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Was fängt die Jugendhilfe mit delinquenten Jugendlichen an?

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Präsentation zum Thema: "Was fängt die Jugendhilfe mit delinquenten Jugendlichen an?"—  Präsentation transkript:

1 Was fängt die Jugendhilfe mit delinquenten Jugendlichen an?
24. PRAKTIKERTAGUNG 2006 Burg Rieneck Hans-Dieter Will

2 Feststellung: Jugendgerichtshilfe ist Jugendhilfe für delinquente junge Menschen und deren Erziehungsberechtigte Der Auftrag der Jugendhilfe und der Auftrag der Justiz sind im Jugendstrafverfahren aufeinander bezogen Dieser Bezug ist widersprüchlich

3 Feststellung Das SGB VIII unterscheidet bezüglich der
Kooperation von Jugendhilfe und Justiz zwischen Mitwirkung der Jugendhilfe im Jugendstrafverfahren und Leistungen der Jugendhilfe

4 Leistungskatalog der Jugendhilfe im Bereich des Jugendstrafverfahrens
Alle „Hilfen“ nach SGB VIII – nicht nur „Hilfen zur Erziehung“ nach § 27ff, die richterliche Anordnung ist davon unbenommen Haftentscheidungshilfe Förderung der Diversion (durch TOA, STK, Betreuungsweisungen) Aufklärung und Beratung Prävention

5 Leistungsbereich stationäre Hilfen
Für die Jugendhilfe nimmt im Bereich der Heimerziehung Straffälligkeit eine Indikationsstellung unter vielen anderen „Auffälligkeiten“ ein Dabei wird eine „Grauzonen“-Diskussion um Geschlossene Unterbringung geführt Derzeit gibt es knapp 200 geschlossene Plätze in der Heimerziehung in der BRD

6 Leistungen bei Hilfen zur Erziehung
2004 wurden bundesweit begonnen: Soziale Gruppenarbeit: Fälle Im Wert von 51 Mio Euro Erziehungsbeistand /Betreuungshelfer: Fälle im Wert von 129,5 Mio Euro

7 Zur Mitwirkung gehören
Unterrichtung von Staatsanwaltschaft und Gericht (Der Jugendhilfebericht) – es erfolgt kein Sanktionsvorschlag ! Teilnahme an der Hauptverhandlung – nicht generell in jedem Fall! Die Kriterien werden mit dem Gericht abgestimmt Überwachen von Auflagen und Weisungen – bedeutet nicht automatisch die Pflicht zur Durchführung und zur Kostenübernahme

8 Regelungsbedarf (Mitwirkung)
Form und Inhalt der Berichterstattung der Jugendhilfe Fristen und Austausch von Informationen Gestaltung von Diversionsverfahren Teilnahme der Jugendhilfe an Hauptverhandlungen Haftvermeidung

9 Regelungsbedarf (Leistungen)
Überwachung von Weisungen und Auflagen und deren Finanzierung Verfahren der Gewährung von Leistungen durch das Jugendamt Durchführung gemeinsamer Veranstaltungen und präventiver Maßnahmen

10 Jugendhilferechtliche Leistungsvoraussetzungen
Orientierung am Kindeswohl bzw. Nichtgewährleistung einer am Kindeswohl, orientierten Erziehung Geeignetheit und Erforderlichkeit der Hilfen Dauer und Beendigung der Hilfen

11 Diskussionspunkt § 36a Was ist dadurch neu. (vgl
Diskussionspunkt § 36a Was ist dadurch neu? (vgl. AFET-Expertentagung vom ) Entscheidungsprimat des Jugendamtes – bestand schon vorher! Sicherstellung der Niedrigschwelligkeit – immer noch unklar, ab wann Hilfeplan erforderlich Realisierung des Erziehungsgedankens – Erziehung ohne Zwang?

12 Ergebnis aus der Sicht der Jugendhilfe
§ 36a stellt Augenhöhe zwischen Jugendhilfe und Justiz her: Die „Positionsklarstellung“ bewirkt möglicherweise eine neue Justierung des Verhältnisses zu Justiz Dadurch können auch neue Konflikte aufbrechen Evtl. auch „hausintern“ zwischen Jugendamt und JGH Es fehlt die entsprechende Klarstellung im JGG

13 Zahlen-Beispiel Thüringen 2005 im Rahmen von Jugendstrafverfahren
Teilnehmer Arbeitsweisungen Täter-Opfer-Ausgleich Soziale Trainingskurse Betreuungsweisungen (Das sind jeweils 25% aller Hilfen nach §§ 29/39 KJHG. Nur die von der Jugendhilfe finanzierten Interventionen wurden gezählt)

14 Der Abbau beginnt: 5 Landkreise bieten keine Arbeitsweisungen mehr an bzw. Haben den Täter-Opfer-Ausgleich eingestellt 2 Landkreise bieten keinen Sozialen Trainingskurs mehr an Den Mitarbeitern mehrerer Freier Träger, die ambulante Maßnahmen anbieten, wurde zum Jahresende gekündigt

15 Problembereich: Erziehung unter Zwang
„Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel nach dem JGG gehören nicht zu den Sozialleistungen“ „Eine Erziehung unter Haftbedingungen scheidet aus“ (DIJuF-Stellungnahme vom ) Was ist der pädagogische Charakter von Konfrontativer Pädagogik wie AAT, „heißem Stuhl“, Schiffspädagogik …?

16 Problem der Leistungsprüfung:
Jugendkriminalität ist größtenteils eine alterstypische, vorübergehende Erscheinung im Bagatellbereich, die besondere erzieherische Hilfen nicht erforderlich macht.

17 Problem der Halbherzigkeit
Die Straffälligenhilfe fristet in der Jugendhilfe selbst ein Nischendasein Die Integration der JGH in das Jugendamt ist nicht immer gegeben

18 Modellvergleich Merkmale Wohlfahrtsmodell - Strafrechtsmodell
Straftaten sind der Anlass für erzieherisch gemeinte Interventionen Gerechte Übelzumessung entsprechend der Schuld und der Straftat

19 Modellvergleich Nachteile Wohlfahrtsmodell – Strafrechtsmodell:
Der rechtliche Schutz gestaltet sich schwierig Probleme bei Fehlen eines Erziehungsmangels Die als Erziehung geplante Intervention löst ihre Ziele nicht ein Überschätzung korrigierender Menschenführung Setzt Autonomie im Sinne von Verantwortlichkeit voraus Die Rationalität bezieht sich nur auf das Verhältnis der Strafen zueinander, nicht der Strafen zur Tat Präventive Wirkungenlassen sich kaum nachweisen

20 Scheinkongruenz von Sozialpädagogik und Justiz
Die Dramatisierungsfiktion (Dammbau) Die Einstiegsfiktion (Tat als Einstieg in Karriere) Pathologisierungsfiktion (Tat als Ausdruck gestörten Verhaltens) Positive Wirkungsfiktion (nach Siegfried Müller)

21 Das Verhältnis von Erziehung - Strafe
Erziehung durch Strafe Erziehung statt Strafe (Monistisches Modell/Schweiz) Erziehung vor Strafe Erziehung und Strafe Kann die Qualitätssicherung weiterhelfen? Dann aber indem beide Bereiche gleich behandelt werden !

22 Konsequenz ein „guter Mensch“ kann und darf mit dem Strafrecht nicht angestrebt werden! Deshalb muss die Scheinkongruenz der Ziele von Justiz und Sozialpädagogik aufgelöst werden Die Problematik gesellschaftlicher Integration versus Exklusion stellt sich umso schärfer und muss bearbeitet werden

23 Hartmut von Hentig Moralische Erziehung zielt nicht nur auf Freiheit, sie beruht auf Freiheit. Freiheit schließt die Möglichkeit zu unmoralischem Handeln, zum Bösen mit ein. Und: moralische Erziehung in Freiheit kann scheitern! Nachteile

24 Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit


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