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Scwp.com AUSTRIA BELGIUM CHINA CZECH REPUBLIC GERMANY HUNGARY POLAND ROMANIA SLOVAKIA TURKEY Markenrecht Dr. Thomas RUHM, LL.M.

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1 scwp.com AUSTRIA BELGIUM CHINA CZECH REPUBLIC GERMANY HUNGARY POLAND ROMANIA SLOVAKIA TURKEY Markenrecht Dr. Thomas RUHM, LL.M.

2 Inhalt  Einleitung  Marke  Erwerb und Verlust des Markenrechts  Inhalt des Markenrechts  Übertragung des Markenrechts  Verbandsmarken  Gemeinschaftsmarken  Herkunftsangaben auf Lebensmitteln 2

3 Einleitung – Geschichte  Hauszeichen (Handgemal)  Mittelalter: Weiterentwicklung von Zünften, Gilden und Städten (Gemerke, Stadtmarken)  Verwendung zur Kennzeichnung von landwirtschaftlichen Produkten (Haus- und Hofmarken)  Meisterzeichen zur Kennzeichnung von Schmiedewaren  Passauer Chronik 1349  Privilegien zum Schutz der Zeichen, Nachahmung unter Strafe 3

4 Einleitung - Geschichte  Handelsmarken: Zeichenbücher als Vorläufer der Markenregister  Kaiserliches Patent zum Schutz der gewerblichen Marke (1858)  Markenschutzgesetz 1890: nach dem zweiten Weltkrieg wieder in Kraft gesetzt, viele Novellen 4

5 Einleitung – österreichische Rechtsquellen  Markenschutzgesetz (MaSchG)  Produktpirateriegesetz  Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz  Patentamtsgebührengesetz und -verordnung 5

6 Einleitung – internationale Rechtsquellen  EG-Verordnungen und Richtlinien  VO über die Gemeinschaftsmarke  VO über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel  EU-Produktpiraterie-VO  Marken-RL  Rechtsdurchsetzungs-RL 6

7 Einleitung – internationale Rechtsquellen  Pariser Verbandsübereinkunft (175 Mitgliedsstaaten)  Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken  TRIPS (Trade Related Aspects of Intellectual Property Rights)  Abkommen von Nizza über Klassifikationen von Waren  Trademark Law Treaty  Madrider und Lissabonner Abkommen über Herkunftsangaben 7

8 Einleitung - Zuständigkeiten  Zuständige Behörde in Markenrechtsangelegenheiten: ÖPA  Berufung Rekurs an OLG Wien  uU Rekurs und Revisionsrekurs an OGH  Ordentliche Gerichte für Strafsachen und zivilrechtliche Ansprüche wegen Markenrechtsverletzungen 8

9 Marke - Definition  § 1 MaSchG: alle Zeichen, die sich grafisch darstellen lassen, soweit sie geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen eines anderen zu unterscheiden  Grafisch darstellbar: Wörter, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Form der Ware  Inkl. Vornahmen und Eigennamen, Firma, Unternehmensbezeichnung  Buchstaben- und Zahlenkombinationen bei Unterscheidungskraft  Hologramme und Klangmarken  Werbeslogans  Geruchsmarke nur wenn dauerhaft grafisch darstellbar 9

10 Marke - Funktionen  Herkunftsfunktion  Hinweis auf Herkunft des Produkts von einem bestimmten Unternehmen  Relativiert durch die Übertragbarkeit der Marke  Unterscheidungs-/Kennzeichnungsfunktion  Qualitäts-, Garantie- oder Vertrauensfunktion  Der Kunde verbindet gleichbleibende Qualität mit der Marke  Identifizierungsfunktion  Mit Hilfe der Marke kann der Kunde die gesuchte Ware identifizieren  Kommunikations- und Werbefunktion 10

11 Marke - Arten  Buchstaben- und Ziffernmarken: zB OMV, IBM, 4711, 007  Keine flüssig aussprechbare Einheit  Auch Kombinationen von Ziffern und Buchstaben  Wortmarken: bestehen aus einer aussprechbaren Buchstabenkombination  Einzelne Wörter bis ganze Sätze, auch Fantasienamen  Bildmarken: ausschließlich grafische Darstellungen, darf nicht als Wort wirken  Wortbildmarken: bestehen aus Wort- und Bildbestandteilen 11

12 Marke - Arten  Riechmarken: kein Schutz, laut EUGH grds markenfähig  Klangmarken: Notenschrift und akustische Wiedergabe erforderlich, zB Bacardi, Microsoft  Farbmarken: aus konturlosen Farben, zB Lila für Milka- Produkte  Positionsmarken: zB adidas- Streifen  Tastmarken: zB das Wort „Underberg“ in Blindenschrift  Formmarken: körperliche, dreidimensionale Marke  Selbstständige Figuren (zB „Michelin-Männchen“), Gestaltung der Warenverpackung oder die Form der Ware selbst, wenn nicht ausschließlich durch die Art der Marke bedingt 12

13 Marke - Arten  Sammelmarken: mehrteilige/zusammengesetzte Marken, zB Hals- oder Bauchetikette einer Flasche  Verbandsmarken: Verbände können Marken anmelden  Warenmarken: Kennzeichnung beweglicher körperlicher Sachen des Handelsverkehrs  Dienstleistungsmarken: zur Unterscheidung von Dienstleistungen, zB Habsburg-Wäscherei  Vorratsmarken  Defensivmarken  Positionsmarken  Begleitende Marken 13

14 Erwerb und Verlust des Markenrechts - Eintragung  Ablauf:  Allgemeine Grundlagen Eintragungsprinzip (§ 2) Online-Markenanmeldung  Gesetzmäßigkeitsprüfung (§ 20) Absolute Eintragungshindernisse gem § 4 Abs 1 Relative Eintragungshindernisse gem § 4 Abs 2 Entsagung aufgrund der Gesetzmäßigkeitsprüfung  Ähnlichkeitsprüfung (§ 21)  Eintragung, Gebühren, Schutzdauer 14

15 Erwerb und Verlust des Markenrechts - Eintragung  Absolute Eintragungshindernisse:  Zeichen amtlichen Charakters  Nicht grafisch darstellbar  Ausschließlich aus der Form bestehende Marke, die durch die Art der Ware selbst bedingt ist  Verstoß gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten  Irreführende Zeichen  Objektiv unrichtige Bezeichnung bei Spirituosen 15

16 Erwerb und Verlust des Markenrechts - Eintragung  Relative Eintragungshindernisse:  keine Unterscheidungskraft  beschreibende Angaben, Beschaffenheitsangaben  Gattungsbezeichnungen  Registrierung zugelassen, wenn Zeichen „Verkehrsgeltung“ im Inland erworben hat  Entsagung aufgrund der Gesetzmäßigkeitsprüfung:  bei Bedenken gegen die Zulässigkeit der Registrierung  Nur bei Verkehrsgeltung registrierbar 16

17 Erwerb und Verlust des Markenrechts - Eintragung  Ähnlichkeitsprüfung gem § 21  Ob Zeichen prioritätsälteren Marken gleich oder ähnlich ist  ÖPA erteilt schriftliche Auskunft an Anmelder  Kein Eintragungshindernis, Inhaber der älteren Marke kann Löschungsverfahren einleiten  Inhaber älterer Marken werden nicht verständigt  Eintragung, Gebühren, Schutzdauer  Patentamtsgebührengesetz - Anmeldegebühr  Eintragung wird im Österr Markenregister veröffentlicht  Markenrecht entsteht mit Eintragung im Markenregister  Rechtsschutz endet nach 10 Jahren, kann verlängert werden 17

18 Erwerb und Verlust des Markenrechts - Löschung  Löschung der Marke gem § 29 Abs 1:  Z 1: auf Antrag des Inhabers  Z 2: Registrierung nicht rechtzeitig erneuert  Z 3: Markenrecht aus anderen Gründen erloschen  Z 4: Registrierung wegen Widerspruch aufgehoben  Z 5: aufgrund eines Löschungsantrages 18

19 Erwerb und Verlust des Markenrechts - Löschung  Relative Löschungsgründe §§ 30 bis 32: Kollision mit älteren Rechten, Zeichen müssen gleich oder ähnlich sein  ältere eingetragene Marke Beiden Marken und Waren/Dienstleistungen sind gleich / ähnlich (bei Verwechslungsgefahr) Bekanntheit der Marke für nicht ähnliche Waren oder Dienstleistungen Duldung der Markenverletzung – Verwirkung der Ansprüche  nicht eingetragene Zeichen Schutz eines nicht registrierten Zeichens für ähnliche Waren/Dienstleistungen, wenn Zeichen innerhalb der beteiligten Verkehrskreise als Kennzeichen der Waren/Dienstleistungen gegolten hat 19

20 Erwerb und Verlust des Markenrechts - Löschung  Name, Firma, Unternehmensbezeichnung Wenn Name, Firma, besondere Bezeichnung ohne Zustimmung als Marke oder Bestandteil benutzt wird Geeignet Verwechslungen hervorzurufen  Löschung/Übertragung einer Agentenmarke Gegen sittenwidriges bzw unlauteres Vorgehen beim Markenerwerb durch Missbrauch eines Vertrauensverhältnisses Im Ausland Rechte an Zeichen erworben Später angemeldete Marke im Inland kann gelöscht werden, wenn Inhaber zur Wahrung der geschäftlichen Interessen verpflichtet ist 20

21 Erwerb und Verlust des Markenrechts - Löschung  Absolute Löschungsgründe §§ 33 bis 33c: jedermann befugt Löschungsantrag zu stellen  Amtswegig wahrzunehmende Gründe Eintragung hätte nicht erfolgen dürfen (zB Fehlen eines unterscheidungskräftigen Zeichens)  Nichtbenutzung innerhalb der letzten 5 Jahre  Gattungsbezeichnung Im geschäftlichen Verkehr zur gebräuchlichen Bezeichnung geworden  Täuschungseignung Geeignet Publikum über die Art, Beschaffenheit oder geografische Herkunft der Waren/Dienstleistungen irrezuführen  Bösgläubigkeit des Anmelders bei der Anmeldung 21

22 Erwerb und Verlust des Markenrechts - Löschung  Widerspruchsverfahren gem §§ 29a-29c  Rascher als Löschungsverfahren  Binnen 3 Monaten ab dem Tag der Veröffentlichung der Registrierung  Gleiches Zeichen für gleiche Waren oder Dienstleistungen (Doppelidentität)  Gleiches oder ähnliches Zeichen für gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen (Verwechslungsgefahr)  Kein Schutz der bekannten Marke gem § 30 Abs 2 22

23 Sittenwidriger Markenrechtserwerb  Sittenwidrige / unlautere Markenanmeldung  Domain-Grabbing und andere Domain-Streitigkeiten  Domains sind einmalig, daher Sperrwirkung gegenüber Dritten  Fremde Kennzeichen werden als Domain registriert und dann an Berechtigten teuer weiterveräußert  Markenrechtsverletzung bei Registrierung/Benutzung einer Domain im geschäftlichen Verkehr und möglicher Beeinträchtigung der Markenrechtsfunktion  Bei bekannten Marken besteht branchenübergreifender Rechtsschutz  Kann auch aus wettbewerbsrechtlicher Sicht unzulässig sein 23

24 Inhalt des Markenrechts Ausschließlichkeitsrecht § 10 Abs 1  Verbot gleiches Zeichen für gleiche Waren/Dienstleistungen zu benutzen  Gleiches oder ähnliches Zeichen für gleiche oder ähnliche Waren/Dienstleistungen bei Verwechslungsgefahr verboten  Auslegung der Verwechslungsgefahr  Marke wird idR als Ganzes wahrgenommen, nicht Einzelheiten  Kennzeichnungskraft der verletzten Marke, Ähnlichkeit der Zeichen und Waren/Dienstleistungen 24

25 Inhalt des Markenrechts  Unmittelbare Verwechslungsgefahr: Zeichen werden selbst miteinander verwechselt  Mittelbare Verwechslungsgefahr: Zeichen werden auseinandergehalten, aber werden demselben Unternehmen zugeordnet 25

26 Inhalt des Markenrechts Schutz der bekannten Marke (§ 10 Abs 2)  grundsätzlich Schutzbereich auf gleiche oder ähnliche Waren/Dienstleistungen beschränkt  Verbotsrecht des Inhabers bei:  Ausnutzung der Wertschätzung: unlautere Rufausbeutung  Beeinträchtigung der Wertschätzung: Rufgefährdung bzw Rufschädigung, zB bekanntes Zeichen wird für minderwertige Produkte verwendet  Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft: Verwässerung  Ausnutzung der Unterscheidungskraft: Aufmerksamkeitsausbeutung („eye-catching“), zB mithilfe des bekannten Zeichens auf eigenes Produkt aufmerksam machen 26

27 Inhalt des Markenrechts  Bekanntheit:  Einfache Verkehrsgeltung – bekannte Marke – notorisch bekannte Marke – berühmte Marke  Berühmt ab 60% 27

28 Inhalt des Markenrechts Freie Benutzungen (§ 10 Abs 3)  Marke gibt nicht das Recht einen Dritten zu beschränken bei:  Verwendung seines Namens  Angaben über Art, Beschaffenheit, geografische Herkunft etc. von Waren oder Dienstleistungen  Verwendung der Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware  sofern dies den Gepflogenheiten im Gewerbe entspricht 28

29 Inhalt des Markenrechts Benutzungshandlungen (§ 10a)  Markenverletzung gem § 10 nur wenn im geschäftlichen Verkehr getätigt  Anbringen des Zeichens auf Waren bzw auf Gegenständen, an denen die Dienstleistung ausgeführt wird  Anbieten / Inverkehrbringen von Waren unter dem Zeichen  Ein- / Ausfuhr von Waren unter dem Zeichen  Benutzung des Zeichens in Werbung oder Geschäftspapieren 29

30 Inhalt des Markenrechts Schutzgrenzen: Erschöpfung des Markenrechts (§ 10b)  Keine markenrechtliche Beschränkung des Handels mit Produkten, die unter der Marke mit Zustimmung des Inhabers in den EWR in Verkehr gebracht wurden  Ausnahme: berechtigte Gründe der Verweigerung, zB Verschlechterung oder Veränderung der Ware, Ansehensverlust durch Verkauf über Discounter 30

31 Inhalt des Markenrechts Markenrechtsverletzungen  Zivilrechtliche Ansprüche  Unterlassung (§ 51) 3 Jahre Verjährungsfrist (§ 1498 ABGB) Verwirkung: nach 5 Jahren Duldung der Benutzung einer jüngeren gleichen Marke  Beseitigung (§ 52) Vernichtung etc von Eingriffsgegenständen und Eingriffsmitteln  Entgelt, Schadenersatz, Gewinn (§ 53) Entgelt verschuldensunabhängig, orientiert an Lizenzentgelten Bei schuldhafter Verletzung alternativ Schadenersatz statt Entgelt inklusive entgangenem Gewinn bzw Herausgabe des Gewinns (Schadenspauschalierung möglich) 31

32 Inhalt des Markenrechts  Rechnungslegung, Auskunft, Urteilsveröffentlichung (§§ 55, 55a) Zur Bezifferung der Ansprüche nach § 53 Auskunft über Vertriebswege der rechtsverletzenden Waren (sofern verhältnismäßig)  Strafbare Kennzeichenverletzung  Verletzung im geschäftlichen Verkehr, qualifiziert bei gewerbsmäßiger Begehung 32

33 Übertragung des Markenrechts  Markenlizenz: Erlaubnis fremde Marke zu nutzen  idR wird Lizenz mit Unternehmensveräußerung übertragen Auch ohne Zustimmung des Lizenzgebers  Gestattung des Gebrauchs oder absolutes Recht (erlaubt auch Rechtsverfolgung)  Markenregister umschreiben auf schriftlichen Antrag 33

34 Verbandsmarken  Verbände mit Rechtspersönlichkeit können Marke anmelden  Kennzeichnen Waren/Dienstleistungen der Mitglieder, können Zugehörigkeit der benutzungsberechtigten Unternehmen zum Verband zeigen  Qualitätskriterien festlegen  Fungieren als Gütezeichen  Grundsätzlich Regelungen über die Individualmarke anwendbar  Satzung des Verbandes bei der Anmeldung beilegen  Übertragung nur auf Verbände möglich 34

35 Gemeinschaftsmarken  VO über die Gemeinschaftsmarke  GM durch Eintragung erworben  Absolute Eintragungshindernisse: amtswegig wahrgenommen Keine grafische Darstellbarkeit keine Unterscheidungskraft  Relative Eintragungshindernisse: bei Widerspruch wahrgenommen Identität der Marke und der damit vertriebenen Waren Ähnlichkeit der Marken und Waren bei Verwechslungsgefahr in dem Gebiet, in dem die ältere Marke geschützt ist  Übertragung, Verpfändung und Lizensierung möglich 35

36 Gemeinschaftsmarken  Wirkung erstreckt sich auf das Gemeinschaftsgebiet  Nachträgliche Feststellung der Nichtigkeit  Absolute Nichtigkeitsgründe Art 52 GMV  Relative Nichtigkeitsgründe Art 53 GMV  Möglichkeit Anmeldung/GM in nationale Marke umzuwandeln  HG Wien, OLG Wien (II. Instanz), OGH (III. Instanz) 36

37 Herkunftsangaben auf Lebensmitteln  Geschützte Ursprungsbezeichnung / geografische Angabe  g.U.: Eigenschaften ausschließlich aufgrund der geografischen Verhältnisse + in diesem Gebiet erzeugt, verarbeitet und hergestellt (kumulativ)  g.g.A.: Eine bestimmte Eigenschaft resultiert aus der Herkunft + ein Produktionsschritt in dem Gebiet  Keine Eintragung bei Kollision mit Tierrassen/Pflanzensorten oder gleich lautenden bereits eingetragenen Marken  g.t.S.: garantiert traditionelle Spezialität, traditionelle Zusammensetzung, Herstellung in jedem beliebigen Land  Schutz von Rezepten, Bergerzeugnissen und Erzeugnissen der Insel- Landwirtschaft  Eintragung beim ÖPA, Schutzdauer 10 Jahre (verlängerbar) 37

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