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Update Steuerrecht 2009 Aktuelle Herbstlegistik (AbgÄG, RÄG, AVOG)

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1 Update Steuerrecht 2009 Aktuelle Herbstlegistik (AbgÄG, RÄG, AVOG)
BBG 2009 (ohne UStG) Sonstige Legistik Steuerreform Konjunkturpaket 2009 Neue Richtlinien(entwürfe) WP/StB Prof Dr Karl Bruckner Stand August 2009

2 Diverse Steueränderungen 2009
RV AbgÄG 2009 RV RÄG 2010 RV AVOG 2010 ADG (Bankgeheimnis) Steueränderungen Sommer 2009 (EStG, BewG, GebG) AbgabenverwaltungsRefG 2009 EU-Finanzvollstreckungsgesetz Budgetbegleitgesetz 2009 (BBG 2009) In Planung: Advanced Ruling

3 AbgÄG 2009 (Regierungsvorlage)
EStG: § 108h – Zukunftsvorsorge Veranlagung (PIF, Mitarbeitervorsorgekassen) bisher: Aktienquote von 40% neu: Aktienquote von 30% neu: Lebenszyklusmodell Vertragsabschlüsse ab 30% Aktien: bis 45 25% Aktien: bis 55 15% Aktien: ab 55 Umstieg möglich Börsekapitalisierung: gesetzlich normiert neu: auch garantieloses Produkt

4 AbgÄG 2009 (Regierungsvorlage)
Sonstiges Verlängerung erhöhtes Pendlerpauschale (§ 16 Abs 1 Z 6 iVm § 124 b Z 146 b EStG) und Pendlerzuschlag (erhöhte NegativSt bei ANAB - § 33 Abs 9 EStG iVm § 124b Z 139) bis Ende 2010 § 69 Abs 4 EStG: Änderung Lohnsteuerberechnung bei Auszahlung Urlaubsentgelt durch BUAK (Änderung BUAG) § 77 Abs 28 RGV: Verlängerung erhöhtes KM-Geld bis 12/10 § 6 Abs 1 iVm § 26 c Z 16 KStG: Rückerstattungsmöglichkeit für ausländische Pensionskassen ab Alkohol-, Bier-, Mineralöl-, Schaumwein- und Tabaksteuer: Umsetzung EU-System-RL und und Einführung eines IT-gestützten Verfahrens zur Beförderung und Kontrolle der Beförderung dieser Waren Änderung Abgabenexekutionsordnung (Anpassg an EO) Verwertung von Fahrnissen durch Online-Versteigerung

5 Rechnungslegungs-ÄnderungsG (RÄG 2010) - UGB-Bilanz - Steuerbilanz
Maßgeblichkeitsgrundsatz Vorteile grundsätzlich 1 Gewinnermittlung (UGB + EStG) praktikabler Problem unterschiedliche Zielsetzung: - UGB: Gläubigerschutz, Vorsichtsprinzip - bilanzpolitische Spielräume - Wahlrechte - Steuerbilanz: periodengerechter Gewinn

6 RÄG 2010 - Reformüberlegung
verstärkte Maßgeblichkeit - Anknüpfung an UGB-Bilanz - Abweichungen in zB § 6 EStG neu - Voraussetzungen: - UGB-Bilanz: Wahlrechte einschränken - RÄG 2010 - Begriffe vereinheitlichen wie zB - Vermögensgegenstand – Wirtschaftsgut - beizulegender Wert – Teilwert

7 RÄG 2010 (Regierungsvorlage)
§ 189 UGB: Rechnungslegungspflicht § 189 Abs 1 Z 2 UGB: Rechnungslegungspflicht bei Umsatzerlösen > 700 TEUR (bisher 400 TEUR) § 189 Abs 2 Z 2 UGB: qualifiziertes Überschreiten bei > 1 Mio EUR (bisher 600 TEUR) anzuwenden auf GJ, die nach beginnen für Eintritt und Entfall der Rechtsfolgen sind neue Werte auch für vergangene Jahre anzuwenden: Beispiel: Umsätze GJ 2008: 650 TEUR, GJ 2009: 500 TEUR – keine RL-Pflicht in 2010 Auswirkung der neuen 700 TEUR-Grenze auch § 5-Gewinnermittlung und FB-Eintragungspflicht

8 RÄG 2010 (Regierungsvorlage)
Wahlrechte einschränken § 198 Abs 3 UGB: Aufhebung des Aktivierungswahlrechtes für Ingangsetzungs- und Betriebserweiterungskosten für bereits gebildete Aktivposten gelten bisherige Bestimmungen weiter (ND 5J, Ausweis, Ausschüttungsbeschränkung) § 203 Abs 3 UGB: zwingende Aktivierung von angemessenen Teilen der Material- und Fertigungsgemeinkosten (wie in § 6 Z 2 lit a EStG) – außer Herstellung wurde schon im VJ begonnen – dann Anhangangabe § 203 Abs 5 UGB: Aktivierungspflicht für den entgeltlich erworbenen Firmenwert § 207 Abs 2 UGB: Aufhebung Wahlrecht betr Vorverlagerung von Nachstichtagsverlusten bei UV Inkrafttreten: JA für GJ, die nach dem beginnen

9 RÄG 2010 (Regierungsvorlage)
§ 208 UGB – Zuschreibung generelle Zuschreibungspflicht, Ausnahme gem § 208 Abs 2 UGB entfällt durch RÄG 2010 (= wenn niedriger Wertansatz in Steuerbilanz beibehalten werden darf) § 6 Z 13 EStG: nachgeholte Zuschreibungen steuerneutral Wertansatz bleibt unten massive Kritik bei Begutachtung EStR Rz 2584 Identität der Gründe nicht erforderlich VwGH , 2007/15/0074

10 AVOG 2010 (Regierungsvorlage)
Zusammenführung Bestimmungen aus AVOG über sachliche und aus BAO über örtliche Zuständigkeit FÄ-Kategorien (wie bisher): allg FA (allg) FÄ mit erweitertem Aufgabenkreis Besondere FA § 3: Möglichkeit der Delegierung § 4: Übergang Zuständigkeit auf anderes FA berührt nicht bisherige Zuständigkeit im Berufungsverfahren § 6: Ende Zuständigkeit: Wenn andere Abgbeh von ihrer Zuständigkeit Kenntnis erlangt - AbgPfl ist von Übergang der Zuständigkeit in Kenntnis zu setzen - vor Verständigung kann Anbringen weiterhin an bisher zuständiges FA gerichtet werden

11 AVOG 2010 (Regierungsvorlage)
Sachliche Zuständigkeit: § 13 AVOG: Finanzämter mit allg Aufgabenkreis Abs 1 Z 1: sachl Subsidiarzuständigkeit: Erhebung Abgaben, soweit nicht anderen Abgabenbehörden übertragen Abs 1 Z 2: Anträge auf Vorsteuerrückerstattung für im Inland ansässige Unternehmer und Zustellung Erledigung der ausl Abgbeh Abs 1 Z 3: Vollziehung Aufgaben der Abgbeh lt Ausländer-beschäftigungsG, AVRAG und Glückspielgesetz Abs 2: alle Anbringen bei allgemeinen FÄ: „Den Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis obliegt für das gesamte Bundesgebiet die fristwahrende Entgegennahme von Anbringen der von Finanzämtern zu vollziehenden Abgabenangelegenheiten“ ACHTUNG: Richtige Bezeichnung des zuständigen Amtes durch Abgpfl erforderlich – sonst keine Fristenwahrung!!

12 AVOG 2010 (Regierungsvorlage)
§ 14ff AVOG: FÄ mit erweitertem Aufgabenkreis § 15: KöSt-Ämter (ehemals § 8 AVOG) 7 FÄ: FA 1/23 für Wien, NÖ und Burgenland sowie den FÄ Linz, Salzburg-Stadt, Graz-Stadt, Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch Entfall historischer Tatbestände (GewSt, Aufsichtsratsabgabe, Feststellung des gemeinen Wertes) Aufzählung der konkreten Abgaben als erweiterbarer Katalog (KöSt, USt, StiftEG) neu: Erhebung der ESt, KöSt und USt beschränkt Steuerpflichtiger

13 AVOG 2010 (Regierungsvorlage)
§ 16: Gebührenämter 5 FÄ: Freistadt Rohrbach Urfahr, Salzburg-Land, Graz-Umgebung, Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch § 17: Erhebung der USt ausländ Unternehmen unverändert im FA Graz Stadt § 18: Rückzahlung Abgaben aufgrund völkerrechtlicher Verträge FA Bruck Eisenstadt Oberwarth Entfallen: Sonderzuständigkeit des FA 1/23 für beschränkt Stpfl im Bereich Wien – jetzt bei FA mit erweitertem Aufgabenkreis konzentriert Sonderzuständigkeit des FA Bregenz Ust/Vst aufgrund Abkommens Ö-D (ehemals § 13 AVOG) ->Gegenstandslosigkeit dieses Abkommens durch EU-Beitritt

14 AVOG 2010 (Regierungsvorlage)
§ 19: FA mit besonderem Aufgabenkreis = FA für Gebühren und Verkehrsteuern lt VO: Sitz in Wien Zuständigkeiten: Für Wien, NÖ, Bgld: Gebühren, KVG, GrESt, VersSt, FeuerschutzSt Gesamtes Bundesgebiet: Spielbankabgabe, Konzessionsabgabe, VersSt, FeuerschutzSt für nicht ansässige Versicherungen

15 AVOG 2010 (Regierungsvorlage)
Örtliche Zuständigkeit: Wohnsitzfinanzamt (§ 20): Ausschließlich für natürliche Personen zuständig ESt, USt, DB, Abzugssteuern – auch bei Betrieb Betriebsfinanzamt (§ 21): KöSt, USt, DB, Abzugssteuern und Einkünftefest-stellung für betriebliche Einkünfte (LuF neu, GW, sE) Lagefinanzamt (§ 22): Einkünftefeststellung VuV plus USt und DB iZm VuV, Einheitswerte ESt/KöSt beschränkt Steuerpflichtiger (§ 23): Lage-FA bei unbeweglichem Vermögen, ansonst letzter Wohnsitz bzw FA, dass Kenntnis erlangt

16 AVOG 2010 (Regierungsvorlage)
Stempel- und Rechtsgebühren (§ 24) FA zuständig, dass als erstes Kenntnis erlangt Gesellschaftsteuer: Geschäftsleitungs-FA GrESt: Lage-FA Zollämter + Finanzstrafbeh im Wesentl unverändert Inkrafttreten vermutlich mit für Erbschafts-/Schenkungssteuer bleibt AVOG alt Bei geänderter Zuständigkeit Toleranzfrist 1 Jahr – Weiterleitung nicht auf Gefahr des Einschreiters! Entwurf AVOG-Durchführungsverordnung: Zusammenfassung bisheriger Einzel-VO zum AVOG (zB Wirtschaftsraum-Finanzämter-VO, Unternehmens-gruppenVO, Einheitsbewertungsfusions-VO, Aufgaben-Übertragungs-VO)

17 Bankgeheimnis bisher § 38 BWG = Verfassungsbestimmung Ausnahmen:
im Zshg mit Strafverfahren auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung (§ 116 StPO) gegenüber Staatsanwaltschaften und Strafgerichten und mit eingeleiteten Strafverfahren wegen vorsätzlicher Finanzvergehen (ausgen FOW) gegenüber den Finanzstrafbehörden; im Falle der Verpflichtung zur Auskunftserteilung nach § 41 Abs. 1 und 2, § 61 Abs. 1, § 93 und § 93a BWG; bei Todes des Kunden gegenüber Abhandlungsgericht, Gerichtskommissär; wenn der Kunde minderjährig oder pflegebefohlen ist, gegenüber Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht; wenn der Kunde schriftlich zustimmt; für allgemein gehaltene bankübliche Auskünfte über wirtschaftliche Lage eines Unternehmens (wenn es Auskunftserteilung nicht ausdrücklich widerspricht); soweit die Offenbarung zur Klärung von Rechtsangelegenheiten aus dem Verhältnis zwischen Kreditinstitut und Kunden erforderlich ist; hinsichtlich Meldepflicht § 25 Abs 1 ErbStG; bei Verpflichtung zur Auskunftserteilung an FMA gemäß WAG und BörseG

18 Bankgeheimnis bisher Problem bisher: VwGH 26.7.2006, 2004/14/0022
Bankgeheimnis ist grenzüberschreitend im gleichen Umfang zu wahren wie im innerstaatlichen Bereich Informationsverpflichtung nur bei bereits eingeleitetem Finanzstrafverfahren im ersuchenden Staat wegen Vorsatzdelikt (Steuerhinterziehung) Gleichartigkeit des Verfahrens auch im Ausland erforderlich (Anfechtungsmöglichkeit) Dadurch international kritische Beurteilung Öster-reichs (insbesondere Druck auch von Deutschland) Folge: Österreich auf grauer OECD-Liste!

19 Bankgeheimnis neu: ADG
Amtshilfe-DurchführungsG (ADG), BGBl 2009/102: NR-Beschluss , Veröffentlichung BGBl Öffnung des Bankgeheimnisses für Anfragen ausländ Steuerbehörden, damit Österreich von der grauen „OECD-Liste“ gestrichen wird Schafft innerstaatliche Grundlage für Umsetzung Art 26 OECD-MA in DBAs; § 38 BWG bleibt unverändert Wirksam erst durch Umsetzung Art 26 OECD-MA in den jeweiligen DBAs (bzw TIEAs) Durchbrechung Bankgeheimnis nur für ausländ Amtshilfeersuchen (keine Ablehnungsgrund mehr für Amtshilfe); in Ö ansässige Steuerpflichtige ohne wirtschaftl Auslandsbezug sind nicht betroffen

20 Amtshilfe-Durchführungsgesetz (ADG)
Auskunftserteilung nur zu konkreten Fällen und nur nach Erschöpfung aller innerstaatlichen Möglichkeiten des Anfragestaates Anfragestaat muss nicht mehr nachweisen, dass Finanzstrafverfahren eingeleitet worden ist, sondern Auskunft bei allen Abgabenangelegenheiten Keine automatischen Auskünfte und keine „Fishing expeditions“ – allerdings genügt vermutlich Angabe von Namen und Bank Verständigung des Kontoinhabers – Bescheid über Antrag - RM-Möglichkeit nur an VwGH/VfGH

21 Amtshilfe-Durchführungsgesetz (ADG)
ACHTUNG: Schwächung Bankgeheimnis auch im Inland: Auch in Ö unbeschränkt Steuerpflichtige mit Auslandsbezug (zB Österreicher mit Betriebsstätte in D) sind von Änderungen betroffen! Alle Bankauskünfte gehen über österr Finanz (BMF), diese kann die Auskünfte auch für ihre eigenen (österr) Besteuerungszwecke verwerten - kein Verwertungs-verbot im Inland!! Bei RM an VwGH: Wenn VwGH keine aufschiebende Wirkung gewährt, wird Auskunft erteilt!

22 AbgabenverwaltungsRefG 2009, BGBl I 2009/20
Allgemeine Bestimmungen/Verfahrensrecht der BAO gelten ab auch für Erhebung Landes- und Gemeindeabgaben. Trotz teilweiser Vereinheitlichung bleiben viele BAO-Bestimmungen für Landes-/Gemeindeabgaben unanwendbar (zB UFS-Verfahren - Bestimmungen über Rechtsmittelverfahren und -behörden der Gemeinden und Länder bleiben unverändert) Aufnahme allgemeine Rückzahlungssperrvorschrift für rechts-widrige Abgaben, die von einem Anderen getragen wurden, in BAO (Vorbild LAOs: Stichwort „Bereicherungsverbot bei Getränkesteuer“) – gilt für Bundesabgaben rückwirkend mit ! Derzeit können EU-widrige Steuerbescheide innerhalb Verjährungsfrist durch Antrag nach § 299 BAO aufgehoben werden. Ab können EU-widrige Steuerbescheide nur innerhalb der für alle Steuerbescheide geltenden 1-Jahres-frist ab Bekanntgabe (§§ 299/302 BAO) berichtigt werden

23 AbgabenverwaltungsreformG 2009
KommStG: Eigenständige Haftungsbestimmung für Vertreter von Abgabenschuldnern (zB Geschäftsführer), die sich an schärferer Haftungsbestimmung der Wiener LAO orientiert Eigene Strafbestimmungen im KommStG, die den Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes über Abgabenhinterziehung und Finanzordnungswidrigkeiten nachgebildet sind (bisher Bestrafung nach Verwaltungsstrafgesetz) Da sowohl Haftungs- wie auch Strafbestimmungen des KommStG keine Inkrafttretensbestimmungen beinhalten, sind diese Normen bereits mit in Kraft getreten Finanzstrafgesetz: Die Geltung der Bestimmungen über die Selbstanzeige wurde auf das landesgesetzliche Abgabenstrafrecht ausgedehnt

24 Sonstige Gesetzesänderungen
Novelle BewG - neuer § 80 Abs 5 BewG (BGBl I 2009/80) Elektronische Übertragung der für EHW erforderlichen Angaben aus Grundbuch +Kataster an Finanz, automatisierte Weiterverarbeitung für EHW-Wartung Novelle EStG - § 34 Abs 9 EStG (BGBl I 2009/79) 2.300 EUR pa Absetzung von Kinderbetreuungskosten: nicht nur für Kinder bis 10. Lj, sondern auch für behinder-te Kinder bis 16. Lj (Betreuungskosten insoweit absetz-bar, als sie pflegebedingte Geldleistungen übersteigen) Novelle GebG - § 14 TP 9 (BGBl I 2009/79) Änderung Gebühren für Reisepässe + Personalausweise EU-Finanzvollstreckungsgesetz (BGBl I 2009/19) Insbesondere Vollstreckung Geldstrafen von Finanz und Zoll in EU

25 BBG 2009, BGBl I 2009/52 Steuerliche Änderungen im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2009, insbes EStG KStG UStG (siehe gesonderter Vortrag Dr Melhard) StiftEGSt, GebG, GrEStG KommStG, FLAG NovaG BGBl I 2009/52 vom

26 BBG 2009 – EStG (1) § 2 Abs 8 Z 3: Verpflichtende Eintragung von Auslandsverlusten in Steuererklärung – Verstoß = Finanzordnungswidrigkeit § 3 Abs 1 Z 13 lit b: 500 € steuerfreier Zuschuss des AG zu Kinderbetreuungskosten – Meldepflicht des AN bei Änderung der Verhältnisse (bzw § 41: Pflichtveran-lagung, wenn Meldepflicht nicht erfüllt wird) § 3 Abs 1 Z 16 c: Pauschale Fahr- und RK-Ersätze an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer (zB Trainer) bei gemeinnützigen Sportvereinen bis zu 30 € pro Tag bzw 540 € pm (Freibetrag!) steuer- und SV-frei § 4 Abs 4 Z 1 lit c: Entfall verpflichtender Ausweises der geleisteten BMSVG-Beiträge in der Steuererklärung

27 BBG 2009 – EStG (2) § 5 Abs 1: auch außerhalb des UGB normierte RLG-Pflichten führen bei Gewerbebetrieben zu § 5-Gewinnermittlung (zB VerG) § 18 Abs 3 Z 2: Änderung Einschleifregelung Topf-SA - von € bis € (bisher €) abzügl SA-Pauschale (60 €) § 20 Abs 1 Z 6: GrESt und Nebenkosten bei unentgeltlicher Übertragung von Liegenschaften gelten als nicht absetzbare Personensteuern § 25 Abs 1 Z 3 lit e: Rückzahlungen von als SA abgesetzten Beiträgen für freiwillige Weiterversiche-rung einschl Nachkauf von PV-Versicherungszeiten sind voll steuerpflichtig (Lohnzettel durch PV etc)!

28 BBG 2009 – EStG (3) § 27 Abs 1 Z 1 lit d; § 93 Abs 2 Z 1 lit f etc: Ausschüttung von körperschaftsteuerlichen Agrargemeinschaften unterliegen 25% KESt mit Veranlagungsoption (Reaktion auf VwGH) § 37 Abs 5: Betriebsaufgabe bzw –veräußerung durch EA-Re – 7 Jahresfrist für Halbsatzbegünstigung gilt in Hinkunft auch für Übergangsgewinne (derzeit nur für Veräußerungsgewinne) § 40: Erstattung von Absetzbeträgen (Negativsteuer) in Hinkunft über normale Veranlagung innerh von 5 Jahren (Entfall gesonderter Verfahren und Formular) § 69 Abs 6, § 89: Änderungen bei Lohnzetteln durch Insolvenz-Entgelt -Fonds

29 BBG 2009 KStG Gruppenbesteuerung: § 10 KStG:
wirtschaftliches Ausscheiden ausländischer GM § 10 KStG: EU/EWR-Portfoliodividenden

30 BBG 2009 – Gruppenbesteuerung
§ 9 Abs. 6 KStG – ausländische GM „Dem Ausscheiden ist ein Verlust der Vergleichbarkeit iSd § 4 Z 1 lit c UmgrStG gleichzuhalten.“ damit: wirtschaftliches Ausscheiden Nachversteuerung Beispiele: Betriebsveräußerung Schrumpfen des Betriebes Maßstab: jeweilige Jahr der Verlustentstehung

31 BBG § 10 KStG neu Ausgangssituation: VwGH – Portfoliodividenden bei Beteiligung < 10% Neuausrichtung: europarechtliche Vorgaben praktikabel Beteiligungsertragsbefreiung erweitert (Abs 1 – gilt unabhängig von Beteiligungsausmaß und Frist): Z 5: EU-Körperschaften gem Anlage 2 zum EStG Z 6: vergleichbare EWR-Körperschaften, mit umfassender Amt- und Vollstreckungshilfe intern. Schachtel (mindestens 10% für mindestens 1 Jahr): unverändert

32 BBG 2009 - § 10 KStG neu Befreiung: bis 10%: nur EU/EWR
ab 10%: auch Drittstaaten 2 Methodenwechsel (Missbrauchsklausel) § 10 Abs. 4 KStG: internationale Schachtel niedrige Besteuerung + Passiveinkünfte § 10 Abs. 5 KStG: EU/EWR-Portfoliobeteiligungen insb: ausländischer KöSt-Satz unter 15% dann § 10 Abs 6 : Wechsel zu Anrechungsmethode – Anrechnung ausländ KöSt Inkrafttreten: alle offenen Veranlagungen

33 BBG 2009 - § 13 Abs 2 KStG neu Privatstiftung mit Auslandsbeteiligung
PS ist mit ausländischen Beteiligungserträgen iSd § 10 Abs 1 KStG befreit – bisheriger Vorbehalt, dass Befreiung nur zusteht, wenn für Erträge keine Entlastung auf Grund von DBA erfolgt, entfällt AUSNAHME von Befreiung: Es liegt ein Anwendungsfall des § 10 Abs 4 oder 5 (Missbrauchsverdacht) vor – dann Wechsel zu Anrech-nungsmethode (§ 10 Abs 6) – Missbrauchsverdachtsfall war bei Privatstiftungen bisher nicht vorgesehen! Gilt ab

34 BBG 2009 – sonstige Änderungen
Stiftungseingangssteuer Zuwendung von Liegenschaften – Schulden nur bis zum 3-fachen EHW absetzbar Beseitigung Redaktionsversehen bei Befreiungsbestimmungen Erbschaftssteuer Entfall der Meldepflichten nach §§ 24 Abs 1, 25 und 26 ErbStG ab GebG Div Änderungen bei Gebühren für österr Staatsbürgerschaft, div Befreiungen für Eingaben (zB Studien- und Prüfungs-angelegenheiten der Pädagog Hochschulen; Diebstahls- und Verlustanzeigebestätigungen; Zuwendungen an Privatstiftungen, die unter StiftEG fallen)

35 BBG 2009 – sonstige Änderungen
KommStG und FLAG: Freie Dienstverhältnisse unterliegen ab der Kommunalsteuer (3%) und dem DB-FLAF (4,5%)!! Begründung: 13%iger GFB!! Wesentliche Verteuerung für freie Dienst-verhältnisse!

36 Sonstiges VO vom betreffend Festsetzung von Erlebenswahrscheinlichkeiten für die Bewertung von Renten und dauernden Lasten – Berücksichtigung neuer Sterbetafeln! VfGH , G 13/09 – 8: Aufhebung § 34 Abs 7 Z 2 EStG mit Ablauf § 34 Abs 7 Z 2 EStG„Leistungen des gesetzlichen Unterhalts für ein Kind, das nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen zugehört und für das weder der Steuerpflichtige noch sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner Anspruch auf Familienbeihilfe hat, sind durch den Unterhaltsabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 abgegolten.“

37 In Planung: Advanced Ruling
Geltende Rechtslage: Auskünfte über verwirklichte Sachverhalte Allgemein: Auskunftspflichtgesetz Lohnsteuerauskunft: EStG Zollauskunft (zB Tarif, Ursprung): Zollkodex Auskünfte über noch nicht verwirklichte Sachverhalte freiwillig (durch Finanzamt oder BMF, individuell oder standardisiert wie zB EAS)

38 In Planung: Advanced Ruling
Geplante Neuregelung für Advanced Ruling: abgabenrechtliche Beurteilung auf Antrag im Zeitpunkt des Antrages noch nicht verwirklichter Sachverhalt in Bescheidform vom zuständigen Finanzamt gegen Kostenersatz einseitig bindend Mögliche Themen: Rechtsfragen iZm Umgründungen, Unternehmensgruppen, Verrechnungspreise Ev Betriebsansiedlungen und Neugründungen Bescheidwirkung Rechtsanspruch auf auskunftskonforme Besteuerung bei Sachverhaltsidentität bei Änderung oder Aufhebung von Abgabenvorschriften erlischt Verbindlichkeit im Rechtsmittelverfahren bekämpfbar

39 Steuerreform und Konjunkturbelebung 2009
StRefG 2009 (BGBl I 2009/26 v ) KonjunkturbelebungsG 2009 (BGBl I 2009/27) dazu EStR-Wartung 2009

40 Der neue ESt-Tarif ab 2009 Einkommen Grenz-steuersatz Betroffene Fälle
bis € (bisher €) 0,00% ab bis € (bisher – €) 36,50% (bisher 38,3333%) ab bis € (bisher – €) 43,2143% (bisher 43,5962%) ab € (bisher ab €) 50,00%

41 ESt-Tarif 2009: § 33 Nur Berechnungsformel, kein Durchschnittssteuersatz Einkommen Einkommensteuer in Euro über € (Eink. – ) x 5 110 bis € über € (Eink. – ) x bis Euro über € (Eink. – ) x 0, Vorteil aus Tarifstufen bis 60 T€ daher €

42 ESt-Tarif 2009: Graphische Darstellung

43 ESt-Tarif 2009: Entlastung – graph Darstellung

44 ESt-Tarif 2009: Entlastungswirkungen
Höchstentlastung € pa ab Monatsbrutto € (= steuerpflichtiges Einkommen 60 T€) Steuerfrei sind: ArbeitnehmerInnen bis brutto € pa (Rechtslage 2008: Euro) PensionistInnen bis brutto € pa (Rechtslage 2008: € pa) Selbständige (einschl 13% Gewinnfreibetrag): bis Jahreseinkommen € (Rechtslage 2008: €)

45 ESt-Tarif 2009: Sonstige Folgeänderungen
Grenzpendlerregelung § 1 Abs 4 (Option auf unbeschränkte Steuerpflicht): Anpassung Grenze für schädliche Auslands-einkünfte von € auf € § 42 Abs 1 Z 3 – Grenzen für Steuererklärungspflicht Keine ns Einkünfte: Einkünfte > € Mit ns Einkünften (zB Nebeneinkünfte > 730 €, mehrere ns Einkünfte): Einkünfte > € § 102 Abs 3 - Veranlagung beschränkt Steuerpflichtiger: Hinzurechnungsbetrag wird von € auf € erhöht (2.000 € sollen wie bisher steuerfrei bleiben!) Freigrenze für sonstige Bezüge (67 Abs 1 Satz 2 EStG): wird von € auf € angehoben; weiters Anpassung Ein-schleifregelung für Veranlagung sonstiger Bezüge (§ 41 Abs 4)

46 KonjunkturbelebungsG 2009
§ 7a EStG: vorzeitige Abschreibung iHv 30%: abnutzbare, körperliche WG des AV, ausgenommen: Gebäude (inkl Mieterinvestitionen) PKW & Kombi (außer Fahrschule, mindestens 80% gewerbl Personenbeförderung, zB Taxi), Luftfahrzeuge, GWG, gebrauchte WG Erwerb von Untern unter beherrschenden Einfluss des Stpfl Anschaffung/Herstellung vor begonnen bei Anschaffung/Herstellung von bis , nicht Inbetriebnahme für natürliche wie juristische Personen

47 KonjunkturbelebungsG 2009
Besonderheiten: lineare AfA in 30% integriert!! Weniger als 30% nicht möglich max 100% Abschreibung Bilanzierer: Ausweis in UGB-Bilanz Teilbeträge AK/HK – kein Wahlrecht! Ausschluss § 12 EStG: keine Übertragung stiller Reserven („insoweit“ – siehe Rz 3258 EStR-Wartung 2009) § 4 Abs. 3: Verzeichnis gem. § 7 Abs. 3

48 Stundungseffekt der vorzeitigen Abschreibung
Anschaffungskosten Maschine: €, Nutzungsdauer: 5 Jahre Anschaffung und Inbetriebnahme im Juli 2009 (2009: Halbjahres-AfA = 10 %), Abschreibungsverlauf: mit vorzeitiger AFA ohne vorzeitige AFA Differenz Körperschaftsteuer Ersparnis(-)/mehrbelastung(+) Barwert Summe Barwert: € (Ersparnis) Abgezinst mit 5 % beträgt der Barwert der KöSt-Ersparnis rd 984 €, ds 0,98 % der Investition von € ( bei ESt: rd 2 %). Bei 10-jähriger ND erhöht sich Barwert Steuerersparnis auf 1,62 % (KöSt) bzw 3,23 % (ESt) der Investition.

49 StRefG 2009: Gewinnfreibetrag (GFB)
Eckwerte: Freibetrag § 10 EStG ab 2010 von 10% auf 13% erhöht, weiterhin maximal EUR für alle betrieblichen Einkunfts- und Gewinn-ermittlungsarten dafür: Auslaufen von § 11a EStG kein Investitionserfordernis bis € (Grundfreibetrag) Darüber hinaus: Investitionsbedingter GFB mit Investitionserfordernis Steuerpolitisch: Ersatz für Sechstelbegünstigung bei Lohnsteuer + Vereinfachung

50 Gewinnermittlung eines „Betriebes“
GFB – StRefG 2009 natürliche Personen: Gewinnermittlung eines „Betriebes“ betriebsbezogene Betrachtung Alle Gewinnermittlungsarten GFB bis zu 13% (auch teilweise Inanspruchnahme möglich) höchstens €

51 GFB – StRefG 2009 Unterteilung: Grundfreibetrag:
bis €: kein Investitionserfordernis mehrere betriebliche Einkünfte Grundfreibetrag frei zuordenbar bei keiner Zuordnung: im Verhältnis der Gewinne investitionsbedingter Gewinnfreibetrag ab € Gewinn Investitionserfordernis neue Bezeichnung: GFB statt FiBG

52 GFB – StRefG 2009 Pauschalierung: nur Grundfreibetrag
Mitunternehmerschaften Inanspruchnahme nur durch Gesellschafter entsprechend Gewinnanteil daher: MU insgesamt - GFB mit Deckelung € - MU sind daher benachteiligt!! Rz 3843 Entw EStR-Wartung 2009: Zuordnung Investitionen nach Vermögensbeteiligung ? verfassungsrechtlich problematisch?

53 Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter
atypisch stille Beteiligung EU Gewinn = € 1 Mio

54 Zusammenschluss zu Mitunternehmerschaft
EU 1 EU 2 MU Gewinn = € Gewinn = €

55 GFB – StRefG 2009 Begünstigte Wirtschaftsgüter:
körperliche abnutzbare Anlagegüter: wie bisher: ND = 4 Jahre Ausnahmekatalog in Abs 4 (zB Pkw usw) neu: auch Gebäude (Beginn tatsächl Bauausführung nach ) inländischen Betrieb/Betriebsstätte zuzurechnen – funktionelle Zugehörigkeit Wertpapiere (lt § 14 Abs 7 Z 4 EStG): Wertpapierersatzbeschaffung bei vorzeitiger Tilgung Nachversteuerung bei Ausscheiden vor 4 Jahren (Ausnahme höhere Gewalt und behördlicher Eingriff)

56 GFB – StRefG 2009 Geltendmachung:
Grundfreibetrag: steht dem Stpfl immer zu investitionsbedingter GFB getrennter Ausweis in Steuererklärung (Rz 3833 EStR): investitionsbed. GFB mit körperlichen Anlagegütern investitionsbed. GFB mit Wertpapieren Verzeichnis für Wirtschaftsgüter (Rz 3835 EStR) getrennt nach körperlichen Anlagegütern Wertpapieren Vorlage qn Finanzamt auf Verlangen

57 GFB – StRefG 2009 Inkrafttreten: Auslaufen § 11a EStG:
GFB: ab Veranlagung 2010 Auslaufen § 11a EStG: letztmalig für Veranlagung 2009 Variante: pauschale Nachversteuerung mit 10% dann § 11a letztmalig für Veranlagung 2008 und keine Entnahmebegrenzung mehr für 2009 und Folgejahre

58 Spenden - Betriebsausgaben
Neuordnung: § 4a EStG „Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen“ Z 1: zur Forschung, Erwachsenenbildung Z 2: an Museen usw. Z 3, 4: Spendenabzug neu max. 10% des Gewinnes des Vorjahres Begünstigte Zwecke: mildtätige Zwecke (im Wesentlichen in Ö oder EU/EWR) Bekämpfung von Armut und Not in Entwicklungsländern Hilfestellung in Katastrophenfällen Nicht: Tier- und Umweltschutz verfassungsrechtlich problematisch?

59 Spenden - Betriebsausgaben
begünstigte Spendenempfänger: „Mildtätige“ Organisationen (Z 3 lit a - Geld- und Sachspenden): Körperschaften und KöRs, vergleichbare EU/EWR-Körperschaften. „Mildtätige“ Sammelvereine (Z 3 lit b - nur Geldspenden!) im Zeitpunkt der Zuwendung in Liste eingetragen Voraussetzungen für Liste (mildtätige Org.) ausschließlich gemeinnützig seit 3 Jahren im Wesentlichen begünstigte Zwecke sonst nur eingeschränkt wirt. Tätigkeit Verwaltungskosten: max. 10% der Spenden Vorliegen der Voraussetzungen Bestätigung durch WP im Rahmen einer JA-Prüfung Veröffentlichung auf BMF-Homepage

60 Spenden - Sonderausgaben
Sonderausgaben (Z 3 – nur Geldspenden): Geldzuwendungen an begünstigte Körperschaften Voraussetzung ab 2011: Bekanntgabe SV-Nummer (bzw. europ. KennNr.) Organisation: Datenübermittlung bis 28.2. : mit Beleg (keine SV-Nr.) Evaluierung Spendenabzug: Prüfungsbeirat

61 Spenden – Maximale steuerliche Begünstigung
Beispiel: Gewinn aus selbständiger Tätigkeit € Einkünfte aus Vermietung € Steuerpflichtige Einkünfte € Mögliche absetzbare Spenden in 2009: € (10 % des Gewinnes) als BA für bisherige Spendenbegünstigung (zB Forschung, Erwachsenenbildung, Museen) € (10 % restl Einkünfte) als SA für bisherige Spendenbegünstigung € (10 % des Gewinnes) als BA für neue Begünstigung (mildtätige Zwecke etc) € (10 % der stpfl Einkünfte) als SA für neue Begünstigung € = 28,33 % des Vorjahreseinkommens – Steuerersparnis € Zusätzlich können noch unbegrenzt Spenden iZm Katastrophen abgesetzt werden, wenn damit Werbewirkung verbunden ist

62 Kinderbetreuung: Zuschuss Arbeitgeber
Steuerfrei - § 3 Abs. 1 Z 13 lit b max. 500 € pro Kind und KJ bis zum 10. Lebensjahr alle AN oder bestimmte Gruppen Betreuung: öffentliche Kinderbetreuungseinrichtung (KBE) private Kinderbetreuungseinrichtung (Landesgesetz) „pädagogisch qualifizierte Person“ (Ausnahme haushaltszugehörige Angehörige) – siehe Erlass Auszahlungsmodalität: direkt an Betreuungsperson oder Einrichtung Gutschein („Betreuungsmarkerl“) für KBE Anknüpfung: KAB (mehr als 6 Monate)

63 Kinderbetreuung: Zuschuss Arbeitgeber
„Pädagogisch qualifizierte Person“ Gesetzeswortlaut: vage Gesetzesmaterialien: Tagesmütter Erlass: Au-Pair-Kräfte (ca. 2-tägige Schulung) Babysitter ab 16 (mindestens 8 Stunden, wenn älter als 21; sonst mindestens 16 Stunden) betreuende Oma Frage Einkünfte: Selbständig oder unselbständig? Problem: missbrauchsicher zB (ausländische) Haushälterin daher: gewisse Ausbildung

64 Kinderbetreuungskosten: ag Belastung
Außergewöhnliche Belastung: max € pro Kind und KJ (nicht: Verpflegg, Fahrtkosten, Schulgeld, Vermittlungskosten) absetzbar ohne Selbstbehalt bis zum 10. Lebensjahr Betreuung: öffentliche Kinderbetreuungseinrichtung private Kinderbetreuungseinrichtung „pädagogisch qualifizierte Person“

65 Kinderbetreuungskosten: ag Belastung
abzugsberechtigt: Stpfl. (KAB) und (Ehe)Partner auch Unterhaltsverpflichtete (UAB) einvernehmliche Aufteilung ansonsten: im Verhältnis der Kostentragung daher: Angabe der SV-Nr. des Kindes Verhältnis zu Zuschuss AG grds. nebeneinander nicht für dieselben Kosten max ( )

66 KAB und Kinderfreibetrag
systematische Neuausrichtung: bisher KAB: Abzug von der Steuerschuld progressionsunabhängiger Steuervorteil jedes Kind ist gleich viel „wert“ KAB: ab 2009 auf 58,40 €/pro Monat erhöht neu Kinderfreibetrag: § 106a Abzug von der BMGL Geltendmachung nur über (AN-)Veranlagung

67 Kinderfreibetrag neu Kinderfreibetrag: § 106a grundsätzlich: 220 €
steuersystematischer Akzent bei Splitting: 132 € 2 x 60% Stpfl. (KAB für mehr als 6 Mon) und (Ehe)Partner Splitting: bei Doppeleinkommen UAB: Unterhaltsverpfl. und Stpfl. (KAB) im Rahmen der Veranlagung Angabe SV-Nr. des Kindes

68 Steuerreform 2009 – sonstige Änderungen
Erhöhung Unterhaltsabsetzbetrag wegen Anhebung KAB von 25,50 € für 1. Kind auf 29,20 € 38,20 € für das 2. Kind auf 43,80 € 50,90 € für ab dem 3. Kind auf 58,40 € Erhöhung absetzbarer Kirchenbeitrag von 100 € auf 200 € ab 2009 Auslaufen der Steuerbefreiungen für „stock options“ mit 31. März 2009 KESt-Befreiung (§ 94 Z 6 lit e) für begünstigte Spendenzuwendungen von Stiftungen wird auf alle Zuwendungen iSd § 4a EStG ausgedehnt (ab 2009)

69 Richtlinien-Projekte
Entwurf EStR-Wartungserlass 2009 Stiftungsrichtlinien 2009 Verrechnungspreisrichtlinien 2009 Entwurf Wartungerlass Vereinsrichtlinien Entwurf LStR-Wartungserlass

70 Höchstpersönliche Tätigkeiten:
Rz 104 EStR derzeit Höchstpersönliche Tätigkeiten: Rz 104 derzeit: Vergütungen für höchstpersönliche Tätigkeiten demjenigen zuzurechnen, der die Leistung persönlich erbringt ab aber: Änderung in Begutachtung Frage Salzburger Steuerdialog: betrifft das auch Konzerngestellung?

71 Salzburger Steuerdialog: Rz 104 EStR
Rz 104 bezieht sich auf zwischengeschaltene GmbH zudem: „leere GmbH“ GmbH verfügt über keinen eigenen, sich von der natürlichen Person abhebenden Betrieb und kann die Marktchanchen nicht selbst nutzen Beurteilung im Einzelfall Beschäftigung von Mitarbeitern? nicht zB: Gärtner-GmbH, Freiberufler Bsp: Sportler, Aufsichtsrat, Professor?

72 Rz 104 Entwurf EStR-Wartungserlass 2009
Bei einer „zwischengeschaltenen“, unter dem Einfluss des Steuerpflichtigen oder seiner Angehörigen stehenden Kapitalgesellschaft erfolgt insbesondere dann eine Zurechnung der Einkünfte an die natürliche Person, wenn die Kapitalgesellschaft über keinen eigenständigen, sich von der natürlichen Person abhebenden geschäftlichen Betrieb verfügt und selbst Marktchancen nicht nutzen kann. Dies ist idR bei Vergütungen für höchstpersönliche Tätigkeiten der Fall (zB Schriftsteller, Vortragende, „Dritt-anstellung“ von Vorständen, Stiftungsvorständen und Aufsichtsräten). Bloß vorbereitende Tätigkeiten oder Hilfs-tätigkeiten zu einer höchst-persönlichen Tätigkeit in der Kapitalgesellschaft (zB Sekretariat) stellen keinen eigen-ständigen, sich abhebenden geschäftlichen Betrieb dar.

73 Stiftungsrichtlinien 2009
Neufassung Stiftungsrichtlinien Einarbeitung diverser Gesetzesänderungen Stiftungseingangssteuer Schenkungsmeldegesetz neue Substanzrückzahlung und Gründung von Substiftungen Neuregelung Auslandsbeteiligungen Neue Aussagen zu Übertragung stiller Reserven Behandlung ausländischer Stiftungen

74 Verrechnungspreisrichtlinien 2009
Ein rd 90-seitiger Diskussionsentwurf liegt zur Begutachtung vor Zusammenfassung der OECD-Verrechnungspreis-grundsätze, OECD Studie „Transfer Pricing Aspects of Business Restructurings“, „AOA – Authorized OECD Approach“ für die Gewinnzuordnung an Betriebsstätten Einarbeitung diverser EAS und VwGH-Erkenntnisse


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