 Die im Anhang 3 aufgeführten Kalkulationszeiten werden als Basis gemäß § 46  Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) bzw. § 42 Arzt-/Ersatzkassen-Vertrag (EKV) für die Plausibilitätsprüfungen ärztlicher Leistungen verwendet.

6 Prüfung gemäß § 126 SGB V Verpflichtung ( persönliche Haftung Vorstand) Kongruenz von Diagnose und Leistung Falldoppelung in Praxisgemeinschaften Plausibilität nach Zeitprofilen des EBM Tag 12 Std. ohne Quartalsziffern und Notdienst Quartal 60 Tage à 13 Std Prüfzeit nicht identisch mit Kalkulationszeit Liegt i.A. unterhalb der Kalkulationszeit

7 Prüfung gemäß § 126 SGB V, Anlage 3 EBM 2000plus
Beispiel Kapitel 11 GNR Kurztext Kalk.AZ Prüfzeit Profil 01793 Chromosomenanalyse pränat. 12 8 T, Q Ordinationskomplexe 7 5 Q 11215 Konsiliarkomplex 2 11220 Beratung/Erörterung 10 11230 Wiss. Humangen. Beurteilung 9 11231 Humangen. Beurteilung Fremd. 17 11232 Ausf. Humangen. Beurteilung 71 11310 Chromosomenanalyse Häm.-S. 11311 Chromosomenanalyse Fibrobl. 11312 Zuschlag Färbung/FISH 1 11320 DNA-Hybridisierung 11321 DNA-PCR 11322 DNA-Sequenzierung 4 Das bedeutet: maximal 90 pränatale Chromosomenanalysen am Tag! bzw. 990 pro Quartal! oder maximal 12 Beratungen à 1h am Tag bzw. 350 Beratungen im Quartal! maximal 65 postnatale Chromosomenanalysen am Tag bzw im Quartal! Das Kapitel kennt keine Prüfzeiten!

8 I - Allgemeine Bestimmungen 2 - Erbringung der Leistungen 2
I - Allgemeine Bestimmungen 2 - Erbringung der Leistungen 2.1 Vollständigkeit der Leistungserbringung (1) Eine Leistung oder ein Leistungskomplex ist nur berechnungsfähig, wenn der Leistungsinhalt vollständig erbracht worden ist. Die Vollständigkeit der Leistungserbringung in einem Leistungskomplex ist gegeben, wenn alle obligaten Leistungsinhalte erbracht worden sind und die in den Präambeln, Leistungs-legenden und Anmerkungen aufgeführten Dokumentationspflichten - auch die der Patienten- bzw. Prozedurenklassifikation (z.B. OPS-301/ICPM, ICD 10 GM) - erfüllt, sowie die erbrachten fakultativen Leistungen dokumentiert sind. 2.1.1 Fakultative Leistungsinhalte sind Bestandteil des Leistungskataloges in der Gesetzlichen Krankenversicherung; deren Erbringung ist vom Einzelfall abhängig. Eine Leistung oder ein Leistungskomplex ist nur berechnungsfähig, wenn der Leistungsinhalt vollständig erbracht worden ist. Die Vollständigkeit der Leistungserbringung in einem Leistungskomplex ist gegeben, wenn alle obligaten Leistungsinhalte erbracht worden sind und die in den Präambeln, Leistungs-legenden und Anmerkungen aufgeführten Dokumentationspflichten - auch die der Patienten- bzw. Prozedurenklassifikation (z.B. OPS-301/ICPM, ICD 10 GM) - erfüllt, sowie die erbrachten fakultativen Leistungen dokumentiert sind. 2.1.1 Fakultative Leistungsinhalte sind Bestandteil des Leistungskataloges in der Gesetzlichen Krankenversicherung; deren Erbringung ist vom Einzelfall abhängig. 2.1.2 Eine unvollständig erbrachte Leistung kann nicht berechnet werden. 2.1.3 Eine Leistung ist dann nicht neben oder anstelle einer anderen Leistung berechnungs-fähig, wenn sie Teil des Leistungsinhalts einer anderen berechnungsfähigen Leistung oder eines Leistungskomplexes ist. Dies gilt für Gesprächs- und Beratungsleistungen auch dann, wenn das Gespräch mit unterschiedlicher Zielsetzung (Diagnose/Therapie) geführt wird. Ist die Berechnung von Leistungen nebeneinander ausgeschlossen, kann die jeweils höher bewertete Leistung berechnet werden

9 Merke: Bei Leistungen, die einen fakultativen Leistungsanteil aufzeigen, kann eine Berechnung nur erfolgen, wenn man vom Equipment und vom Leistungsvermögen her in der Lage ist, diesen fakultativen Anteil auch ggf. vollständig zu erbringen.

10 Generelle Berichtspflicht bei diesen 3 Leistungen
I - Allgemeine Bestimmungen 2 - Erbringung der Leistungen 2.1 Vollständigkeit der Leistungserbringung (2) Berichtspflicht an Hausarzt !!! 2.1.4 Unbeschadet der grundsätzlichen Verpflichtung zur Überlassung von Behandlungsdaten sind die nachfolgenden Leistungen insbesondere nur dann vollständig erbracht und können berechnet werden, wenn mindestens ein Bericht im Behandlungsfall entsprechend der Leistung nach der Nr bzw. ein Brief entsprechend der Leistung nach der Nr an den Hausarzt erfolgt ist, sofern sie nicht vom Hausarzt selbst erbracht worden sind, es sei denn die Leistungen werden auf Überweisung zur Durchführung von Auftragsleistungen (Indikations- oder Definitionsauftrag) gemäß § 24 Abs. 3 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) bzw. § 27 Abs. 3 Arzt-/ Ersatzkassen-Vertrag (EKV) erbracht: Leistungen nach den Nrn.: 01837 (Anm.: Ausf. humangenetische Beurtlg.) 08571 (Anm.: Ausf. wiss. begr. Gutachten) 11220/11232 (Anm.: humangen Bertg. + Beurtlg.) 2.1.4 Unbeschadet der grundsätzlichen Verpflichtung zur Überlassung von Behandlungs-daten sind die nachfolgenden Leistungen insbesondere nur dann vollständig erbracht und können berechnet werden, wenn mindestens ein Bericht im Behandlungsfall entsprechend der Leistung nach der Nr bzw. ein Brief entsprechend der Leistung nach der Nr an den Hausarzt erfolgt ist, sofern sie nicht vom Haus-arzt selbst erbracht worden sind, es sei denn die Leistungen werden auf Überweisung zur Durchführung von Auftragsleistungen (Indikations- oder Definitionsauftrag) gemäß § 24 Abs. 3 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) bzw. § 27 Abs. 3 Arzt-/ Ersatzkassen-Vertrag (EKV) erbracht: Leistungen nach den Nrn.: 01837 (Anm.: Ausf. humangenetische Beurtlg.) 08571 (Anm.: Ausf. wiss. begr. Gutachten) 11220/11232 (Anm.: humangen Bertg. + Beurtlg.) Bei der Leistungserbringung durch einen Arzt des fachärztlichen Versorgungsbereichs auf Überweisung durch einen anderen Arzt des fachärztlichen Versorgungsbereichs ist die berechnungsfähige Erstellung und Versendung einer Kopie des Berichts bzw. des Briefs an den Hausarzt entsprechend der Leistung nach der Nr zusätzliche Voraussetzung zur Abrechnung dieser Leistung. Generelle Berichtspflicht bei diesen 3 Leistungen

11 I - Allgemeine Bestimmungen 2 - Erbringung der Leistungen 2
I - Allgemeine Bestimmungen 2 - Erbringung der Leistungen 2.1 Vollständigkeit der Leistungserbringung (2) 2.1.4 (Fortsetzung) Bei Überweisungen zur Durchführung von Auftragsleistungen (Indikations- oder Definitionsauftrag gemäß § 24 Abs. 3 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) bzw. § 27 Abs. 3 Arzt-/ Ersatzkassen-Vertrag (EKV) ist mindestens Voraussetzung für die Berechnung der Leistungen nach den Nrn , 01772, 01773, 01774, 01775, 01781, 01782, 01787, 01826, 01830, 01831, 01855, 01904, 01905, 01906, 08311, 08541, sowie der Leistungen der Kapitel 11, 17, 19, 25, 33 und 34 (Anm.: Erläuterung auf nächster Folie) die Übermittlung einer Befundkopie an den Hausarzt. Bei Leistungserbringung ohne Überweisung ist die Übermittlung einer Befundkopie an den Hausarzt Voraussetzung zur Abrechnung der aufgeführten Leistungen. Gibt der Versicherte keinen Hausarzt an bzw. ist eine Genehmigung zur Information des Hausarztes gemäß § 73 Abs. 1 b SGB V nicht erteilt, sind die oben aufgeführten Leistungen auch ohne schriftliche Mitteilung an den Hausarzt berechnungsfähig. 2.1.5 Ausschließlich auftragnehmende Ärzte gemäß § 13 Abs. 4 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) bzw. § 7 Abs. 4 Arzt-/Ersatzkassenvertrag (EKV) sind von dieser Regelung entbunden, wenn sie den Auftraggeber in die Lage versetzen, den Hausarzt entsprechend zu informieren. Generelle Berichtspflicht bei Auftragsleistung mit direktem Patientenkontakt

12 I - Allgemeine Bestimmungen 2 - Erbringung der Leistungen 2
I - Allgemeine Bestimmungen 2 - Erbringung der Leistungen 2.1 Vollständigkeit der Leistungserbringung (3) 2.1.4 (Fortsetzung) Bei Überweisungen zur Durchführung von Auftragsleistungen (Indikations- oder Definitionsauftrag gemäß § 24 Abs. 3 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) bzw. § 27 Abs. 3 Arzt-/ Ersatzkassen-Vertrag (EKV) ist mindestens Voraussetzung für die Berechnung der Leistungen nach den Nrn , 01772, 01773, 01774, 01775, 01781, 01782, 01787, 01826, 01830, 01831, 01855, 01904, 01905, 01906, 08311, 08541, sowie der Leistungen der Kapitel 11, 17, 19, 25, 33 und 34 die Übermittlung einer Befundkopie an den Hausarzt. Bei Leistungserbringung ohne Überweisung ist die Übermittlung einer Befundkopie an den Hausarzt Voraussetzung zur Abrechnung der aufgeführten Leistungen. Gibt der Versicherte keinen Hausarzt an bzw. ist eine Genehmigung zur Information des Hausarztes gemäß § 73 Abs. 1 b SGB V nicht erteilt, sind die oben aufgeführten Leistungen auch ohne schriftliche Mitteilung an den Hausarzt berechnungsfähig. 2.1.5 Ausschließlich auftragnehmende Ärzte gemäß § 13 Abs. 4 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) bzw. § 7 Abs. 4 Arzt-/Ersatzkassenvertrag (EKV) sind von dieser Regelung entbunden, wenn sie den Auftraggeber in die Lage versetzen, den Hausarzt entsprechend zu informieren. Gibt der Versicherte keinen Hausarzt an bzw. ist eine Genehmigung zur Information des Hausarztes gemäß § 73 Abs. 1 b SGB V nicht erteilt, sind die oben aufgeführten Leistungen auch ohne schriftliche Mitteilung an den Hausarzt berechnungsfähig.

13 Berichtspflicht, § 73 Abs. 1b SGBV
Ein Hausarzt darf mit schriftlicher Einwilligung des Versicherten, die widerrufen werden kann, bei Leistungserbringern, die einen seiner Patienten behandeln, die den Versicherten betreffenden Behandlungsdaten und Befunde zum Zwecke der Dokumentation und der weiteren Behandlung erheben. Die einen Versicherten behandelnden Leistungserbringer sind verpflichtet, den Versicherten nach dem von ihm gewählten Hausarzt zu fragen und diesem mit schriftlicher Einwilligung des Versicherten, die widerrufen werden kann, die in Satz 1 genannten Daten zum Zwecke der bei diesem durchzuführenden Dokumentation und der weiteren Behandlung zu übermitteln; die behandelnden Leistungserbringer sind berechtigt, mit schriftlicher Einwilligung des Versicherten, die widerrufen werden kann, die für die Behandlung erforderlichen Behandlungsdaten und Befunde bei dem Hausarzt und anderen Leistungserbringern zu erheben und für die Zwecke der von ihnen zu erbringenden Leistungen zu verarbeiten und zu nutzen. Der Hausarzt darf die ihm nach den Sätzen 1 und 2 übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeiten und nutzen, zu dem sie ihm übermittelt worden sind; er ist berechtigt und verpflichtet, die für die Behandlung erforderlichen Daten und Befunde an die den Versicherten auch behandelnden Leistungserbringer mit dessen schriftlicher Einwilligung, die widerrufen werden kann, zu übermitteln. § 276 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 bleibt unberührt. Bei einem Hausarztwechsel ist der bisherige Hausarzt des Versicherten verpflichtet, dem neuen Hausarzt die bei ihm über den Versicherten gespeicherten Unterlagen mit dessen Einverständnis vollständig zu übermitteln; der neue Hausarzt darf die in diesen Unterlagen enthaltenen personenbezogen Daten erheben. Schriftliche Einwilligung der Patientin gefordert!!! Organisation vorbereiten ! Einwilligungserklärung oder besser Verzichtserklärung unterschreiben lassen Übrigens: Auch der Hausarzt hat eine Berichtspflicht !

14 Patienten-Erklärung zur Datenübermittlung an den Hausarzt
Dr. med. Chromogen Humangenetiker Bürzeldorf Patienten-Erklärung zur Datenübermittlung an den Hausarzt Hiermit willige ich in die Übermittlung aller Beratungsinhalte und aller erhobenen Befunde obigen Humangenetikers an meinen Hausarzt für jetzt und in Zukunft ein. Ich bin darüber informiert, dass ich jederzeit diese Einwilligung schriftlich widerrufen kann. Mein Hausarzt ist: Datum/Unterschrift  Ich erteile meinem obigen Humangenetiker keine generelle Genehmigung zur Weiterleitung von Beratungsinhalten oder Befunden an meinen Hausarzt. Im Falle von wichtigen Befunden werde ich gegebenenfalls meine schriftliche Einwilligung für diesen Sonderfall erteilen. Datum/Unterschrift Ich habe keinen Hausarzt, bzw. möchte seinen Namen nicht angeben. Datum/Unterschrift

15 I - Allgemeine Bestimmungen 2 - Erbringung der Leistungen 2
I - Allgemeine Bestimmungen 2 - Erbringung der Leistungen 2.2 Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit durch ermächtigte Ärzte, Krankenhäuser bzw. Institute Die Berechnung der Leistungen durch einen ermächtigten Arzt bzw. durch Krankenhäuser oder Institute ist an das Fachgebiet und den Ermächtigungsumfang gebunden. Entspricht der Ermächtigungsumfang dem eines zugelassenen Vertragsarztes, kann anstelle der Leistungen nach den Nrn bis die Berechnung eines in den arztgruppenspezifischen Kapiteln genannten Ordinations-komplexes durch den Zulassungsausschuss ermöglicht werden. 1.3 Allgemeine Leistungen für ermächtigte Ärzte, Krankenhäuser bzw. Institute 01310 Ordinationskomplex – 5 Jahre 190 Pkt. 01311 Ordinationskomplex – 6-59 Jahre 165 Pkt. 01310 Ordinationskomplex – ab 60 Jahre 190 Pkt.

16 Quartal = Behandlungsfall
I - Allgemeine Bestimmungen 3 - Behandlungs- und Krankheitsfall 3.1 Behandlungsfall Der Behandlungsfall ist definiert in § 21 Abs. 1 BMV-Ä bzw. § 25 Abs. 1 EKV. (Anm.: Die gesamte von demselben Vertragsarzt innerhalb desselben Kalenderviertel-jahres an demselben Kranken ambulant zu Lasten derselben Krankenkasse vorgenommene Behandlung gilt jeweils als Behandlungsfall. Ein einheitlicher Behandlungsfall liegt auch dann vor, wenn sich aus der zuerst behandelten Krankheit eine andere Krankheit entwickelt oder während der Behandlung hinzutritt oder wenn der Kranke, nachdem er eine Zeitlang einer Behandlung nicht bedurfte, innerhalb desselben Kalendervierteljahres wegen derselben oder einer anderen Krankheit von demselben Vertragsarzt behandelt wird. Ein einheitlicher Behandlungsfall liegt auch dann vor, wenn sich der Versicherten-status während des Quartals ändert. Es wird der Versichertenstatus bei der Abrechnung zugrunde gelegt, der bei Quartalsbeginn besteht. Stationäre belegärztliche Behandlung ist ein eigen-ständiger Behandlungsfall auch dann, wenn in demselben Quartal ambulante Behand-lung durch denselben Belegarzt erfolgt. Unterliegt die Häufigkeit der Abrechnung bestimmter Leistungen besonderen Begrenzungen durch entsprechende Regelungen im EBM, die auf den Behandlungsfall bezogen sind, können sie nur in diesem Umfang abgerechnet werden, auch wenn sie durch denselben Arzt in demselben Kalendervierteljahr bei demselben Kranken sowohl im ambulanten als auch stationären Behandlungsfall durchgeführt werden. Alle Leistungen, die in einer Einrichtung nach § 311 SGB V bei einem Versicherten pro Quartal erbracht werden, gelten als ein Behandlungsfall. Die Abrechnung der Leistungen, ihre Vergütung sowie die Verpflichtung zur Erfassung der erbrachten Leistungen werden durch die Gesamt-vertragspartner geregelt.) Quartal = Behandlungsfall Stationäre belegärztliche Behandlung ist ein eigenständiger Behandlungsfall auch dann, wenn in demselben Quartal ambulante Behandlung durch denselben Belegarzt erfolgt.

17 4 Quartale = Krankheitsfall
I - Allgemeine Bestimmungen 3 - Behandlungs- und Krankheitsfall 3.2 Krankheitsfall 4 Quartale = Krankheitsfall Der Krankheitsfall ist definiert in § 21 Abs. 1 BMV-Ä bzw. § 25 Abs. 1 EKV. Ein Krankheitsfall umfasst das aktuelle sowie die nachfolgenden drei Kalendervierteljahre, die der Berechnung der krankheitsfall-bezogenen Leistungsposition folgen. Ein Krankheitsfall umfasst das aktuelle sowie die nachfolgenden drei Kalendervierteljahre, die der Berechnung der krankheitsfall-bezogenen Leistungsposition folgen.

18 oder Praxis mit angestellten Ärzten
I - Allgemeine Bestimmungen 5 - Gemeinschaftspraxen und angestellte Ärzte (1) Ordinationskomplex Gemeinschaftspraxis oder Praxis mit angestellten Ärzten Aufschlag = 60 Punkte + 15 Punkte je Fachgebiet Max 105 Punkte 5.1 Höhe des Ordinationskomplexes Die Höhe des Ordinationskomplexes von Gemeinschaftspraxen und medizinischen Versorgungszentren wird als arithmetischer Mittelwert der Punktzahlen der Ordinationskomplexe der in der Gemeinschaftspraxis oder dem medizinischen Versorgungszentrum repräsentierten Fachgebiete berechnet. Für diese Gemeinschaftspraxen, medizinische Versorgungszentren und Praxen mit angestellten Ärzten (§ 95 Abs. 9 SGB V, § 32b Zulassungsverordnung, Richtlinien über die Beschäftigung von angestellten Praxisärzten in der Vertragsarztpraxis (Angestellte-Ärzte-Richtlinien) und für gemäß Abschnitt 4a der Bedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte zugelassene Vertragsärzte) gilt folgende Regelung: Die abzurechnende Punktzahl des Ordinationskomplexes wird unter Berücksichtigung eines  Aufschlags von 60 Punkten für arztgruppen- und schwerpunktgleiche Gemeinschaftspraxen und Praxen mit angestellten Ärzten, 15 Punkten je in einer arztgruppen- oder schwerpunktübergreifenden Gemeinschaftspraxis oder einem medizinischen Versorgungszentrum repräsentiertem Fachgebiet oder Schwerpunkt, jedoch mindestens 60 Punkten und höchstens 105 Punkten, errechnet. Bei der Berechnung bleiben auftragnehmende Ärzte gemäß § 13 Abs. 4 BMV-Ä/§ 7 Abs. 4 EKV unberücksichtigt.

19 Schriftliche Mitteilungen
EBM2000plus Schriftliche Mitteilungen 1.6 GNR bis 01602

20 Transkodierung Schriftl. Mitteilungen
Kurzbezeichung Alte GNR(Pkt) EBM 2000+(Pkt) Befundbericht 74 (40) 01600 (100)  Arztbrief 75 (80) 01601 (200)  Kopie 7140 (2) (35)  Anmerkung: Die Leistungen und sind für die „humangenetischen Beratungs- Beurteilungsleistungen meist ausgeschlossen, die Ziffer dagegen jedoch Pflicht!

21 Mutterschaftsvorsorge
EBM2000plus Mutterschaftsvorsorge 1.7 GNR 01701, GNR 01783, GNR bis 01793

22 Transcodierung: MuVo Kurzbezeichnung Alte GNR (Pkt)
EBM 2000 PLUS (Pkt) Grundpauschale 1 (180) 01701 (15)  AFP i. FW 114 (350) (130)  Wiss.hum.Beurt. 172 P (640) 01790 (390)  Beurt. Fremdb. 172P (1350) 01791 (785)  Ausf, hum. Beurt. 173P (2560) (3190)  Chromosomen prän. 115 (8000) 01793 (11600) 

23 EBM2000plus Empfängnisregelung „(Sonstige Hilfen)“ 1.7.5
GNR bis 01839

24 Transcodierung: Empfängnisregelung
Kurzbezeichnung Alte GNR (Pkt) EBM 2000 PLUS (Pkt) Wiss.hum.Beurt. 172 (640) 01835 (390)  Beurt. Fremdb. 172 (1350) 01836 (785)  Ausf, hum. Beurt. 173 (2560) (3190)  Chromosomen post. 174 (3500) 01838 (3895)  Zuschl. Färb./FISH 4975 SH (900) 01839 (1255) 

25 Reproduktionsmedizin
EBM2000plus Reproduktionsmedizin 8 GNR bis 08574

26 Transcodierung: Reproduktionsmedizin
Kurzbezeichnung Alte GNR (Pkt) EBM 2000 PLUS (Pkt.) Humg. Abklrg. 1196 (320) 08570 (390)  Beurt. Fremdb. 1197 (640) 08571 (785)  Hum, Beratg. 1198 (2560) 08572 (3190)  Chr. Analyse 1199 (3500) 08573 (3895)  Banden/FISH --- 08574 (1255) 

27 EBM2000plus Humangenetik 11 GNR 11210 bis 11210 GNR 11215, GNR 11220

28 Transcodierung: Humangenetik
Kurzbezeichnung Alte GNR (Pkt) EBM 2000 PLUS (Pkt.) Ord. Pausch. 11210 (165) 11211 (165) 11212 (165) Kons. Pausch. 11215 (50) Beratg. Erörtg. 11220 (235) Wiss.hum.Beurt. 11230 (390) Beurt. Fremdb. 11231 (785) Asf, hum. Beurt. 11232 (3190) Chr.-Lympho 11310 (3895) Chr.-Fibro 11311 (4445) Färbung/FISH 11312 (1255) Hybridisierung 11320 (780) PCR 11321 (625) Sequenzierung 11322 (2810) Ord. Pausch. Kons. Pausch. Beratg. Erörtg. Wiss.hum.Beurt. Beurt. Fremdb. Asf, hum. Beurt. Chr.-Lympho Chr.-Fibro Färbung/FISH Hybridisierung PCR Sequenzieren

29 Spezielle Laborleistungen
EBM2000plus Spezielle Laborleistungen GNR bis 32857

30 Transcodierung: Laborleistungen speziell
Kurzbezeichnung Alte GNR (Pkt) EBM 2000 PLUS (EURO bei 5,11€cent/Pkt) Chr.-Lympho 4972 (3500) 32850 (199,10)  Chr.-Fibro 4973 (4000) 32851 (227,30)  Färbung/FISH 4975 (900) 32852 (64,20)  Hybridisierung 4980 (600) 32855 (39,90)  PCR 4982 (500) 32856 (32,00)  Sequenzierung 4984 (2800) 32857 (143,70) 

31 Transcodierung: Laborausnahme
Kurzbezeichnung Alte GNR EBM 2000 PLUS Humangenetische Diagnostik 32010


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