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Veröffentlicht von:Theudobald Westerkamp Geändert vor über 11 Jahren
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HARTZ IV und die Auswirkungen auf Migrant/innen und Flüchtlinge
Sozialgesetzbuch SGB II § 2 Abs.1 Pflicht zur Arbeit: „Wenn eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit nicht möglich ist, hat der erwerbsfähige Hilfebedürftige eine ihm angebotene zumutbare Arbeitsgelegenheit zu übernehmen.“ Folien durch Klicken vervollständigen, dann Pfeiltaste drücken
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HARTZ IV und die Auswirkungen auf Migrant/innen und Flüchtlinge
Sozialgesetzbuch SGB II § 16 Abs. 3 Pflicht zur Arbeit: „Für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die keine Arbeit finden können, sollen Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden...“ „...ist den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuzüglich zum Arbeitslosengeld eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen.“ „Diese Arbeiten begründen kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts.“
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HARTZ IV und die Auswirkungen auf Migrant/innen und Flüchtlinge
ALG II und ILO-Übereinkommen 29 Zwangsarbeit Annahme von 1 – 2 Euro-Jobs sonst Einschränkung oder Verlust der Unterstützung Verbot der Zwangsarbeit Artikel 2 des ILO-Übereinkommens verbietet Zwangs- und Pflichtarbeit: "jede Art von Arbeit oder Dienstleistung, die von einer Person unter Androhung irgendeiner Strafe verlangt wird und für die sie sich nicht freiwillig zur Verfügung gestellt hat."
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HARTZ IV und die Auswirkungen auf Migrant/innen und Flüchtlinge
ALG II ALG II und ILO-Übereinkommen 29 Zwangsarbeit Ausnahmen: Arbeitspflichten im Rahmen des Militärdienstes im Katastrophenfall Dienstleistungen, die zu den üblichen Bürgerpflichten gehören Arbeitspflichten aus einem Strafurteil kleinere Gemeindearbeiten, wenn übliche Bürgerpflichten
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