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Veröffentlicht von:Adelonda Lay Geändert vor über 10 Jahren
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Netzzugang und Regelungen der Netzanschluss- und Netzausbaukosten für Neuanlagen und Erweiterungen
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Übersicht I. Netzzugang 1. Anschlusspflicht
• Beidseitige Datenoffenlegung • Verknüpfungspunkt • Netzausbaupflicht • Umfang der Ausbaupflicht • Vorlage von Genehmigungen Abnahme, Übertragung 3. Weitere wichtige Neuerungen Kostentragung Anschlusskosten • Messeinrichtungen • Wahlrecht • technische Anforderungen 2. Ausbaukosten • Netz für die allgemeine Versorgung
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Netzzugang § 4 Abs. 1 Satz 1 EEG:
„Netzbetreiber sind verpflichtet, Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien (…) unverzüglich vorrangig an ihr Netz anzuschließen und den gesamten aus diesen Anlagen angebotenen Strom aus Erneuerbaren Energien (…) vorrangig abzunehmen und zu übertragen.“ Zitierte EEG-Normen immer neue Fassung Wirkung: Bestandschutz für Alt-AN Aber: Herabsetzung der Belegschaft auf 5 AN möglich, dadurch Wegfall des Kündigungsschutzes für alle!
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Anschlusspflicht Verpflichtung des Netzbetreibers EEG-Anlagen unverzüglich und vorrangig an sein Netz anzuschließen. unverzüglich = ohne schuldhaftes Verzögern. Folge bei Verstoß: Schadensersatzanspruch des Anlagenbetreibers, § 280 BGB. vorrangig = vor dem Anschluss konventioneller Stromerzeugungsanlagen. Netzauslastung: Der Netzbetreiber kann den Anschluss nicht mit Verweis auf zeitweise Netzauslastungen durch EEG-Strom verweigern ( 4 Abs. 3 EEG). Ausnahme: EEG-Anlage ist nicht mit technischer Einrichtung zur Reduzierung der Einspeiseleistung ausgestattet. Ausnahme: EEG-Anlage ist nicht mit technischer Einrichtung zur Reduzierung der Einspeiseleistung ausgestattet. Der Netzbetreiber kann den Anschluss nicht mit Verweis auf zeitweise Netzauslastungen durch EEG-Strom verweigern ( 4 Abs. 3 EEG).
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Beidseitige Datenoffenlegung
• Netzdaten und Anlagedaten • soweit erforderlich für die Planung • auf Antrag • 8 – Wochenfrist • unentgeltlich (LG Frankfurt / Oder, Az: 6 (b) S 22/01) (§ 4 Abs. 4 EEG)
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Verknüpfungspunkt • Anschlussverpflichtung trifft den Netzbetreiber, zu dessen technisch für die Aufnahme geeignetem Netz die kürzeste Entfernung besteht (§ 4 Abs. 2 Satz 1 EEG). • Verknüpfungspunkt = die gedachte Schnittstelle zwischen Anlagenanschluss und dem Netz. • Beweislast: Netzbetreiber muss darlegen und beweisen, dass sein Netz oder der Verknüpfungspunkt technisch ungeeignet ist.
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Netzausbaupflicht • Ein Netz gilt auch dann als technisch geeignet, wenn die Abnahme des Stroms erst durch einen wirtschaftlich zumutbaren Ausbau des Netzes möglich wird (§ 4 Abs. 2 Satz 2 EEG). • Ein Netzausbau ist in der Regel dann zumutbar, wenn durch den Ausbau die Gesamtkosten der Anbindung der EEG-Anlage an das Netz geringer sind als eine Anbindung an einer anderen geeigneten Stelle des Netzes. • Grenze der Zumutbarkeit: Kosten des Ausbaus dürfen nicht höher sein als 25 % der Errichtungskosten der EGG-Anlage. Unabhängig von der Kostentragungspflicht Def.: Errichtungskosten, Gesamte Anlage
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Umfang der Ausbaupflicht
• sämtliche für den Betrieb des Netzes notwendigen technischen Einrichtungen. • Anschlussanlagen, die im Eigentum des Netzbetreibers stehen. • Anschlussanlagen, die in das Eigentum des Netzbetreibers übergehen (!).
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Vorlage von Genehmigungen
Ist der Ausbau zumutbar, ist der Netzbetreiber zum unverzüglichen Ausbau verpflichtet. Bei genehmigungspflichtigen Anlagen besteht die Ausbaupflicht nur, wenn der Anlagenbetreiber einen entsprechenden Vorbescheid, die Teilgenehmigung oder eine umfassende Genehmigung vorlegt.
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Abnahme, Übertragung • Abnahme bzw. Übertragung von Strom aus EEG-Anlagen hat vorrangig erfolgen. • Abnahme- bzw. Übertragungspflicht gilt auch, wenn EEG-Anlage nicht unmittelbar an das Versorgungsnetz, sondern an ein Arealnetz angeschlossen wird (§ 4 Abs. 5 EEG).
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Weitere wichtige Neuerungen
• kein Vertrag erforderlich (§ 12 Abs. 1 EEG), • Aufrechnungsverbot (§ 12 Abs. 4 EEG), • vereinfachter vorläufiger Rechtschutz bei Netzzugangsverweigerung (§ 12 Abs. 5 EEG), • Anlagenregister (noch nicht errichtet). Aber einvernehmliche Regelung möglich, § 4 Abs. 1 Satz 3 EEG
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Kostentragung Anlagenbetreiber trägt die Anschlusskosten
(§ 13 Abs. 1 EEG) Netzbetreiber trägt die Ausbaukosten (§ 13 Abs. 2 EEG)
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Anschlusskosten • alle Aufwendungen, die der Verbindung der EEG-Anlage mit dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt mit dem Netz dienen. • Messeinrichtungen.
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Messeinrichtungen Der Anlagenbetreiber ist zur Kostentragung für die Messeinrichtungen sowohl zur Erfassung des von der EEG-Anlage erzeugten als auch zur Erfassung des bezogenen Stroms verpflichtet. • Zur-Verfügungstellung der Messdaten an der Anlage oder am Verknüfungspunkt. • Keine Daten-Übertragungspflicht
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Wahlrecht Der Anlagenbetreiber kann den Anschluss der Anlagen sowie die Errichtung und den Betrieb der Messeinrichtungen von dem Netz-betreiber oder einen fachkundigen Dritten durchführen lassen (§ 13 Abs. 1, Satz 4 EEG).
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Technische Anforderungen
• technische Anforderungen des Netzbetreibers • Verweis auf § 16 Energiewirtschaftgesetz: → Gewährleistung der technischen Sicherheit, → Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik (VdE-Regeln).
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Ausbaukosten Aufwendungen im Zusammenhang mit
• für den Betrieb des Netzes notwendigen Einrichtungen, • im Eigentum des Netzbetreibers stehenden oder übergehenden Einrichtungen. Die Kostentragungspflicht des Netzbetreibers gilt ausdrücklich auch für reaktivierte, erweiterte oder in sonstiger Weise erneuerte EEG-Anlagen.
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Netz für die allgemeine Versorgung
• Auch Stichleitungen, über die nur wenige oder einzelne Kunden versorgt werden, sind Teil des Versorgungs-netzes. • Folge: Ist für die Einspeisung von EEG-Strom eine Verstärkung dieser Stichleitung erforderlich, handelt es sich um einen Ausbau des Versorgungsnetzes. Die Kosten dieses Ausbaus hat der Netzbetreiber zu tragen. (OLG Nürnberg, Az: 3 U 4066/01; OLG Stuttgart, Az: 2 U 43/03)
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